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Dienstanweisung Nr. 395 - Verrentung von Erschließungsbeiträgen (Aufgabenbereich: 10 - Tiefbau)

Dienstanweisung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr vom 2. November 2012

Veröffentlichungsdatum:02.11.2012 Inkrafttreten02.11.2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.11.2012 bis 31.10.2017Außer Kraft
Bezug (Rechtsnorm)BBauG § 135, BremGebBeitrG § 24

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:02.11.2012
Fassung vom:02.11.2012
Gültig ab:02.11.2012
Gültig bis:31.10.2017  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 135 BBauG, § 24 BremGebBeitrG
Dienstanweisung Nr. 395 - Verrentung von Erschließungsbeiträgen (Aufgabenbereich: 10 - Tiefbau)

Dienstanweisung Nr. 395 - Verrentung von Erschließungsbeiträgen1

(Aufgabenbereich: 10 – Tiefbau)

Dienstanweisung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr
vom 2. November 2012

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Bremen, 02. November 2012

SV-BV

Tel. 16722


Tel. 13226 Herr Haverkamp

Verteiler:

a) Amt für Straßen und Verkehr

nachrichtlich:

b) S, SV-BV

c) Fachbereiche, Abteilungen, Referate und Stabsstellen in der senatorischen Behörde Umwelt, Bau und Verkehr

d) Die Senatorin für Finanzen

e) Magistrat der Stadt Bremerhaven

f) Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiter-Portal (MiP)

1. Vorbemerkungen

Soweit diese Dienstanweisung auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt sie für weibliche und männliche Personen.

Zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist, kann die Gemeinde zulassen, dass der Erschließungsbeitrag u.a. in Form einer Rente gezahlt wird (§ 135 Abs. 2 Baugesetzbuch [BauGB]).

2. Regelung

Die in § 135 Abs. 3 BauGB hierfür aufgezeigte Möglichkeit der Verzinsung unter Einbeziehung des Basiszinssatzes der Deutschen Bundesbank findet in der Stadtgemeinde Bremen keine Anwendung.

Das Amt für Straßen und Verkehr hat im Falle einer Verrentung von Erschließungsbeiträgen als Verrentungszinssatz den Zinssatz für die Gewährung von Stundungen nach § 24 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes (BremGebBeitrG) zu Grunde zu legen (½ v.H. des geschuldeten Betrages für jeden vollen Monat).

3. Inkrafttreten

Diese Dienstanweisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzt die bisherige Dienstanweisung 395 vom 24. 01. 1994; sie tritt mit Ablauf des 31. 10. 2017 außer Kraft.

[Ausfertiger]

Wolfgang Golasowski

– Staatsrat –

Fußnoten

1)

 Diese Dienstanweisung tritt mit Ablauf des 31. 10. 2017 außer Kraft; siehe Nr. 3.


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