- 1.
Richtlinien für die Durchführung des Eigentumsprogramms durch Gewährung von Aufwendungsdarlehen gemäß §§ 88 ff. des Zweiten Wohnungsbaugesetzes -II. WoBauG- und durch Gewährung von nichtöffentlichen Baudarlehen im Sinne von § 6 II. WoBauG vom 19.12.1984 (Brem.ABl. 1985 S. 213)
Richtlinien für die Durchführung des Eigentumsprogramms durch Gewährung von Aufwendungsdarlehen gemäß §§ 88 ff. des Zweiten Wohnungsbaugesetzes -II. WoBauG- und durch Gewährung von nichtöffentlichen Baudarlehen im Sinne von § 6 II. WoBauG vom 29.5.1986 (Brem.ABl. S. 338)
Richtlinien für die Förderung von Eigentumsmaßnahmen mit nichtöffentlichen Mitteln im 1. Förderungsweg und für die Förderung mit Aufwendungsdarlehen im 2. Förderungsweg (Eigentumsprogramm) - NÖDAD - vom 12.8.1987/11.2.1988 (Brem.ABl.1988 S. 129)
Richtlinien für die Förderung von Eigentumsmaßnahmen mit nichtöffentlichen Mitteln im 1. Förderungsweg und für die Förderung mit Aufwendungsdarlehen im 2. Förderungsweg (Eigentumsprogramm) - NÖDAD - vom 10.8.1989 (Brem.ABl. S. 525), berichtigt am 14.11.1989 (Brem.ABl. S. 625)
Richtlinien für die Förderung von Eigentumsmaßnahmen im 2. Förderungsweg mit nichtöffentlichen Baudarlehen und Aufwendungsdarlehen - NÖDAD-Richtlinien - vom 15.11.1990 (Brem.ABl. 1991 S. 52), geändert am 21.6.1991 (Brem.ABl. S. 638)
Neufassung der Richtlinien für die Förderung von Eigentumsmaßnahmen im 2. Förderungsweg mit nichtöffentlichen Baudarlehen und Aufwendungsdarlehen - NÖDAD-Richtlinien - vom 20.11.1992 (Brem.ABl. 1993 S. 292), geändert am 9.6.1993 (Brem.ABl. S. 437)
Neufassung der Richtlinien für die Förderung von Eigentumsmaßnahmen im 2. Förderungsweg mit nichtöffentlichen Baudarlehen und Aufwendungsdarlehen - NÖDAD-Richtlinien - vom 29.9.1995 (Brem.ABl. S. 893), berichtigt am 29.1.1996 (Brem.ABl. S. 92) und am 7.5.1996 (Brem.ABl. S. 262), geändert am 27.8.1996 (Brem.ABl. S. 663) und am 24.4.1997 (Brem.ABl. S. 251)
Neufassung der Richtlinien für die Förderung von Eigentumsmaßnahmen im 2. Förderungsweg mit nichtöffentlichen Baudarlehen und Aufwendungsdarlehen - NÖDAD-Richtlinien - vom 3.9.1998 (Brem.ABl. S. 547), geändert am 11.2.1999 (Brem.ABl. S. 147)
Förderungsgrundsätze vom 16.9.1999, Änderung der geltenden Förderungsbestimmungen
Förderungsgrundsätze vom 21.12.2000, Änderung der geltenden Förderungsbestimmungen
Richtlinien zur Durchführung der vertraglich vereinbarten Förderung von Eigentumsmaßnahmen vom 20.3.2002 (Brem.ABl. S. 401)
Neufassung der Richtlinien zur Durchführung der vertraglich vereinbarten Förderung von Eigentumsmaßnahmen in der Freien Hansestadt Bremen vom 10.5.2004 (Brem.ABl. S. 433), geändert am 10.02.2005 (Brem.ABl. S. 85) und am 10.01.2006 (Brem.ABl. S. 127)
- 2.
Die nach den unter Nr. 1 aufgeführten Förderungsbestimmungen bzw. Richtlinien gewährten nichtöffentlichen Baudarlehen werden ab dem 1. Januar 2019 mit einem Zinssatz von 2 v. H. verzinst.
- 3.
Für Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 WoFG um nicht mehr als 10 v. H. (Fallgruppe I) übersteigt, wird die Verzinsung auf Antrag für die Dauer von zunächst vier Jahren auf 0 v. H. gesenkt.
Dieses gilt nicht, wenn die vorrangigen Finanzierungsmittel bereits getilgt sind. Bei einem Antrag auf Zinsermäßigung ist der Nachweis über den Valutenstand der noch vorhandenen vorrangigen Finanzierungsmittel von der Darlehensnehmerin/dem Darlehensnehmer zu führen.
Maßgebend sind die Einkommensverhältnisse des Monats, der der Antragstellung vorausgeht. Die Höhe des Gesamteinkommens und die in Frage kommende Fallgruppe werden von der zuständigen Wohnungsbehörde bescheinigt.
Zuständig hierfür sind in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin Bau, Mobilität und Stadtentwicklung, Referat Wohnungswesen, Contrescarpe 73, 28195 Bremen und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat - Sozialamt, Abt. Ergänzende Soziale Leistungen -, Stadthaus, Hinrich-Schmalfeldt-Str., 27576 Bremerhaven.
Der Zinssatz wird bei Vorliegen der Voraussetzungen mit Beginn des der Antragstellung folgenden Monats gesenkt.
Bei Folgeanträgen, die vor dem Verzinsungstermin gestellt werden, erfolgt die erneute Zinssenkung frühestens zum Verzinsungsbeginn, unter der Voraussetzung, dass die Einkommensbescheinigung zum Zeitpunkt der erneuten Zinssenkung noch gültig ist.
Bei Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmern, denen nach Nr. 3.1 eine Zinsermäßigung nicht gewährt werden kann, kann die Verzinsung auf gesonderten Antrag für die Dauer von zunächst vier Jahren auf bis zu 0 v. H. gesenkt werden, wenn aufgrund einer Belastungsberechnung festgestellt wird, dass die Belastung ohne die Zinssenkung nicht tragbar wäre.
Soweit nach der Dritten Neufassung der Dienstanweisung vom 17. Juni 2019 eine Zinsermäßigung auf weniger als 2 v. H. zugelassen wurde, gilt der gesenkte Zinssatz auch über den 1. Januar 2024 hinaus bis zum Ablauf des vierjährigen Zinssenkungszeitraumes.
- 4.
Die Bremer Aufbau-Bank GmbH als Förderungsstelle hat alle von dieser Regelung betroffenen Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer im Eigentumsbereich rechtzeitig zu unterrichten und in geeigneter Form auf die Modalitäten bei Anträgen auf Herabsetzung der Zinsen hinzuweisen.
- 5.
Die Förderungsstelle kann im Einvernehmen mit der Senatorin Bau, Mobilität und Stadtentwicklung im Einzelfall Ausnahmen von dieser Dienstanweisung zulassen.
- 6.
Diese Dienstanweisung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Sie wird befristet bis zum 31. Dezember 2028.