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Dienstvereinbarung
Ausbildung
Inhaltsverzeichnis | Seite | |||
Präambel................................................................................................................................................. | 2 | |||
1. | Geltungsbereich.............................................................................................................................. | 3 | ||
2. | Ausbildungsplanung........................................................................................................................ | 3 | ||
2.1 | Prognose der Personalersatzbedarfe................................................................................... | 3 | ||
2.2 | Mitteilung an den Gesamtpersonalrat................................................................................... | 3 | ||
2.3 | Zulassungszahlen für den Aufstieg....................................................................................... | 3 | ||
3. | Ausbildungskommission.................................................................................................................. | 3 | ||
3.1 | Zusammensetzung............................................................................................................... | 3 | ||
3.2 | Aufgaben.............................................................................................................................. | 3 | ||
3.3 | Gemeinsame Tagungen mit der Kommission für die berufliche Weiterbildung.................... | 4 | ||
4. | Weiterbeschäftigung von Auszubildenden nach Beendigung ihrer Ausbildung.............................. | 4 | ||
4.1 | Personalbedarfsbezogene Ausbildungsgänge..................................................................... | 4 | ||
4.2 | Andere Ausbildungsgänge.................................................................................................... | 4 | ||
5. | Fördermaßnahmen für Ausbilderinnen und Ausbilder..................................................................... | 4 | ||
5.1 | Erfahrungsaustausch- und Vernetzungstreffen..................................................................... | 4 | ||
5.2 | Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen................................................................................... | 4 | ||
5.3 | Fachspezifische Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen........................................................ | 4 | ||
6. | Schlussbestimmungen..................................................................................................................... | 5 |
Dienstvereinbarung Ausbildung
Zwischen der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde Bremen), vertreten durch die Senatorin für Finanzen und dem Gesamtpersonalrat für das Land und die Stadtgemeinde Bremen wird die folgende Vereinbarung über die Personalgewinnung, Rahmenbedingungen, Organisation und Durchführung der Ausbildung für die personalbedarfsbezogenen Ausbildungsgänge der allgemeinen Verwaltung sowie in den sonstigen Berufen nach dem Berufsbildungsgesetz (Dienstvereinbarung Ausbildung) geschlossen.
Eine quantitativ ausreichende und qualitativ hochwertige Ausbildung ist die Voraussetzung dafür, dass auch in Zukunft die Leistungsfähigkeit der bremischen Verwaltung, insbesondere ihre Bürger- und Serviceorientierung erhalten werden kann. Eine leistungsfähige Verwaltung ist aber auch Voraussetzung, dass Bremen als Lebens- und Wirtschaftsraum attraktiv bleibt.
Dass trotz der eingeschränkten finanziellen Handlungsspielräume eigene Ausbildungsleistungen dringend geboten sind, wird durch die demografische Entwicklung unterstrichen: Einerseits wird es in den nächsten Jahren zu einem Mangel an Fachkräften auf dem Arbeitsmarkt und damit zu einem schärferen Wettbewerb gerade um die besten Nachwuchskräfte kommen; gleichzeitig ist aufgrund der Altersstruktur des Personalkörpers mit einem zusätzlichen Personalersatzbedarf zu rechnen.
Bremen muss also rechtzeitig kompetente, engagierte und flexibel einsetzbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterfinden, die bereit und fähig sind, sich schnell auf neue Problemlagen und sich ständig weiterentwickelnde Arbeitsabläufe und -strukturen einzustellen. Nur über die Ausbildung ist es möglich, solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewinnen und an sich zu binden.
Dabei ist darauf zu achten, dass über die Einstellung von Nachwuchskräften mit dazu beigetragen wird, dass eine möglichst differenzierte und ausgewogene Personalstruktur sichergestellt wird. Die Verwaltung muss in ihrer personellen Zusammensetzung der Spiegel der Gesellschaft sein - also auch in Bezug auf ihre Heterogenität. Dies bedeutet, dass in der Zukunft verstärkt mehr Menschen für eine Ausbildung gewonnen werden müssen, die über einen Migrationshintergrund verfügen.
Der bremische öffentliche Dienst als größter Arbeitgeber der Region muss darüber hinaus seine Vorbildfunktion wahrnehmen und auch weiterhin über die personalbedarfsbezogenen Ausbildungsgänge hinaus zusätzliche Ausbildungsplätze bereitstellen. Insbesondere muss die Freie Hansestadt Bremen Angebote vorhalten, mit denen diejenigen Ausbildungsplatzsuchenden unterstützt werden, deren Chancen, einen Ausbildungsplatz zu erhalten, eingeschränkt sind.
Die Umsetzung dieser Ziele ist nur möglich durch die Arbeit und das Engagement der vielen Ausbilderinnen und Ausbilder in den Dienstellen und Betrieben. Um weiterhin eine hochqualifizierte Ausbildung und die Einrichtung neuer Ausbildungsplätze zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass die Ausbildungstätigkeit der Ausbilderinnen und Ausbilder in den Dienststellen von den Vorgesetzten und Leitungen anerkannt und aktiv unterstützt wird.
Die Senatorin für Finanzen und der Gesamtpersonalrat für das Land und die Stadtgemeinde Bremen begreifen die Ausbildung im öffentlichen Dienst als gemeinsame Herausforderung und Aufgabe und schließen deshalb gemäß § 62 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes die folgende „Dienstvereinbarung über die Personalgewinnung, Rahmenbedingungen, Organisation und Durchführung der Ausbildung für die personalbedarfsbezogenen Ausbildungsgänge der allgemeinen Verwaltung sowie in den sonstigen Berufen nach dem Berufsbildungsgesetz“ (Dienstvereinbarung Ausbildung):
Diese Vereinbarung gilt für alle Ausbildungsgänge, für die die Senatorin für Finanzen zuständig und eine Mitbestimmung gemäß § 50 Personalvertretungsgesetz gegeben ist.
Die Senatorin für Finanzen erstellt jährlich eine differenzierte Prognose (insbesondere nach Bereichen, Funktionsebenen, Personalgruppen) für die nächsten 5 Jahre bezüglich der sich ergebenden Personalersatzbedarfe und stellt sie dem Gesamtpersonalrat für das Land und die Stadtgemeinde Bremen zur Verfügung.
Die jährlich beabsichtigten und durch den Senat zu beschließenden Einstellungszahlen in den personalbedarfsbezogenen Ausbildungsgängen und in den sonstigen Berufen nach dem Berufsbildungsgesetz werden dem Gesamtpersonalrat für das Land und die Stadtgemeinde Bremen einen Monat vor der Senatsbefassung mitgeteilt. Der Gesamtpersonalrat für das Land und die Stadtgemeinde Bremen erhält die Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben, die dem Senat mit der vorzulegenden Ausbildungsplanung zur Kenntnis gegeben wird.
In der jährlich zu beschließenden Ausbildungsplanung werden zukünftig auch die beabsichtigten Zulassungszahlen für den Aufstieg von der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2 dargestellt.
Bei der Senatorin für Finanzen wird eine Ausbildungskommission eingesetzt. Der Kommission gehören jeweils 3 vom Gesamtpersonalrat für das Land und die Stadtgemeinde Bremen und 3 von der Senatorin für Finanzen zu benennende Vertreterinnen und Vertreter an. Zwei vom Gesamtpersonalrat benannte Vertreterinnen und Vertreter der Interessensvertretungen der Auszubildenden können beratend teilnehmen.
Den Vorsitz hat eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Senatorin für Finanzen. Fachleute dürfen zu den Sitzungen hinzugezogen werden.
Bei Bedarf können die Ausbildungskommission und die Kommission für die berufliche Weiterbildung gemäß § 7 der Dienstvereinbarung über die berufliche Weiterbildung vom 10. September 1986 (Brem. ABl. S. 479) gemeinsam tagen.
Die Auszubildenden in den personalbedarfsbezogenen Ausbildungsgängen werden in ein Arbeitsverhältnis übernommen, soweit nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen und die entsprechenden Haushaltsmittel für eine Übernahme zur Verfügung stehen.
Dienststellen können im Rahmen ihres Personalbudgets unmittelbar nach Ausbildungsende Personen mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung, die durch das Land und die Stadtgemeinde Bremen bzw. Ausbildungsgesellschaft Bremen ausgebildet worden sind, befristet bis zur Dauer von zwei Jahren nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ohne öffentliche Ausschreibung einstellen, um ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Berufserfahrung zu sammeln.
Die Ausbilderinnen und Ausbilder werden jährlich zu einem Erfahrungsaustausch- und Vernetzungstreffen eingeladen.
Es werden Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Rahmen des zentralen Fortbildungsprogramms für die Ausbilderinnen und Ausbilder angeboten.
Bei Bedarf werden - auch einzelfallbezogen - überbetriebliche fachspezifische Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Ausbilderinnen und Ausbilder angeboten, wenn dies der Aufrechterhaltung und Sicherung des Ausbildungsplatzangebotes dient.
Die Partner dieser Dienstvereinbarung sind sich einig, auf die Einhaltung der Regelungen dieser Dienstvereinbarung zu achten, neue Erkenntnisse und Veränderungen zu verfolgen und bei Bedarf die Dienstvereinbarung fortzuschreiben.
Diese Dienstvereinbarung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung gilt sie bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung fort.
Bremen, 20. Januar 2010
Karoline Linnert | Doris Hülsmeier |
Senatorin für Finanzen | Vorsitzende des Gesamtpersonalrates |