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Entschädigungsregelung für die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane einschließlich deren Ausschüsse der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen (UK Bremen)

Veröffentlichungsdatum:26.04.2011 Inkrafttreten27.04.2011
Fundstelle Brem.ABl. 2011, S. 343
Bezug (Rechtsnorm)SGB 4 § 41
Zitiervorschlag: "Entschädigungsregelung für die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane einschließlich deren Ausschüsse der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen (UK Bremen) (Brem.ABl. 2011, S. 343)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz
Erlassdatum:22.03.2011
Fassung vom:22.03.2011
Gültig ab:27.04.2011
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 41 SGB 4
Fundstelle:Brem.ABl. 2011, 343
Entschädigungsregelung für die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane einschließlich deren Ausschüsse der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen (UK Bremen)

Entschädigungsregelung für die Mitglieder
der Selbstverwaltungsorgane einschließlich
deren Ausschüsse der Unfallkasse
Freie Hansestadt Bremen (UK Bremen)

1.
Die UK Bremen erstattet den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane der UK Bremen gemäß § 41 Absatz 1 Satz 1 SGBIV ihre baren Auslagen unter Anwendung des Bremischen Reisekostengesetzes.
Ohne Rücksicht auf die tatsächliche Entfernung werden für Fahrten von Bremen nach Bremerhaven und zurück oder umgekehrt 130 Kilometer zugrunde gelegt.
2.
Für die Teilnahme an Dienstreisen für die UK Bremen – außerhalb von Organsitzungen – wird Tage- und Übernachtungsgeld nach den jeweils für Dienstreisen geltenden Sätzen des Bremischen Reisekostengesetzes gewährt.
Sind die nachgewiesenen Übernachtungskosten höher als das zustehende pauschalierte Übernachtungsgeld, werden die Unterkunftskosten erstattet, soweit sie notwendig sind.
Entsteht durch die Teilnahme an Sitzungen Verdienstausfall, wird dieser im Rahmen des § 41 Absatz 2 SGB IV erstattet.
3.
Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der UK Bremen erhalten einen Pauschbetrag für Zeitaufwand (Sitzungsgeld) gemäß § 41 Absatz 3 Satz 1 SGB IV in Höhe von 54,00 €. Der Vorsitzende des Präventionsausschusses erhält bei Sitzungen des Ausschusses den doppelten Pauschbetrag. Der Pauschbetrag für Zeitaufwand wird je Sitzungstag nur einmal gewährt, unabhängig von der Sitzungsdauer und der Anzahl der Sitzungen.
4.
Für die Tätigkeit der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane außerhalb von Organsitzungen werden gemäß § 41 Absatz 1 und 3 SGB IV monatlich gewährt:
a)
als Pauschbetrag für bare Auslagen gemäß § 41 Absatz 1 Satz 2 SGB IV,
b)
als Pauschbetrag für Zeitaufwand gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 SGB IV:

4.1

für den Vorsitzenden des Vorstandes

zu a)

64,00 €1



zu b)

324,00 €2

4.2

für den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes

zu a)

48,00 €3



zu b)

243,00 €4

4.3

für den Vorsitzenden der Vertreterversammlung

zu a)

32,00 €5



zu b)

81,00 €6

4.4

für den stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung

zu a)

24,00 €7



zu b)

60,75 €8

5.
Diese Entschädigungsregelung tritt nach den Sozialwahlen 2011 mit Beginn der 11. Wahlperiode in Kraft.
Vom gleichen Zeitpunkt ab tritt die bisher geltende Entschädigungsregelung vom 22. Juni 2001 außer Kraft.

Beschlossen in der Sitzung der Vertreterversammlung der UK Bremen am 20. Dezember 2010.

Bremen, den 2. März 2011

Die Vertreterversammlung
Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen

Die vorstehende Entschädigungsregelung der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen wird gemäß § 41 Absatz 4 Satz 3 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch genehmigt.

Bremen, den 22. März 2011

Die Senatorin für Arbeit, Frauen,
Gesundheit, Jugend und Soziales

Fußnoten

1)

Anpassung an die Gemeinsame Empfehlung für die Entschädigung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane in der Sozialversicherung (§ 41 SGBIV) von DGB und BDA vom November 2009.

2)

Betrag entspricht dem 6-fachen des Sitzungsgeldes.

3)

Der stellvertretende Vorsitzende erhält eine Erstattung in Höhe von 75 % der Beträge des Vorsitzenden.

4)

Vgl. FN 3.

5)

Anpassung an die Empfehlungsvereinbarung, siehe FN 1.

6)

Betrag entspricht dem 1,5-fachen des Sitzungsgeldes.

7)

Der stellvertretende Vorsitzende erhält eine Erstattung in Höhe von 75 % der Beträge des Vorsitzenden.

8)

Vgl. FN 5.


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