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Einbürgerung iranischer Staatsangehöriger unter
Hinnahme von Mehrstaatigkeit
Verwaltungsvorschrift des Senators für Inneres und Sport
vom 11. Januar 2008 – 21-3(110-31-01/8)
1Mit einem iranischen Staatsangehörigen verheirateten Frauen ist es rechtlich nicht möglich, unabhängig von ihrem iranischen Ehemann einen Antrag auf Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit zu stellen. 2Die Vorschrift des Art. 976 Nr. 6 des iranischen Zivilgesetzbuches beruht auf dem Grundprinzip, dass eine Frau keine andere Staatsangehörigkeit haben soll als ihr Ehemann. 3Deshalb sind in solch gelagerten Fällen die iranischen Ehefrauen beim Vorliegen eines Einbürgerungsanspruchs nach § 10 Abs. 1 StAG unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit in Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG einzubürgern.
1Bei Anspruchseinbürgerungen nach § 10 Abs. 1 StAG liegen die Voraussetzungen für eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StAG vor. 2Dieses gilt allerdings nicht für eine Einbürgerung mit verkürzter Frist von sechs Jahren (§ 10 Abs. 3 Satz 2). 3Weil es sich hier um eine Einbürgerung handelt, die eine Ermessensentscheidung voraussetzt, ist insoweit das Schlussprotokoll zum deutsch-iranischen Niederlassungsabkommen vom 17.02.1929 zu beachten, das die Zustimmung des Irans zur Einbürgerung, die in Form der Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit erteilt wird, zwingend erforderlich macht.
1Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StAG ist auch auf Einbürgerungen nach § 8 und § 10 Abs. 2 StAG anzuwenden, wenn zwar kein gesetzlicher Einbürgerungsanspruch besteht, aber unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Fällen iranischer Staatsangehöriger aus dem Jahre 1988 allerdings von einer Ermessensreduzierung auf „null“ auszugehen ist. 2Dieses ist in der Regel anzunehmen bei der Miteinbürgerung minderjähriger Kinder, die im Inland geboren wurden, in Deutschland ihr bisheriges Leben zugebracht haben und gemeinsam mit den sorgeberechtigten Eltern oder dem allein sorgeberechtigten Elternteil eingebürgert werden sollen.
1Darüber hinaus wird angesichts der kurzen Fristen für einen Einbürgerungsanspruch in der Praxis – abgesehen von der vorgenannten Ausnahme der Miteinbürgerung minderjähriger Kinder – eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG oder eine Miteinbürgerung nach § 10 Abs. 2 StAG unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit regelmäßig nicht in Betracht kommen. 2Hier ist ebenfalls weiterhin der Zustimmungsvorbehalt nach dem Schlussprotokoll zum deutsch-iranischen Niederlassungsabkommen vom 17.02.1929 zu beachten, sodass in diesen Fällen nur eine Einbürgerungszusicherung erteilt werden kann.
Bei einer Einbürgerung von Ehegatten oder Lebenspartnern Deutscher nach § 9 StAG ist ebenfalls von einer Ermessensreduzierung auf „null“ auszugehen.