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Dienstanweisung über Stundungen, Niederschlagungen und
Erlasse1
Erlass der Stadt Bremerhaven Vom 1. Januar 2002
Brhv OrtsR 9/1
Zuletzt geändert durch Nr. 7 Dienstanweisung Stundungen/Niederschlagungen/Erlasse vom 13. 3. 2013 (ohne S. •)
Inhaltsübersicht
1. | [Befugnisse für Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse] |
2. | Stundungen |
3. | Niederschlagungen |
4. | Erlasse |
5. | Sonderregelung für den Amtsbereich „Amt für Bauförderung“ |
6. | [Stundungen, Niederschlagungen und Erlassen von grundsätzlicher Bedeutung] |
7. | [Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes] |
8. | [Bestimmungen aus § 59 LHO] |
9. | [Vorlage von niedergeschlagenen und erlassenen Ansprüchen] |
10. | [Sonderregelungen] |
11. | [Außerkrafttreten] |
Der Magistrat delegiert seine Befugnisse für Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse nach § 59 LHO (i.V.m. § 1 Ziff. 4 des Ortsgesetzes zur Ausführung der LHO in Bremerhaven) im Rahmen folgender Regelungen:
Beträge: | Berechtigte: | |
2.1 | bis zu 26.000 Euro über einen Zeitraum von 18 Monaten bzw. bis zu 13.000 Euro über einen Zeitraum von 3 Jahren | alle Amtsleiter für ihre Geschäftsbereiche sowie Leiter der Wirtschaftsabteilung der Ortspolizeibehörde |
2.2 | bis zu 51.000 Euro über einen Zeitraum von 18 Monaten bzw. bis zu 26.000 Euro über einen Zeitraum von 3 Jahren | Stadtkämmerer bzw. Vertreter |
Beträge: | Berechtigte: | |
3.1 | bis zu 26.000 | alle Amtsleiter für ihre Geschäftsbereiche sowie Leiter der Wirtschaftsabteilung der Ortspolizeibehörde |
3.2 | bis zu 51.000 | Stadtkämmerer bzw. Vertreter |
Beträge: | Berechtigte: | |
4.1 | bis zu 5.000 | alle Amtsleiter für ihre Geschäftsbereiche sowie Leiter der Wirtschaftsabteilung der Ortspolizeibehörde |
4.2 | bis zu 10.000 | Stadtkämmerer bzw. Vertreter |
Vor jedem Erlass von Ansprüchen ist die Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes einzuholen.
Im übrigen gelten die Bestimmungen aus § 59 LHO und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften.
Nach Abschluss des Haushaltsjahres sind der Stadtkämmerei bis zum 15. Februar des Folgejahres die Nachweisungen über niedergeschlagene und erlassene Ansprüche aus jedem Fachbereich vorzulegen (Fehlanzeigen sind erforderlich).
Die für Stundungen, Niederschlagungen, Erlasse und Verrentungen von Erschließungsbeiträgen und Wohngeldforderungen durch den Magistrat getroffenen Sonderreglungen bleiben unberührt.
Die entsprechende Dienstanweisung des Magistrats vom 08. 06. 1994 wird aufgehoben.
Aufgehoben mWv 1. 2. 2013 durch Nr. 7 Dienstanweisung Stundung/Niederschlagung/Erlass v. 13. 3. 2013.