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Dienstliche Weisung des Senators für Umwelt, Bau,
Verkehr und Europa zur Verfahrensfreiheit von
Aufdachdämmungen nach Ziffer 11.7 des Anhanges zu §
65 BremLBO
Vom 27. Februar 2008
Gesetzestext
Aus gegebener Veranlassung ist grundsätzlich zu entscheiden, ob eine (nachträgliche) Aufdachdämmung eines bestehendes Daches eines Wohngebäudes ein nach Ziffer 11.71 des Anhanges zu § 65 BremLBO verfahrensfreies Vorhaben darstellt.
1Bei der Aufdachdämmung wird das Dämmmaterial oberhalb der Sparren verbaut. 2Dadurch erhöht sich die Dachfläche je nach Dämmstärke um bis zu 25 cm.
Es stellt sich somit die Frage, ob diese Erhöhung der Dachfläche eine die Verfahrensfreiheit ausschließende „Änderung der bisherigen Abmessungen“ im Sinne der Ziffer 11.7 des Anhangs bewirkt.
Dies ist nicht der Fall, weil sich die Einschränkung „ohne Änderung der bisherigen Abmessungen“ unter Berücksichtigung des Regelungszwecks der Vorschrift nur auf eine Änderung der Abmessungen der Dachkonstruktion bezieht.
Mit dem Begriff „Dachkonstruktion“ ist der konstruktive Aufbau eines Daches gemeint und nicht die Dachdeckung, bei deren Erneuerung immer mit einer marginalen Änderung der äußeren Abmessungen des Daches gerechnet werden muss, insbesondere durch eine gleichzeitig eingebaute Aufdachdämmung.
1Eine derartige Auslegung der Ziffer 11.7 des Anhanges zu § 65 BremLBO entspricht ersichtlich dem Sinn und Zweck dieser Regelung. 2In der Begründung zur BremLBO wird zwar die Beibehaltung der bisherigen Abmessungen als Voraussetzung für die verfahrensfreie Erneuerung von Dächern und Dachkonstruktionen benannt, doch macht die daraus abgeleite Schlussfolgerung, dass die Verfahrensfreiheit „also nicht die erstmalige Herstellung von Dachaufbauten erfasst“, das eigentliche Regelungsziel deutlich: konstruktive Änderungen, die z.B. einen neuen statischen Nachweis erfordern oder auch planungsrechtlich beachtlich sein können (z.B. GFZ, Z), sollen nicht ohne präventive Prüfung erfolgen.
Die bloße Erneuerung der Dacheindeckung bedarf dagegen bei Wohngebäuden auch in Verbindung mit einer die Abmessungen des Daches marginal verändernden Aufdachdämmung ersichtlich keiner präventiven Prüfung in einem Baugenehmigungsverfahren.
Ich bitte um Beachtung der mit diesem Schreiben erfolgten Klarstellung einer Verfahrensfreiheit von Aufdachdämmungen nach Ziffer 11.7 des Anhanges zu § 65 BremLBO.
[Amtl. Anm.:] 11.7: Dächer von fertig gestellten Wohngebäuden einschließlich der Dachkonstruktion ohne Änderung der bisherigen Abmessungen sowie Dachflächenfenster.