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Durchführungsverordnung zum Erstattungsgesetz

Veröffentlichungsdatum:29.06.1937 Inkrafttreten09.12.2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 09.12.2009 bis 31.12.2014Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.11.2009 (Brem.GBl. S. 517)
Fundstelle RGBl. I 1937, S. 723
Gliederungsnummer:2040-f-2

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juris-Abkürzung: ErstGDV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-f-2
juris-Abkürzung:ErstGDV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-f-2
Durchführungsverordnung zum Erstattungsgesetz
Vom 29. Juni 1937
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 09.12.2009 bis 31.12.2014
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.11.2009 (Brem.GBl. S. 517)

Auf Grund des § 16 des Gesetzes über das Verfahren für die Erstattung von Fehlbeständen an öffentlichem Vermögen vom 18. April 1937 - Erstattungsgesetz - (Reichsgesetzbl. I S. 461) wird verordnet:

A.
Allgemein

1.

Ergibt sich bei einer mit der Verwaltung oder Verwahrung öffentlichen Vermögens betrauten Stelle ein Verlust oder Vermögensschaden, so ist von der zuständigen Dienststelle unverzüglich sein Umfang, die Höhe seines Geldwertes, seine Ursache und der tatsächliche oder vermutliche Zeitpunkt seines Entstehens zu ermitteln.

2.

Es ist ferner zu ermitteln, wer für den Verlust oder Vermögensschaden haftet. Die Haftung richtet sich bei Beamten nach den Vorschriften des Bremischen Beamtengesetzes1), bei ...2) Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst nach allgemeinem Recht; ...3)

3.

Die Ermittlungen, insbesondere die Aussagen der gehörten Personen, sind schriftlich festzulegen.

4.

Ist ein Erstattungspflichtiger ermittelt, so ist zu entscheiden, ob ein Erstattungsverfahren durchzuführen ist. Die Verwaltungsstelle wird ein Erstattungsverfahren nur durchführen, wenn sie sich nach pflichtmäßiger und erschöpfender Prüfung die volle Überzeugung von dem Grunde der Haftung und der Person des Erstattungspflichtigen verschafft hat; das setzt voraus, daß die Ermittlungen sorgfältig geführt sind, daß dabei Vorgänge, Bücher, Belege, Prüfungsberichte usw. eingesehen und die beteiligten Personen und etwaigen Zeugen gehört sind. Wird kein Erstattungsverfahren durchgeführt, so ist nach den allgemeinen Vorschriften (Reichshaushaltsordnung, Reichswirtschaftsbestimmungen, Kassenordnungen und dergleichen) zu verfahren.

5.

Das Erstattungsgesetz betrifft nur die vermögensrechtlichen Folgen, die sich aus dem Vorhandensein eines Fehlbestandes ergeben. Es ist eine verfahrensmäßige Ergänzung des Haushaltsrechts. Insoweit tritt es neben die grundsätzlich stets zulässige Verfolgung des Ersatzanspruchs im Wege der Klage. Das Erstattungsverfahren hat keinen dienststrafrechtlichen oder strafrechtlichen Charakter; von der Durchführung eines Dienststraf- oder Strafverfahrens ist es deshalb nicht abhängig.


Fußnoten

1)

geändert durch § 192 Abs. 3d. G v. 16.7.1957 SaBremR 2040-a-1

2)

Vorschrift über Soldaten für Bremen gegenstandslos

3)

Nr. 2 Halbsatz 2 gegenstandslos durch Wegfall d. bezogenen Vorschriften

B.
Im besonderen

Zu § 1

1.

Ein „kassen- oder bestandsmäßiger Verlust“ (Abs. 2 Nr. 1) liegt vor, wenn der vorhandene Bestand hinter dem Sollbestande zurückbleibt. Im Erstattungsverfahren können dafür die mit der Verwaltung und Verwahrung des Bestandes beauftragten Personen (Kassenbeamte, Lagerverwalter) in Anspruch genommen werden.

2.

Unter „fehlerhafter Rechnungsweise“ (Abs. 2 Nr. 1) ist ein Rechnen mit falschen Ansätzen und Formeln sowie eine falsche Ausrechnung zu verstehen. Zu „rechnerischer Nachprüfung“ gehört auch die Vergleichung von Maßansätzen und Einheitspreisen mit den Zeichnungen, Verträgen, Preisverzeichnissen und sonstigen Unterlagen. Verluste, die durch irrtümliche Auslegung und Anwendung von Gesetzen, Vertragsklauseln und dergleichen entstanden sind, fallen nicht darunter.

Zu § 2

Neben den nach § 1 des Gesetzes in erster Linie Erstattungspflichtigen können auch andere Personen im Erstattungsverfahren in Anspruch genommen werden, die aus den verschiedensten Rechtsgründen haften, z. B. aus einer gemeinsam begangenen unerlaubten Handlung oder aus ungerechtfertigter Bereicherung.

Zu § 4

1.

Soweit die vorläufige Beschlagnahme einer anderen Stelle als der für die Durchführung des Erstattungsverfahrens zuständigen Verwaltungsstelle übertragen werden soll, ist jene Stelle ebenso bekanntzugeben, wie eine Anordnung nach § 3.

2.

Die Beschlagnahme wird durch besonderen Beschluß angeordnet. Soweit es sich um einen Geldanspruch handelt, ist in dem Beschluß ein Geldbetrag zu bestimmen, durch dessen Hinterlegung oder sonstige Sicherstellung die Vollziehung abgewendet werden kann.

3.

Die Vollziehung des Beschlusses bestimmt sich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung. Soweit jedoch für bestimmte Verwaltungen bundes-4) oder landesgesetzliche Sondervorschriften über die Einziehung von Forderungen oder die Erfassung von Sachen bestehen, wie Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren, können nach Anordnung der obersten Dienstbehörde auch diese angewendet werden.

Zu § 5

1.

Die Zustellung des Erstattungsbeschlusses (Abs. 3) ist entsprechend den Vorschriften in § 19 Abs. 1 und 3 der Bremischen Dienststrafordnung5) zu bewirken. Ob Abschriften des Beschlusses an die oberste Dienstbehörde oder an andere Dienststellen einzureichen sind, regelt die oberste Dienstbehörde.

2.

Die oberste Dienstbehörde kann zu Abs. 5 auch anordnen, daß der Erstattungsbeschluß vor seiner Zustellung ihrer Bestätigung oder der Bestätigung einer anderen Verwaltungsstelle bedarf.

Zu § 6

Abs. 1 Nr. 1 hat nicht zur Voraussetzung, daß der Fehlbestand von dem Erstattungspflichtigen selbst ersetzt ist; der Ersatz kann auch von einem Dritten geleistet sein.

Zu § 7

Die oberste Dienstbehörde kann anordnen, daß die Vollstreckung des Erstattungsbeschlusses ihrer Genehmigung oder der Genehmigung einer anderen Verwaltungsstelle bedarf.

Zu § 8

1.

Die Klage ist gegen die Verwaltung zu richten, in deren Geschäftsbereich der Erstattungsbeschluß erlassen ist.

2.

Gegen einen von einer nachgeordneten Verwaltungsstelle erlassenen Erstattungsbeschluß kann nur Klage erhoben werden, wenn gegen ihn innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Beschwerde (Abs. 3 Satz 2) eingelegt worden ist. Ist vor der Entscheidung über die Beschwerde Klage erhoben, so ist das gerichtliche Verfahren bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen. Der Tag des Eingangs der Beschwerde ist dem Erstattungspflichtigen schriftlich mitzuteilen.

Zu § 11

1.

Die baren Auslagen umfassen die baren Aufwendungen, die bei den Ermittlungen und bei der Durchführung des Erstattungsverfahrens entstanden sind.

2.

Die Vorschrift des § 11 bezieht sich nicht auf die Kosten der Vollstreckung; für diese sind die Vorschriften maßgeblich, nach denen die Vollstreckung erfolgt.

Zu § 12

Wer im Sinne des Erstattungsgesetzes sonst als oberste Dienstbehörde zu gelten hat, richtet sich nach § 4 Abs. 1 des Bremischen Beamtengesetzes1).

Zu § 176)

Fußnoten

1)

geändert durch § 192 Abs. 3d. G v. 16.7.1957 SaBremR 2040-a-1

4)

„reichs“ als überholt ersetzt

5)

SaBremR 2041-a-1; „Reichsdienststrafordnung“ ersetzt

6)

überholte Übergangsvorschrift

C.
Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Der Reichsminister der Finanzen


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