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  • Entwässerungsortsgesetz (EOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Entwässerungsortsgesetz (EOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 201201.03.2012
Inhaltsverzeichnis01.03.2012
§ 1 - Geltungsbereich, Allgemeines01.03.2012
§ 2 - Begriffsbestimmungen01.03.2012
§ 3 - Überlassungspflicht01.03.2012
§ 4 - Kanalanschlusspflicht01.03.2012
§ 5 - Kanalanschlusspflichtige01.03.2012
§ 6 - Nicht kanalanschlusspflichtige Grundstücke01.03.2012
§ 6a - Abwasserbeseitigung in Kleingärten sowie in Wochenend- und Ferienhausgebieten01.03.2012
§ 7 - Einleitung häuslichen Schmutzwassers01.03.2012
§ 8 - Einleitung nichthäuslichen Schmutzwassers - Erlaubnispflicht04.12.2015
§ 8a - Anforderungen an die Einleitung nichthäuslichen Schmutzwassers - Grundsatz01.03.2012
§ 8b - Allgemeine Anforderungen01.03.2012
§ 8c - Allgemeine Grenzwerte, Analysen- und Messverfahren01.03.2012
§ 8d - Anforderungen an Einleitungen aus Herkunftsbereichen der Abwasserverordnung01.03.2012
§ 8e - Abweichende Festsetzungen01.03.2012
§ 9 - Einleitung von Niederschlags-, Grund-, Quell- und Drainagewasser01.03.2012
§ 10 - Überwachung01.03.2012
§ 11 - Anschlusskanäle01.03.2012
§ 12 - Grundstücksentwässerungsanlagen04.12.2015
§ 12a - Entwässerungsbaugenehmigung und Entwässerungsanzeige01.03.2012
§ 12b - Entwässerungsbaugenehmigungsverfahren01.03.2012
§ 12c - Bauabnahme01.03.2012
§ 12d - Anwendung der Bremischen Landesbauordnung01.03.2012
§ 13 - Schmutzwassersammelgruben und Kleinkläranlagen01.03.2012
§ 14 - Abscheider01.03.2012
§ 15 - Haftung01.03.2012
§ 16 - Behörden11.11.2019
§ 17 - Ordnungswidrigkeiten04.12.2015
§ 18 - Datenerhebung und -verarbeitung01.03.2012
§ 18a - Normen des Deutschen Instituts für Normung e. V. (DIN-Normen)01.03.2012
§ 19 - Übergangsvorschriften01.03.2012
§ 20 - (Inkrafttreten)01.03.2012
Anlage 1 - Übergabestellen für Abwasser aus Schmutzwassersammelgruben gemäß § 6a Absatz 201.03.2012
Anlage 2 - Allgemeine Grenzwerte01.03.2012

Entwässerungsortsgesetz (EOG)

Veröffentlichungsdatum:29.03.2012 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2012, S. 103
Gliederungsnummer:2130-f-1
Zitiervorschlag: "Entwässerungsortsgesetz (EOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012 (Brem.GBl. 2012, S. 103), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. October 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: EOG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2130-f-1
Amtliche Abkürzung:EOG
Ausfertigungsdatum:01.03.2012
Gültig ab:01.03.2012
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2012, 103
Gliederungs-Nr:2130-f-1
Entwässerungsortsgesetz
(EOG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012
Zum 20.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Inhaltsverzeichnis
§ 1Geltungsbereich, Allgemeines
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Überlassungspflicht
§ 4Kanalanschlusspflicht
§ 5Kanalanschlusspflichtige
§ 6Nicht kanalanschlusspflichtige Grundstücke
§ 6aAbwasserbeseitigung in Kleingärten sowie in Wochenend- und Ferienhausgebieten
§ 7Einleitung häuslichen Schmutzwassers
§ 8Einleitung nichthäuslichen Schmutzwassers Erlaubnispflicht
§ 8aAnforderungen an die Einleitung nichthäuslichen Schmutzwassers - Grundsatz
§ 8bAllgemeine Anforderungen
§ 8cAllgemeine Grenzwerte, Analysen- und Messverfahren
§ 8dAnforderungen an Einleitungen aus Herkunftsbereichen der Abwasserverordnung
§ 8eAbweichende Festsetzungen
§ 9Einleitung von Niederschlags-, Grund-, Quell- und Drainagewasser
§ 10Überwachung
§ 11Anschlusskanäle
§ 12Grundstücksentwässerungsanlagen
§ 12a Entwässerungsbaugenehmigung und Entwässerungsanzeige
§ 12bEntwässerungsbaugenehmigungsverfahren
§ 12c Bauabnahme
§ 12dAnwendung der Bremischen Landesbauordnung
§ 13Schmutzwassersammelgruben und Kleinkläranlagen
§ 14Abscheider
§ 15Haftung
§ 16Behörden
§ 17Ordnungswidrigkeiten
§ 18Datenerhebung und -verarbeitung
§ 18aNormen des Deutschen Instituts für Normung e.V. (DIN-Normen)
§ 19Übergangsvorschriften
§ 20(Inkrafttreten)

§ 1
Geltungsbereich, Allgemeines

(1) Dieses Ortsgesetz regelt für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen die Anforderungen an die Errichtung, Änderung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Grundstücksentwässerungsanlagen, ihren Anschluss an öffentliche Abwasseranlagen sowie die Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen und öffentlichen Abwasseranlagen, soweit die Stadtgemeinde Bremen abwasserbeseitigungspflichtig ist.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Errichtung, oder Erweiterung öffentlicher Abwasseranlagen besteht nicht.

(3) Die Stadtgemeinde Bremen kann sich bei der Abwasserbeseitigung Dritter bedienen.

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Ortsgesetzes bedeuten

1.

Abwasser:

a)

Durch den Gebrauch in privater Haushaltung entstandenes Schmutzwasser (häusliches Schmutzwasser),

b)

durch gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch entstandenes Schmutzwasser sowie die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten (nichthäusliches Schmutzwasser),

c)

Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen,

d)

Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Grundstücksflächen. Nicht als Abwasser gelten Jauche und Gülle sowie das durch landwirtschaftlichen Gebrauch entstandene Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden.

2.

Öffentliche Abwasseranlagen:

Öffentliche, von der Stadtgemeinde Bremen oder von Dritten zur Erfüllung der der Stadtgemeinde Bremen obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht betriebene Anlagen und Einrichtungen zum Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern und Verrieseln von Abwasser sowie zum Entwässern von Klärschlamm. Anlagen zur Abwassersammlung und -ableitung können in Form von Anschlusskanälen und Kanälen im Freigefälle oder in Form von Druck- oder Vakuumleitungen als Bestandteile öffentlicher Druck- oder Vakuumsysteme oder in Ergänzung privater Druck- oder Vakuumstationen hergestellt werden. Ferner gehören zu öffentlichen Abwasseranlagen Fahrzeuge zur Entleerung von Schmutzwassersammelgruben und zur Abfuhr von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen. Anschlusskanäle sind die Verbindungskanäle von den öffentlichen Kanälen bis zur Grenze der zu entwässernden Grundstücke.

3.

Grundstücksentwässerungsanlagen:

Die privaten, dem Sammeln, Fortleiten oder Behandeln von Abwasser dienenden Leitungen und Anlagen. Hierzu gehören insbesondere: Abwasserleitungen in Gebäuden und von Gebäuden bis zum Anschlusskanal, Anlagen zur Druck- oder Vakuumentwässerung, Abwasserhebeanlagen, Rückstauverschlüsse, Kontrollschächte, Abscheider, Vorbehandlungsanlagen, Schmutzwassersammelgruben, Kleinkläranlagen. Schmutzwassersammelgruben sind wasserdichte Gruben ohne Über- oder Ablauf zur Aufnahme von Schmutzwasser. Kleinkläranlagen dienen der Behandlung und Ableitung von Schmutzwasser.

4.

Grundstück:

Das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts.


§ 3
Überlassungspflicht

(1) Das auf einem Grundstück anfallende Abwasser ist nach Maßgabe der folgenden Vorschriften in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten, oder, wenn das nicht möglich ist, der Stadtgemeinde Bremen zur Abholung zu überlassen, soweit nicht der Grundstückseigentümer oder ein anderer öffentlich-rechtlich zur Abwasserbeseitigung berechtigt oder verpflichtet ist.

(2) Die Einleitung erfolgt durch Anschlusskanäle in den im Kanaltiefenschein bestimmten öffentlichen Kanal.

(3) Überlassungspflichtig sind der Grundstückseigentümer und der durch ihn zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte (Erbbauberechtigter, Mieter, Pächter).

(4) Die Überlassungspflichtigen haben dafür Sorge zu tragen, dass Schmutzwasser nicht in Entwässerungsanlagen zur Niederschlagswasserableitung und Niederschlagswasser nicht in Entwässerungsanlagen zur Schmutzwasserableitung gelangt. Ausnahmen hierfür bedürfen der Genehmigung durch die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde.

§ 4
Kanalanschlusspflicht

(1) Jedes Grundstück, auf dem Abwasser anfällt, ist an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, wenn es an eine mit einem betriebsfertigen und zu seiner Entwässerung geeigneten Kanal versehene Grundfläche (wie Straße, Grünanlage) angrenzt oder der Anschluss an den Kanal über ein anderes Grundstück hergestellt werden darf (Kanalanschlusspflicht). In diesem Fall ist die Verlegung, Benutzung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage öffentlich-rechtlich zu sichern. Grenzt ein Grundstück an mehrere mit Kanal versehene oder zur Kanalisierung vorgesehene Grundflächen oder dürfen Kanalanschlüsse über andere Grundstücke zu mehreren Kanälen hergestellt werden, so bestimmt die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde den Kanal, an den anzuschließen ist; wird ein Kanal zum Anschluss bestimmt, der noch nicht betriebsfertig ist, ist die Kanalanschlusspflicht widerruflich oder befristet zum Ruhen zu bringen. Der Kanalanschlusspflicht unterliegen ferner die Grundstücke, die rechtmäßig an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind.

(2) Die Kanalanschlusspflicht entsteht, sobald auf dem Grundstück Abwasser anfällt, oder wenn der zur Aufnahme des Abwassers bestimmte Kanal erst später hergestellt wird, mit der öffentlichen Bekanntmachung der betriebsfertigen Herstellung des Kanals. Die Bekanntmachung soll innerhalb von drei Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung des Kanals erfolgen. In der Bekanntmachung sind die Grundstücke zu bezeichnen, für die die Kanalanschlusspflicht entsteht. Die Bekanntmachung wird mit dem Tag wirksam, der auf ihre Veröffentlichung folgt.

(3) Entsteht die Kanalanschlusspflicht mit der Herstellung des Kanals, ist der Antrag auf Erteilung einer Entwässerungsbaugenehmigung nach § 12a Absatz 1 zur Errichtung oder Änderung vorhandener Grundstücksentwässerungsanlagen binnen drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 2 zu stellen; entsprechendes gilt für die Entwässerungsanzeige nach § 12a Absatz 2. Der Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen ist binnen sechs Monaten nach Erteilung der Entwässerungsbaugenehmigung oder Entgegennahme der Entwässerungsanzeige auszuführen. Durch den Kanalanschluss entbehrlich gewordene Grundstücksentwässerungsanlagen wie Schmutzwassersammelgruben und Kleinkläranlagen sind zu beseitigen, zu verfüllen oder so zu sichern, dass Gefahren daraus nicht entstehen können.

(4) Die Kanalanschlusspflicht besteht nicht, soweit und solange die Stadtgemeinde Bremen von der Abwasserbeseitigungspflicht für das betreffende Grundstück freigestellt ist. Erlischt die Freistellung, findet Absatz 3 entsprechende Anwendung.

(5) Zur Beseitigung von Niederschlagswasser ist ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, wenn nach Feststellung der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde eine dezentrale Beseitigung gemäß § 44 Absatz 1 des Bremischen Wassergesetzes nicht zweckmäßig, nicht zumutbar oder unzulässig ist. Im Übrigen ist der Anschluss zu diesem Zweck nur zulässig, wenn das Niederschlagswasser über eine Kanalisation ohne Vermischung mit dem Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet wird.

(6) Unter den Voraussetzungen des § 44 des Bremischen Wassergesetzes kann die Befugnis des Kanalanschlusses für die Niederschlagswassereinleitung widerrufen und der ordnungsgemäße Rückbau oder die Verdämmung des Anschlusses angeordnet werden, wenn dies dem Überlassungspflichtigen (§ 3 Absatz 3) gegenüber zumutbar ist. Die Entscheidung trifft die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde. Soll die Niederschlagswasserbeseitigung durch Einleitung in ein Oberflächengewässer vorgenommen werden, ist die Entscheidung über die Einleitung in das Oberflächengewässer im Benehmen mit dem Wasser- und Bodenverband, in dessen Verbandsgebiet das betreffende Grundstück liegt, zu treffen.

§ 5
Kanalanschlusspflichtige

Anschlusspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt des Eintritts der Kanalanschlusspflicht Eigentümer des anzuschließenden Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers kanalanschlusspflichtig. Bei einem nach Eintritt der Kanalanschlusspflicht erfolgenden Wechsel in der Person des Eigentümers oder Erbbauberechtigten wird der neue Eigentümer oder Erbbauberechtigte kanalanschlusspflichtig. Bei einem nach Eintritt der Kanalanschlusspflicht erfolgenden Wechsel in der Person des Eigentümers oder Erbbauberechtigten wird der neue Eigentümer oder Erbbauberechtigte kanalanschlusspflichtig.

§ 6
Nicht kanalanschlusspflichtige Grundstücke

(1) Der Eigentümer oder der durch ihn zur Nutzung Berechtigte eines nicht der Kanalanschlusspflicht unterliegenden Grundstücks, auf dem Abwasser anfällt, hat das anfallende Schmutzwasser in einer wasserdichten Grube oder einem wasserdichten Behälter zu sammeln (Schmutzwassersammelgrube). Das auf bebauten oder befestigten Flächen eines solchen Grundstücks anfallende Niederschlagswasser soll dem natürlichen Wasserkreislauf im Wege der Versickerung oder ortsnahen Einleitung in ein Gewässer zugeführt werden, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist und soweit wasserrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Anforderungen an die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser gelten entsprechend.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 ruht, solange für das Grundstück nach wasserrechtlichen Vorschriften eine Abwasserbehandlung (insbesondere in einer Kleinkläranlage) und Abwasserbeseitigung (insbesondere einer Verrieselung) zugelassen ist.

(3) Die Entleerung der Schmutzwassersammelgruben und die Abfuhr des Fäkalschlammes aus Kleinkläranlagen werden von der Stadtgemeinde Bremen nach Maßgabe des von ihr ermittelten Bedarfs vorgenommen. Der Termin der Abholung wird vorher bekannt gegeben. Der Grundstückseigentümer oder der durch ihn zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass die Abholung zum festgesetzten Termin erfolgen kann; er hat außerdem der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde rechtzeitig mitzuteilen, wenn eine zusätzliche Entleerung oder Abfuhr erforderlich ist.

(4) Für die Benutzung der in Absatz 1 und 2 genannten Grundstücksentwässerungsanlagen gilt § 7 Absatz 2 bis 4 entsprechend, wenn nur häusliches Schmutzwasser eingeleitet wird. § 14 findet Anwendung.

(5) Wird nichthäusliches Schmutzwasser in eine Schmutzwassersammelgrube eingeleitet, findet § 8 entsprechende Anwendung.

(6) Die Verpflichtung der Stadtgemeinde Bremen zur Entleerung der Schmutzwassersammelgruben und zur Abfuhr des Fäkalschlammes aus Kleinkläranlagen besteht nicht für unzulässige Grundstücksentwässerungsanlagen und wenn nachweislich Stoffe der in § 7 Absatz 2 und 3 bezeichneten Art in mehr als ganz unbedeutenden Mengen enthalten sind.

§ 6a
Abwasserbeseitigung in Kleingärten sowie
in Wochenend- und Ferienhausgebieten

(1) Wird auf einem Gartengrundstück,

1.

das dem Nutzer zur nichterwerbsmäßigen, gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient und

2.

das in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel, Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst ist,

Wasser direkt oder indirekt aus der öffentlichen Wasserversorgung bezogen, ist der Nutzungsberechtigte des Grundstücks zur Abwasserbeseitigung nach den Absätzen 2 bis 5 verpflichtet, wenn sich in den Gebäuden, wie Lauben oder Nebengebäuden an die Wasserversorgung angeschlossene Anlagen oder Geräte befinden, deren regelmäßige Benutzung einen nicht unerheblichen Anfall von Abwasser erwarten lässt. Sofern die Abwasserbeseitigung von diesen Grundstücken nicht nach den Regelungen der Absätze 2 bis 5 durchgeführt werden kann, insbesondere wegen der Lage oder der Beschaffenheit des Grundstücks oder der vorhandenen Zuwegungsbeschaffenheit, darf es auf dem Grundstück nicht zu einem Anfall von Abwasser kommen.

(2) Die Grundstücke nach Absatz 1 Satz 1 unterliegen nicht der Kanalanschlusspflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1. Das Abwasser ist gemäß § 6 Absatz 1 in einer Schmutzwassersammelgrube zu sammeln. Abweichend von § 3 Absatz 1 ist das Abwasser einem zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb zur Abholung zu überlassen und durch diesen an einer Übergabestelle den öffentlichen Abwasseranlagen entsprechend den geltenden Nutzungsbedingungen zuzuführen. Die Entleerung ist rechtzeitig vor Füllung der Schmutzwassersammelgrube zu veranlassen. Übergabestellen sind in Anlage 1 bestimmt. Die Wasserbehörde erlässt Nutzungsbedingungen für die Übergabestellen, die ortsüblich bekannt gemacht werden.

(3) Als Schmutzwassersammelgruben zugelassen sind ausschließlich dichte monolithische Abwassersammelbehälter mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik. Der Abwassersammelbehälter ist so zu bemessen, dass er den Abwasseranfall eines Monats aufnehmen kann, muss für jedes Grundstück jedoch mindestens eineinhalb Kubikmeter nutzbares Fassungsvermögen haben. Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt. § 12c Absatz 6 findet keine Anwendung.

(4) Die Errichtung, Änderung oder Beseitigung der Abwassersammelbehälter auf diesen Grundstücken ist spätestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme der Wasserbehörde schriftlich anzuzeigen. Bei Errichtung oder Änderung der Abwassersammelbehälter ist der Anzeige eine Typenbeschreibung des Abwassersammelbehälters mit Zulassungsnummer des Deutschen Instituts für Bautechnik sowie ein Lageplan oder eine Skizze des Grundstücks mit Grubenstandort und Leitungsverlauf beizufügen. § 12a Absatz 2 findet keine Anwendung.

(5) Der Nutzungsberechtigte hat Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung des Abwassers für einen Zeitraum von drei Jahren vorzuhalten und diese auf Verlangen der Wasserbehörde vorzulegen.

(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten nicht auf den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gartengrundstücken, die bauaufsichtlich geduldet zu Wohnzwecken genutzt werden oder auf Grundstücken im übrigen Außenbereich, die bauaufsichtlich geduldet zu Wohnzwecken genutzt werden.

(7) *Wird auf einem planungsrechtlich als Wochenend- oder Ferienhausgebiet festgesetzten Grundstück oder einem Grundstück mit genehmigten Wochenend- oder Ferienhäusern Wasser direkt oder indirekt aus der öffentlichen Wasserversorgung bezogen und entsteht für dieses Grundstück keine Kanalanschlusspflicht nach § 4 Absatz 1, ist der Nutzungsberechtigte des Grundstücks zur Abwasserbeseitigung nach Absatz 2 Satz 2 bis 4, Absatz 3 bis 5 entsprechend verpflichtet.

(8) Die Regelungen der Absätze 2 bis 5 und 7 gelten nicht für Grundstücke mit gemeinschaftlich genutzten baulichen Anlagen wie insbesondere Vereinshäusern.

Fußnoten

*

[Red. Anmerkung: Entsprechend § 19 Abs. 4 findet für am 1. März 2012 rechtmäßig als Wochenend- oder Ferienhausgrundstück genutzte Grundstücke § 6a Abs. 7 erst ab dem 1. März 2013 Anwendung.]

§ 7
Einleitung häuslichen Schmutzwassers

(1) Die Einleitung von häuslichem Schmutzwasser in öffentliche Abwasseranlagen ist nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erlaubnisfrei gestattet. § 14 findet Anwendung.

(2) Stoffe (Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase), welche nach Art und Menge

1.

das in öffentlichen Abwasseranlagen oder Schlammbehandlungsanlagen beschäftigte Personal gesundheitlich gefährden können,

2.

die öffentlichen Abwasseranlagen oder Schlammbehandlungsanlagen in ihrem Bestand oder Betrieb nachteilig beeinflussen können,

3.

ein als Vorfluter benutztes Gewässer nachteilig verändern können,

4.

die Schlammbehandlung oder -verwertung erschweren können oder

5.

eine erhebliche Geruchsbelästigung verursachen können,

dürfen in die privaten und öffentlichen Abwasseranlagen nicht eingeleitet werden. Die im Hausgebrauch üblichen Wasch- und Reinigungsmittel und dergleichen dürfen nur im Rahmen sachgerechter Verwendung eingeleitet werden.

(3) Verboten ist insbesondere die Einleitung von Feststoffen (wie Küchenabfälle und Textilien, auch soweit sie in Abfallzerkleinerern behandelt worden sind, Katzenstreu, Kehricht, Asche) und von feuergefährlichen, explosiven, giftigen oder infektiösen Stoffen (wie Benzin, Öl, organische Lösungsmittel, Farbreste, Medikamente, Pflanzenschutzmittel).

(4) Gegen das unbeabsichtigte Hineingelangen von Stoffen nach Absätzen 2 und 3 in Grundstücksentwässerungsanlagen und öffentliche Abwasseranlagen sind erforderlichenfalls Vorkehrungen zu treffen. Gelangen solche Stoffe in Abwasseranlagen oder ist dies zu befürchten, so haben der Grundstückseigentümer oder der durch ihn zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte und der Verursacher die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde oder die nächste Polizeidienststelle unverzüglich zu unterrichten.

§ 8
Einleitung nichthäuslichen Schmutzwassers - Erlaubnispflicht

(1) Zur Einleitung von Schmutzwasser von gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken oder von anderem nichthäuslichen Schmutzwasser in öffentliche Abwasseranlagen bedarf der Grundstückseigentümer oder der durch ihn zur Nutzung Berechtigte der Erlaubnis der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde. Die Erlaubnis ist auch erforderlich, wenn sich die Menge des einzuleitenden Schmutzwassers erhöht oder sich die Zusammensetzung des Schmutzwassers ändert.

(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 gilt mit der Entwässerungsbaugenehmigung nach § 12a Absatz 1 als erteilt. Das gilt nicht, wenn sich die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde schriftlich die Erteilung einer Erlaubnis vorbehält, weil von der Einleitung nachteilige Wirkungen im Sinne des Absatzes 4 ausgehen können. Für die nach Satz 1 erlaubte Schmutzwassereinleitung gilt § 7 Absatz 2 bis 4 entsprechend; § 8 Absatz 6 Satz 3 und § 14 finden Anwendung.

(3) Soweit nicht die Erlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 als erteilt gilt, sind der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde auf deren schriftliche Anforderung die zur Beurteilung von Art und Menge des anfallenden Schmutzwassers erforderlichen Angaben und Nachweise vorzulegen.

(4) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Einleitung nicht den Anforderungen der §§ 8a bis 8e entspricht. Sie soll versagt werden, wenn das Schmutzwasser mehr als nur ganz unbedeutende Mengen von anderen Stoffen (Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase) enthält, welche

1.

das in öffentlichen Abwasseranlagen oder Schlammbehandlungsanlagen beschäftigte Personal gesundheitlich gefährden können,

2.

die öffentlichen Abwasseranlagen oder Schlammbehandlungsanlagen in ihrem Bestand oder Betrieb nachteilig beeinflussen können,

3.

ein als Vorfluter benutztes Gewässer nachteilig verändern können,

4.

die Schlammbehandlung oder -verwertung erschweren können oder

5.

eine erhebliche Geruchsbelästigung verursachen können.

(5) Stoffe im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 sind insbesondere

1.

Feststoffe (wie mineralische oder schwer abbaufähige organische Stoffe, Schutt, Sand, Kies, Zementschlempe, Asche, Schlacke, Müll, Textilien oder Schlachtabfälle), auch in zerkleinerter Form (wie aus Abfallzerkleinerern),

2.

Schlämme oder Suspensionen aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen Abwasserbehandlungsanlagen, Carbidschlämme, Farb- und Lackreste,

3.

feuergefährliche, explosive, giftige oder infektiöse Stoffe,

4.

radioaktive Stoffe,

5.

Medikamente, Drogen, Abfälle aus der Produktion pharmazeutischer Erzeugnisse und Pflanzenschutzmittel,

6.

tierische flüssige und feste Abgänge aus Stallungen, insbesondere Jauche, Gülle und Dung,

7.

*Stoffe aus Verarbeitungsbetrieben tierischer Nebenprodukte und Schlachtabwässer aus Schlachthöfen nach Artikel 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nummer 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10. Oktober 2002, S. 1, L 30 vom 3. Februar 2007, S. 3), sofern nicht ein Feststoffrückhaltesystem mit einer maximalen Maschenweite von 2 mm genutzt wird.

(6) Die Erlaubnis kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden, in denen insbesondere eine Vorbehandlung und die vorübergehende Rückhaltung des einzuleitenden Schmutzwassers verlangt werden können. Auch kann eine Selbstüberwachung nebst Vorlagepflicht der Untersuchungsergebnisse sowie die Duldung und Kostentragung für eine regelmäßige behördliche Überwachung der Einleitung und der Grundstücksentwässerungsanlagen festgelegt werden. Auflagen können auch nachträglich festgesetzt oder geändert werden und die Erlaubnis kann widerrufen und nachträglich eingeschränkt oder geändert werden, wenn dies zur Verminderung nachteiliger Wirkungen im Sinne des Absatzes 4 notwendig ist. Die Erlaubnis soll nachträglich geändert werden, wenn sich die Grenzwerte nach § 8c Absatz 1 oder die Anforderungen nach § 8d geändert haben.

(7) Fällt auf einem Grundstück Abwasser in Teilströmen mit erheblich unterschiedlicher Belastung im Sinne der Absätze 4 und 5 an, können zur Verminderung nachteiliger Wirkungen entsprechende Anforderungen auch an einzelne Teilströme gestellt werden.

(8) Wird sich die Zusammensetzung des Schmutzwassers ändern oder wird sich die Schmutzwassermenge erhöhen, so ist dies der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde vor Beginn der geänderten Einleitung anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt auch für den Fall, dass Abwasser mit Stoffen eingeleitet wird, deren Einleitung in wasserrechtlichen Bestimmungen neuen oder erweiterten Regelungen unterworfen wird. Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn sich die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige die Erteilung einer Erlaubnis vorbehält. Absätze 3 bis 7 finden entsprechende Anwendung.

(9) Die Erlaubnis geht mit dem Übergang des Grundstückseigentums oder der Nutzungsberechtigung auf den Rechtsnachfolger über, soweit nicht in der Erlaubnis etwas anderes bestimmt ist. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(10) § 7 Absatz 4 gilt entsprechend.

Fußnoten

*

[Red. Anmerkung: Entsprechend § 19 Abs. 5 findet die Nummer 7 erst am 1. Januar 2014 Anwendung.]

§ 8a
Anforderungen an die Einleitung
nichthäuslichen Schmutzwassers - Grundsatz

(1) Bei der Einleitung nichthäuslichen Schmutzwassers sind die in den §§ 8b und 8c bezeichneten Anforderungen und Grenzwerte einzuhalten, soweit nicht nach den §§ 8d und 8e weitergehende Anforderungen gestellt werden.

(2) Soweit die Anforderungen an die Einleitung nichthäuslichen Schmutzwassers nicht für den Ort des Anfalls des Abwassers, innerhalb einer Teilstromregelung nach § 8 Absatz 7 oder einer weitergehenden Teilstromregelung nach § 8e einzuhalten sind, gelten die Anforderungen an der Einleitungsstelle in die öffentliche Abwasseranlage.

(3) Die Anforderungen an die Einleitung nichthäuslichen Schmutzwassers sind nur für diejenigen Parameter festzusetzen, die mit der beantragten Einleitung zu erwarten sind. Die Einzelheiten der Anforderungen, auch Anforderungen und Grenzwerte für solche Stoffe, die nicht ausdrücklich geregelt, bei der Einleitung aber zu erwarten sind, werden in der nach § 8 Absatz 1 erforderlichen Erlaubnis durch die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde festgelegt. Neuanforderungen aufgrund geänderter Rechtsvorschriften sind im Bedarfsfalle durch angemessene Fristen zu regeln.

§ 8b
Allgemeine Anforderungen

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser soll nur erteilt werden, wenn am Ort des Anfalls des Abwassers die Schadstofffracht nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall so gering gehalten wird, wie dies durch Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen, Indirektkühlung und den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen möglich ist.

(2) Die Anforderungen an die Einleitung nichthäuslichen Schmutzwassers dürfen nicht durch Verfahren erreicht werden, bei denen Umweltbelastungen in andere Umweltmedien wie Luft oder Boden entgegen dem Stand der Technik verlagert werden.

(3) Als Konzentrationswerte festgelegte Anforderungen dürfen nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden.

(4) Sind Anforderungen vor der Vermischung festgelegt, darf eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung zugelassen werden, wenn insgesamt mindestens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je Parameter wie bei getrennter Einhaltung der jeweiligen Anforderungen erreicht wird.

(5) Sind Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser festgelegt, ist eine Vermischung erst zulässig, wenn diese Anforderungen eingehalten werden.

(6) Werden Abwasserströme, für die unterschiedliche Anforderungen gelten, gemeinsam eingeleitet, ist für jeden Parameter die jeweils maßgebende Anforderung durch Mischungsrechnung zu ermitteln. Sind in den anzuwendenden Anhängen Anforderungen an den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor der Vermischung gestellt, bleiben die Absätze 4 und 5 unberührt.

(7) Im Sinne dieser Anforderungen ist:

1.

Stichprobe:

eine einmalige Probenahme aus einem Abwasserstrom;

2.

Mischprobe:

eine Probe, die in einem bestimmten Zeitraum kontinuierlich entnommen wird, oder eine Probe aus mehreren Proben, die in einem bestimmten Zeitraum kontinuierlich oder diskontinuierlich entnommen und gemischt werden;

3.

qualifizierte Stichprobe:

eine Mischprobe aus mindestens fünf Stichproben, die in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten entnommen und gemischt werden;

4.

produktionsspezifischer Frachtwert:

der Frachtwert (zum Beispiel m3/t, g/t, kg/t), der sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität bezieht;

5.

Ort des Anfalls:

der Ort, an dem Abwasser vor der Vermischung mit anderem Abwasser behandelt worden ist, sonst an dem es erstmalig gefasst wird;

6.

Vermischung:

die Zusammenführung von Abwasserströmen unterschiedlicher Herkunft;

7.

Parameter:

eine chemische, physikalische oder biologische Messgröße, die in Anlage 2 aufgeführt ist,

8.

Mischungsrechnung:

die Errechnung einer zulässigen Fracht oder Konzentration, die sich aus den die einzelnen Abwasserströme betreffenden Anforderungen dieses Ortsgesetzes ergibt.


§ 8c
Allgemeine Grenzwerte, Analysen- und Messverfahren

(1) Die im Anhang genannten allgemeinen Grenzwerte sind in der Stichprobe oder der qualifizierten Stichprobe einzuhalten. In der Langzeitmischprobe (Entnahmedauer 6 Stunden oder mehr) ist mit Ausnahme der Parameter pH-Wert, Temperatur, abfiltrierbare und absetzbare Stoffe ein um 20 vom Hundert verminderter Grenzwert einzuhalten.

(2) Hinsichtlich der Analysen- und Messverfahren gelten die Vorschriften der . Für nachfolgend aufgeführte Parameter gelten folgende Analyse- und Messverfahren:

1.

pH-Wert, Verfahren gem. DIN 38404-C 5,

2.

Temperatur, Verfahren gem. DIN 38404-C 4,

3.

absetzbare Stoffe (einschl. Hydroxide), Verfahren gem. DIN 38409-H 9, bzw. modifiziertes Verfahren gem. Absatz 1 (0,5 h Absetzzeit),

4.

Radionuklide, Nuklidspezifische Messungen gem. Zerfallsart der Nuklide.

(3) Analysen- und Messverfahren für Parameter, die aufgrund dieses Ortsgesetzes nicht festgelegt sind, werden durch die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde in der Indirekteinleitererlaubnis festgelegt.

(4) In der Mischprobe nach § 2 Nummer 2 der Abwasserverordnung ist bei einer Entnahmedauer von 6 Stunden oder mehr ein um 20 vom Hundert verminderter Grenzwert einzuhalten, wovon die Parameter pH-Wert, Temperatur, abfiltrierbare und absetzbare Stoffe ausgenommen sind.

(5) Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde entscheidet über die Art der Probenahme (Stichprobe, qualifizierte Stichprobe oder Langzeitmischprobe (6 Stunden und mehr)).

(6) Ist eine qualifizierte Stichprobe vorgesehen, so umfasst diese mindestens fünf Stichproben, die, in einem Zeitraum von höchstens 2 Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten entnommen, gemischt werden.

(7) Ist ein produktionsspezifischer Frachtwert festgelegt, bezieht sich dieser auf die dem Bescheid (Einleiterlaubnis) zugrundeliegende Produktionskapazität.

(8) Ein in diesem Ortsgesetz festgesetzter Grenzwert gilt auch als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten fünf im Rahmen der behördlichen Überwachung durchgeführten Überprüfungen in vier Fällen diesen Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis diesen Wert um mehr als 100 vom Hundert übersteigt, bei der Temperatur 38° C nicht überschritten und beim pH-Wert der Bereich 6,0 bis 12,0 eingehalten wird. Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt. In der Langzeitmischprobe gilt dabei der verminderte Grenzwert nach Absatz 4.

§ 8d
Anforderungen an Einleitungen aus
Herkunftsbereichen der Abwasserverordnung

Soweit in den Anhängen zu § 1 Absatz 1 der Abwasserverordnung für die dort bestimmten Herkunftsbereiche Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung einschließlich der sie betreffenden allgemeinen Anforderungen festgelegt werden, gelten diese als Mindestanforderungen für das Einleiten entsprechenden Abwassers in öffentliche Abwasseranlagen. § 9 des Bremischen Wassergesetzes gilt entsprechend.

§ 8e
Abweichende Festsetzungen

(1) Für den Fall, dass die §§ 8b und c gegenüber den in der Abwasserverordnung geregelten Parametern höhere Anforderungen an die Indirekteinleitung stellen, entscheidet die zuständige Behörde nach den Bestimmungen und Zielsetzungen dieses Ortsgesetzes über die konkreten Festsetzungen in der Einleiterlaubnis.

(2) Die einzuhaltenden Anforderungen sollen im Einzelfall höher festgesetzt werden, wenn dies nach dem Reinigungsvermögen einer Vorklärungs- oder Vorbehandlungsanlage ohne zusätzlichen erheblichen Aufwand möglich ist.

(3) Die zuständige Behörde kann zusätzliche Anforderungen, insbesondere weitergehende Frachtbegrenzungen, festlegen, wenn dies zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Abwasserbeseitigung oder Klärschlammverwertung erforderlich ist.

§ 9
Einleitung von Niederschlags-, Grund-, Quell- und Drainagewasser

(1) Soweit für Niederschlagswasser ein Anschluss nach § 4 Absatz 5 an die öffentlichen Abwasseranlagen zulässig ist, darf es von bebauten oder befestigten Grundstücksflächen in öffentliche Abwasseranlagen erlaubnisfrei eingeleitet werden, wenn es keine oder nur ganz unbedeutende Mengen an Schadstoffen enthält, welche ein als Vorfluter benutztes Gewässer nachteilig verändern können. § 7 Absatz 4 gilt entsprechend. Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde kann die vorübergehende Rückhaltung von Niederschlagswasser verlangen, wenn das zur Verhinderung der Überlastung der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist.

(2) Die Einleitung von Niederschlagswasser von bebauten und befestigten Grundstücksflächen in öffentliche Abwasseranlagen bedarf der Erlaubnis, wenn das Niederschlagswasser aufgrund der Grundstücksnutzung mehr als nur ganz unbedeutende Mengen von Schadstoffen enthält, welche ein als Vorfluter benutztes Gewässer nachteilig verändern können; dasselbe gilt unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 für die Einleitung von Grund-, Quell- und Drainagewasser. Für die Erlaubnis gilt § 8 Absatz 7 Satz 2 bis 4 entsprechend. Niederschlagswasser nach Satz 1 gilt als nichthäusliches Schmutzwasser und darf nur in die zur Ableitung von Schmutzwasser bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden, wenn seine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung von Schadstoffen nicht möglich ist und das Niederschlagswasser deshalb nach den für die Stadtgemeinde Bremen verbindlichen wasserrechtlichen Vorschriften für die Niederschlagswasserbeseitigung nicht in Gewässer eingeleitet werden darf.

(3) Niederschlagswasser von unbebauten und unbefestigten Grundstücksflächen sowie Grund-, Quell- und Drainagewasser und bei Aufspülungen von Boden, Sand oder dergleichen als Transportmittel benutztes Wasser dürfen in öffentliche Abwasseranlagen nicht eingeleitet werden. Im Einzelfall kann die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde eine Ausnahme von dem Verbot zulassen, wenn eine anderweitige Ableitung nicht möglich oder unzumutbar ist und wenn Nachteile für die öffentliche Abwasserbeseitigung oder ein als Vorfluter benutztes Gewässer nicht zu befürchten sind. Für die Ausnahme von dem Verbot gelten Absatz 2 Satz 3 und § 8 Absatz 6 entsprechend.

§ 10
Überwachung

(1) Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der in diesem Ortsgesetz oder aufgrund dieses Ortsgesetzes an die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie an die Errichtung, den Betrieb, die Unterhaltung, Änderung und die Beseitigung der Grundstücksentwässerungsanlagen gestellten Anforderungen. Abweichend von Satz 1 überwacht die Wasserbehörde die an die Errichtung, den Betrieb, die Unterhaltung, die Änderung und die Beseitigung der Grundstücksentwässerungsanlagen gestellten Anforderungen im Falle der Abwasserbeseitigung nach § 6a Absatz 1 bis 5 sowie 7 und 8.

(2) Der Grundstückseigentümer und der durch ihn zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte haben die Überwachung zu dulden. Sie haben das Betreten des Grundstücks zu gestatten. Sie haben die Entnahme von Abwasserproben und die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen zu ermöglichen und alle für die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen und der Einleitung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Unbeschadet einer weitergehenden Regelung in der Einleitungserlaubnis haben sie die Kosten der Entnahme, Untersuchung und Auswertung von Abwasserproben und der Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen zu tragen, wenn sich ergibt, dass bei deren Errichtung, Betrieb, Unterhaltung, Änderung oder Beseitigung oder bei Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen gegen dieses Ortsgesetz verstoßen worden ist.

(3) Grundstücksentwässerungsanlagen müssen jederzeit soweit zugänglich sein, wie es für die Überwachung ihres ordnungsgemäßen Betriebes erforderlich ist. Dieses gilt insbesondere für die Reinigungsöffnungen, Schächte, Rückstauverschlüsse, Abscheider, Schlammfänge, Hebeanlagen, Probenahmestellen sowie für die Einsteigöffnungen in die Schmutzwassersammelgruben und Kleinkläranlagen.

(4) Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde kann Anordnungen für den Einzelfall erlassen, um die nach diesem Ortsgesetz oder aufgrund dieses Ortsgesetzes begründeten Verpflichtungen für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie für die Errichtung, den Betrieb, die Unterhaltung, Änderung und Beseitigung der Grundstücksentwässerungsanlagen durchzusetzen. Abweichend von Satz 1 ist im Falle der Abwasserbeseitigung nach § 6a Absatz 1 bis 5 sowie 7 und 8 die Wasserbehörde für den Erlass von Anordnungen zur Durchsetzung der Verpflichtungen für die Errichtung, Änderung, Unterhaltung, Beseitigung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen zuständig.

§ 11
Anschlusskanäle

(1) Jedes der Kanalanschlusspflicht unterliegende Grundstück erhält zur Ableitung des Abwassers einen Anschlusskanal, der im Freigefälle oder im Druck- oder Vakuumsystem herzustellen ist. Bei getrennter Ableitung des Schmutz- und Niederschlagswassers (Trennkanalisation) sind zwei Anschlusskanäle erforderlich. In besonderen Fällen kann der Anschluss der Grundstücksentwässerungsanlagen an mehrere Anschlusskanäle zugelassen oder vorgeschrieben werden.

(2) Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde kann auf Antrag mehrere benachbarte Grundstücke mit einem gemeinsamen Anschlusskanal, bei Trennkanalisation mit zwei gemeinsamen Anschlusskanälen an den Kanal anschließen. Dieses setzt voraus, dass die beteiligten Kanalanschlusspflichtigen die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem jeweils fremden Grundstück öffentlich-rechtlich gesichert haben.

(3) Anschlusskanäle werden von der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde hergestellt, unterhalten und bei Bedarf gereinigt.

(4) Erfordern Veränderungen an Grundstücksentwässerungsanlagen die Beseitigung, Änderung oder Neuverlegung von Anschlusskanälen, so trägt der Kanalanschlusspflichtige die Kosten.

(5) Im Falle einer Betriebsstörung im Anschlusskanal hat der Grundstückseigentümer oder der durch ihn zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten. Die Behörde beseitigt die Betriebsstörung oder veranlasst die Beseitigung. Die Kosten für die Beseitigung der Betriebsstörung insbesondere durch Reinigung und Aufgrabung von Anschlusskanälen trägt der Grundstückseigentümer oder der Erbbauberechtigte; das gilt nicht, wenn die Betriebsstörung durch von der Straße ausgehende Beeinträchtigungen wie Verkehrserschütterungen oder in den Anschlusskanal eingedrungene Baumwurzeln verursacht worden ist.

(6) Bei gemeinsamen Anschlusskanälen haften die beteiligten Kanalanschlusspflichtigen gesamtschuldnerisch für die nach Absatz 4 und 5 von ihnen zu tragenden Kosten.

§ 12
Grundstücksentwässerungsanlagen

(1) Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten, zu ändern und zu beseitigen, soweit nicht im Folgenden besondere Anforderungen gestellt werden. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die technischen Regeln des Deutschen Instituts für Normung e.V. in ihrer jeweils geltenden Fassung eingehalten worden sind. Als Rückstauebene wird die Höhe der Straßenoberkante an der Anschlussstelle bestimmt. In begründeten Ausnahmefällen kann die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde eine andere Höhe bestimmen.

(2) Dienen Grundstücksentwässerungsanlagen auch der Entwässerung von Flächen, Räumen oder Anlagen, die unterhalb der von der Behörde bestimmten Rückstauebene liegen, ist das Abwasser über eine automatisch arbeitende Hebeanlage in den Anschlusskanal einzuleiten. Abweichend davon ist die Verwendung einer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichteten und betriebenen Absperrvorrichtung gegen Rückstau anstelle einer Hebeanlage nur zulässig, wenn die Entwässerung des Grundstücks während eines Rückstaus damit hinreichend gesichert ist und wenn sich ein Rückstau im Falle des Versagens der Absperrvorrichtung nicht oder nur unerheblich nachteilig auf das Grundstück auswirken kann. Dies gilt nicht, wenn von einem Rückstau Wohnräume, gewerblich genutzte Räume oder Lagerräume für Lebensmittel oder andere wertvolle Güter betroffen werden können.

(3) Bei einer gemeinsamen Entwässerung mehrerer Grundstücke nach § 11 Absatz 2 sind gemeinsame Grund- und Sammelleitungen innerhalb eines Gebäudes regelmäßig nicht zulässig.

(4) Der Grundstückseigentümer und der durch ihn zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte haben für eine vorschriftsmäßige Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen entsprechend den Bestimmungen dieses Ortsgesetzes zu sorgen.

§ 12a
Entwässerungsbaugenehmigung und Entwässerungsanzeige

(1) Auf Grundstücken, auf denen nichthäusliches Schmutzwasser anfällt, bedürfen die Errichtung von Grundstücksentwässerungsanlagen und deren Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen der Genehmigung der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde (Entwässerungsbaugenehmigung). Gleiches gilt für die Änderung oder Beseitigung bestehender Grundstücksentwässerungsanlagen.

(2) Auf Grundstücken, auf denen ausschließlich häusliches Abwasser im Sinne des § 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Niederschlagswasser im Sinne des § 2 Nummer 1 Buchstabe d anfällt, ist die Errichtung von Grundstücksentwässerungsanlagen und deren Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen spätestens einen Monat vor Baubeginn auf amtlichem Vordruck der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde anzuzeigen (Entwässerungsanzeige). Gleiches gilt für deren Änderung oder Beseitigung.

(3) Die Entwässerungsanzeige entbindet nicht von der Pflicht, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse vor Baubeginn einzuholen.

§ 12b
Entwässerungsbaugenehmigungsverfahren

(1) Die Entwässerungsbaugenehmigung ist auf amtlichem Vordruck bei der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde zu beantragen (Entwässerungsbauantrag). Dem Entwässerungsbauantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.

ein Auszug aus der Flurkarte im Maßstab 1:1 000 oder 1:500 mit Umrandung des betreffenden Grundstücks;

2.

der Kanaltiefenschein;

3.

ein Grundstücksentwässerungsplan im Maßstab 1:1 000 oder 1:500 mit folgenden Darstellungen:

a)

Darstellung des Gebäudes und der Entwässerungsleitungen auf dem Grundstück bis zum Anschlusspunkt am öffentlichen Straßenkanal. Die im Kanaltiefenschein angegebenen Kanalschächte und Anschlussstellen sind örtlich auf das geplante Bauvorhaben einzumessen und lagemäßig maßstabsgerecht einzutragen und zu vermaßen.

b)

Darstellung der einzelnen Abwasseranfallstellen und der Abteilung der verschiedenartigen Abwasserströme, insbesondere für Sanitärabwasser, Produktionsabwasser, Kühlwasser und Niederschlagswasser über die einzelnen Behandlungssysteme bis zu den Einleitungsstellen.

c)

Darstellung der einzelnen Behandlungssysteme bei Anlagen nach DIN 1999 und DIN 4040 mit zusätzlicher Angabe des Fabrikats und der vorschriftsmäßigen Bemessung.

d)

Darstellung der Einzugsgebiete von Bodenabläufen, insbesondere bei nicht überdachten Flächen (Erläuterung durch Schraffur oder auf andere geeignete Weise).

e)

Darstellung weiterer wichtiger Einrichtungen wie Speicherbecken und Absperrschieber;

4.

Grundrisse der einzelnen Gebäudegeschosse im Maßstab 1:1 000 mit Eintragung der geplanten Nutzung der Räume, der Entwässerungsgegenstände und der Entwässerungsleitungen;

5.

Schnittzeichnungen mit Eintragungen der Entwässerungsleitungen von der entferntesten Einlaufstelle bis zu den öffentlichen Straßenkanälen. Es sind die Höhenangaben auf NN (bezogen auf Normal-Null) am Straßenkanal, an der Grundstücksgrenze, in den Schächten und Entwässerungsleitungen sowie die Zwischenlängen und Gefalle anzugeben. Die Keller- und Erdgeschossfußböden sind auf NN zu beziehen;

6.

die Baubeschreibung;

7.

ein Erläuterungsbericht mit folgenden Inhalten:

a)

Beschreibung des Fabrikationsvorganges/Arbeitsablaufes,

b)

Angaben über eingesetzte Betriebsmittel,

c)

Angaben über Abwassermengen und zur Abwasserbilanz,

d)

Beschreibung der innerbetrieblichen Recyclingverfahren im Abwasserbereich,

e)

Beschreibung der Abwasserbehandlungsanlagen;

8.

Pläne der Abwasserbehandlungsanlagen mit Schnittzeichnungen (Längs-/Querschnitt), einem Aufstellungsplan (Grundriss) sowie Fließbildern;

9.

das Ergebnis der Prüfung eines Sachverständigen, ob das auf bebauten oder befestigten Flächen des Grundstücks anfallende Niederschlagswasser dem natürlichen Wasserkreislauf im Wege der Versickerung oder ortsnahen Einleitung in ein Gewässer ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zugeführt werden kann (Niederschlagswasserbeseitigungsprüfung);

10.

Nachweis über die Niederschlagswasserflächen auf einem gesonderten Vordruck.

Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit diese zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Sie kann auf die Vorlage bestimmter Unterlagen verzichten, wenn das Vorhaben auch ohne diese ausreichend beurteilt werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn das Abwasser dem häuslichen Schmutzwasser vergleichbar ist.

(2) Der Entwässerungsbauantrag sowie die beigefügten Unterlagen sind von dem Bauherrn sowie einem nach § 70 der Bremischen Landesbauordnung bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser zu unterzeichnen und in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

§ 12c
Bauabnahme

(1) Für die nach § 12a Absatz 1 genehmigungsbedürftigen Vorhaben ist eine Rohbau- und eine Schlussabnahme durch die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde erforderlich. Der Bauherr muss die Abnahmen schriftlich bei der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde beantragen. In dem Antrag ist anzugeben, von welchem Zeitpunkt an die Anlagen abnahmebereit sind.

(2) Die Wasserdichtheit der Grundleitungen, Schächte und Inspektionsöffnungen ist vor Erteilung der Rohbauabnahmebescheinigung durch einen Fachbetrieb schriftlich nachzuweisen. Fachbetrieb ist, wer die Anforderungen nach § 3 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen an einen Fachbetrieb sinngemäß erfüllt. Der Fachbetrieb darf nicht mit einer an der Bauausführung beteiligten Firma identisch oder von ihr beauftragt sein. Die Beauftragung eines Fachbetriebes zur Durchführung der Dichtheitsprüfung hat durch den Bauherrn zu erfolgen.

(3) Die Rohbauabnahme ist in offener Baugrube vorzunehmen. Die Schlussabnahme ist nach Abschluss der Bauarbeiten durchzuführen. Auf Antrag des Bauherrn können Rohbau- und Schlussabnahme jeweils auch in Teilschritten vorgenommen werden.

(4) Über die Abnahmen wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Kosten für die Abnahmen trägt der Bauherr.

(5) Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde kann im Einzelfall ganz oder teilweise auf die Rohbauabnahme oder auf die Schlussabnahme verzichten, wenn diese nach Art und Umfang der Grundstücksentwässerungsanlage nicht erforderlich sind. Auf die Schlussabnahme kann unter anderem verzichtet werden, wenn auf einem gewerblich oder industriell genutzten Grundstück neben dem Niederschlagswasser ausschließlich Abwasser anfällt, welches dem häuslichen Schmutzwasser nach § 2 Nummer 1 Buchstabe a vergleichbar ist; Absatz 6 Satz 6 gilt entsprechend. Für den Nachweis der Wasserdichtheit gilt Satz 1 entsprechend.

(6) Für Vorhaben nach § 12a Absatz 2 ist eine Abnahme der Grundleitungen in offener Baugrube erforderlich. Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2, 4 und 5 gelten entsprechend. Bis zur Abnahme sind der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde der Kanaltiefenschein, ein Grundstücksentwässerungsplan (Lageplan), Schnittzeichnungen im Maßstab 1:100 oder 1:500 jeweils mit Darstellung des Gebäudes sowie der Entwässerungsleitungen auf dem Grundstück bis zum Anschlusspunkt am öffentlichen Straßenkanal mit Höhenangaben bezogen auf NN und eine Niederschlagswasserbeseitigungsprüfung im Sinne des § 12b Nummer 9 vorzulegen. Sofern die versiegelte Fläche 1 000 m2 oder mehr beträgt, ist ein Nachweis im Sinne des § 12b Absatz 1 Nummer 10 vorzulegen. Die im Kanaltiefenschein angegebenen Kanalschächte und Anschlussstellen sind örtlich einzumessen und im Lageplan maßstabsgerecht einzutragen und zu vermaßen, § 12b Absatz 2 gilt entsprechend. Nach Fertigstellung des angezeigten Vorhabens haben der Bauherr und der Unternehmer auf amtlichem Vordruck verbindlich zu erklären, dass das Vorhaben entsprechend den Anforderungen, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften an die Errichtung, Änderung oder Beseitigung von Grundstücksentwässerungsanlagen zu stellen sind, ausgeführt wurde.

§ 12d
Anwendung der Bremischen Landesbauordnung

Die Vorschriften der Bremischen Landesbauordnung, ausgenommen § 79 der Bremischen Landesbauordnung sowie die aufgrund der Bremischen Landesbauordnung erlassenen Bestimmungen sind für die Errichtung, Beseitigung oder Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Ortsgesetz keine abweichenden oder inhaltsgleichen Bestimmungen enthalten sind.

§ 13
Schmutzwassersammelgruben und Kleinkläranlagen

(1) Schmutzwassersammelgruben und Kleinkläranlagen sind so anzulegen, dass sie leicht entleert und unterhalten werden können.

(2) Schmutzwassersammelgruben und Kleinkläranlagen sind außerhalb von Gebäuden anzulegen. Sie müssen von den Grundstücksgrenzen und den Fenstern bewohnbarer Räume einen Mindestabstand von zwei Metern und von Wassergewinnungsanlagen einen Mindestabstand von fünfzehn Metern haben.

(3) Das nutzbare Fassungsvermögen von Schmutzwassersammelgruben ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berechnen. Schmutzwassersammelgruben für häusliches Schmutzwasser müssen für jede Wohnung mindestens acht Kubikmeter nutzbares Fassungsvermögen haben. Für anderes Abwasser soll das Fassungsvermögen der Gruben so bemessen werden, dass sie den Abwasseranfall eines Monats aufnehmen können.

§ 14
Abscheider

(1) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks, auf dem Öle, Fette oder Leichtflüssigkeiten anfallen oder gelagert werden, oder auf dem sich Kleingaragen im Sinne der Bremischen Verordnung über Garagen und Stellplätze oder Waschplätze für Kraftfahrzeuge befinden, die mit Abläufen versehen sind, hat Vorrichtungen zur Rückhaltung dieser Stoffe nach den Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. Die Prüfung der Dichtheit von Leichtflüssigkeitsabscheidern und zugehörigen Schlammfängen kann auch entsprechend der DIN EN 1610 durchgeführt werden.

(2) Die Entleerung von Leichtflüssigkeitsabscheidern und zugehörigen Schlammfängen wird von der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde mindestens einmal jährlich auf Kosten des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks durchgeführt. Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde prüft weiteren Entleerungsbedarf in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich. Sofern diese Prüfung, die eine allgemeine Zustandsbewertung und eine Schichtdickenmessung an den einzelnen Anlagenelementen umfasst, ergibt, dass eine weitere Entleerung erforderlich ist, ist diese von der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde auf Kosten des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks durchzuführen.

(3) Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten Abweichungen von der durch Absatz 2 vorgesehenen jährlichen Entleerungspflicht von Leichtflüssigkeitsabscheidern und zugehörigen Schlammfängen erlauben, wenn die zurückzuhaltenden Stoffe nur in geringem Umfang anfallen und die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung gewährleistet ist. Für die Bearbeitung des Antrags sind der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde vom Antragsteller prüffähige Nachweise des ordnungsgemäßen Betriebes der Vorrichtungen vorzulegen.

(4) Bei Eintritt besonderer Umstände oder bei vorzeitiger Füllung von Leichtflüssigkeitsabscheidern oder zugehöriger Schlammfänge ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks unverzüglich eine Entleerung durch die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde zu veranlassen.

§ 15
Haftung

(1) Für Schäden, die der Stadtgemeinde Bremen oder von ihr beauftragten Dritten durch ein schuldhaftes Handeln oder Unterlassen entgegen Vorschriften dieses Ortsgesetzes oder aufgrund dieses Ortsgesetzes erlassenen Verfügungen entstehen, haften der zum Unterlassen oder Handeln Verpflichtete und der Verursacher gesamtschuldnerisch.

(2) Wegen Überschwemmungsschäden durch Abwasser auf an den Kanal angeschlossenen Grundstücken als Folge eines Rückstaues in öffentlichen Abwasseranlagen, insbesondere bei Hochwasser, Wolkenbrüchen, Schneeschmelze oder Betriebsstörungen, können gegen die Stadtgemeinde Bremen Ersatzansprüche nicht geltend gemacht werden, es sei denn, die Stadtgemeinde Bremen hat den Schaden schuldhaft verursacht.

§ 16
Behörden

Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde im Sinne dieses Ortsgesetzes ist der Umweltbetrieb Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen. Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau ist zuständig für die Beleihung Dritter aufgrund von § 46 des Bremischen Wassergesetzes. Soweit Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben aufgrund von § 46 des Bremischen Wassergesetzes beliehen sind, ist der Beliehene zuständige Behörde im Sinne dieses Ortsgesetzes.

§ 17
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 103 Absatz 2 Nummer 4 des Bremischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

der Überlassungspflicht nach § 3 Absatz 1 zuwiderhandelt,

2.

entgegen § 3 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und 3, § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 2 und 3 Stoffe oder Abwasser einleitet oder bei der Einleitung die in der Erlaubnis festgelegten Grenzwerte überschreitet,

3.

den in § 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 auferlegten Pflichten nicht innerhalb der dort bestimmten Fristen nachkommt,

4.

entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 das auf dem Grundstück anfallende Abwasser nicht in einer wasserdichten Schmutzwassersammelgrube sammelt,

a)

entgegen § 6a Absatz 2 Satz 2 das Abwasser nicht in einer Schmutzwassersammelgrube sammelt,

b)

entgegen § 6a Absatz 2 Satz 3 das Abwasser keinem zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb zur Abholung überlässt,

c)

entgegen § 6a Absatz 2 Satz 3 das Abwasser nicht den öffentlichen Abwasseranlagen der Stadtgemeinde Bremen oder den öffentlichen Abwasseranlagen nicht an einer von der Stadtgemeinde Bremen bestimmten Übergabestellen zuführt,

d)

entgegen § 6a Absatz 2 Satz 4 die Entleerung der Schmutzwassersammelgrube nicht rechtzeitig vor Füllung veranlasst,

e)

das Abwasser in einer Schmutzwassersammelgrube sammelt, die den Vorgaben des § 6a Absatz 3 nicht entspricht,

f)

entgegen § 6a Absatz 4 die Errichtung, Änderung oder Beseitigung einer Schmutzwassersammelgrube der Wasserbehörde nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

g)

Schmutzwassersammelgruben betreibt, ohne dass die nach § 6a Absatz 4 erforderliche Anzeige für die Errichtung erfolgt ist,

h)

entgegen § 6a Absatz 5 die ordnungsgemäße Entsorgung des Abwassers nicht nachweisen kann,

5.

der Meldepflicht nach § 7 Absatz 4 Satz 2, § 8 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 10 oder § 9 Absatz 1 Satz 2, nicht unverzüglich nachkommt,

6.

die nach § 8 Absatz 8 vorgeschriebene Anzeige unterlässt,

7.

der Auskunftspflicht oder einer Anordnung der zuständigen Behörde nach § 10 Absatz 2 Satz 1 bis 3 nicht unverzüglich nachkommt,

8.

die in § 10 Absatz 3 genannten Einrichtungen nicht jederzeit zugänglich hält,

9.

ohne die nach § 12a Absatz 1 erforderliche Entwässerungsbaugenehmigung oder ohne die Entwässerungsanzeige nach § 12a Absatz 2 oder abweichend davon Grundstücksentwässerungsanlagen errichtet, ändert oder beseitigt,

10.

Grundstücksentwässerungsanlagen betreibt, ohne dass für deren Errichtung die nach § 12a Absatz 1 erforderliche Entwässerungsbaugenehmigung erteilt oder die nach § 12a Absatz 2 erforderliche Entwässerungsanzeige erfolgt ist.

11.

bei Grundstücksentwässerungsanlagen den Verpflichtungen aus § 12 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,

12.

die in § 12c bezeichneten Anträge, Nachweise, Bauvorlagen oder Erklärungen nicht vorlegt,

13.

Vorrichtungen zur Rückhaltung von Ölen, Fetten oder Leichtflüssigkeiten entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 nicht nach den Regeln der Technik betreibt, oder

14.

entgegen § 14 Absatz 4 die Entleerung von Leichtflüssigkeitsabscheidern oder zugehörigen Schlammfängen nicht unverzüglich veranlasst.


§ 18
Datenerhebung und -verarbeitung

(1) Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde führt Register

1.

über die Einleitungen von Schmutzwasser und verschmutztem Niederschlagswasser in die Kanalisation, für die eine Erlaubnis im Sinne des § 8 Absatz 1 erteilt oder nach § 8 Absatz 2 Satz 2 die Erteilung einer Erlaubnis vorbehalten worden ist,

2.

über sonstige Einleitungen von Schmutzwasser und verschmutztem Niederschlagswasser in die Kanalisation,

3.

über den Betrieb, die Unterhaltung und die Entleerung von Schmutzwassersammelgruben und Kleinkläranlagen,

4.

über die Entleerung der Leichtflüssigkeitsabscheider und der zugehörigen Schlammfänge und

5.

über die nach § 6a angelieferte Abwassermenge aus Schmutzwassersammelgruben.

(1a) Die Wasserbehörde führt Register über die Errichtung, den Betrieb, die Unterhaltung, die Entleerung und die Beseitigung von Schmutzwassersammelgruben im Rahmen der Abwasserbeseitigung nach § 6a.

(2) Die Register nach Absatz 1 und 1a dienen der Überwachung der in diesem Ortsgesetz bestimmten und der aufgrund dieses Ortsgesetzes auferlegten Einleitungsbedingungen und Benutzungsregelungen, der Organisation der kommunalen Abwasserbeseitigung, insbesondere einer regelmäßigen Entleerung der Schmutzwassersammelgruben, Kleinkläranlagen und Leichtflüssigkeitsabscheider mit den dazugehörigen Schlammfängen der Entgegennahme von häuslichem Schmutzwasser nach § 6a und der Erhebung der Benutzungsgebühren und Kosten.

(3) Für diesen Zweck werden insbesondere folgende Daten gespeichert:

1.

Familiennamen, Vornamen, Firmen- und Wohnanschriften der Überlassungspflichtigen (§ 3 Absatz 3) und der mit der Überwachung der Einleitung beauftragten Personen, Firmenanschriften der zertifizierten Entsorgungsfachbetriebe im Rahmen der Abwasserbeseitigung nach § 6a,

2.

Postanschrift des Grundstücks, auf dem das Abwasser anfällt oder Liegenschaftsbezeichnung,

3.

Art und Beschreibung der Grundstücksentwässerungsanlagen,

4.

Branchen und Produktionszweige bei Einleitung von Schmutzwasser von gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken oder von anderem nichthäuslichen Schmutzwasser,

5.

Einzelregelungen der Einleitungserlaubnis (§ 8 Absatz 1),

6.

Menge des dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung oder anderweitig zugeführten Wassers, des auf dem Grundstück gewonnenen Wassers, des verschmutzten Niederschlagswassers und des der Kanalisation zugeleiteten Abwassers,

7.

Ergebnisse von Abwasseruntersuchungen und sonstige Erkenntnisse über die Einleitung von Stoffen, die nach diesem Ortsgesetz nicht eingeleitet werden dürfen,

8.

aus Schmutzwassersammelgruben, Kleinkläranlagen und Leichtflüssigkeitsabscheidern mit den zugehörigen Schlammfängen entleerte Abwassermengen und andere Inhalte.

Der zuständige Wasserversorgungsbetrieb übermittelt die Menge des dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführten Wassers der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde.

(4) Bei Einleitungen von Schmutzwasser von gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken oder von anderem nichthäuslichen Schmutzwasser, für welche eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 erteilt oder vorbehalten worden ist, werden die Daten nach Absatz 3 jahrgangsweise für die Dauer von zehn Jahren gespeichert. Bei häuslichem oder ähnlichem Schmutzwasser, welches in die Kanalisation, in Schmutzwassersammelgruben oder Kleinkläranlagen eingeleitet wird, werden die Daten nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 8 jahrgangsweise für die Dauer von drei Jahren gespeichert. Nach Ablauf dieser Fristen sind die Daten zu löschen, wenn keine förmlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zu diesen Zeiträumen mehr anhängig sind.

(5) Die nach Absatz 3 gespeicherten Daten dürfen bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen wasser-, abfall- oder bauordnungsrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit der Grundstücksentwässerung an die Wasser- und Bauordnungsbehörden sowie an die für die Abfallüberwachung zuständigen Behörden übermittelt werden. Soweit für den Vollzug des § 6a erforderlich, findet ein Abgleich zwischen den Daten der Wasserbehörde und der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde statt. Die nach Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3 gespeicherten Daten dürfen an die mit der Grubenentleerung und Fäkalschlammabfuhr beauftragten Unternehmer insoweit übermittelt werden, als diese Daten zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten erforderlich sind. Im Übrigen dürfen die Daten nur

1.

für wissenschaftliche Zwecke einschließlich eines kommunalen Erfahrungsaustausches,

2.

für Statistiken oder

3.

zur Vorbereitung von Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Wasser-, Bauordnungs- und Entwässerungsrechts und nur insoweit übermittelt werden, als sich die Daten nicht auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen.

(6) Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde kann die zur Einführung der gesplitteten Entwässerungsgebühr erforderlichen personenbezogenen Daten erheben, verarbeiten und speichern. Im Einzelnen werden die Adress- und Geburtsdaten der Eigentümer eines Grundstücks oder der dinglich Berechtigten sowie alle erforderlichen Geodaten im Stadtgebiet erhoben, verarbeitet und gespeichert. Die genannten Daten zur Ermittlung der gesplitteten Entwässerungsgebühr werden erhoben durch

1.

Befliegung des Stadtgebietes mit anschließender Erstellung von Geodaten,

2.

automatisierten Datenabruf des Liegenschaftskatasters und des Liegenschaftsbuches hinsichtlich der Daten zur Grundstücksbemessung,

3.

automatisierten Datenabruf bei der Grundsteuerdatenbank hinsichtlich der Zuordnung der Grundstücke zu den für die Erhebung der Grundsteuer verwendeten Adressdaten.

Soweit für die Gebührenermittlung erforderlich, findet ein Abgleich mit den Daten des Wasserversorgungsbetriebes und der hanseWasser Bremen GmbH statt.

§ 18a
Normen des Deutschen Instituts für Normung e. V.
(DIN-Normen)

DIN-Normen, auf die in diesem Ortsgesetz verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen, und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 19
Übergangsvorschriften

(1) Soweit mit Inkrafttreten dieses Ortsgesetzes nach § 4 Absatz 1 die Kanalanschlusspflicht entsteht, weil der Anschluss an den Kanal über ein anderes Grundstück hergestellt werden darf, ist § 4 Absatz 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Bauantrag zur Änderung vorhandener Grundstücksentwässerungseinrichtungen binnen 15 Monaten nach Inkrafttreten dieses Ortsgesetzes zu stellen ist.

(2) Für Einleitungen nichthäuslichen Schmutzwassers, die am 13. Juli 1983 in zulässiger Weise ausgeübt wurden und für die sich die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde bis zum 13. Juli 1984 die Erteilung einer Erlaubnis nicht vorbehalten hat, gilt § 7 Absatz 2 bis 4; § 8 Absatz 7 Satz 4 findet Anwendung.

(3) Auf bestehende Einleitungen im Sinne von Absatz 2 Satz 1, für die sich die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde die Erteilung einer Erlaubnis vorbehalten hat, findet § 8 Absatz 3 bis 8 entsprechende Anwendung; in der Erlaubnis ist der Termin zu bestimmen, von dem ab die in der Erlaubnis festgelegten Anforderungen an die Abwassereinleitung erfüllt sein müssen. Die Einleitungen dürfen bis zur Erteilung der Erlaubnis fortgesetzt werden.

(4) § 6a Absatz 7 findet für am 1. März 2012 rechtmäßig als Wochenend- oder Ferienhausgrundstück genutzte Grundstücke erst ab dem 1. März 2013 Anwendung.

(5) § 8 Absatz 5 Nummer 7 findet erst ab dem 1. Januar 2014 Anwendung.

§ 20
(Inkrafttreten)

Anlage 1

(zu § 6a Absatz 2)

Übergabestellen für Abwasser aus Schmutzwassersammelgruben
gemäß § 6a Absatz 2

Übergabestellen für Abwasser aus Schmutzwassersammelgruben gemäß § 6a Absatz 2 sind:

a)

Kläranlage Bremen-Farge, Alte Straße 24 - 26, 28777 Bremen

b)

Kläranlage Bremen-Seehausen, Seehauser Landstraße 99, 28197 Bremen

c)

Betriebshof Pumpwerk Findorff, Salzburger Straße, 28219 Bremen.


Anlage 2

(zu § 8c Absatz 1)

Allgemeine Grenzwerte

Parameter:

Grenzwert:

1.

Allgemeine Parameter

 

a)

Temperatur

35° C

b)

pH-Wert

6,5 - 10

c)

Absetzbare Stoffe

10 ml/l
(nach 0,5
Std. Absetzzeit)

Der Grenzwert ist nur festzusetzen, soweit eine Schlammabscheidung aus Gründen der ordnungsgemäßen Funktionsweise der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.

 

d)

Bei Umgang mit asbesthaltigem Material: Abfiltrierbare Stoffe

30 mg/l

 

 

 

2.

Anorganische Stoffe (gesamt)

 

mg/l

a)

Antimon

(Sb):

1

b)

Arsen

(As):

0,1

c)

Barium

(Ba):

3

d)

Blei

(Pb):

1

e)

Cadmium

(Cd):

0,2

f)

Chrom 6-wertig

(Cr6+)

0,2

g)

Chrom, gesamt

(Cr):

1

h)

Cobalt

(Co):

2

i)

Kupfer

(Cu):

1

j)

Nickel

(Ni):

1

k)

Quecksilber

(Hg):

0,05

l)

Selen

(Se):

1

m)

Silber

(Ag):

2

n)

Vanadium

(V):

2

o)

Zink

(Zn):

2

p)

Zinn

(Sn):

2

q)

Chlor, freisetzbar

(Cl2):

0,5

r)

Cyanid, leicht freisetzbar

(CN():

1

s)

Cyanid, gesamt

(CN():

5

t)

Fluorid

(F):

50

u)

Sulfat

(SO42-)

600[1]

v)

Sulfid

(S2-):

2

 

 

 

 

3.

Organische Stoffe

 

mg/l

a)

Kohlenwasserstoffe gesamt:
(Mineralöl-Verbindungen)

 

20

b)

Schwerflüchtige lipophile Stoffe
(insbesondere emulgierte oder suspendierte, biologisch abbaufähige Öle, Fette und dergl.)

 

300[1]

c)

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX),
(berechnet als Chlorid):

 

1

 

Einzelstoffe hiervon, z.B. Tetrachlorethen
(berechnet als Cl)

 

0,5

d)

Phenol-Verbindungen (berechnet als C6H5OH)

 

100

Fußnoten

[1]

Im Einzelfall können höhere Werte zugelassen werden.

[1]

Im Einzelfall können höhere Werte zugelassen werden.


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