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  • Entwässerungsortsgesetz der Stadt Bremerhaven (EWOG) vom 3. Juli 1997

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Entwässerungsortsgesetz der Stadt Bremerhaven (EWOG) vom 3. Juli 199701.09.1997
Eingangsformel01.09.1997
Inhaltsverzeichnis29.06.2013
§ 1 - Geltungsbereich, Allgemeines01.01.2021
§ 2 - Begriffsbestimmungen01.01.2020
§ 3 - Überlassungspflicht01.01.2020
§ 4 - Kanalanschlußpflicht01.01.2021
§ 5 - Kanalanschlußpflichtige01.01.2020
§ 6 - Nicht kanalanschlußpflichtige Grundstücke01.01.2021
§ 7 - Einleitung von häuslichem Schmutzwasser01.01.2020
§ 8 - Einleitung von nichthäuslichem Abwasser - Genehmigungspflicht01.01.2021
§ 8a - Anforderungen an die Einleitung nichthäuslichen Schmutzwassers - Grundsatz01.01.2020
§ 8b - Allgemeine Anforderungen22.03.2003
§ 8c - Allgemeine Grenzwerte, Analysen- und Messverfahren01.01.2021
§ 8d - Anforderungen an Einleitungen aus Herkunftsbereichen der Abwasserverordnung29.06.2013
§ 8e - Abweichende Festsetzungen01.01.2020
§ 9 - Einleitung von Niederschlags-, Grund-, Quell- und Drainagewasser01.01.2020
§ 10 - Überwachung01.01.2020
§ 11 - Anschlußkanäle01.01.2020
§ 12 - Grundstücksentwässerungsanlagen01.01.2021
§ 13 - Entwässerungsbaugenehmigung und Entwässerungsbauanzeige01.01.2020
§ 14 - Entwässerungsbaugenehmigungsverfahren01.01.2021
§ 15 - Bauabnahme01.01.2021
§ 16 - Anwendung der Bremischen Landesbauordnung01.01.2021
§ 17 - Schmutzwassersammelgruben01.01.2020
§ 18 - Abscheider01.01.2020
§ 19 - Haftung01.01.2020
§ 20 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2021
§ 21 - Datenerhebung und -verarbeitung01.01.2021
§ 21a - Normen des Deutschen Instituts für Normung e. V. (DIN-Normen)05.01.2010
§ 22 - Übergangsvorschriften01.01.2021
§ 23 - Inkrafttreten01.09.1997
Anhang22.03.2003

Entwässerungsortsgesetz der Stadt Bremerhaven (EWOG)

Veröffentlichungsdatum:04.08.1997 Inkrafttreten01.01.2021 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ortsgesetzes vom 26.11.2020 (Brem.GBl. S. 1629, 1632)
Fundstelle Brem.GBl. 1997, S. 273
Zitiervorschlag: "Entwässerungsortsgesetz der Stadt Bremerhaven (EWOG) vom 3. Juli 1997 (Brem.GBl. 1997, S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ortsgesetzes vom 26. November 2020 (Brem.GBl. S. 1629, 1632)"

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juris-Abkürzung: EWOG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:EWOG
Ausfertigungsdatum:03.07.1997
Gültig ab:01.09.1997
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1997, 273
Gliederungs-Nr:-
Entwässerungsortsgesetz der Stadt Bremerhaven
(EWOG)
Vom 3. Juli 1997
Zum 20.12.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ortsgesetzes vom 26.11.2020 (Brem.GBl. S. 1629, 1632)

Der Magistrat verkündet das nachfolgende von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:

Inhalt:
§ 1Geltungsbereich, Allgemeines
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Überlassungspflicht
§ 4Kanalanschlußpflicht
§ 5Kanalanschlußpflichtige
§ 6Nicht kanalanschlußpflichtige Grundstücke
§ 7Einleitung von häuslichem Schmutzwasser
§ 8Einleitung von nichthäuslichem Schmutzwasser - Genehmigungspflicht
§ 8aAnforderungen an die Einleitung nichthäuslichen Schmutzwassers - Grundsatz
§ 8bAllgemeine Anforderungen
§ 8cAllgemeine Grenzwerte, Analysen- und Messverfahren
§ 8dAnforderungen an Einleitungen aus Herkunftsbereichen der Abwasserverordnung
§ 8eAbweichende Festsetzungen
§ 9Einleitung von Niederschlags-, Grund-, Quell- und Drainagewasser
§ 10Überwachung
§ 11Anschlußkanäle
§ 12Grundstücksentwässerungsanlagen
§ 13Entwässerungsbaugenehmigung und Entwässerungsbauanzeige
§ 14Entwässerungsbaugenehmigungsverfahren
§ 15Bauabnahme
§ 16Anwendung der Bremischen Landesbauordnung
§ 17Schmutzwassersammelgruben
§ 18Abscheider
§ 19Haftung
§ 20Ordnungswidrigkeiten
§ 21Datenerhebung und -verarbeitung
§ 21aNormen des Deutschen Instituts für Normung e. V. (DIN-Normen)
§ 22Übergangsvorschriften
§ 23Inkrafttreten
Anhang (zu § 8c Abs. 1: Allgemeine Grenzwerte)

§ 1
Geltungsbereich, Allgemeines

(1) Die Stadt Bremerhaven (Stadt) betreibt die Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung durch die “Entsorgungsbetriebe Bremerhaven” Anstalt des öffentlichen Rechts (Anstalt) als zuständige Behörde, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes geregelt ist. Dieses Ortsgesetz regelt für das Stadtgebiet Bremerhaven die Anforderungen an die Errichtung, Änderung, Beseitigung, Unterhaltung und den Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen, ihren Anschluss an öffentliche Abwasseranlagen sowie die Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen und öffentlichen Abwasseranlagen, soweit die Anstalt abwasserbeseitigungspflichtig ist.

(2) Zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht werden öffentliche Abwasseranlagen von der Anstalt im Gebiet der Stadt Bremerhaven errichtet, erweitert, geändert, betrieben und unterhalten, soweit nicht ein Dritter öffentlich-rechtlich verpflichtet ist. Ein Rechtsanspruch auf Errichtung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht; den Zeitpunkt dafür bestimmt die Anstalt.

(3) Im Fischereihafengebiet werden Abwasseranlagen vom Land Bremen oder von seinem Beauftragten errichtet, erweitert, geändert, betrieben und unterhalten. Dort anfallendes Abwasser wird in den Abwasseranlagen gesammelt und in die städtischen öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet, soweit die Anstalt abwasserbeseitigungspflichtig ist.

(4) Öffentliche Abwasseranlagen der Anstalt und deren Einrichtungen dürfen nur von Beauftragten der Anstalt oder mit ihrer Zustimmung betreten oder benutzt werden.

(5) Die Anstalt kann zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht Dritte beauftragen.

(6) Die Anstalt erhebt für die Abwasserbeseitigung und die damit verbundene Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Gebühren, Beiträge und Kosten nach einem besonderen Ortsgesetz.

(7) Die sich aus diesem Ortsgesetz ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Inhaber eines sich auf dem Grundstück befindlichen Betriebes sowie für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, soweit nichts anderes bestimmt ist. Mehrere Verpflichtete haften der Anstalt gegenüber als Gesamtschuldner.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Abwasser im Sinne dieses Ortsgesetzes sind

1.

durch den Gebrauch in privater Haushaltung entstandenes Schmutzwasser (häusliches Schmutzwasser),

2.

durch gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch entstandenes Schmutzwasser sowie die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten (nichthäusliches Schmutzwasser),

3.

Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Grundflächen,

4.

Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen.

Nicht als Abwasser gelten Jauche, Gülle sowie das durch landwirtschaftlichen Gebrauch entstandene Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden. Die Vorschriften des Abfallrechts bleiben unberührt.

(2) Öffentliche Abwasseranlagen im Sinne dieses Ortsgesetzes sind öffentliche, von der Stadt, der Anstalt oder Dritten betriebene Anlagen und Einrichtungen zum Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern und Verrieseln von Abwasser sowie zur Behandlung von Klärschlamm. Hierzu gehören insbesondere:

1.

Kanäle, Druckleitungen, Gräben, Pumpwerke und Regenrückhalteanlagen,

2.

Kläranlagen,

3.

Anschlußkanäle (Verbindungskanäle von den Kanälen in öffentlichen Verkehrsanlagen bis zur Grenze der zu entwässernden Grundstücke an kanalisierten, öffentlichen Verkehrsanlagen),

4.

Fahrzeuge zur Entleerung von Schmutzwassersammelgruben und zur Abfuhr von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen.

(3) Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieses Ortsgesetzes sind die privaten, dem Sammeln, Fortleiten oder Behandeln von Abwasser dienenden Anlagen. Hierzu gehören insbesondere:

1.

Abwasserleitungen in und an Gebäuden und von Gebäuden bis zum Anschlußkanal,

2.

Anlagen zur Druck- oder Vakuumentwässerung,

3.

Hebeanlagen, Rückstausicherungen, Reinigungsöffnungen, Kontroll- und Revisionsschächte, Probenahmeschächte, Sickerschächte für Niederschlagswasser, Speicheranlagen für Niederschlagswasser und Brauchwasseranlagen,

4.

für die Grundstücksentwässerung bestimmte Leitungen und Anlagen, die sich außerhalb der Grundstücksgrenzen befinden,

5.

Abscheider, Abwasserbehandlungsanlagen, Schmutzwassersammelgruben (wasserdichte Sammelgruben ohne Über- oder Ablauf zur Aufnahme von Schmutzwasser) und Kleinkläranlagen, die zur Behandlung und Ableitung von Schmutzwasser dienen.

(4) Grundstücke im Sinne dieses Ortsgesetzes sind Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechts oder Grundstücke bzw. Teile von Grundstücken, die räumlich zusammenhängend eine selbständige wirtschaftliche Einheit bilden oder für die zulässige Bebauung geeignet sind.

§ 3
Überlassungspflicht

(1) Auf Grundstücken anfallendes Abwasser ist nach Maßgabe der folgenden Vorschriften durch Grundstücksentwässerungsanlagen in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten oder, wenn ein Kanalanschluß nicht möglich ist, der Anstalt zur Entsorgung zu überlassen, soweit nicht der Grundstückseigentümer oder ein anderer öffentlich-rechtlich zur Abwasserbeseitigung berechtigt oder verpflichtet ist. § 6 Absatz 1 ist sinngemäß anzuwenden. Überlassungspflichtig ist der Grundstückseigentümer sowie der Nutzungsberechtigte.

(2) Die Überlassungspflichtigen haben dafür Sorge zu tragen, dass Schmutzwasser nicht in Entwässerungsanlagen zur Niederschlagswasserableitung und Niederschlagswasser nicht in Entwässerungsanlagen zur Schmutzwasserableitung gelangt. Ausnahmen hierfür bedürfen der Genehmigung durch die Anstalt. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 4
Kanalanschlußpflicht

(1) Jedes Grundstück, auf dem Abwasser anfällt, ist an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, wenn es an eine mit einem betriebsfertigen Kanal versehene Grundfläche (Straße, Weg, Platz, Grünanlage) angrenzt oder der Anschluss an den Kanal über ein anderes Grundstück hergestellt werden darf (Kanalanschlusspflicht). In diesem Fall ist die Verlegung, Benutzung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage öffentlich-rechtlich zu sichern. Grenzt ein Grundstück an mehrere mit Kanal versehene oder zur Kanalisierung vorgesehene Grundflächen oder darf der Kanalanschluss über andere Grundstücke zu mehreren Kanälen hergestellt werden, so bestimmt die Anstalt den Kanal, an den anzuschließen ist; wird ein noch nicht betriebsfertiger Kanal zum Anschluss bestimmt, ist die Kanalanschlusspflicht widerruflich oder befristet auszusetzen. Der Kanalanschlusspflicht unterliegt ferner jedes Grundstück, das rechtmäßig an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen ist.

(2) Der Kanalanschlußpflicht unterliegt weiterhin jedes unbebaute oder unbefestigte Grundstück, das für eine zulässige Bebauung oder Befestigung geeignet oder vorgesehen ist, insbesondere bei endgültiger Herstellung der Fahrbahn einer öffentlichen Verkehrsanlage. Die Kanalanschlußpflicht besteht auch dann, wenn die schadlose oberirdische Niederschlagswasserableitung nicht sichergestellt werden kann.

(3) Die Kanalanschlusspflicht entsteht, sobald auf einem Grundstück Abwasser anfällt oder bei späterer Errichtung des Kanals, sobald er betriebsfertig ist, sowie unter den Voraussetzungen des Absatzes 2. Entsteht die Kanalanschlußpflicht mit der betriebsfertigen Errichtung des Kanals, ist bei der Anstalt innerhalb von drei Monaten ein Entwässerungsbauantrag zur Errichtung oder Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen zu stellen; entsprechendes gilt für die Entwässerungsbauanzeige. Der Kanalanschluß ist innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung einer Entwässerungsbaugenehmigung oder Entgegennahme einer Entwässerungsbauanzeige auszuführen. Durch den Kanalanschluß entbehrlich gewordene Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere Schmutzwassersammelgruben, sind zu beseitigen, zu verfüllen oder so zu sichern, daß Gefahren daraus nicht entstehen können.

(4) Die Kanalanschlußpflicht besteht nicht, soweit und solange die Anstalt von der Abwasserbeseitigungspflicht für ein Grundstück freigestellt ist. Erlischt die Freistellung, findet Absatz 3 entsprechende Anwendung.

(5) Zur Beseitigung von Niederschlagswasser ist ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, wenn nach Feststellung der Anstalt im Einvernehmen mit der Wasserbehörde eine dezentrale Beseitigung gemäß § 44 Absatz 1 des Bremischen Wassergesetzes nicht zweckmäßig, nicht zumutbar oder unzulässig ist. Im Übrigen ist der Anschluss zu diesem Zweck nur zulässig, wenn das Niederschlagswasser über eine Kanalisation ohne Vermischung mit dem Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet wird.

(6) Unter den Voraussetzungen des § 44 des Bremischen Wassergesetzes kann die Befugnis des Kanalanschlusses für die Niederschlagswassereinleitung widerrufen und der ordnungsgemäße Rückbau oder die Verdämmung des Anschlusses angeordnet werden, wenn dies dem Überlassungspflichtigen (§ 3 Absatz 1 Satz 3) gegenüber zumutbar ist. Die Entscheidung trifft die Anstalt im Einvernehmen mit der Wasserbehörde. Soll die Niederschlagswasserbeseitigung durch Einleitung in ein Oberflächengewässer vorgenommen werden, ist die Entscheidung darüber im Benehmen mit dem Wasser- und Bodenverband, in dessen Verbandsgebiet das betreffende Grundstück liegt, zu treffen.

(7) Die Anstalt kann die Verpflichteten nach § 5 in besonders begründeten Härtefällen auf Antrag mit dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs von der Kanalanschlußpflicht befreien, wenn die Abwasserbeseitigung anderweitig sichergestellt werden kann, Beeinträchtigungen Dritter ausgeschlossen sind und der Anstalt durch die Befreiung keine Nachteile entstehen.

§ 5
Kanalanschlußpflichtige

Kanalanschlußpflichtig ist derjenige, der zum Zeitpunkt des Eintritts der Anschlußpflicht Eigentümer des anzuschließenden Grundstücks ist. Bei einem nach Eintritt der Anschlußpflicht erfolgenden Wechsel in der Person des Eigentümers wird der neue Eigentümer anschlußpflichtig. Mehrere Verpflichtete haften der Anstalt gegenüber als Gesamtschuldner.

§ 6
Nicht kanalanschlußpflichtige Grundstücke

(1) Der Eigentümer eines nicht der Kanalanschlusspflicht unterliegenden Grundstücks hat das anfallende Schmutzwasser in eine wasserdichte Schmutzwassersammelgrube einzuleiten oder mit Erlaubnis der Wasserbehörde eine Abwasserreinigung nach den Regeln der Technik durchzuführen und das gereinigte Abwasser schadlos fortzuleiten. Das auf bebauten oder befestigten Flächen eines solchen Grundstücks anfallende Niederschlagswasser soll dem natürlichen Wasserkreislauf im Wege der Versickerung oder ortsnahen Einleitung in ein Gewässer zugeführt werden, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist und soweit wasserrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Anforderungen an die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser gelten entsprechend.

(2) Die Entleerung der Schmutzwassersammelgruben und die Abfuhr des Fäkalschlammes aus Kleinkläranlagen wird von der Anstalt nach Maßgabe des von ihr ermittelten Bedarfs vorgenommen oder veranlaßt. Der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte hat als Anlagenbetreiber die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit die Entsorgung zu festgesetzten Terminen erfolgen kann; sie haben außerdem der Anstalt unverzüglich anzuzeigen, wenn eine zusätzliche Entsorgung erforderlich ist.

(3) Die Sammelgruben auf nicht für Wohnzwecke genutzten Grundstücken sind von den Anlagenbetreibern auf ihre Kosten regelmäßig, rechtzeitig und in rechtlich zulässiger Weise zu entleeren. Die Nachweise über die Entleerung sind vom Zeitpunkt der Entleerung an 12 Monate aufzubewahren und auf Verlangen der Anstalt zur Einsichtnahme vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag des Anlagenbetreibers die Grubenentleerung nach Satz 1 von der Anstalt auf Kosten des Betreibers ausgeführt oder veranlasst werden.

(4) Die Verpflichtung der Anstalt zur Entleerung der Schmutzwassersammelgruben und zur Abfuhr des Fäkalschlammes aus Kleinkläranlagen besteht nicht für unzulässige Grundstücksentwässerungsanlagen oder wenn nachweislich mehr als nur ganz unbedeutende Mengen der in § 7 Absatz 2 und 3 oder § 8 Absatz 4 und 5 genannten Stoffe oder eine Überschreitung der Grenzwerte nach dem Anhang zu § 8c Absatz 1 festgestellt worden sind. Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 7
Einleitung von häuslichem Schmutzwasser

(1) Die Einleitung von häuslichem Schmutzwasser in öffentliche Abwasseranlagen ist nach Maßgabe der folgenden Vorschriften genehmigungsfrei gestattet. § 18 findet entsprechende Anwendung.

(2) In die Grundstücksentwässerungsanlagen und öffentlichen Abwasseranlagen dürfen Stoffe (Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase) nicht eingeleitet werden, welche nach Art und Menge

1.

das in öffentlichen Abwasseranlagen oder Schlammbehandlungsanlagen beschäftigte Personal gesundheitlich gefährden können,

2.

die öffentlichen Abwasseranlagen oder Schlammbehandlungsanlagen in ihrem Zustand oder Betrieb nachteilig beeinflussen können,

3.

ein als Vorfluter benutztes Gewässer nachteilig verändern können,

4.

die Abwasser- oder Schlammbehandlung oder -verwertung erschweren können oder

5.

eine erhebliche Geruchsbelästigung verursachen können.

Die im Hausgebrauch üblichen Wasch- und Reinigungsmittel und dergleichen dürfen nur im Rahmen sachgerechter Verwendung eingeleitet werden.

(3) Verboten ist insbesondere die Einleitung von Feststoffen (wie Küchenabfälle und Textilien, auch soweit sie in Abfallzerkleinerern behandelt worden sind, Katzenstreu, Kehricht, Asche) und von feuergefährlichen, explosiven, giftigen oder infektiösen Stoffen (wie Benzin, Öl, organische Lösungsmittel, Farbreste, Medikamente, Pflanzenschutzmittel). Die Anstalt kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

(4) Grundstückseigentümer sowie Nutzungsberechtigte haben sicherzustellen, daß Stoffe nach den Absätzen 2 und 3 nicht in Grundstücksentwässerungsanlagen und öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden. Bei rechtswidriger Einleitung oder wenn sie zu befürchten ist, haben sie oder ein sonstiger Verursacher die Anstalt oder die nächste Polizeidienststelle unverzüglich zu unterrichten. Sie haben die Kosten für die Maßnahmen zur Verhinderung oder Beseitigung derartiger Einleitungen und ihrer Folgen zu tragen.

§ 8
Einleitung von nichthäuslichem Abwasser - Genehmigungspflicht

(1) Zur Einleitung von Schmutzwasser von gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken oder von anderem nichthäuslichen Schmutzwasser in öffentliche Abwasseranlagen bedarf der Grundstückseigentümer oder der durch ihn zur Nutzung Berechtigte, insbesondere der Inhaber eines sich auf dem Grundstück befindlichen Betriebes, der Einleitungsgenehmigung durch die Anstalt. Eine Genehmigung ist auch erforderlich, wenn sich die einzuleitende Schmutzwassermenge erhöht oder sich die Zusammensetzung des Schmutzwassers ändert.

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 gilt mit der Entwässerungsbaugenehmigung als erteilt. Das gilt nicht, wenn sich die Anstalt schriftlich die Erteilung einer Genehmigung vorbehält, weil von der Einleitung nachteilige Wirkungen im Sinne des Absatzes 4 ausgehen können. Für die nach Satz 1 genehmigte Schmutzwassereinleitung gelten die Einschränkungen nach § 7 Absätze 2 bis 4 entsprechend. § 8 Abs. 6 und § 18 finden Anwendung.

(3) Soweit die Genehmigung nach Absatz 2 Satz 2 als nicht erteilt gilt, sind der Anstalt die zur Beurteilung von Art und Menge des anfallenden Schmutzwassers erforderlichen Angaben und Nachweise vorzulegen.

(4) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Einleitung nicht den Anforderungen der §§ 8a bis 8e entspricht. Sie soll versagt werden, wenn das Schmutzwasser

1.

mehr als nur ganz unbedeutende Mengen von anderen Stoffen (Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase) enthält, die insbesondere wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind (gefährliche Stoffe), und welche

a)

das in öffentlichen Abwasseranlagen oder Schlammbehandlungsanlagen beschäftigte Personal gesundheitlich gefährden können,

b)

die öffentlichen Abwasseranlagen oder Schlammbehandlungsanlagen in ihrem Zustand oder Betrieb nachteilig beeinflussen können,

c)

ein als Vorfluter benutztes Gewässer nachteilig verändern können,

d)

die Abwasser- und Schlammbehandlung oder -verwertung erschweren können oder

e)

eine erhebliche Geruchsbelästigung verursachen können oder

2.

mehr als nur ganz unbedeutende Mengen von

a)

Feststoffen (wie mineralische oder schwer abbaufähige organische Stoffe, Schutt, Sand, Kies, Zementschlämme, Asche, Schlacke, Müll, Textilien oder Schlachtabfälle), auch in zerkleinerter Form (wie aus Abfallzerkleinerern), oder

b)

tierischen flüssigen und festen Abgängen aus Stallungen, insbesondere Jauche, Gülle und Dung enthält, welche Wirkungen nach Absatz 4 Nr. 1 Buchstaben a) bis e) haben.

(5) Stoffe im Sinne des Absatzes 4 Nr. 2 sind insbesondere

1.

Schlämme oder Suspensionen aus Neutralisations-, Entgiftungs- oder sonstigen Abwasserbehandlungsanlagen, Carbidschlämme, Farb- und Lackreste,

2.

feuergefährliche, explosive, giftige oder infektiöse Stoffe,

3.

radioaktive Stoffe,

4.

Medikamente, Drogen, Abfälle aus der Produktion pharmazeutischer Erzeugnisse und Pflanzenschutzmittel,

5.

Stoffe aus Verarbeitungsbetrieben tierischer Nebenprodukte und Schlachtabwässer aus Schlachthöfen nach Artikel 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nummer 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10. Oktober 2002, S. 1, L 30 vom 3. Februar 2007, S. 3), sofern nicht ein Feststoffrückhaltesystem mit einer maximalen Maschenweite von 2 mm genutzt wird.

(6) Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, in denen insbesondere eine Vorbehandlung und die vorübergehende Rückhaltung des einzuleitenden Schmutzwassers verlangt werden kann. Neben der behördlichen Überwachung kann eine Selbstüberwachung auf Kosten des Einleiters mit Vorlagepflicht der Untersuchungsergebnisse festgelegt werden. Auflagen können nachträglich festgesetzt oder geändert werden; die Genehmigung kann widerrufen, nachträglich eingeschränkt oder geändert werden, wenn dies zur Verminderung nachteiliger Wirkungen im Sinne des Absatzes 4 notwendig ist.

(7) Fällt auf einem Grundstück Abwasser in Teilströmen mit erheblich unterschiedlicher Belastung im Sinne der Absätze 4 und 5 an, können zur Verminderung nachteiliger Wirkungen entsprechende Anforderungen nach diesen Bestimmungen auch an einzelne Teilströme gestellt werden.

(8) Wird sich die Zusammensetzung des Schmutzwassers ändern oder wird sich die Schmutzwassermenge erhöhen oder fallen weitere Teilströme an, so ist dies der Anstalt vor Beginn der geänderten Einleitung anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt auch für den Fall, dass Abwasser mit Stoffen eingeleitet wird, deren Einleitung in wasserrechtlichen Bestimmungen neuen oder erweiterten Regelungen unterworfen wird. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sich die Anstalt nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige die Erteilung oder Änderung einer Genehmigung vorbehält. Die Absätze 3 bis 7 finden entsprechende Anwendung.

(9) Die Einleitungsgenehmigung geht mit dem Übergang des Grundstückseigentums oder der Nutzungsberechtigung auf den Rechtsnachfolger über, soweit die Grundlagen der Genehmigung unverändert Bestand haben oder in der Genehmigung nichts anderes bestimmt ist. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(10) § 7 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 8a
Anforderungen an die Einleitung
nichthäuslichen Schmutzwassers - Grundsatz

(1) Bei der Einleitung nichthäuslichen Schmutzwassers sind die in den §§ 8b und 8c bezeichneten Anforderungen und Grenzwerte einzuhalten, soweit nicht nach den §§ 8d und 8e weitergehende Anforderungen gestellt werden.

(2) Soweit die Anforderungen an die Einleitung nichthäuslichen Schmutzwassers nicht für den Ort des Anfalls des Abwassers, innerhalb einer Teilstromregelung nach § 8 Abs. 7 oder einer weitergehenden Teilstromregelung nach § 8e einzuhalten sind, gelten die Anforderungen an der Einleitungsstelle in die öffentliche Abwasseranlage.

(3) Die Anforderungen an die Einleitung nichthäuslichen Schmutzwassers sind nur für diejenigen Parameter festzusetzen, die mit der beantragten Einleitung zu erwarten sind. Die Einzelheiten der Anforderungen, auch Anforderungen und Grenzwerte für solche Stoffe, die nicht ausdrücklich geregelt, bei der Einleitung aber zu erwarten sind, werden in der nach § 8 Abs. 1 erforderlichen Genehmigung durch die Anstalt festgelegt. Neuanforderungen aufgrund geänderter Rechtsvorschriften sind im Bedarfsfalle durch angemessene Fristen zu regeln.

§ 8b
Allgemeine Anforderungen

(1) Eine Genehmigung für das Einleiten von Abwasser soll nur erteilt werden, wenn am Ort des Anfalls des Abwassers die Schadstofffracht nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall so gering gehalten wird, wie dies durch Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen, Indirektkühlung und den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen möglich ist.

(2) Die Anforderungen an die Einleitung nichthäuslichen Schmutzwassers dürfen nicht durch Verfahren erreicht werden, bei denen Umweltbelastungen in andere Umweltmedien wie Luft oder Boden entgegen dem Stand der Technik verlagert werden.

(3) Als Konzentrationswerte festgelegte Anforderungen dürfen nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden.

(4) Sind Anforderungen vor der Vermischung festgelegt, darf eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung zugelassen werden, wenn insgesamt mindestens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je Parameter wie bei getrennter Einhaltung der jeweiligen Anforderungen erreicht wird.

(5) Sind Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser festgelegt, ist eine Vermischung erst zulässig, wenn diese Anforderungen eingehalten werden.

(6) Werden Abwasserströme, für die unterschiedliche Anforderungen gelten, gemeinsam eingeleitet, ist für jeden Parameter die jeweils maßgebende Anforderung durch Mischungsrechnung zu ermitteln. Sind in den anzuwendenden Anhängen Anforderungen an den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor der Vermischung gestellt, bleiben die Absätze 4 und 5 unberührt.

(7) Im Sinne dieser Anforderungen ist:

1.

Stichprobe:

eine einmalige Probenahme aus einem Abwasserstrom;

2.

Mischprobe:

eine Probe, die in einem bestimmten Zeitraum kontinuierlich entnommen wird, oder eine Probe aus mehreren Proben, die in einem bestimmten Zeitraum kontinuierlich oder diskontinuierlich entnommen und gemischt werden;

3.

qualifizierte Stichprobe:

eine Mischprobe aus mindestens fünf Stichproben, die in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten entnommen und gemischt werden;

4.

produktionsspezifischer Frachtwert:

der Frachtwert (zum Beispiel m3/t, g/t, kg/t), der sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität bezieht;

5.

Ort des Anfalls:

der Ort, an dem Abwasser vor der Vermischung mit anderem Abwasser behandelt worden ist, sonst an dem es erstmalig gefasst wird;

6.

Vermischung:

die Zusammenführung von Abwasserströmen unterschiedlicher Herkunft;

7.

Parameter:

eine chemische, physikalische oder biologische Messgröße, die in der Anlage aufgeführt ist;

8.

Mischungsrechnung:

die Errechnung einer zulässigen Fracht oder Konzentration, die sich aus den die einzelnen Abwasserströme betreffenden Anforderungen dieses Ortsgesetzes ergeben.


§ 8c
Allgemeine Grenzwerte, Analysen- und Messverfahren

(1) Die im Anhang genannten allgemeinen Grenzwerte sind in der Stichprobe oder der qualifizierten Stichprobe einzuhalten. In der Langzeitmischprobe (Entnahmedauer 6 Stunden oder mehr) ist mit Ausnahme der Parameter pH-Wert, Temperatur, abfiltrierbare und absetzbare Stoffe ein um 20 vom Hundert verminderter Grenzwert einzuhalten.

(2) Hinsichtlich der Analysen- und Messverfahren gelten die Vorschriften der Abwasserverordnung. Für nachfolgend aufgeführte Parameter gelten folgende Analyse- und Messverfahren:

1.

pH-Wert, Verfahren gem. DIN 38404-C 5,

2.

Temperatur, Verfahren gem. DIN 38404-C 4,

3.

absetzbare Stoffe (einschl. Hydroxide), Verfahren gem. DIN 38409-H 9, bzw. modifiziertes Verfahren gem. Anhang zu Absatz 1 (0,5 h Absetzzeit),

4.

Radionukklide, Nuklidspezifische Messungen gem. Zerfallsart der Nuklide.

(3) Analysen- und Messverfahren für Parameter, die aufgrund dieses Ortsgesetzes nicht festgelegt sind, werden durch die Anstalt in der Genehmigung nach § 8 Abs. 1 festgelegt.

(4) In der Mischprobe nach § 2 Nr. 2 der Abwasserverordnung ist bei einer Entnahmedauer von 6 Stunden oder mehr ein um 20 vom Hundert verminderter Grenzwert einzuhalten, wovon die Parameter pH-Wert, Temperatur, abfiltrierbare und absetzbare Stoffe ausgenommen sind.

(5) Die Anstalt entscheidet über die Art der Probenahme (Stichprobe, qualifizierte Stichprobe oder Langzeitmischprobe <6 Stunden und mehr>).

(6) Ist ein produktionsspezifischer Frachtwert festgelegt, bezieht sich dieser auf die dem Bescheid nach § 8 Abs. 1 zugrundeliegende Produktionskapazität.

(7) Ein in diesem Ortsgesetz festgesetzter Grenzwert gilt auch als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten fünf im Rahmen der behördlichen Überwachung durchgeführten Überprüfungen in vier Fällen diesen Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis diesen Wert um mehr als 100 vom Hundert übersteigt, bei der Temperatur 38° C nicht überschritten und beim pH-Wert der Bereich 6,0 bis 12,0 eingehalten wird. Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt. In der Langzeitmischprobe gilt dabei der verminderte Grenzwert nach Absatz 4.

§ 8d
Anforderungen an Einleitungen aus
Herkunftsbereichen der Abwasserverordnung

Soweit in den Anhängen zu § 1 Abs. 1 der Abwasserverordnung für die dort bestimmten Herkunftsbereiche Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung einschließlich der sie betreffenden allgemeinen Anforderungen festgelegt werden, gelten diese als Mindestanforderungen für das Einleiten entsprechenden Abwassers in öffentliche Abwasseranlagen. § 9 des Bremischen Wassergesetzes gilt entsprechend.

§ 8e
Abweichende Festsetzungen

(1) Für den Fall, dass die §§ 8b und c gegenüber den in der Abwasserverordnung geregelten Parametern höhere Anforderungen an die Indirekteinleitung stellen, entscheidet die Anstalt nach den Bestimmungen und Zielsetzungen dieses Ortsgesetzes über die konkreten Festsetzungen in der Einleitungsgenehmigung.

(2) Die einzuhaltenden Anforderungen sollen im Einzelfall höher festgesetzt werden, wenn dies nach dem Reinigungsvermögen einer Vorklärungs- oder Vorbehandlungsanlage ohne zusätzlichen erheblichen Aufwand möglich ist.

(3) Die Anstalt kann zusätzliche Anforderungen, insbesondere weitergehende Frachtbegrenzungen, festlegen, wenn dies zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Abwasserbeseitigung oder Klärschlammverwertung erforderlich ist.

§ 9
Einleitung von Niederschlags-,
Grund-, Quell- und Drainagewasser

(1) Soweit für Niederschlagswasser ein Anschluss nach § 4 Absatz 5 an die öffentlichen Abwasseranlagen zulässig ist, darf es von bebauten oder befestigten Grundstücksflächen in öffentliche Abwasseranlagen genehmigungsfrei eingeleitet werden, wenn es keine oder nur ganz unbedeutende Mengen an Schadstoffen, die ein als Vorfluter benutztes Gewässer nachteilig verändern können, enthält. § 7 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Anstalt kann die vorübergehende Rückhaltung von Niederschlagswasser verlangen, wenn dies zur Verhinderung der Überlastung der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist.

(2) Zur Einleitung von Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Grundstücken und aus Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 in öffentliche Abwasseranlagen bedarf der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte einer Genehmigung durch die Anstalt, wenn das Niederschlagswasser aufgrund der Grundstücksnutzung mehr als nur unbedeutende Mengen von Schadstoffen enthält, welche die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit eines als Vorfluter benutzten Gewässers nachteilig verändern können; dasselbe gilt unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 für die Einleitung von Grund-, Quell- und Drainagewasser. Für die Einleitungsgenehmigung gilt § 8 Absatz 6 entsprechend. Niederschlagswasser nach Satz 1 gilt als nichthäusliches Schmutzwasser und darf nur in die zur Ableitung von Schmutzwasser bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden, wenn seine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung von Schadstoffen nicht möglich ist und das Niederschlagswasser deshalb nach den für die Anstalt verbindlichen wasserrechtlichen Vorschriften für die Niederschlagswasserbeseitigung nicht in Gewässer eingeleitet werden darf.

(3) Niederschlagswasser von unbebauten und unbefestigten Grundstücken sowie Grund-, Quell- und Dränagewasser und bei Spülarbeiten oder dergleichen als Transportmittel benutztes Wasser dürfen in öffentliche Abwasseranlagen nicht eingeleitet werden. Die Anstalt kann Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn eine anderweitige Ableitung nicht möglich oder unzumutbar ist und wenn Nachteile für die öffentlichen Abwasseranlagen oder ein als Vorfluter benutztes Gewässer nicht zu besorgen sind.

§ 10
Überwachung

(1) Die Anstalt überwacht die Einhaltung der in diesem Ortsgesetz oder aufgrund dieses Ortsgesetzes an die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie an die Errichtung, Änderung, Beseitigung, Unterhaltung und den Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlagen gestellten Anforderungen.

(2) Der Grundstückseigentümer und der durch ihn zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte haben die Überwachung zu dulden. Sie haben das Betreten des Grundstücks zu gestatten. Sie haben die Entnahme von Abwasserproben und die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen zu ermöglichen und alle für die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen und der Einleitung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Unbeschadet einer weitergehenden Regelung in einer Einleitungsgenehmigung haben sie die Kosten der Entnahme, Untersuchung und Auswertung von Abwasserproben und der Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen zu tragen, wenn sich ergibt, daß bei deren Errichtung, Änderung, Beseitigung, Unterhaltung, Betrieb oder bei Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen gegen dieses Ortsgesetz verstoßen worden ist.

(3) Neben der behördlichen Abwasserüberwachung kann die Anstalt die Selbstüberwachung im Rahmen des § 8 Absatz 6 fordern oder sie auf Antrag eines Überwachungspflichtigen mit Auflagen und Bedingungen genehmigen.

(4) Grundstücksentwässerungsanlagen müssen jederzeit soweit zugänglich sein, wie es für die Überwachung ihres ordnungsgemäßen Betriebes erforderlich ist. Dieses gilt insbesondere für die Reinigungsöffnungen, Schächte, Rückstausicherungen, Abscheider, Schlammfänge, Hebeanlagen, Probenahmestellen sowie für die Einsteigöffnungen in die Schmutzwassersammelgruben.

(5) Die Anstalt kann Anordnungen für den Einzelfall erlassen, um die nach diesem Ortsgesetz oder aufgrund dieses Ortsgesetzes begründeten Verpflichtungen für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie für die Errichtung, Änderung, Beseitigung, Unterhaltung und den Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlagen durchzusetzen. Die Beauftragten der Anstalt sind bei der Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben gemäß Absatz 2 zu mündlichen Anordnungen berechtigt.

§ 11
Anschlußkanäle

(1) Jedes der Kanalanschlußpflicht unterliegende Grundstück erhält zur Ableitung des Abwassers mindestens einen Anschlußkanal. Bei getrennter Ableitung des Schmutz- und Niederschlagswassers (Trennkanalisation) werden mindestens zwei Anschlußkanäle hergestellt. Auf Antrag können Grundstücksentwässerungsanlagen über zusätzliche oder auch vorläufige Anschlußkanäle angeschlossen werden. In besonderen Fällen kann der Anschluß von Grundstücksentwässerungsanlagen an mehrere Anschlußkanäle zugelassen oder vorgeschrieben werden.

(2) Die Anstalt kann auf Antrag in begründeten Ausnahmefällen unmittelbar benachbarte Grundstücke mit einem gemeinsamen Anschlußkanal, bei Trennkanalisation mit zwei gemeinsamen Anschlußkanälen, an den Kanal anschließen. Rückwärtig gelegene Grundstücke können dementsprechend über das unmittelbar anschlußpflichtige Grundstück an den Kanal angeschlossen werden, wenn keine andere zumutbare oder bautechnische Anschlußmöglichkeit besteht. Dieses setzt voraus, daß die beteiligten Kanalanschlußpflichtigen die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem jeweils fremden Grundstück öffentlich-rechtlich gesichert haben.

(3) Anschlußkanäle werden von der Anstalt oder in deren Auftrag errichtet, erweitert, unterhalten und bei Bedarf gereinigt. Die Kosten trägt der Kanalanschlußpflichtige, soweit ortsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Erfordern Änderungen an Grundstücksentwässerungsanlagen oder in der Grundstücksnutzung die Beseitigung, Änderung oder Neuverlegung von Anschlußkanälen, so trägt der Kanalanschlußpflichtige die Kosten. Soweit durch bautechnische Maßnahmen an Anschlußkanälen Grundstücksentwässerungsanlagen aus zwingenden Gründen unvermeidbar geändert werden müssen, sind diese Kosten ebenfalls vom Kanalanschlußpflichtigen zu tragen.

(5) Im Falle einer Betriebsstörung im Anschlusskanal oder bei Maßnahmen nach Absatz 4 hat der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte die Anstalt unverzüglich zu unterrichten. Sie beseitigt oder veranlasst die Beseitigung der Betriebsstörung. Die Kosten für die Beseitigung der Betriebsstörung, insbesondere durch Reinigung, Untersuchung, Aufgrabung, Reparatur oder Erneuerung von Anschlusskanälen, trägt der Grundstückseigentümer. Wird eine Betriebsstörung durch Einwirkungen aus öffentlichen Verkehrsanlagen herbeigeführt, insbesondere durch vorhandene Untergrundverhältnisse oder Verkehrserschütterungen, beseitigt die Anstalt diese Störung auf ihre Kosten. Dies gilt auch, wenn eine Betriebsstörung durch eingedrungene Baumwurzeln herbeigeführt wurde und sich die in Frage kommenden Bäume im Eigentum der Anstalt befinden.

(6) Die Errichtung, Sanierung, Erneuerung oder Beseitigung von Anschlusskanälen und Abwasserleitungen im öffentlichen Verkehrsraum, deren besonderen technischen Aufwand der Kanalanschlusspflichtige zu vertreten hat, wird auf der Grundlage eines besonderen Auftrags des Kanalanschlusspflichtigen von der Stadt ausgeführt.

(7) Bei gemeinsamen Anschlusskanälen haften die Kanalanschlusspflichtigen gesamtschuldnerisch für die nach den Absätzen 3 bis 6 von ihnen zu tragenden Kosten.

§ 12
Grundstücksentwässerungsanlagen

(1) Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten, zu ändern und zu beseitigen, soweit nicht im Folgenden besondere Anforderungen gestellt werden. Die Rückstauebene wird von der Anstalt bestimmt, und zwar in der Regel in der Höhe der Straßenoberkante an der Anschlussstelle.

(2) Dienen Grundstücksentwässerungsanlagen auch der Entwässerung von Flächen, Räumen oder Anlagen, die unterhalb der von der Anstalt bestimmten Rückstauebene liegen, darf das Abwasser nur über eine automatisch arbeitende Hebeanlage in den Anschlußkanal eingeleitet werden. Abweichend davon ist die Verwendung einer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichteten und betriebenen Absperrvorrichtung gegen Rückstau anstelle einer Hebeanlage nur zulässig, wenn die Entwässerung des Grundstücks während eines Rückstaus damit hinreichend gesichert ist und wenn sich ein Rückstau im Falle des Versagens der Absperrvorrichtung nicht oder nur unerheblich nachteilig auf das Grundstück auswirken kann. Dieses gilt nicht, wenn von einem Rückstau Wohnräume, gewerblich genutzte Räume oder Lagerräume für Lebensmittel oder andere wertvolle Güter betroffen werden können.

(3) Bei einer gemeinsamen Entwässerung mehrerer Grundstücke nach § 11 Absatz 2 sind gemeinsame Grund- und Sammelleitungen innerhalb eines Gebäudes regelmäßig nicht zulässig.

(4) Der Grundstückseigentümer und der durch ihn zur Nutzung des Grundstückes Berechtigte haben für eine vorschriftsmäßige Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen entsprechend den Bestimmungen dieses Ortsgesetzes zu sorgen. Ihnen obliegt die Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen und die unverzügliche Beseitigung festgestellter Mängel sowie die Verpflichtung, die Wasserdichtheit ihrer Abwasserleitung nachzuweisen.

(5) Ergänzend zu den technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen gemäß Absatz 1 gilt folgendes:

1.

Reinigungsöffnungen in bzw. Revisionsschächte auf Abwasserleitungen sind unmittelbar hinter der Straßenbegrenzungslinie (Straßenflucht) oder der Grundstücksgrenze anzuordnen. Diese Reinigungs- und Kontrollanlagen sind zur Sicherung ihres Betriebszweckes stets freizuhalten.

2.

Bei den an der Straßenbegrenzungslinie oder Grundstücksgrenze stehenden Gebäuden sind Abwasserleitungen innerhalb dieser Gebäude an der Straßenbegrenzungslinie bzw. Grundstücksgrenze mit Reinigungsöffnungen zu versehen. Bei Abwasserleitungen außerhalb dieser Gebäude sind an der Straßenbegrenzungslinie oder Grundstücksgrenze Revisionsschächte anzuordnen. Die Schächte müssen aus Betonfertigteilen, aus Mauerwerk oder gleichwertigen Materialien bestehen.

3.

Die Errichtung von Probenahmeschächten und der weiteren erforderlichen technischen Anlagen zur Durchführung der Abwasserüberwachung entsprechend § 10 kann gefordert werden. Die Art der Ausführung sowie die örtliche Lage einer Probenahmestelle bestimmt die Anstalt.

4.

Speicheranlagen für Niederschlagswasser sowie Brauchwasseranlagen können auf Antrag genehmigt werden. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

5.

Grundstücksentwässerungsanlagen zum Anschluß an einen öffentlichen Mischwasserkanal sind bis zur Straßenbegrenzungslinie oder Grundstücksgrenze getrennt in Regenwasser- und Schmutzwasserleitungen auszuführen und erst unmittelbar vor der Reinigungsöffnung im Gebäude oder im Revisionsschacht an der Straßenbegrenzungslinie bzw. Grundstücksgrenze zusammenzuführen.

(6) Ist die Ableitung des Abwassers durch Abwasserleitungen mit freiem Gefälle von einem der Anschlußpflicht unterliegenden Grundstück in die öffentlichen Abwasseranlagen nicht möglich, so kann die Anstalt den Einbau der zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks erforderlichen zusätzlichen technischen Einrichtungen von dem Kanalanschlußpflichtigen verlangen.

(7) Die Benutzungs- und Unterhaltungspflichtigen haften für alle Schäden, die der Anstalt infolge eines mangelhaften Zustandes oder durch die vorschriftswidrige Benutzung von Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen. Mehrere Verpflichtete haften gesamtschuldnerisch.

§ 13
Entwässerungsbaugenehmigung
und Entwässerungsbauanzeige

(1) Auf Grundstücken, auf denen nichthäusliches Schmutzwasser anfällt, bedürfen die Errichtung von Grundstücksentwässerungsanlagen und deren Anschluß an die öffentlichen Abwasseranlagen der Genehmigung der Anstalt (Entwässerungsbaugenehmigung). Gleiches gilt für die Änderung oder Beseitigung bestehender Grundstücksentwässerungsanlagen.

(2) Auf Grundstücken, auf denen ausschließlich häusliches Schmutzwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Niederschlagswasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 anfällt, ist die Errichtung von Grundstücksentwässerungsanlagen und deren Anschluß an die öffentlichen Abwasseranlagen spätestens einen Monat vor Baubeginn auf amtlichem Vordruck der Anstalt anzuzeigen (Entwässerungsbauanzeige). Gleiches gilt für deren Änderung oder Beseitigung.

(3) Die Entwässerungsbauanzeige entbindet nicht von der Pflicht, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse vor Baubeginn einzuholen.

§ 14
Entwässerungsbaugenehmigungsverfahren

(1) Die Entwässerungsbaugenehmigung ist auf amtlichem Vordruck bei der Anstalt zu beantragen (Entwässerungsbauantrag). Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.

ein einfacher Lageplan im Maßstab 1 : 1000 mit Umrandung des betreffenden Grundstücks,

2.

der Kanaltiefenschein,

3.

ein Grundstücksentwässerungsplan im Maßstab 1 : 250, in Ausnahmefällen im Maßstab 1 : 500, mit folgenden Darstellungen,

a)

Darstellung des Gebäudes und der Entwässerungsleitungen auf dem Grundstück bis zu den Anschlußkanälen; im Kanaltiefenschein angegebene Kanalschächte oder Anschlußstellen sind maßstabgerecht einzutragen und zu vermaßen,

b)

Darstellung der einzelnen Abwasseranfallstellen und der verschiedenartigen Abwasserströme, insbesondere für Sanitärabwasser, Produktionsabwasser, Kühlwasser und Niederschlagswasser über die einzelnen Behandlungssysteme bis zu den Einleitungsstellen,

c)

Darstellung der einzelnen Behandlungssysteme, bei Anlagen nach DIN 1999 und DIN 4040 mit zusätzlicher Angabe des Fabrikats und der vorschriftsmäßigen Bemessung,

d)

Darstellung der Einzugsgebiete von Bodenabläufen, insbesondere bei nicht überdachten Flächen (Erläuterung durch Schraffur oder auf andere geeignete Weise),

e)

Darstellung weiterer wichtiger Einrichtungen wie Speicherbecken und Absperrschieber,

4.

Grundrisse der einzelnen Gebäudegeschosse im Maßstab 1 : 100 mit Eintragung der geplanten Nutzung der Räume, der Entwässerungsgegenstände und der Entwässerungsleitungen,

5.

Schnittzeichnungen mit Eintragungen der Entwässerungsleitungen von der entferntesten Einlaufstelle bis zu den Anschlußkanälen; es sind die Höhenangaben auf NHN (bezogen auf Normal-Höhen-Null) am Anschlußkanal an der Grundstücksgrenze, in den Schächten und Entwässerungsleitungen sowie die Zwischenlängen und Gefälle anzugeben, die Keller- und Geschoßfußböden sind auf NHN zu beziehen,

6.

die Baubeschreibung,

7.

ein Erläuterungsbericht mit folgenden Inhalten:

a)

Beschreibung des Produktionsvorgangs/Arbeitsablaufs,

b)

Angaben über eingesetzte Betriebsmittel,

c)

Angaben über Abwassermengen und zur Abwasserbilanz,

d)

Beschreibung innerbetrieblicher Recyclingverfahren im Abwasserbereich,

e)

Beschreibung der Abwasserbehandlungsanlagen,

8.

Pläne der Abwasserbehandlungsanlagen mit Schnittzeichnungen (Längs-/Querschnitt), einem Aufstellungsplan (Grundriß) sowie Fließbildern,

9.

das Ergebnis der Prüfung eines Sachverständigen, ob das auf bebauten oder befestigten Flächen des Grundstücks anfallende Niederschlagswasser dem natürlichen Wasserkreislauf im Wege der Versickerung oder ortsnahen Einleitung in ein Gewässer ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zugeführt werden kann (Niederschlagswasserbeseitigungsprüfung),

10.

Nachweis über die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen, versiegelten Flächen auf einem gesonderten Vordruck.

(2) Die Anstalt kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit diese zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Sie kann auf die Vorlage bestimmter Unterlagen verzichten, wenn das Vorhaben auch ohne diese ausreichend beurteilt werden kann. Dieses gilt insbesondere, wenn das Abwasser dem häuslichen Schmutzwasser vergleichbar, ist.

(3) Der Entwässerungsbauantrag sowie die beigefügten Unterlagen sind von dem Bauherrn sowie einem nach § 65 der Bremischen Landesbauordnung bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser zu unterzeichnen und in zweifacher Ausfertigung spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Baubeginn einzureichen.

(4) Wird dem Entwässerungsbauantrag entsprochen, stellt die Anstalt eine Entwässerungsbaugenehmigung aus. Die Genehmigung verliert ihre Gültigkeit, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Bauausführung nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Vor Ablauf dieser Fristen kann die Gültigkeit der Genehmigung auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu drei Jahren verlängert werden. Die Verlängerung kann unter neuen Auflagen und Bedingungen erfolgen. Ergibt sich während der Bauausführung die Notwendigkeit, von der Entwässerungsbaugenehmigung abzuweichen, so ist die Abweichung der Anstalt unverzüglich anzuzeigen. Abweichungen von der erteilten Entwässerungsbaugenehmigung dürfen erst nach der dafür erforderlichen Baugenehmigung ausgeführt werden.

§ 15
Bauabnahme

(1) Für die nach § 13 Absatz 1 genehmigungsbedürftigen Vorhaben sind eine Rohbauabnahme (Teilabnahme) und eine Schlussabnahme durch die Anstalt erforderlich. Der Bauherr oder sein Beauftragter müssen die Abnahmen schriftlich bei der Anstalt beantragen. Anträge auf Teil- oder Schlußabnahme müssen rechtzeitig, mindestens aber drei Tage vor dem Abnahmezeitpunkt, bei der Anstalt eingegangen sein.

(2) Die Wasserdichtheit der Grundleitungen, Schächte und Inspektionsöffnungen ist vor Erteilung der Rohbauabnahmebescheinigung durch einen Fachbetrieb schriftlich nachzuweisen. Fachbetrieb ist, wer die Anforderungen nach § 62 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen an einen Fachbetrieb sinngemäß erfüllt. Der Fachbetrieb darf nicht mit einer an der Bauausführung beteiligten Firma identisch oder von ihr beauftragt sein. Die Beauftragung eines Fachbetriebes zur Durchführung der Dichtheitsprüfung hat durch den Bauherrn zu erfolgen. Die Anlagen dürfen erst nach der Schlussabnahme in Betrieb genommen werden.

(3) Die Teilabnahme ist in offener Baugrube vorzunehmen. Die Schlußabnahme ist nach Abschluß der Bauarbeiten durchzuführen. Auf Antrag des Bauherren können Teil- und Schlußabnahme jeweils auch in Teilschritten vorgenommen werden. Zu überdeckende Abwasseranlagen müssen bei der Teilabnahme sichtbar und leicht zugänglich sein. Sie dürfen erst nach dieser Abnahme überdeckt werden. Die Freilegung bereits überdeckter Abwasseranlagen kann gefordert werden.

(4) Über die Abnahmen wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Kosten für die Abnahmen trägt der Bauherr.

(5) Die Anstalt kann im Einzelfall auf Antrag des Bauherrn auf die Teil- oder Schlußabnahme verzichten, wenn diese nach Art und Umfang der Grundstücksentwässerungsanlage nicht erforderlich sind. Gleiches gilt für den Nachweis der Wasserdichtheit.

(6) Für Vorhaben nach § 13 Absatz 2 ist eine Abnahme der Grundleitungen in offener Baugrube erforderlich. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend. Bis zur Abnahme sind der Anstalt der Kanaltiefenschein sowie ein Grundstücksentwässerungsplan (Lageplan) und Schnittzeichnungen im Maßstab 1:100 oder 1:250 jeweils mit Darstellung des Gebäudes und der Entwässerungsleitungen auf dem Grundstück bis zum Anschlusskanal mit Höhenangaben bezogen auf NHN, eine Niederschlagswasserbeseitigungsprüfung im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 9 sowie ein Nachweis im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 10 vorzulegen. Die im Kanaltiefenschein angegebenen Kanalschächte oder Anschlussstellen sind örtlich einzumessen und im Lageplan maßstabsgerecht einzutragen und zu vermaßen. § 14 Absatz 3 gilt entsprechend. Nach Fertigstellung des angezeigten Vorhabens haben der Bauherr und der Unternehmer auf amtlichem Vordruck zu erklären, dass das Vorhaben entsprechend den Anforderungen, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften an die Errichtung, Änderung oder Beseitigung von Grundstücksentwässerungsanlagen zu stellen sind, ausgeführt wurde.

§ 16
Anwendung der Bremischen Landesbauordnung

Die Vorschriften der Bremischen Landesbauordnung, ausgenommen § 64a der Bremischen Landesbauordnung sowie die aufgrund der Bremischen Landesbauordnung erlassenen Bestimmungen sind für die Errichtung, Beseitigung oder Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Ortsgesetz keine abweichenden oder inhaltsgleichen Bestimmungen enthalten sind.

§ 17
Schmutzwassersammelgruben

(1) Schmutzwassersammelgruben sind außerhalb von Gebäuden nahe einer Straßen- oder Wegegrenze so anzulegen, daß sie mit einem Entsorgungsfahrzeug ungehindert zu erreichen sind und leicht entleert werden können. Soweit ein Fahrzeugeinsatz aufgrund unzureichender Wegeverhältnisse nicht möglich oder wenn die Schmutzwassersammelgrube mehr als 10 m von einer erreichbaren Straßen- oder Wegegrenze entfernt angelegt ist, hat der Betreiber eine fest installierte frostsichere Saugleitung DN 100 mit Schnellschlußkupplungen von der Schmutzwassersammelgrube bis zur Grundstücksgrenze vorzuhalten.

(2) Schmutzwassersammelgruben müssen von Grundstücksgrenzen und Fenstern bewohnbarer Räume einen Mindestabstand von zwei Metern und von Wassergewinnungsanlagen einen Mindestabstand von fünfzehn Metern haben.

(3) Schmutzwassersammelgruben für häusliches Schmutzwasser müssen grundsätzlich für jede Wohnung mindestens acht Kubikmeter nutzbares Fassungsvermögen haben. In von der Anstalt bestimmten Ausnahmefällen sowie für nichthäusliches Abwasser soll das Fassungsvermögen der Gruben so bemessen sein, daß sie mindestens den Abwasseranfall eines Monats aufnehmen können.

(4) In Schmutzwassersammelgruben darf Niederschlagswasser nicht eingeleitet werden.

(5) Für die Errichtung von Schmutzwassersammelgruben sowie Rohrleitungen innerhalb und außerhalb von Gebäuden sind die einschlägigen technischen Baubestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

(6) Schmutzwassersammelgruben dürfen keinen Über- oder Ablauf haben. Sie müssen wasserdicht sein, mit einer Einsteigeöffnung von mindestens 60 x 60 cm im Lichten und mit dichtschließender, verkehrssicherer Abdeckung aus Gußeisen, Stahl oder Beton in Höhe der Geländeoberkante ausgestattet sein. Die Entlüftung einer Grube muß im Hause mit einer über das Dach hinausgeführten Entlüftungsleitung von mindestens DN 100 mm erfolgen.

(7) Ist in absehbarer Zeit ein Anschluß des Grundstücks an die öffentlichen Abwasseranlagen geplant, kann in von der Anstalt bestimmten Ausnahmefällen die Errichtung von Schmutzwassersammelgruben aus Schachtbetonfertigteilen mit einem Durchmesser von 1 m gestattet und eine Wasserdichtigkeitsprüfung verlangt werden. Sie sind unmittelbar hinter der Straßenbegrenzungslinie (Straßenflucht) oder der Grundstücksgrenze anzuordnen.

§ 18
Abscheider

(1) Der Eigentümer eines mit Abwasserabläufen versehenen Grundstücks, auf dem Öle, Fette oder Leichtflüssigkeiten anfallen oder gelagert werden, hat Abscheideranlagen nach den einschlägigen technischen Baubestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung zur Rückhaltung dieser Stoffe zu errichten und zu betreiben. Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen sind so anzulegen, dass das Entsorgungsfahrzeug ungehindert anfahren und die Inhalte der Anlagen entsorgen kann.

(2) Sind Grundstücksflächen nach Absatz 1 nicht mit Abläufen versehen oder liegen sie im Einzugsbereich von Abläufen, die nicht durch Abscheider gesichert sind, müssen diese Flächen durch Wände oder Schwellen von mindestens 3 cm Höhe an ihren Begrenzungen gesichert sein. Wasserzapfstellen dürfen sich in diesen Fällen nicht innerhalb der Flächen befinden.

(3) Bemessung, Einbau und Betrieb von Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten, für Fettabscheider und für Heizölsperren bestimmen sich nach den einschlägigen technischen Baubestimmungen in ihren jeweils geltenden Fassungen. Die Prüfung der Dichtheit von Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen und Schlammfängen soll entsprechend der DIN 1999-100 durchgeführt werden.

(4) Der Inhalt von Leichtflüssigkeitsabscheidern und von Schlammfängen darf nur von der Anstalt entsorgt werden. Dieses erfolgt ohne besonderen Antrag nach dem ermittelten Bedarf in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens aber zweimal jährlich (Regelentsorgung). In begründeten Fällen sind Ausnahmen von der Regelentsorgung zulässig, wenn die zurückzuhaltenden Stoffe nur in geringem Umfang anfallen und die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung gewährleistet ist. Abscheider sind nach der Entsorgung vom Anlagenbetreiber zur Herstellung der Betriebsfähigkeit wieder mit Wasser aufzufüllen.

Abweichend von Satz 2 kann dem Betreiber einer Leichtflüssigkeitsabscheideranlage eine bedarfsgerechte Entsorgung erlaubt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Die Anlage wird mindestens in monatlichen Abständen von einem Sachkundigen kontrolliert. Die Sachkunde wird durch Teilnahme an einem eintägigen Seminar mit anschließender Vor-Ort-Einweisung nachgewiesen.

2.

Die Ergebnisse der Kontrollen (mindestens die Höhe des Schlammspiegels und Stärke der Leichtflüssigkeitsschicht) dürfen die zulässigen Werte der bauaufsichtlichen Zulassung der Anlage nicht übersteigen. Sie sind in einem Betriebstagebuch zu dokumentieren. Das Betriebstagebuch ist in der Betriebsstätte zu hinterlegen.

3.

Nach spätestens 5 Jahren ist die komplett entleerte und gereinigte Anlage von einem Fachkundigen entsprechend der DIN 1999-100 auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.

Der Betreiber hat die mindestens einmal jährliche Prüfung der Ergebnisse der Eigenkontrolle durch einen Fachkundigen entsprechend der DIN 1999-100 oder durch die Anstalt zu dulden. Die Erlaubnis wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen ihrer Erteilung nicht mehr erfüllt werden.

(5) Die Einleitung von anderen Flüssigkeiten und Stoffen als mit Mineralölen belastetes Abwasser in Schlammfänge und Leichtflüssigkeitsabscheider berechtigt die Anstalt, von der Entsorgung nach Absatz 4 zurückzutreten und statt dessen den Betreiber zu verpflichten, die Entsorgung nach den Vorschriften des Abfallrechts selbst zu veranlassen. Ein derartiger Entsorgungstermin ist der Anstalt mindestens einen Tag vorher bekanntzugeben.

(6) Bei Eintritt besonderer Umstände und bei vorzeitiger Füllung eines Leichtflüssigkeitsabscheiders oder Schlammfanges hat der Betreiber unverzüglich eine Entsorgung zu beantragen.

(7) Den Betreibern obliegt die regelmäßige Reinigung und Instandhaltung der Bodenabläufe, der Zu- und Ablaufleitungen, der Koaleszenselemente, der Abscheider und der Schlammfänge. Schlammfänge und Abscheider sind von Stoffen und Gegenständen freizuhalten, die geeignet sind, die Saugvorrichtungen der Entsorgungsfahrzeuge zu verstopfen oder zu beschädigen.

(8) Das Abscheidegut geht mit seiner Entfernung aus dem Abscheider und Schlammfang in das Eigentum der Anstalt über. Im Abscheidegut gefundene Wertgegenstände werden als Fundsache behandelt.

(9) Störungen an Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen sind vom Anlagenbetreiber oder vom Eigentümer des Grundstücks unverzüglich der Anstalt anzuzeigen und zu beseitigen. Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Außerbetriebnahme von Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen unverzüglich mitzuteilen. Stillgelegte Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik außer Funktion zu nehmen. Bei ungenutzten Anlagen, die im Erdreich verbleiben, führt die Anstalt eine regelmäßige und kostenpflichtige Sichtkontrolle durch. Mit der Stilllegung der Abscheideranlage erfolgt ein Widerruf bzw. eine Änderung der gemäß § 8 erteilten Einleitungsgenehmigung.

(10) Für die Entsorgung der Abscheideranlagen werden Gebühren aufgrund eines Ortsgesetzes erhoben.

(11) Der Betreiber einer Fettabscheideranlage nach den technischen Baustimmungen ist verpflichtet die Reinigungsintervalle so festzulegen, dass die Speicherfähigkeit des Abscheiders und des Schlammfanges nicht überschritten wird. Die Schlammfänge und Abscheider sind möglichst monatlich, mindestens jedoch zweimal jährlich vollständig zu leeren und zu säubern und wieder mit Wasser zu füllen. Die Nachweise der Entsorgung sind drei Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung der Anstalt vorzulegen.

§ 19
Haftung

(1) Für Schäden, die der Anstalt oder von ihr beauftragten Dritten durch einen Verstoß gegen die Vorschriften dieses Ortsgesetzes oder die aufgrund dieses Ortsgesetzes erlassenen Verfügungen entstehen, haften der zum Unterlassen oder Handeln Verpflichtete und der Verursacher gesamtschuldnerisch.

(2) Bei Überschwemmungsschäden durch Abwasser auf an den Kanal angeschlossenen Grundstücken als Folge eines Abwasserrückstaues in öffentlichen Abwasseranlagen, insbesondere bei Hochwasser, Regenereignissen, Schneeschmelzen oder Betriebsstörungen, können gegen die Anstalt keine Schadenersatzansprüche oder Ansprüche auf Minderung der Gebühren geltend gemacht werden, es sei denn, die Anstalt hat den Schaden schuldhaft verursacht. Das gilt auch für solche Schäden, die durch Störungen im Betriebsablauf bei der Entsorgung von Schmutzwassersammelgruben und Abscheidern entstehen.

§ 20
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 103 Absatz 2 Nummer 4 des Bremischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 3 Abs. 1 das auf dem Grundstück anfallende Abwasser nicht nach Maßgabe der Vorschriften in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder sonst der Anstalt zur Entsorgung überläßt;

2.

entgegen § 3 Absatz 2 anfallendes Abwasser nicht in den dafür vorgesehenen oder durch Genehmigung bestimmten Kanal einleitet;

3.

entgegen § 4 Abs. 3 entbehrliche Grundstücksentwässerungsanlagen nicht beseitigt, verfüllt oder gegen das Entstehen von Gefahren sichert;

4.

entgegen § 6 Abs. 1 Schmutzwasser nicht in eine wasserdichte Schmutzwassersammelgrube einleitet;

5.

entgegen § 6 Abs. 3 Schmutzwassersammelgruben auf anderweitig genutzten Grundstücken nicht rechtzeitig entleert bzw. die Nachweise über die Entleerung nicht aufbewahrt;

6.

entgegen § 7 Abs. 2 und 3 unzulässige Stoffe in die Grundstücksentwässerungsanlagen und öffentlichen Abwasseranlagen einleitet;

7.

entgegen § 7 Abs. 4 als Verpflichteter bei rechtswidriger Einleitung oder deren Gefahr seiner Unterrichtungspflicht nicht nachkommt;

8.

entgegen § 8 Abs. 1 Schmutzwasser in öffentliche Abwasseranlagen ohne Genehmigung einleitet, soweit eine solche nicht nach Absatz 2 als erteilt gilt, oder bei der Einleitung die in der Genehmigung festgelegten Grenzwerte überschreitet;

9.

entgegen § 8 Abs. 6 seiner Verpflichtung zur Selbstüberwachung nicht nachkommt;

10.

entgegen § 8 Abs. 8 seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt;

11.

entgegen § 8 Absatz 10 als Verpflichteter bei rechtswidriger Einleitung oder deren Gefahr seiner Unterrichtungspflicht nicht nachkommt;

12.

entgegen § 8b Abs. 3 Abwasser in unzulässiger Weise verdünnt;

13.

entgegen § 9 Abs. 2 Niederschlags-, Grund-, Quell- oder Drainagewasser, das mehr als unbedeutende Mengen von Schadstoffen enthält, ohne Genehmigung in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet;

14.

entgegen § 9 Abs. 3 als Transportmittel benutztes Wasser unerlaubt in öffentliche Abwasseranlagen einleitet;

15.

entgegen § 10 Abs. 2 die Entnahme von Abwasserproben und die Kontrolle der Grundstücksentwässerungsanlagen verwehrt;

16.

entgegen § 10 Abs. 4 die dort genannten Anlagen nicht jederzeit zugänglich hält;

17.

entgegen § 11 Abs. 5 die Anstalt über eine Betriebsstörung nicht unverzüglich unterrichtet;

18.

entgegen § 12 Abs. 4 die Grundstücksentwässerungsanlagen nicht vorschriftsmäßig unterhält bzw. festgestellte Mängel nicht unverzüglich beseitigt;

19.

entgegen § 13 Abs. 1 ohne die erforderliche Entwässerungsbaugenehmigung oder ohne die Entwässerungsbauanzeige nach § 13 Abs. 2 oder abweichend davon Grundstücksentwässerungsanlagen errichtet, ändert oder beseitigt;

20.

entgegen § 15 die dort bezeichneten Anträge, Nachweise, Bauvorlagen oder Erklärungen nicht vorlegt;

21.

entgegen § 18 Abs. 4 die Betriebsfähigkeit eines Abscheiders nicht wieder herstellt;

22.

entgegen § 18 Absatz 9 seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung der Außerbetriebnahme von Leichtflüssigkeitsabscheidern nicht nachkommt;

23.

entgegen § 18 Abs. 11 seiner Vorlagepflicht nicht nachkommt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besserem Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden.

(4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat der Stadt Bremerhaven als Wasserbehörde.

§ 21
Datenerhebung und -verarbeitung

(1) Die Anstalt führt Register über

1.

die Einleitung von Schmutzwasser und verschmutztem Niederschlagswasser in die Kanalisation, für die eine Genehmigung im Sinne der §§ 7 Absatz 3 Satz 2 und 8 Absatz 1 erteilt ist oder für die gemäß § 8 Absatz 2 die Genehmigung als erteilt gilt,

2.

sonstige Einleitungen von Schmutzwasser und verschmutztem Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen,

3.

den Betrieb, die Unterhaltung und die Entleerung von Schmutzwassersammelgruben,

4.

die Entleerung der Leichtflüssigkeitsabscheider und der zugehörigen Schlammfänge,

5.

die Nachweise der vorgeschriebenen Entsorgung von Fettabscheideranlagen,

6.

Störungen in öffentlichen Abwasseranlagen.

(2) Die Register dienen der Festsetzung von Kanalbenutzungsgebühren und Vorauszahlungen, der Überwachung der in diesem Ortsgesetz bestimmten und der aufgrund dieses Ortsgesetzes auferlegten Einleitungs- und Benutzungsregelungen, der Organisation der kommunalen Abwasserbeseitigung, insbesondere einer regelmäßigen Entleerung der Schmutzwassersammelgruben und Leichtflüssigkeitsabscheider mit den zugehörigen Schlammfängen und der Erhebung der festzusetzenden Kosten, Beiträge bzw. Entgelte.

(3) Für diesen Zweck werden insbesondere folgende Daten gespeichert:

1.

Familienname, Vorname, Firmen- und Wohnungsanschriften der Überlassungspflichtigen (§ 3 Absatz 1 Satz 3) und der in den Betrieben mit der Überwachung der Einleitung beauftragten Personen,

2.

Postanschrift oder Liegenschaftsbezeichnung des Grundstücks, auf dem das Abwasser anfällt,

3.

Art und Beschreibung der Grundstücksentwässerungsanlagen,

4.

Branchen und Produktionszweige bei Einleitung von Schmutzwasser von gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken oder von anderem nichthäuslichem Schmutzwasser,

5.

Einzelregelungen der Einleitungsgenehmigung gemäß § 8 Absatz 1,

6.

Menge des dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung oder des anderweitig zugeführten Wassers, des auf dem Grundstück gewonnenen Wassers, des verschmutzten Niederschlagswassers und des der Kanalisation zugeleiteten Abwassers,

7.

Ergebnisse von Abwasseruntersuchungen und sonstige Erkenntnisse über die Einleitung von Stoffen, die nicht eingeleitet werden dürfen,

8.

aus Schmutzwassersammelgruben und Leichtflüssigkeitsabscheidern mit den dazugehörigen Schlammfängen entleerte Abwassermengen und andere Inhalte,

9.

Verursacher, Art und Umfang der Störungen in öffentlichen Abwasseranlagen.

Der zuständige Wasserversorgungsbetrieb übermittelt die Menge des von ihm je Grundstück aus der öffentlichen Trinkwasserversorgung zugeführten Wassers der Anstalt.

(4) Bei Einleitungen von Schmutzwasser von gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken oder von anderem nichthäuslichen Schmutzwasser, für welche eine Genehmigung nach § 8 Absatz 1 erteilt worden ist, werden die Daten nach Absatz 3 jahrgangsweise gespeichert. Bei Schmutzwasser, welches nach § 8 Absatz 2 Satz 1 ohne besondere Einleitungsgenehmigung in die Kanalisation oder in Schmutzwassersammelgruben eingeleitet wird, werden die Daten nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 und 6 bis 8 jahrgangsweise gespeichert. Die Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Dieses gilt nicht, wenn ein förmliches Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren noch anhängig ist.

(5) Die nach Absatz 3 gespeicherten Daten dürfen bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen wasser-, abfall- oder bauordnungsrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit der Grundstücksentwässerung an die Wasser- und Bauordnungsbehörden sowie an die für die Abfallüberwachung zuständigen Behörden übermittelt werden. Die nach Absatz 3 Nr. 1, 2, 3 und 8 gespeicherten Daten dürfen an die mit der Grubenentleerung und Fäkalschlammabfuhr beauftragten Unternehmen insoweit übermittelt werden, als diese Daten zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten erforderlich sind.

(6) Die Anstalt kann die zur Einführung der gesplitteten Kanalbenutzungsgebühr erforderlichen personenbezogenen Daten erheben, verarbeiten und speichern. Im Einzelnen werden die Adress- und Geburtsdaten der Eigentümer eines Grundstücks oder der dinglich Berechtigten sowie alle erforderlichen Geodäten im Stadtgebiet erhoben, verarbeitet und gespeichert. Die genannten Daten zur Ermittlung der gesplitteten Kanalbenutzungsgebühr werden erhoben durch

1.

Befliegung des Stadtgebietes mit anschließender Erstellung von Geodäten,

2.

automatisierten Datenabruf des Liegenschaftskatasters und des Liegenschaftsbuches hinsichtlich der Daten zur Grundstücksbemessung,

3.

Datenabruf bei der Grundsteuerdatenbank hinsichtlich der Zuordnung der Grundstücke zu den für die Erhebung der Grundsteuer verwendeten Adressdaten.

Soweit für die Gebührenermittlung erforderlich, findet ein Abgleich mit den Daten des Wasserversorgungsbetriebes und der BEG logistics GmbH statt.

§ 21a
Normen des Deutschen Instituts für Normung e. V. (DIN-Normen)

DIN-Normen, auf die in diesem Ortsgesetz verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 22
Übergangsvorschriften

(1) Soweit mit Inkrafttreten dieses Ortsgesetzes nach § 4 Absatz 1 die Kanalanschlußpflicht entsteht, weil der Anschluß an den Kanal über ein anderes Grundstück hergestellt werden darf, ist § 4 Absatz 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß der Bauantrag zur Änderung vorhandener Grundstücksentwässerungseinrichtungen binnen 15 Monaten nach Inkrafttreten dieses Ortsgesetzes zu stellen ist.

(2) Für Einleitungen von Schmutzwasser im Sinne der §§ 7 und 8, die bis zum Inkrafttreten dieses Ortsgesetzes in zulässiger Weise ausgeübt wurden und für die sich die Stadt der Erteilung einer Genehmigung nicht vorbehalten hat, gilt § 7 Absatz 2 bis 4; § 8 Absatz 6 Satz 3 findet Anwendung.

(3) Auf bestehende Einleitungen im Sinne von Absatz 2, für die sich die Stadt die Erteilung einer Genehmigung vorbehalten hat, findet § 8 Absatz 3 bis 7 entsprechende Anwendung; in der Genehmigung ist der Termin zu bestimmen, von dem ab die in der Genehmigung festgelegten Anforderungen an die Schmutzwassereinleitung erfüllt sein müssen. Zulässige Einleitungen dürfen bis zur Erteilung der Genehmigung fortgesetzt werden.

§ 23
Inkrafttreten

(1) Dieses Ortsgesetz tritt am 1. des auf seine Verkündung folgenden Monats in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Ortsgesetz über die Entwässerung der Grundstücke im Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven und den Anschluß an die öffentlichen Abwasseranlagen der Stadtgemeinde Bremerhaven (Entwässerungssatzung) vom 26. September 1972 (Brem.GBl. S. 195), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 27. Januar 1994 (Brem.GBl. S. 89), außer Kraft.

Bremerhaven, den 3. Juli 1997

Magistrat der Stadt Bremerhaven
gez. Richter
Oberbürgermeister

Anhang

(zu § 8c Abs. 1: Allgemeine Grenzwerte)

Parameter:

Grenzwert:

1.

Allgemeine Parameter

 

 

a)

Temperatur

35° C

 

b)

pH-Wert

6,5 - 10

 

c)

Absetzbare Stoffe

10 ml/l
(nach 0,5 Std.
Absetzzeit)

 

 

Der Grenzwert ist nur festzusetzen, soweit eine Schlammabscheidung aus Gründen der ordnungsgemäßen Funktionsweise der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.

 

 

d)

Hydroxide der unter Nummer 2 Buchstabe a) bis p)
aufgeführten Metalle

0,3 ml/l
(nach 0,5 Std.
Absetzzeit)

 

e)

Bei Umgang mit asbesthaltigem Material: Abfiltrierbare Stoffe

30 mg/l

2.

Anorganische Stoffe (gesamt)

 

mg/l

 

a)

Antimon

(Sb):

1

 

b)

Arsen

(As):

0,1

 

c)

Barium

(Ba):

3

 

d)

Blei

(Pb):

1

 

e)

Cadmium

(Cd):

0,2

 

f)

Chrom 6-wertig

(Cr6+):

0,2

 

g)

Chrom, gesamt

(Cr):

1

 

h)

Cobalt

(Co):

2

 

i)

Kupfer

(Cu):

1

 

j)

Nickel

(Ni):

1

 

k)

Quecksilber

(Hg):

0,05

 

l)

Selen

(Se):

1

 

m)

Silber

(Ag):

2

 

n)

Vanadium

(V):

2

 

o)

Zink

(Zn):

2

 

p)

Zinn

(Sn):

2

 

q)

Ammonium (NH4+) bzw.
Ammoniak (NH3) (berechnet als N)

 

150

 

r)

Chlor, freisetzbar

(Cl2):

0,5 

 

s)

Cyanid, leicht freisetzbar

(CN-):

1

 

t)

Cyanid, gesamt

(CN-):

5

 

u)

Fluorid

(F-):

50

 

v)

Nitrit
Dieser Grenzwert ist nur festzusetzen, wenn die anfallende Fracht 4 kg (N02) pro Tag übersteigt.

(NO2-):

20

 

w)

Sulfat

(SO42-):

600

 

x)

Sulfid

(S2-):

2

3.

Organische Stoffe

mg/l

 

a)

Kohlenwasserstoffe gesamt:
(Mineralöl-Verbindungen)

20

 

b)

Schwerflüchtige lipophile Stoffe
(insbesondere emulgierte oder suspendierte, biologisch abbaufähige Öle, Fette und dergl.):

150

 

c)

Adsorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX),
(berechnet als Chlorid):

1   

 

 

-Einzelstoffe hiervon, z.B.
Tetrachlorethen (berechnet als Cl):

0,5

 

d)

Phenol-Verbindungen
(berechnet als C6H5OH)

100


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