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Dienstvereinbarung über den Betrieb und die Nutzung von Telekommunikationsanlagen (Fernsprechanlagen)

Veröffentlichungsdatum:04.05.1991 Inkrafttreten04.05.1991 Bezug (Rechtsnorm)KHBG § 14
Zitiervorschlag: "Dienstvereinbarung über den Betrieb und die Nutzung von Telekommunikationsanlagen (Fernsprechanlagen)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Dienstvereinbarungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Senatskanzlei
Erlassdatum:03.05.1991
Fassung vom:03.05.1991
Gültig ab:04.05.1991
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 14 KHBG
Dienstvereinbarung über den Betrieb und die Nutzung von Telekommunikationsanlagen (Fernsprechanlagen)

Dienstvereinbarung
über den Betrieb und die Nutzung von Telekommunikationsanlagen (Fernsprechanlagen)

Zwischen dem Senat der Freien Hansestadt Bremen, vertreten durch den Präsidenten des Senats, und dem Gesamtpersonalrat für das Land und die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch seinen Vorsitzenden, wird folgende Dienstvereinbarung geschlossen:

§ 1
Geltungsbereich

1.
Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Behörden, Dienststellen und Einrichtungen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen.
2.
Sie ergänzt die Vorschriften über Fernsprechdienstanschlüsse in der jeweils gültigen Fassung und die Dienstvereinbarung über den Einsatz automatischer Datenverarbeitungsanlagen vom 9. September 1986 im Hinblick auf die Einführung, den Betrieb und die Nutzung sowie die Veränderung von Telekommunikationsanlagen.

§ 2
Zweckbestimmung und Ziele

1.
Mit der jeweiligen Telekommunikationsanlage werden die
-
in der Anlage 1a aufgeführten Leistungsmerkmale zur Verfügung gestellt;
-
in der Anlage 1b aufgeführten Leistungsmerkmale angeboten und die jeweilige Anwendung gemäß §§ 52 ff BremPVG mit dem örtlich zuständigen Personalrat vereinbart;
-
Gesprächsdaten-/Gebührenerfassung gern. § 8 durchgeführt.
2.
Ziel dieser Vereinbarung ist der Schutz personenbezogener Daten und des gesprochenen Wortes vor unzulässigem Gebrauch. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung soll mit dieser Dienstvereinbarung besonders geschützt werden.
3.
Der Einsatz der Telekommunikationsanlagen muß dem Grundsatz der menschengerechten Arbeitsgestaltung (§ 9 der Dienstvereinbarung über den Einsatz automatischer Datenverarbeitungsanlagen) dienen; Leistungs- und Verhaltenskontrollen sind verboten (§ 10 der Dienstvereinbarung über den Einsatz automatischer Datenverarbeitungsanlagen).

§ 3
Begriffsbestimmungen

1.
Telekommunikationsanlagen sind Systeme, die z. B. folgende Komponenten umfassen:
-
die Vermittlungseinrichtungen mit ihren Schnittstellen,
-
die Gebührenrechner sowie Zusatzeinrichtungen (Server), wie z.B. Sprachinformationsserver, Textserver, Faxserver, elektronisches Telefonbuch,
-
die Endgeräte mit den jeweiligen Schnittstellen,
-
die verfügbaren Dienste mit ihren Leistungsmerkmalen,
-
die eingesetzte Software,
-
Schnittstellen zu anderen technischen Einrichtungen, z.B. Arbeitszeiterfassungs- und Türzugangskontrollsysteme, Personenrufanlagen.
2.
Im folgenden Text wird zwischen Verbindungs-, Betriebs-, Gebühren- und Inhaltsdaten unterschieden. Im Sinne dieser Dienstvereinbarung sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Darüber sind im einzelnen folgende Daten zu verstehen:
a)
Verbindungsdaten
Verbindungsdaten sind personenbezogene Daten, die der Bereitstellung der Verbindung dienen:
-
Rufnummern der anrufenden und angerufenen Teilnehmer/innen,
-
Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung,
-
in Anspruch genommene Telekommunikationsdienstleistungen (Leistungsmerkmale)
b)
Betriebsdaten
Betriebsdaten sind Daten, die zum Zwecke der Störungseingrenzung und -beseitigung sowie zur Verkehrsmessung erhoben werden.
c)
Gebührendaten
Gebührendaten sind personenbezogene Daten, die zur Gebührenermittlung und -abrechnung erforderlich sind:
-
Nebenstellennummer, Gebühreneinheiten, Datum, Uhrzeit
-
verkürzte Zielnummer
d)
Inhaltsdaten
Inhaltsdaten sind die zwischen den Teilnehmer/innen ausgetauschten Informationen.

§ 4
Nutzung

1.
Die Telekommunikationsanlagen dienen dem Fernsprech- und Telefaxdienst sowie der Erfassung und Auswertung der abgehenden Ferngespräche entsprechend den Regelungen dieser Dienstvereinbarung. Eine weitergehende Verarbeitung der Gebührendaten findet nicht statt.
2.
Telefaxgeräte werden grundsätzlich als Einzelgeräte ohne Verbindung zu PC's eingesetzt. Bei Abweichungen ist gemäß Abs. 3 zu verfahren.
3.
Eine weitergehende Nutzung der Telekommunikationsanlagen ist in der Anlage 2 zwischen den unterzeichnenden Parteien im Rahmen der Mitbestimmung gemäß § 52 ff BremPVG festzulegen. Eine Nutzungserweiterung zur Datenübertragung ist, soweit sie unter den Geltungsbereich der ADV-Anweisung fällt, nur im Rahmen genehmigter ADV-Verfahren zulässig.

§ 5
Leistungsmerkmale

1.
Die in der Anlage 1a aufgeführten Leistungsmerkmale werden installiert und für alle Teilnehmer/innen einer Nebenstellenanlage aktiviert.
2.
Die in der Anlage 1b aufgeführten Leistungsmerkmale werden angeboten. Die jeweilige Anwendung ist gemäß § 52 ff BremPVG mit dem örtlich zuständigen Personalrat zu vereinbaren.
3.
Änderungen, Ergänzungen und Erweiterungen von Leistungsmerkmalen sind zwischen den unterzeichnenden Parteien im Rahmen der Mitbestimmung gemäß § 52 ff BremPVG zu vereinbaren. Die Anlagen 1a und 1b sind entsprechend fortzuschreiben.
4.
Es ist anzustreben, die technische Realisierung von Leistungsmerkmalen von der Zentraleinheit in die Endgeräte zu verlagern.
5.
Die Anzeige der rufenden Nummer im Display ohne Zustimmung des Anrufenden sowie die zentrale digitale Speicherung des gesprochenen Wortes sind unzulässig.

§ 6
Sonstige technische Einrichtungen

1.
Aufschalten von Dritten auf Gespräche einer Nebenstelle ist - mit Ausnahme der Aufschaltung der Zentrale - nicht zulässig. Die Aufschaltung der Zentrale erfolgt mit einem begleitenden Hörzeichen.
Der Mitschnitt von Telefongesprächen unter Beachtung des Fernmeldegeheimnisses ist nur zulässig, wenn gesetzliche Regelungen dies erlauben.
Der Anschluß von Anrufbeantwortern an Nebenstellen oder in Zentralen ist zulässig.
2.
Verkehrsmeßeinrichtungen
Messungen in der Anlage erfolgen permanent zur Ermittlung
-
der Verkehrsgüte (innerer Belastungszustand der Anlage)
-
der Nutzung von Teilnehmerleistungsmerkmalen.
Messungen von Leitungsbündeln erfolgen im Bedarfsfall zur Ermittlung
-
des Durchwahlfaktors,
-
der Belastung von Leitungsbündeln, über die Verbindungen hergestellt werden.
Es ist nicht zulässig, mit Hilfe der Verkehrsmeßeinrichtung Daten zu erfassen und zu speichern, die sich auf einzelne Personen oder Personengruppen beziehen oder beziehen lassen.
Eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle mit Hilfe der Verkehrsmeßeinrichtungen sowie ein Abgleich personenbezogener und -beziehbarer Daten findet nicht statt.
3.
Elektronisches Telefonbuch
Zur Unterstützung der Vermittlungstätigkeit darf eine Datei mit folgenden Daten geführt und fortgeschrieben werden:
Name und Nebenstellennummer, Dienststelle, Behördenkennziffer, Abteilung, Sachgebiet, Straße und Hausnummer des Dienstgebäudes sowie als weiterer Suchbegriff Aktenzeichen oder Anfangs- und Endbuchstabe des Zuständigkeitsbereichs. Das Elektronische Telefonbuch mit dieser Datei darf nur zur Unterstützung der Vermittlungstätigkeit und zum Erstellen eines gedruckten Telefonverzeichnisses benutzt werden. Andere Verarbeitungen, Auswertungen oder Übermittlungen sind ausgeschlossen.

§ 7
Verbindungsdatenverarbeitung

Eine Speicherung der Verbindungsdaten erfolgt nur zum Verbindungsaufbau. Nach Beendigung der Verbindung sind sie sofort zu löschen, mit Ausnahme der Daten zum Zwecke der Gebührenabrechnung gemäß dieser Dienstvereinbarung. Die Verbindungsdaten dürfen zu keinem anderen Zweck ausgewertet werden.

§ 8
Gebührendatenverarbeitung und Auswertung

1.
Daten ankommender Gespräche, nicht zustandegekommener Gespräche und von Gesprächen innerhalb des Behördennetzes werden nicht gespeichert.
2.
Ortsgespräche
Bei Ortsgesprächen darf nur die Anzahl der Gebühreneinheiten erfaßt und gespeichert werden. Nebenstellenbezogene einzelne Kostenerfassungen sind unzulässig.
3.
Ferngespräche
Die Gebührendatenerfassung dienstlich geführter Ferngespräche (einschließlich Nahbereich) dient ausschließlich der Kostentransparenz bzw. der Kostenzuordnung zu den Kostenträgern.
Privatgespräche sind im Rahmen der „Vorschriften über Fernsprechdienstanschlüsse“ in der jeweils geltenden Fassung zulässig.
Zur Unterscheidung der Privat- und Dienstgespräche werden Kennziffern festgelegt.
3.1
Dienstgespräche
Erfaßt werden abgehende Ferngespräche mit folgenden Daten:
-
Nebenstellennummer bzw. Code-Nummer
-
Datum und Uhrzeit
-
Angewählte Zielnummer (bei Unterdrückung der letzten zwei Ziffern)
-
Anzahl der Gebühreneinheiten
3.2
Privatgespräche
Erfaßt werden abgehende Ferngespräche mit folgenden Daten:
-
Nebenstellennummer bzw. Code-Nummer
-
Datum und Uhrzeit
-
Angewählte Zielnummer (bei Unterdrückung der letzten zwei Ziffern)
-
Anzahl der Gebühreneinheiten
Eine weitere Verarbeitung, Aufrechnung oder Auswertung sowie eine Verknüpfung mit anderen Daten findet nicht statt.
Bei Zuordnung einer Code-Nummer kann auf Antrag auf die Erfassung der Zielnummer verzichtet werden, sofern sich der Teilnehmer/die Teilnehmerin verpflichtet, sämtliche unter dieser Code-Nummer anfallenden Gebühreneinheiten zu bezahlen.
4.
Kostenstellenbezogene Speicherungen und Auswertungen der Gebührensummen sind zulässig.
5.
Über die geführten dienstlichen und privaten Ferngespräche werden Gesprächsnachweise ausgedruckt und den Beschäftigungsdienststellen übersandt. Die Ausdrucke der privaten Ferngespräche werden den Betroffenen zur Abrechnung übergeben. Eine Kopie darf nur zu Abrechnungszwecken erstellt werden und ist unmittelbar nach erfolgter Abrechnung zu vernichten.
6.
Die Löschung der Gebührendatensätze erfolgt 3 Monate nach dem Ausdruck der Gesprächsnachweise. Die Daten sind auf allen Datenträgern zu löschen.

§ 9
Betriebsdatenverarbeitung

Personenbezogene Betriebsdaten dürfen nur zur Störungseingrenzung und -beseitigung erfaßt und gespeichert werden. Sie sind sofort nach Störungsbeseitigung zu löschen.

§ 10
Inhaltsdatenverarbeitung

Inhaltsdaten werden zentral weder erfaßt noch gespeichert.

§ 11
Dokumentation

1.
Für jede Telekommunikationsanlage ist eine schriftliche Systembeschreibung unter Berücksichtigung der Regelungen dieser Dienstvereinbarung zu erstellen und dem zuständigen Personalrat zu übergeben. Der jeweilige Systemzustand der Telekommunikationsanlage muß mit der Systembeschreibung übereinstimmen, jede Veränderung muß dokumentiert werden.
2.
Die Systembeschreibung umfaßt die Beschreibung der Hardware (mit Aufstellungsort), der Software, der Struktur der gespeicherten Daten, der aktivierten Dienste und Leistungsmerkmale sowie der verfügbaren Schnittstellen.1
3.
Der Personalrat hat das Recht, sich jederzeit von der Einhaltung der Dienstvereinbarung - auch stichprobenweise - zu überzeugen. Auf Verlangen ist ihm der Systemzustand vorzuführen und Einsicht in gemäß den Datenschutzbestimmungen notwendige Protokolle zu gewähren.

§ 12
Schnittstellen

1.
Eine Schnittstelle zur Auswertung der zulässigen Gebührendaten gern. § 8 besteht zu der in der jeweiligen Systembeschreibung aufgeführten ADV-Anlage.
2.
Weitere Schnittstellen für den Austausch personenbezogener und personenbeziehbarer Daten mit anderen ADV-Anlagen sind nicht zulässig.

§ 13
Wartung und Betrieb

1.
Die Telekommunikationsanlagen werden in Eigenwartung durch ausdrücklich autorisierte Bedienstete gewartet.2 Die Telekommunikationsanlagen werden mit geeigneten technischen Mitteln gegen unbefugten Gebrauch gesichert.
2.
Eine Ferndiagnose ist nur in Ausnahmefällen dann zulässig, wenn Fehler in der Anlage aufgetreten sind, die aus eigener Kraft nicht behoben werden können.*)3 Dabei wird die Telefonverbindung jeweils vor Ort physikalisch aufgebaut und nach Abschluß der Arbeiten physikalisch unterbrochen. Hierbei ist sicherzustellen, daß keine ungewollte oder unerlaubte Datenübermittlung erfolgt.
3.
Die mit Wartungsaufgaben betrauten Bediensteten sind dem Fernmeldegeheimnis verpflichtet und dürfen die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Informationen nicht weitergeben bzw. verwenden.

§ 14
Datenschutz

1.
Zugang zu den Betriebseinrichtungen und zum Betriebsterminal der Telekommunikationsanlagen haben nur ausdrücklich autorisierte Bedienstete. Andere Personen dürfen die Betriebsräume nur unter Aufsicht betreten.
2.
Datenträger sind so zu sichern, daß Unbefugte keine Möglichkeit haben, die auf den Datenträgern gespeicherten Daten zu lesen, zu verändern, zu löschen oder zu entwenden.
3.
Alle Speicherungen bzw. Gebührendaten sind jederzeit so zu sichern, daß Unbefugte sie nicht einsetzen, einsehen, verändern oder entwenden können.
4.
Maßnahmen, die sich auf eine nach dieser Dienstvereinbarung unzulässige Heranziehung oder Verarbeitung von Daten gründen, sind nach Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen rückgängig zu machen.
5.
Für jede Telekommunikationsanlage wird ein Datenschutzkonzept erstellt, das die technischen und organisatorischen Maßnahmen gern. § 6 BrDSG festlegt. Der Zugriff auf Gebührendaten muß protokolliert werden.

§ 15
Übergangsregelung

Bestehende Anlagen können längstens bis zum Ende ihrer Nutzungsdauer weiterbetrieben werden. Sie sollen an die Regelungen dieser Dienstvereinbarung angepaßt werden, sofern dies technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar ist.

§ 16
Schlußbestimmungen

1.
Die Dienstvereinbarung tritt am Tage nach ihrer Unterzeichnung in Kraft.
2.
§ 62 Abs. 4 und 5 Bremisches Personalvertretungsgesetz findet Anwendung. Die Nachwirkung gilt nicht für organisatorische Angelegenheiten.
3.
Für Ergänzungen und Konkretisierungen gilt § 22 der Dienstvereinbarung über den Einsatz automatischer Datenverarbeitungsanlagen vom 9. September 1986 (Brem.ABl. S. 484).

Bremen, den 3. Mai 1991

Für den Präsidenten
des Senats
gez. Claus Grobecker
Senator


Der Vorsitzende des
Gesamtpersonalrats für das
Land und die
Stadtgemeinde Bremen
gez. Gerhard Tilsner

Fußnoten

1)

Protokollnotiz
Standardmäßige, einfache Telefonapparate können summarisch ohne Angabe des Aufstellungsortes angegeben werden.

2)

Protokollnotiz

§ 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten nicht für die Krankenhausbetriebe der Freien Hansestadt Bremen (s. § 14 Abs. 1 des Krankenhausbetriebsgesetzes).

3)

Protokollnotiz

§ 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten nicht für die Krankenhausbetriebe der Freien Hansestadt Bremen (s. § 14 Abs. 1 des Krankenhausbetriebsgesetzes).


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