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Dienstanweisung Nr. 249 (Aufgabenbereich: 01 - Organisation, Allgemeines) - Erlass von Dienstanweisungen

Veröffentlichungsdatum:08.12.2024 Inkrafttreten08.12.2024 Zitiervorschlag: "Dienstanweisung Nr. 249 (Aufgabenbereich: 01 - Organisation, Allgemeines) - Erlass von Dienstanweisungen"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung
Aktenzeichen:DA Nr. 249
Erlassdatum:08.12.2024
Fassung vom:08.12.2024
Gültig ab:08.12.2024
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Dienstanweisung Nr. 249 (Aufgabenbereich: 01 - Organisation, Allgemeines) - Erlass von Dienstanweisungen

Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung

      

Bremen, 29.11.2024

SV


16722



30318, Jennifer Schaefer

Verteiler:

a)
Fachbereiche, Abteilungen, Referate und Stabstellen in der senatorischen Behörde Bau, Mobilität und Stadtentwicklung

nachrichtlich:

b)
S
c)
zugeordnete Dienststellen (Amt für Straßen und Verkehr, Landesamt GeoInformation Bremen)
d)
zugeordnete Betriebe (Bau und Vermietung von Nahverkehrsanlagen)
e)
Sondervermögen Infrastruktur

Dienstanweisung Nr. 249
(Aufgabenbereich: 01 - Organisation, Allgemeines)

Erlass von Dienstanweisungen

1.
Dienstanweisungen der senatorischen Behörde sind Verwaltungsanordnungen, die die Beschäftigten in ihrer Gesamtheit, mindestens aber einen Teil von ihnen als Kollektiv betreffen, eine verwaltungsinterne Verbindlichkeit besitzen und in einer unbestimmten Anzahl von Fällen ein konkretes Verhalten fordern. Sie regeln oder konkretisieren ebenso in Rechtsnormen und/oder Verwaltungsvorschriften festgelegte Inhalte zur Anwendung in der Verwaltungspraxis.
Damit liegt zugleich eine Abgrenzung zu einzelfallbezogenen Anordnungen und Weisungen sowie zu allgemeinen Rundschreiben, die einen eher hinweisenden Charakter haben und der Information dienen, vor.
Vor Erlass einer Dienstanweisung hat daher der:die Verfasser:in zu prüfen, ob diese notwendig, geeignet und angemessen ist und ob andere Regelungen zutreffender sind.
2.
Die Geltungsdauer von Dienstanweisungen ist generell nicht befristet. Eine Befristung kann vorgenommen werden, um Regelungsinhalte in Dienstanweisungen hinsichtlich ihrer Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit zu evaluieren, oder wenn erkennbar ist, dass die Regelungsnotwendigkeit zeitlich begrenzt sein wird.
Die Fachbereiche sind für regelmäßige Überprüfungen der Dienstanweisungen (Aktualität, Verlängerung, Aufhebung) zuständig.
3.
Dienstanweisungen sind klar und eindeutig zu formulieren. Sie sind in geschlechtergerechter Sprache zu verfassen. Bei Hinweisen auf Gesetze, Verordnungen und sonstige Vorschriften sind diese in den zutreffenden Zitierweisen zu verwenden.
Dienstanweisungen sind grundsätzlich nach dem Vordruck der Dienstanweisung (s. Anlage 1) zu erstellen; dieser Vordruck ist zur Verwendung als Word-Datei im Dokumentenmanagementsystem VIS eingestellt.
Entwürfe von Dienstanweisungen sind nach Abschluss der erforderlichen inhaltlichen Abstimmungen durch den:die Verfasser:in auf dem Dienstweg über VIS dem Stab 04 (Innenrevision und Qualitätsmanagement) zuzuleiten.
Im Stab 04 erfolgen die formelle Prüfung des Entwurfs gemäß den Vorgaben dieser Dienstanweisung und die Vergabe einer Dienstanweisungsnummer.
Der Stab 04 leitet die Dienstanweisung über einen elektronischen VIS-Geschäftsgang über die Abteilungsleitung 1 (Mitzeichnung) an den Staatsrat (Schlusszeichnung) weiter.
Anschließend unterrichtet der Stab 04 die Frauenbeauftragte (VIS-Geschäftsgang „Kenntnisnahme“), Schwerbehindertenvertretung (VIS-Geschäftsgang „Kenntnisnahme“ und den Personalrat (VIS-Geschäftsgang „Kenntnisnahme“) über den Erlass, Änderung und Aufhebung von Dienstanweisungen. Bei mitbestimmungspflichtigen Dienstanweisungen übernimmt der Personalrat die Schlusszeichnung VIS-Geschäftsgang „Zustimmung“).
Die Zustimmung bzw. Kenntnisnahme erfolgen ohne eigenhändige Unterschrift mit der Erledigung des VIS-Geschäftsgangs.
Die Bekanntgabe an die senatorische Behörde, die zugeordneten Dienststellen und die zugeordneten Betriebe sowie das Sondervermögen Infrastruktur erfolgt durch den Stab 04 durch eine E-Mail.
Sind im Verteiler weitere Adressaten genannt, erfolgt die Bekanntgabe an diese in einer geeigneten Form durch durch den:die Verfasser:in.
Der Stab 04 stellt die Dienstanweisungen im VIS ein:
url:vis://FE0E3D1D-9DC5-4931-BF6C-9E01216047A4/1/19906.
Der:die Verfasser:in der Dienstanweisung prüft, ob die Dienstanweisung der Veröffentlichungspflicht im Transparenzportal Bremen nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (Bremer Informationsfreiheitsgesetz - BremIFG) unterliegt und stößt, bei Bejahung, den Prozess der Veröffentlichung gemäß den Vorgaben der Dienstanweisung Nr. 452 „Verfahren zur Umsetzung der Ansprüche nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen und dem Umweltinformationsgesetz für das Land Bremen sowie zur Veröffentlichung von Dokumenten nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen“ der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung an.
Eine Änderung und Aufhebung einer Dienstanweisung ist jederzeit möglich und erfolgt analog den Regelungen dieser Dienstanweisung.
4.
Diese Dienstanweisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzt die bisherige Dienstanweisung vom 15.10.2018.

Gezeichnet

Dr. Ralph Baumheier
- Staatsrat -

Anlage:
Anlage 1: Vordruck Dienstanweisung


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