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Dienstvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit für Auszubildende

Veröffentlichungsdatum:16.11.2010 Inkrafttreten16.11.2010 Bezug (Rechtsnorm)ArbZG § 16, ArbZG § 17
Zitiervorschlag: "Dienstvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit für Auszubildende"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Dienstvereinbarungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:15.11.2010
Fassung vom:15.11.2010
Gültig ab:16.11.2010
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 16 ArbZG, § 17 ArbZG
Dienstvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit für Auszubildende

Dienstvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit
für Auszubildende

Zwischen dem Aus- und Fortbildungszentrum für den bremischen öffentlichen Dienst (AFZ) und dem Gesamtpersonalrat für das Land und die Stadtgemeinde Bremen (GPR) wird die folgende Dienstvereinbarung geschlossen; sie ergänzt die zwischen dem Senator für Finanzen und dem GPR geschlossene Dienstvereinbarung „Grundsätze für die gleitende Arbeitszeit“ vom 10.02.2007 in der jeweils geltenden Fassung:

1.

Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Auszubildenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, die vom AFZ zur Berufsausbildung eingestellt worden sind.

2.
(1)
Die Dienstvereinbarung „Grundsätze für die gleitende Arbeitszeit“ vom 10.02.2007 in der jeweils geltenden Fassung gilt für den unter Ziffer 1 genannten Personenkreis, sofern in dieser Dienstvereinbarung keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
(2)
Nach Ziffer 3 der Grundsätze für die gleitende Arbeitszeit sind von der Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit die Auszubildenden ausgenommen, die auf Einsatzstellen ausgebildet werden, für die besondere Arbeitszeitregelungen (feste bzw. dienstplanmäßige Arbeitszeiten) gelten.
3.
(1)
Die in Ziff. 2 Abs. 2 genannten Auszubildenden nehmen an der elektronischen Arbeitszeiterfassung für die bremische Verwaltung teil, falls dies in der jeweiligen Einsatzstelle möglich ist. Andernfalls wird die Arbeitszeit auf einem vom AFZ zur Verfügung gestellten Arbeitszeiterfassungsbeleg von den Auszubildenden eingetragen.
(2)
Abweichend von Ziff. 18 der Dienstvereinbarung „Grundsätze für die gleitende Arbeitszeit“ haben die Auszubildenden regelmäßig am Monatsanfang ihrem Ausbilder/ihrer Ausbilderin einen Ausdruck ihres elektronischen Arbeitszeitnachweises bzw. den Arbeitszeiterfassungsbeleg des Vormonats zur Gegenzeichnung vorzulegen. Arbeitszeiterfassungsbelege sind von den Auszubildenden gem. § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 2 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde gem. § 17 Abs. 4 ArbZG zugänglich zu machen.
4.

Diese Dienstvereinbarung tritt am Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Bremen, den 15.11.2010

Aus- und Fortbildungszentrum
für den bremischen öffentlichen
Dienst

Gesamtpersonalrat für das Land und die
Stadtgemeinde Bremen

Holger-Andreas Wendel
- Leiter -

Doris Hülsmeier
- Vorsitzende -


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