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Dritte Anordnung über die Schadens-, Unfall- und Krankenversicherung aus Anlaß der Neuordnung des
Geldwesens.
Vom 1. Oktober 1948
Auf Grund des § 8 Abs. 4 der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 63 (Versicherungsverordnung) in Verbindung mit § 13 der Anordnung über die Schadens-, Unfall- und Krankenversicherung aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens vom 20. Juli 1948 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 1948, Nr. 30, Seite 138) wird für die Schadens-, Unfall- und Krankenversicherung folgendes angeordnet:
§ 1.
Schadensversicherung allgemein.
(1) Hatte der Versicherungsnehmer am 20. Juni 1948 seinen Wohnsitz (Sitz) in einem Gebiet von Deutschland nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 außerhalb des Währungsgebietes und war das versicherte Wagnis außerhalb des Währungsgebietes belegen, so gelten alle Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsverhältnis mit Wirkung vom 21. Juni 1948 ab als erloschen.
(2) Die Verbindlichkeiten bleiben jedoch bestehen, wenn nach dem 8. Mai 1945 Prämien im Währungsgebiet gezahlt worden sind und das Versicherungsverhältnis bei Eintritt des Versicherungsfalls in Kraft war.
(3) Die Verbindlichkeiten bleiben ebenfalls bestehen, wenn der Versicherungsfall bis zum 20. Juni 1948 eingetreten ist und der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls seinen Wohnsitz (Sitz) in ein Gebiet außerhalb des Währungsgebiets verlegt hat.
(1) Hatte der Versicherte am 20. Juni 1948 seinen Wohnsitz (Sitz) in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Gebiet, so gelten alle Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsverhältnis mit Wirkung vom 21. Juni 1948 ab als erloschen. Für die Reisegepäckversicherung tritt an Stelle des 20. Juni 1948 der 8. Mai 1945.
(2) Die Vorschriften des § 1 Abs. 2 über das Fortbestehen von Verbindlichkeiten finden mit der Maßgabe Anwendung, daß die Prämienzahlung das versicherte Wagnis betrifft.
(3) Die Verbindlichkeiten bleiben ebenfalls bestehen, wenn der Versicherungsfall bis zum 20. Juni 1948, in der Reisegepäckversicherung bis zum 8. Mai 1945, eingetreten ist und der Versicherte nach Eintritt des Versicherungsfalls seinen Wohnsitz (Sitz) in ein Gebiet außerhalb des Währungsgebiets verlegt hat.
(1) Hatte der Versicherungsnehmer am 20. Juni 1948 seinen Wohnsitz (Sitz) in dem im § 1 Abs. 1 bezeichneten Gebiet, so gelten alle Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsverhältnis mit Wirkung vom 21. Juni 1948 ab als erloschen.
(2) Die Verbindlichkeiten bleiben jedoch bestehen, wenn nach dem 8. Mai 1945 Prämien im Währungsgebiet gezahlt worden sind und das Versicherungsverhältnis im Zeitpunkt des Schadensereignisses (der zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung oder Unterlassung) in Kraft war.
(3) Die Verbindlichkeiten bleiben ebenfalls bestehen, wenn das Wagnis, auf das sich die Haftpflichtversicherung bezieht, im Währungsgebiet belegen war und das Schadensereignis vor dem 1. Januar 1946 eingetreten ist.
(4) Die Verbindlichkeiten bleiben ferner bestehen, wenn das Schadensereignis bis zum 20. Juni 1948 eingetreten ist und der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Schadensereignisses seinen Wohnsitz (Sitz) in ein Gebiet außerhalb des Währungsgebietes verlegt hat.
(5) Abs. 1 bis 4 finden auch auf mitversicherte Personen Anwendung, die ihre Ansprüche selbständig geltend machen können.
(1) Hatte der Versicherte oder der an seiner Stelle Berechtigte am 20. Juni 1948 seinen Wohnsitz (Sitz) in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Gebiet, so gelten alle Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsverhältnis mit Wirkung vom 21. Juni 1948 ab als erloschen.
(2) § 1 Abs. 2, 3 finden auf den Versicherten und Berechtigten entsprechende Anwendung.
(1) Hatte der Versicherungsnehmer am 20. Juni 1948 seinen Wohnsitz in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Gebiet, so gelten alle Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsverhältnis mit Wirkung vom 21. Juni 1948 ab als erloschen.
(2) Die Anordnungen der Aufsichtsbehörde vom 16. Dezember 1947 über die Behandlung der Krankenversicherungsverträge der aus den Ostgebieten zugewanderten Versicherten (Veröffentl. des Zonenamtes des Reichsaufsichtsamtes für das Versicherungswesen 1948, S. 1) sind auf Versicherungsnehmer, die nach dem 20. Juni 1948 in das Währungsgebiet zuwandern, nicht mehr anzuwenden.
(3) Die in der Zeit vom 31. Mai bis zum 20 Juni 1948 zugewanderten Versicherungsnehmer können bis zum 30. September 1948 die Wiederinkraftsetzung ihres Versicherungsvertrages verlangen.
§ 6.
Übergegangene Versicherungsverträge.
Können Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis mit einem im Währungsgebiet zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen gegen ein Versicherungsunternehmen außerhalb des Währungsgebietes geltend gemacht werden, so gelten die Ansprüche gegen das Versicherungsunternehmen im Währungsgebiet gemäß § 24 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 63 in Verbindung mit § 13 der Anordnung über die Schadens-, Unfall- und Krankenversicherung aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens vom 20. Juli 1948 mit Wirkung vom 21. Juni 1948 ab als erloschen. Das gleiche gilt, wenn ein Versicherungsverhältnis durch einen Vertrag mit einem Versicherungsunternehmen außerhalb des Währungsgebiets ersetzt worden ist.
§ 7.
Ausländische Versicherungsbestände.
Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis können bis auf weiteres im Währungsgebiet nicht geltend gemacht werden, wenn die Versicherung zu einem selbständigen ausländischen Bestand eines deutschen Versicherungsunternehmens mit Sitz oder Verwaltung im Währungsgebiet gehört.
Soweit ein Versicherungsverhältnis am 20. Juni 1948 den Anordnungen der Aufsichtsbehörde in Berlin unterlag, können Ansprüche im Währungsgebiet nicht geltend gemacht werden. Dies gilt sinngemäß für die Ansprüche der Versicherten in der Transportversicherung.
§ 9.
Aufhebung der Auszahlungsanordnungen.
Die Auszahlungsanordnungen für die Schadens-, Transport-, Haftpflicht- und Unfallversicherung vom 26. April 1948 (Veröffentl. des Zonenamts des Reichsaufsichtsamts für das Versicherungswesen 1948, S. 26) sind mit Wirkung vom 21. Juni 1948 ab nicht mehr anzuwenden.
Sind nach dieser Anordnung Zahlungen zu leisten, die bisher verweigert werden konnten, so sind sie nachzuholen, soweit es sich aus den Vorschriften anläßlich der Neuordnung des Geldwesens ergibt. Die Zahlungen können nicht vor dem 1. Januar 1949 verlangt werden.
§ 11.
Inkrafttreten der Anordnung.
Diese Anordnung tritt mit dem 27. Juli 1948 in Kraft.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 1. und bekanntgemacht am 26. Oktober 1948.