- 1.
Aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 1 der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO) vom 27. März 1995 (BremGBl. S.211) werden die in der Anlage abgedruckten Liste der Technische Baubestimmungen (LTB) -Fassung September 2000- enthaltenen technischen Regeln mit den zugehörigen Anlagen als Technische Baubestimmungen eingeführt. Ausgenommen von der Einführung sind die Abschnitte in den technischen Regeln über Prüfzeugnisse. - 2.
Bei Anwendung der Technischen Baubestimmungen ist folgendes zu beachten:
- 2.1
Als Technische Baubestimmungen werden nur die technischen Regeln eingeführt, die zur Erfüllung der Anforderungen des Bauordnungsrechts unerlässlich sind. Davon unbenommen bleibt die Möglichkeit, zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe auf nicht eingeführte allgemein anerkannte Regeln zurückzugreifen.
- 2.2
Bezüglich der in dieser Liste genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Produkte beziehungsweise Prüfverfahren beziehen, gilt, dass auch Produkte beziehungsweise Prüfverfahren angewandt werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den europäischen Wirtschaftsraum entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
- 2.3
Sofern für ein Produkt ein Übereinstimmungsnachweis oder der Nachweis der Verwendbarkeit, z. B. durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, vorgesehen ist, kann von einer Gleichwertigkeit nur ausgegangen werden, wenn für das Produkt der entsprechende Nachweis der Verwendbarkeit und/ oder Übereinstimmungsnachweis vorliegt und das Produkt ein Übereinstimmungszeichen trägt.
- 2.4
Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen, die von Stellen anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern die Stellen aufgrund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischen Ausstattung Gewähr dafür bieten, die Prüfung, Überwachung beziehungsweise Zertifizierung gleichermaßen sachgerecht und aussagekräftig durchzuführen. Die Voraussetzungen gelten insbesondere als erfüllt, wenn die Stellen nach Art. 16 der Richtlinie 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988 für diesen Zweck zugelassen sind.
- 2.5
Die in der Liste unter den Nummern 2.2.3, 2.3.12, 2.4.11, 2.4.12 und 2.5.3 aufgeführten Eurocodes (DIN V ENV) gelten wegen ihres Charakters einer Vornorm nicht als Technische Baubestimmungen im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 BremLBO. Sie dürfen aber nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BremLBO ohne meine Zustimmung im Einzelfall angewandt werden, wobei eine Mischung mit für diesen Bereich geltenden anderen Technischen Baubestimmungen nicht zulässig ist. - 2.6
Bei Einhaltung folgender Regelungen ist ein gesonderter Nachweis der Verwendbarkeit nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BremLBO nicht erforderlich: - a)
Hinsichtlich des Brandschutzes müssen die Bauteile nach DIN 4102-4: 1994-03 klassifiziert sein.
- b)
Für den Nachweis des Wärmeschutzes sind die Rechenwerte der Wärmeleitfähigkeit nach DIN V 4108: 1998-10 anzusetzen. Nicht in dieser Norm enthaltene Werte dürfen nur verwendet werden, wenn sie im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden sind.
- c)
Für den Nachweis des Schallschutzes gilt DIN 4109: 1989-11.
- 3.
Hinweis
Die technischen Regeln für Bauprodukte werden gemäß § 20 Absätze 2 und 3 BremLBO in der Bauregelliste A bekanntgemacht. Die Veröffentlichung der Bauregelliste A erfolgt in den Mitteilungen1 des Deutschen Instituts für Bautechnik. - 4.
Aufhebung der „Einführungsbekanntmachungen“ von Technischen Baubestimmungen im Bremischen Amtsblatt.
Alle in der Vergangenheit im Bremischen Amtsblatt erfolgten Bekanntmachungen der Einführung von Technischen Baubestimmungen werden aufgehoben. Soweit die im Bremischen Amtsblatt früher abgedruckten Technischen Baubestimmungen nach der Nummer 1 dieses Erlasses in Verbindung mit Liste der Technischen Baubestimmungen fortgelten, wird in der LTB auf die jeweilige Fundstelle dieser Technischen Baubestimmungen im Bremischen Amtsblatt verwiesen.
- 5.
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März. 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABI EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1996 (ABI EG Nr. L 100 S. 30) sind beachtet worden.
Soweit sich gegenüber dem notifizierten Text in dieser Bekanntmachung Änderungen und Ergänzungen ergeben haben, handelt es sich um erläuternde Hinweise oder um Angleichungen an das Recht der Bremischen Bauordnung, die jedoch keine Änderungen der technischen Inhalte verursachen.
- 6.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.