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Entschädigungsregelung für die Mitglieder
der Selbstverwaltungsorgane einschließlich
deren Ausschüsse der Unfallkasse
Freie Hansestadt Bremen (UK Bremen)
4.1 | für den Vorsitzenden des Vorstandes | zu a) | |
zu b) | |||
4.2 | für den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes | zu a) | |
zu b) | |||
4.3 | für den Vorsitzenden der Vertreterversammlung | zu a) | |
zu b) | |||
4.4 | für den stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung | zu a) | |
zu b) |
Beschlossen in der Sitzung der Vertreterversammlung der UK Bremen am 20. Dezember 2010.
Bremen, den 2. März 2011
Die Vertreterversammlung
Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen
Die vorstehende Entschädigungsregelung der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen wird gemäß § 41 Absatz 4 Satz 3 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch genehmigt.
Bremen, den 22. März 2011
Die Senatorin für Arbeit, Frauen,
Gesundheit, Jugend und Soziales
Anpassung an die Gemeinsame Empfehlung für die Entschädigung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane in der Sozialversicherung (§ 41 SGBIV) von DGB und BDA vom November 2009.
Betrag entspricht dem 6-
Der stellvertretende Vorsitzende erhält eine Erstattung in Höhe von 75 % der Beträge des Vorsitzenden.
Vgl. FN 3.
Anpassung an die Empfehlungsvereinbarung, siehe FN 1.
Betrag entspricht dem 1,5-
Der stellvertretende Vorsitzende erhält eine Erstattung in Höhe von 75 % der Beträge des Vorsitzenden.
Vgl. FN 5.