Entschädigungsregelung für die Mitglieder
Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung
Oldenburg-Bremen
(in der Fassung vom 27. August 2013,
Inkrafttreten ab 1. Januar 2014)
Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen haben auf der Grundlage des § 41 SGB IV und des Artikel 3 Ziffer 2 der Satzung bei der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit neben dem Ersatz des tatsächlich entgangenen regelmäßigen Bruttoarbeitsverdienstes Anspruch auf folgende Entschädigungen:
- I.
- 1.
Tagegeld wird in der jeweils für den Geschäftsführer geltenden Höhe gezahlt.
- 2.
Wird des Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung gewährt, so wird das Tagegeld für das Frühstück um 20. v. H., für das Mittag- und das Abendessen um je 40 v. H. des vollen Tagegeldes gekürzt
- II.
- 1.
Übernachtungsgeld wird in der jeweils für den Geschäftsführer geltenden Höhe gezahlt (z.Z. 20,00 Euro).
- 2.
Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig und unvermeidbar sind.
- 3.
In den in § 7 Absatz 2 BRKG genannten Fällen wird kein Übernachtungsgeld gezahlt.
- III.
Tage- und Übernachtungsgeld nach Maßgabe der Abschnitte I und II für einen Kraftfahrer werden nur dann erstattet, wenn das Organmitglied das Kraftfahrzeug wegen körperlicher Behinderung nicht selbst führen kann.
- IV.
Es werden die tatsächlich entstandenen notwendigen Fahrtkosten erstattet.
- 1.
Die Nutzungskosten eines Kraftwagens werden durch eine Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 2 BRKG abgegolten (z.Z. 0,30 Euro/km).
- 2.
Hin- und Rückflugkarte.
Bei Flügen sollen grundsätzlich die Kosten für die Benutzung der niedrigsten Flugklasse als erforderliche Aufwendungen angesehen werden.
- 3.
- a)
Fahrscheine bis zur Höhe der Kosten der 1. Klasse
- b)
Aufpreise und Zuschläge für Züge
- c)
Reservierungsentgelte
- d)
Bettkarten oder Liegeplatzzuschläge
- 4.
- a)
öffentliche Nahverkehrsmittel
- b)
Zubringer zum Flugplatz
- c)
Taxi
- d)
Gepäckkosten – Gepäckaufbewahrung
- e)
Post- und Telekommunikationskosten
- f)
Parkplatz- und Garagenkosten
- g)
sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit der Reise entstanden sind.
- V.
Als Pauschbetrag werden gezahlt an die/den
- a)
Vorsitzende/n des Vorstands sowie deren Stellvertreter/innen 68 ,00 Euro monatlich
- b)
Vorsitzende/n der Vertreterversammlung sowie deren Stellvertreter/innen 34, 00 Euro monatlich.
- c)
Anderen Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane werden die notwendigen und angemessenen Auslagen in Höhe der tatsächlichen Kosten erstattet.
- VI.
- 1.
Für Sitzungen werden an jedes Mitglied der Selbstverwaltungsorgane unabhängig von der Sitzungsdauer 65,00 Euro je Sitzungstag erstattet. Vorsitzende von Ausschüssen der Organe und deren Stellvertreter/innen erhalten den doppelten Betrag.
- 2.
Für Tätigkeiten außerhalb von Sitzungen erhalten
- a)
die/der Vorsitzende des Vorstands und deren Stellvertreter/innen 455,00 Euro monatlich
- b)
die/der Vorsitzende der Vertreterversammlung und deren Stellvertreter/innen 130,00 Euro monatlich
- c)
andere Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane bei außergewöhnlicher Inanspruchnahme einen Pauschbetrag gemäß VI. 1.
Die vorstehenden, von der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen am 27. August 2013 beschlossenen Änderungen der Richtlinien über die Entschädigung von Organmitgliedern werden gemäß § 41 Absatz 4 Satz 3 genehmigt.
Hannover, den 13. September 2013
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen,
Familien, Gesundheit und Integration