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Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz

Veröffentlichungsdatum:14.06.1955 Inkrafttreten01.01.1975
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1975 bis 29.07.2013Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 7 aufgehoben durch Artikel 125 des Gesetzes vom 18.12.1974 (Brem.GBl. S. 351)
Fundstelle SaBremR 7843-a-1
Gliederungsnummer:7843-a-1

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juris-Abkürzung: ViehFlGDV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7843-a-1
juris-Abkürzung:ViehFlGDV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:7843-a-1
Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz
Vom 14. Juni 1955
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1975 bis 29.07.2013

V aufgeh. durch Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung vom 16. Juli 2013 (Brem.GBl. S. 451)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 7 aufgehoben durch Artikel 125 des Gesetzes vom 18.12.1974 (Brem.GBl. S. 351)

Auf Grund der §§ 4, 6, 9, 10 und 22 des Gesetzes über den Verkehr mit Vieh und Fleisch (Vieh- und Fleischgesetz) vom 25. April 1951 (BGBl. I S. 272) wird folgendes bestimmt:

§ 1
Schlachtviehmärkte

Zu § 4 Abs. 2 VFG

Der Schlachtviehmarkt Bremen-Aumund gilt als Schlachtviehmarkt im Sinne des Vieh- und Fleischgesetzes.

§ 2
Markttage

Zu § 6 VFG

(1) Nach Anhörung der beteiligten Gemeindeverwaltungen werden als Markttage für den

a)

Schlachtviehgroßmarkt Bremen

Dienstag für Schweine, Kälber und Schafe

Mittwoch für Rinder

b)

Schlachtviehgroßmarkt Bremerhaven

Montag für Schweine

Dienstag für Rinder, Schweine, Kälber und Schafe

c)

Schlachtviehmarkt Bremen-Aumund

Dienstag für Schweine, Kälber und Schafe

Mittwoch für Rinder

festgesetzt. Für gesetzliche Feiertage bleibt eine Regelung im Einzelfall vorbehalten.

§ 3
Agenturzwang und Sicherheitsleistung

Zu § 9 VFG

(1) Auf den Schlachtviehgroßmärkten Bremen und Bremerhaven und dem Schlachtviehmarkt Bremen-Aumund darf Schlachtvieh nur über Agenturen (Agenten und landwirtschaftliche Viehverkaufsstellen der Viehverwertungsgenossenschaften) verkauft werden. Ein direkter Verkauf durch den Vieheinsender (Tiereigentümer) ist verboten.

(2) Die Agenturen haben durch Bankbürgschaft folgende Sicherheitsleistung zu erbringen:

Bei einem wöchentlichen Gesamtumsatz

bis

30 000 DM

=

DM 10 000

über

30 000-100 000 DM

=

DM 20 000

über

100 000 DM

=

DM 50 000

Auf Antrag kann in begründeten Einzelfällen eine anderweitige Sicherheitsleistung zugelassen werden.

(3) Vieheinsender, die den Gegenwert ihres auf den Schlachtviehgroßmärkten Bremen und Bremerhaven und dem Schlachtviehmarkt Bremen-Aumund verkauften Schlachtviehes nicht erhalten haben und einen Anspruch auf Grund einer übernommenen Bankbürgschaft oder sonstigen Sicherheitsleistung geltend machen wollen, müssen bis zum 10. Tage nach dem Verkaufstage dem Beauftragten für den Schlachtviehgroßmarkt Bremen, Bremen, Schlachthof, schriftlich Mitteilung hiervon machen.

§ 4
Marktschlußschein

Zu § 10 Abs. 1 VFG

(1) Die Marktschlußscheine haben folgende Angaben zu enthalten:

a)

Agentur auf dem Schlachtviehgroßmarkt/Schlachtviehmarkt

b)

Käufer

c)

Stückzahl

d)

Tierart bzw. Gattung [bei Schweinen auch fette Specksauen (g1), andere Sauen (g2), Altschneider (i). Bei Rindern auch Fresser. Bei Schafen: Schafe oder Lämmer]

e)

Einsenderzeichen

f)

Marktnummer

g)

Gewicht mit Namenszeichen des Wägers

h)

Preis je 100 kg lebend

i)

Unterschrift des Verkäufers auf dem Markt.

(2) Auf einem Schlußschein darf nur eine Tierart (Rinder, Schweine, Kälber, Schafe) eingetragen werden. Die Eintragungen sind grundsätzlich für jedes Tier einzeln zu machen. Sämtliche Eintragungen haben im Durchschreibeverfahren zu erfolgen. Werden Schweine und Kälber der gleichen Handelsklasse oder Rinder und Schafe der gleichen Gattung und Handelsklasse zu gleichen Preisen verkauft, können die Angaben für diese Tiere zusammengefaßt werden.

(3) Der Marktschlußschein ist in Bremen in dreifacher, in Bremerhaven in vierfacher Ausfertigung zu erstellen. Eine Ausfertigung wird bei der amtlichen Verwiegung einbehalten und dient als Unterlage für die Preisnotierung. Je eine weitere Ausfertigung ist für den Käufer und Verkäufer und in Bremerhaven noch für den Einsender bestimmt. Die einzelnen Ausfertigungen sind für die Empfangsberechtigten entsprechend zu kennzeichnen.

§ 5
Verkaufsabrechnung

Zu § 10 Abs. 2 VFG

Die Agenturen auf den Schlachtviehgroßmärkten Bremen und Bremerhaven und dem Schlachtviehmarkt Bremen-Aumund haben dem Einsender eine Verkaufsabrechnung auszustellen. Die Verkaufsabrechnung muß folgende Angaben enthalten:

a)

Name, Sitz und Anschrift der Agentur

b)

Name, Wohnort und Anschrift des Einsenders, sofern dieser nicht gleichzeitig Verkäufer ist

c)

Name und Wohnort des Käufers

d)

Gattung und Marktnummer des verkauften Tieres

e)

amtlich festgestelltes Gewicht des Schlachttieres

f)

Verkaufspreis des Tieres je 1 kg Lebendgewicht

g)

Brutto-Verkaufserlös des einzelnen Tieres

h)

einbehaltene Provision sowie alle weiteren dem Verkäufer in Rechnung gestellten Kosten und Gebühren

i)

Netto-Erlös, der von der Agentur an den Verkäufer auszuzahlen ist.


§ 6
Meldepflicht

Zu § 22 Abs. 1 VFG

(1) Fleischbe- und verarbeitende Betriebe haben den Versand von Fleisch und Fleischerzeugnissen über die Grenzen des Landes Bremen hinaus unter Angabe des Empfangslandes dem Beauftragten für den Schlachtviehgroßmarkt Bremen zu melden.

(2) Die Meldungen sind auf einem beim Beauftragten für den Schlachtviehgroßmarkt Bremen erhältlichen Formblatt zu erstatten und müssen am 10. jeden Monats für den vorhergegangenen Monat beim Beauftragten für den Schlachtviehgroßmarkt Bremen vorliegen.

§ 7
(aufgehoben)

(aufgehoben)

§ 8
Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 15. Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieser Verordnung treten entgegenstehende Vorschriften und die Anordnung über Meldepflicht auf dem Gebiete der Vieh- und Fleischwirtschaft vom 2. Juli 1951 außer Kraft.

Bremen, den 14. Juni 1955.

Der Senator
für Ernährung und Landwirtschaft


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