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  • Dritte Ordnung zur Ergänzung der Studienordnung für den Studiengang Polizeivollzugsdienst an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung vom 15. Juni 2021

Dritte Ordnung zur Ergänzung der Studienordnung für den Studiengang Polizeivollzugsdienst an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung

Veröffentlichungsdatum:24.06.2021 Inkrafttreten25.06.2021
Fundstelle Brem.ABl. 2021, S. 514
Zitiervorschlag: "Dritte Ordnung zur Ergänzung der Studienordnung für den Studiengang Polizeivollzugsdienst an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung vom 15. Juni 2021 (Brem.ABl. 2021, S. 514)"

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juris-Abkürzung: PolÖVerwHSchulStud2ErgO BR 2021
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:PolÖVerwHSchulStud2ErgO BR 2021
Ausfertigungsdatum:15.06.2021
Gültig ab:25.06.2021
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2021, 514
Gliederungs-Nr:-
Dritte Ordnung zur Ergänzung der Studienordnung für den Studiengang
Polizeivollzugsdienst an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung
Vom 15. Juni 2021
Zum 26.07.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Polizeivollzugsdienst hat am 19. Mai 2021 gemäß § 35 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung (HfÖVG) vom 18. Juni 1979, zuletzt geändert durch Artikel 1 des 19. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 14. Mai 2019 (Brem.GBl. S. 331), folgende Ergänzungsordnung beschlossen:

1.

Für Studierende des Studienjahrgangs 2019 wird zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums und zur Vermeidung von Nachteilen infolge von Umständen, welche die Studierenden nicht zu vertreten haben, die Studienordnung für den Studiengang Polizeivollzugsdienst an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung vom 25. Oktober 2013 (Brem.ABl. S. 1364), die zuletzt durch Ordnung vom 29. Juli 2020 (Brem.ABl. S. 833) geändert worden ist, wie folgt ergänzt:

§ 8 Absatz 3 Nummer 3 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Studierende, welche infolge der wegen der Coronavirus-Pandemie verfügten Einschränkungen seit dem Sommersemester 2020 nicht in der Lage sind, bis zum Beginn der Praxisphase (Modul J 3) mindestens den Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe im Sinne des § 19 Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung vorzulegen, die nicht mehr als drei Jahre vor Studienbeginn zurückliegt, dies bis zum Ende des Moduls E 7 nachholen können.

2.

Diese Ordnung wird nach der Genehmigung des Senators für Inneres1 veröffentlicht und tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Bremen, den 15. Juni 2021

Die Rektorin der Hochschule für Öffentliche Verwaltung

Fußnoten

1

Die Genehmigung des Senators für Inneres wurde am 10. Juni 2021 erteilt.

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