|
|
Zu § 6 VFG
(1) Nach Anhörung der beteiligten Gemeindeverwaltungen werden als Markttage für den
Schlachtviehgroßmarkt Bremen
Dienstag für Schweine, Kälber und Schafe
Mittwoch für Rinder
Schlachtviehgroßmarkt Bremerhaven
Montag für Schweine
Dienstag für Rinder, Schweine, Kälber und Schafe
Schlachtviehmarkt Bremen-Aumund
Dienstag für Schweine, Kälber und Schafe
Mittwoch für Rinder
festgesetzt. Für gesetzliche Feiertage bleibt eine Regelung im Einzelfall vorbehalten.
Zu § 9 VFG
(1) Auf den Schlachtviehgroßmärkten Bremen und Bremerhaven und dem Schlachtviehmarkt Bremen-Aumund darf Schlachtvieh nur über Agenturen (Agenten und landwirtschaftliche Viehverkaufsstellen der Viehverwertungsgenossenschaften) verkauft werden. Ein direkter Verkauf durch den Vieheinsender (Tiereigentümer) ist verboten.
(2) Die Agenturen haben durch Bankbürgschaft folgende Sicherheitsleistung zu erbringen:
Bei einem wöchentlichen Gesamtumsatz
bis | 30 000 DM | = | DM 10 000 |
über | 30 000-100 000 DM | = | DM 20 000 |
über | 100 000 DM | = | DM 50 000 |
Auf Antrag kann in begründeten Einzelfällen eine anderweitige Sicherheitsleistung zugelassen werden.
(3) Vieheinsender, die den Gegenwert ihres auf den Schlachtviehgroßmärkten Bremen und Bremerhaven und dem Schlachtviehmarkt Bremen-Aumund verkauften Schlachtviehes nicht erhalten haben und einen Anspruch auf Grund einer übernommenen Bankbürgschaft oder sonstigen Sicherheitsleistung geltend machen wollen, müssen bis zum 10. Tage nach dem Verkaufstage dem Beauftragten für den Schlachtviehgroßmarkt Bremen, Bremen, Schlachthof, schriftlich Mitteilung hiervon machen.
Zu § 10 Abs. 1 VFG
(1) Die Marktschlußscheine haben folgende Angaben zu enthalten:
Agentur auf dem Schlachtviehgroßmarkt/Schlachtviehmarkt
Käufer
Stückzahl
Tierart bzw. Gattung [bei Schweinen auch fette Specksauen (g1), andere Sauen (g2), Altschneider (i). Bei Rindern auch Fresser. Bei Schafen: Schafe oder Lämmer]
Einsenderzeichen
Marktnummer
Gewicht mit Namenszeichen des Wägers
Preis je 100 kg lebend
Unterschrift des Verkäufers auf dem Markt.
(2) Auf einem Schlußschein darf nur eine Tierart (Rinder, Schweine, Kälber, Schafe) eingetragen werden. Die Eintragungen sind grundsätzlich für jedes Tier einzeln zu machen. Sämtliche Eintragungen haben im Durchschreibeverfahren zu erfolgen. Werden Schweine und Kälber der gleichen Handelsklasse oder Rinder und Schafe der gleichen Gattung und Handelsklasse zu gleichen Preisen verkauft, können die Angaben für diese Tiere zusammengefaßt werden.
(3) Der Marktschlußschein ist in Bremen in dreifacher, in Bremerhaven in vierfacher Ausfertigung zu erstellen. Eine Ausfertigung wird bei der amtlichen Verwiegung einbehalten und dient als Unterlage für die Preisnotierung. Je eine weitere Ausfertigung ist für den Käufer und Verkäufer und in Bremerhaven noch für den Einsender bestimmt. Die einzelnen Ausfertigungen sind für die Empfangsberechtigten entsprechend zu kennzeichnen.
Zu § 10 Abs. 2 VFG
Die Agenturen auf den Schlachtviehgroßmärkten Bremen und Bremerhaven und dem Schlachtviehmarkt Bremen-Aumund haben dem Einsender eine Verkaufsabrechnung auszustellen. Die Verkaufsabrechnung muß folgende Angaben enthalten:
Name, Sitz und Anschrift der Agentur
Name, Wohnort und Anschrift des Einsenders, sofern dieser nicht gleichzeitig Verkäufer ist
Name und Wohnort des Käufers
Gattung und Marktnummer des verkauften Tieres
amtlich festgestelltes Gewicht des Schlachttieres
Verkaufspreis des Tieres je 1 kg Lebendgewicht
Brutto-Verkaufserlös des einzelnen Tieres
einbehaltene Provision sowie alle weiteren dem Verkäufer in Rechnung gestellten Kosten und Gebühren
Netto-Erlös, der von der Agentur an den Verkäufer auszuzahlen ist.
Zu § 22 Abs. 1 VFG
(1) Fleischbe- und verarbeitende Betriebe haben den Versand von Fleisch und Fleischerzeugnissen über die Grenzen des Landes Bremen hinaus unter Angabe des Empfangslandes dem Beauftragten für den Schlachtviehgroßmarkt Bremen zu melden.
(2) Die Meldungen sind auf einem beim Beauftragten für den Schlachtviehgroßmarkt Bremen erhältlichen Formblatt zu erstatten und müssen am 10. jeden Monats für den vorhergegangenen Monat beim Beauftragten für den Schlachtviehgroßmarkt Bremen vorliegen.
(1) Diese Verordnung tritt am 15. Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieser Verordnung treten entgegenstehende Vorschriften und die Anordnung über Meldepflicht auf dem Gebiete der Vieh- und Fleischwirtschaft vom 2. Juli 1951 außer Kraft.
Bremen, den 14. Juni 1955.
Der Senator
für Ernährung und Landwirtschaft