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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


Erlass der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz über die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Veröffentlichungsdatum:23.07.2020 Inkrafttreten24.07.2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.07.2020 bis 31.08.2020Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2020, S. 653
Bezug (Rechtsnorm)GG Art 4, IfSG § 28, IfSG § 30, IfSG § 73, IfSG § 75, OWiG 1968 § 17, OWiG 1968 § 21, OWiG 1968 § 30, OWiG 1968 § 130

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Gesundheit
Erlassdatum:22.07.2020
Fassung vom:22.07.2020
Gültig ab:24.07.2020
Gültig bis:31.08.2020  Schriftgrafik ausserkraft
Grund des Außerkrafttretens
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:Art 4 GG, § 28 IfSG, § 30 IfSG, § 73 IfSG, § 75 IfSG, § 17 OWiG 1968, § 21 OWiG 1968, § 30 OWiG 1968, § 130 OWiG 1968
Fundstelle:Brem.ABl. 2020, 653
Erlass der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz über die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Erlass der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
über die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
im Zusammenhang mit der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit
dem Coronavirus SARS-CoV-2

I.

Die folgend aufgeführten Verstöße gegen Ge- oder Verbote in der Zwölften Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Zwölfte Coronaverordnung) vom 21. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 691) sind im Rahmen von § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes in der Regel wie folgt als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft. Sollten an ihre Stelle weitere Coronaverordnungen treten, gilt dieser Erlass weiter, soweit in den Verordnungen entsprechende Tatbestände enthalten sind.

Die Verstöße stellen Ordnungswidrigkeiten dar, ohne dass es einer vorangehenden Anordnung, den Verstoß zu beenden, bedarf. Die im folgenden Katalog ausgewiesenen Geldbußen sind Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen. Fahrlässige Verstöße sind mit der Hälfte des angedrohten Regelsatzes oder bei Rahmensätzen höchstens mit der Hälfte des angedrohten Rahmenhöchstsatzes zu ahnden (§ 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG). Generell können die Regel- und Rahmensätze nach den Grundsätzen des § 17 Absatz 3 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht oder ermäßigt werden (zu den einzelnen Kriterien unten VI.).

Ein Bußgeld von mehr als 250 Euro darf nur verhängt werden, wenn tatsächliche Feststellungen die Annahme rechtfertigen, dass diese Höhe nicht außer Verhältnis zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der betroffenen Person steht. Bloße Erfahrungssätze und Vermutungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen sind nicht ausreichend.

Laufen
de Nr.

CoronaVO

Verstoß gegen

Adressat des
Bußgeld-
bescheids

Regel-
oder
Rahmen-
satz in
Euro

1

§ 2 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2

Verbot von Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, bei der

Organisatorin oder Organisator

250 bis 2 500


-

die Beschränkung der Teilnehmerzahl nicht eingehalten,


-

ein Schutz- und Hygienekonzept (§ 7) nicht vorgehalten,


-

eine Namensliste (§ 8) nicht geführt oder


-

für eine ausreichende Lüftung nicht gesorgt


wird.


Anmerkung:


Wohnungen sind ausgenommen.

2

§ 2 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2

Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen nach Nummer 1.

Jede teilnehmende Person

50 bis 200


Anmerkung:


Die primäre Pflicht zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Veranstaltung trifft die Organisatorin oder den Organisator.


Allerdings ist auch die Teilnahme an einer verbotenen Veranstaltung bußgeldbewehrt, sofern der Verstoß für die teilnehmende Person erkennbar ist.

3

§ 2 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3

Verbot von Veranstaltungen unter freiem Himmel, bei denen

Organisatorin oder Organisator

250 bis 2 500


-

die Beschränkung der Teilnehmerzahl nicht eingehalten,


-

ein Schutz- und Hygienekonzept (§ 7) nicht vorgehalten oder


-

eine Namensliste (§ 8) nicht geführt


wird.


Anmerkung:


Das umfriedete Besitztum ist ausgenommen.


Damit sind private Grundstücke, insbesondere private Gärten gemeint. Auf das Vorliegen zusammenhängender Schutzwehren gegen das beliebige Betreten (z.B. eine lückenlose Umzäunung) kommt es nicht an.

4

§ 2 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3

Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen nach Nummer 3.

Jede teilnehmende Person

50 bis 200


Die Anmerkung zu Nummer 2 gilt entsprechend.

5

§ 4 Nummer 1

Verbot, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Festhallen, Amüsierbetriebe oder ähnliche Vergnügungsstätten für den Publikumsverkehr zu öffnen.

Verantwortliche Person, die die Entscheidung über Öffnung trifft

500 bis 2 500

6

§ 4 Nummer 2

Verbot, Prostitutionsstätten oder -fahrzeuge oder Swingerclubs für den Publikumsverkehr zu öffnen.

Verantwortliche Person, die die Entscheidung über Öffnung trifft

500 bis 2 500

7

§ 4 Nr. 3

Verbot, Saunen oder Saunaclubs für den Publikumsverkehr zu öffnen.

Verantwortliche Person, die die Entscheidung über Öffnung trifft

500 bis 2 500

8

§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1

Pflicht sicherzustellen, dass Abstandsregeln eingehalten werden.

Verantwortliche Person einer Einrichtung

100 bis 2 500


Anmerkung:


Erfasst sind alle Einrichtungen, die für den Publikumsverkehr geöffnet werden dürfen.


Der Begriff der Verkaufsstellen erfasst alle Geschäfte des Einzelhandels.


Der Begriff der Dienstleistungsbetriebe erfasst insbesondere Gaststätten aller Art, Hotels, sonstiger Beherbergungsbetriebe, Betreiber von Fitnessstudios, Anbieter touristischer Dienstleistungen, Handwerksbetriebe und Frisörinnen und Frisöre.


Der Begriff der Einrichtung stellt klar, dass etwa auch Sportanlagen oder Begegnungsstätten und sonstige Begegnungstreffs erfasst sind. Darunter fallen auch Kinos, Theater, Opern und Konzerthäuser sowie Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen.

9

§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2

Pflicht, ein Schutz- und Hygienekonzept (§ 7) zu erstellen.

Verantwortliche Person einer Einrichtung

250 bis 2 500


Die Anmerkung zu Nummer 8 gilt entsprechend.

10

§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3

Pflicht, die betreffenden Personen in Namenslisten (§ 8) zu erfassen

Verantwortliche Person einer Einrichtung

100 bis 2 500


Die Anmerkung zu Nummer 8 gilt entsprechend.




Ausgenommen von der Pflicht, Namenslisten zu führen, sind allerdings Verkaufsstätten und öffentliche Einrichtungen (außer Hallenbädern, Indoor-Sportstätten, Theatern, Opern, Konzerthäusern, Begegnungsstätten und sonstigen Begegnungstreffs).

11

§ 6

Verbot, eine Dienstleistung oder eine handwerkliche ohne Einhaltung der Hygieneregeln zu erbringen.

Dienstleisterin oder Dienstleister, Handwerkerin oder Handwerker

250 bis 2 500

12

§ 10 Absatz 1

Verbot, eine der genannten Einrichtungen ohne Erlaubnis nach Absatz 3 und ohne, dass die Voraussetzungen nach Absatz 4 vorliegen, zu besuchen.

Besucherin oder Besucher

100 bis 750

13

§ 10 Absatz 2 Satz 2

Pflicht, ein zielgruppenspezifisches Besuchskonzept vorzuhalten.

Betreiberin oder Betreiber

500 bis 2 500

14

§ 16 Absatz 2,
Absatz 5 Satz 2,
Absatz 5 Satz 3

Pflicht,

Betreiberin oder Betreiber

500 bis 2 500


-

ein Schutz- und Hygienekonzept (§ 7) zu erstellen und


-

die aktuellen Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten.

15

§ 17 Absatz 2,
Absatz 6,
Absatz 7 Satz 1,
Absatz 8 Satz 2,
Absatz 8 Satz 3

Pflicht,

Trägerin oder Träger

1 000 bis 5 000


-

ein Schutz- und Hygienekonzept (§ 7) zu erstellen und


-

die aktuellen Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten.

16

§ 18 Absatz 1

Verbot, an einer der genannten Einrichtungen Präsensunterricht stattfinden zu lassen, ohne dass die Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden.

Verantwortliche Person

500 bis 2 500

17

§ 19 Absatz 1 Satz 1

Verbot, die Wohnung oder Einrichtung ohne Zustimmung des Gesundheitsamts zu verlassen, sofern keine Ausnahme nach § 22 vorliegt.

Infizierte Person

400 bis 4 000

18

§ 19 Absatz 1 Satz 2

Verbot, Besuch zu empfangen, sofern keine Ausnahme nach § 22 vorliegt.

Infizierte Person

400 bis 4 000

19

§ 19 Absatz 2 Satz 1

Verbot, die Wohnung oder Einrichtung ohne Zustimmung des Gesundheitsamts zu verlassen, sofern keine Ausnahme nach § 22 vorliegt.

Kontaktperson der Kategorie I

300 bis 3 000

20

§ 19 Absatz 2 Satz 2

Verbot, Besuch zu empfangen, sofern keine Ausnahme nach § 22 vorliegt.

Kontaktperson der Kategorie I

300 bis 3 000

21

§ 20 Absatz 1 Satz 1

Pflicht, sich auf direktem Weg in eigene Häuslichkeit oder andere geeignete Unterkunft zu begeben und ständig dort abzusondern.

Ein- und Rückreisende

300 bis 3 000

22

§ 20 Absatz 1 Satz 2

Verbot, Besuch zu empfangen, sofern keine Ausnahme nach § 22 vorliegt.

Ein- und Rückreisende

300 bis 3 000

23

§ 20 Absatz 2 Satz 1

Pflicht, rechtzeitig die zuständige Behörde zu kontaktieren.

Ein- und Rückreisende

50 bis 200

24

§ 20 Absatz 3 Satz 1

Pflicht, die Freie Hansestadt Bremen auf unmittelbarem Weg zu verlassen.

Durchreisende

50 bis 200

25

§ 21 Absatz 1 Sätze 2 bis 7

Pflicht,

Abgesonderte Person nach §§ 19 und 20

50 bis 150


-

eine erforderliche Untersuchung vornehmen zu lassen und an ihr mitzuwirken,


-

den Anordnungen des Gesundheitsamts Folge zu leisten,


-

den Zutritt zur Wohnung zu gestatten und


-

Auskünfte zu erteilen.

II.

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen alle anderen, nicht unter Ziffer I aufgeführten Ge- oder Verbote in der CoronaVO stellen Ordnungswidrigkeiten dar, falls eine vollziehbare Anordnung nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes, den Verstoß zu beenden, missachtet wird. Dies betrifft insbesondere

-
§ 1 Absatz 1 (Verstoß gegen das Abstandsgebot),
-
§ 2 Absatz 1 Satz 1 (Verbot von Menschenansammlungen)
Anmerkung:
Von dem Begriff der „Ansammlung“ sind unorganisierte, spontane Zusammentreffen sowie zufällige Ansammlungen aus einem äußeren Anlass heraus (z.B. Schaulustige bei einem Autounfall) umfasst.
Einer Anordnung nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Infektionsschutzgesetzes, den Ort zu verlassen, kann insbesondere bei Ansammlungen im öffentlichen Raum geboten sein, an denen eine größere Anzahl von Personen beteiligt ist.
Für die Stadtgemeinde Bremen besteht auch eine Zuständigkeit der Polizei Bremen nach § 4 Absatz 1a der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz.
-
§ 3 (Verstoß gegen die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen)
-
§ 9 Absätze 1 und 2 (Verstoß gegen die Pflicht, ausreichend Normalstation-, Intensiv- und Beatmungskapazitäten sicherzustellen),
-
§ 13 Absatz 2 Nummer 2 (Verstoß gegen die Pflicht, Namenslisten zu führen),
-
§ 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Nummer 2 (Verstoß gegen die Pflicht, Namenslisten zu führen),
-
§ 16 Absatz 4 Satz 3 (Verstoß gegen die Pflicht, Namenslisten zu führen).

Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes).

Liegt eine vollziehbare Anordnung vor, ist bei Verstößen gegen das Abstandsgebot, das Verbot von Menschenansammlungen oder die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, für jede beteiligte Person ein Bußgeld in Höhe von 50 bis 150 Euro zu erheben. Verstöße gegen andere vollziehbare Anordnungen können mit einem Bußgeld in Höhe eines Regelsatzes von 500 Euro geahndet werden.

Zu beachten ist, dass die Missachtung einer sofort vollziehbaren Anordnung nach § 28 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes im Falle eines Verstoßes gegen die Ge- oder Verbote zugleich eine Straftat darstellt. Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet, es sei denn, eine Strafe wird nicht verhängt (§ 21 OWiG). Daher erfolgt in diesen Fällen zunächst eine Abgabe an die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft).

Auch hier besteht die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen unmittelbar kraft Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes).

III.

Die nach dem Landesrecht für Anordnungen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können weitergehende Anordnungen erlassen, wenn diese der CoronaVO nicht widersprechen, insbesondere können sie generelle Betretungsverbote für bestimmte öffentliche Orte aussprechen und bestimmte Verhaltensweisen im öffentlichen Raum generell untersagen.

Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes).

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen solche sofort vollziehbaren Anordnungen stellen ebenfalls Ordnungswidrigkeiten dar (§ 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes). Darüber hinaus stellen Verstöße gegen auf Grundlage von § 28 Absatz 1 Satz 2 oder § 30 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes ergangene sofort vollziehbare Anordnungen eine Straftat gemäß § 75 Absatz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes dar. Hierunter fallen im Wesentlichen Beschränkungen und Verbote von Veranstaltungen und Ansammlungen von Menschen sowie die Absonderung von Personen. Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet, es sei denn, eine Strafe wird nicht verhängt (§ 21 OWiG). Daher erfolgt in diesen Fällen zunächst eine Abgabe an die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft).

IV.

Wird bei einem Verstoß gegen eine unter Ziffer I aufgeführte Regelung der CoronaVO zusätzlich eine vollziehbare Anordnung, den Verstoß zu beenden, missachtet, so ist der unter Ziffer I genannte Regelsatz oder Rahmensatz zu verdoppeln.

Zu beachten ist, dass die Missachtung einer solchen Anordnung im Falle eines Verstoßes gegen die Ge- oder Verbote des § 1 Absatz 1 und 2, § 2 Absatz 1 (Nummer 1 bis 3 des Katalogs), § 6 Absatz 1 (Nummer 5 bis 7 des Katalogs) und § 17 Absatz 1 (Nummer 27 des Katalogs) der CoronaVO zugleich eine Straftat darstellt. Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet, es sei denn, eine Strafe wird nicht verhängt (§ 21 OWiG). Daher erfolgt in diesen Fällen zunächst eine Abgabe an die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft).

V.

Im Hinblick auf die besonders geschützte Religionsausübungsfreiheit (Artikel 4 Absatz 1 und 2 GG) ist bei Verstößen, die religiöse Tätigkeiten betreffen, von einer Verfolgung abzusehen, soweit es sich nicht um grobe oder wiederholte Verstöße handelt.

VI.

Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind generell die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft (§ 17 Absatz 3 Satz 1 OWiG). Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt (§ 17 Absatz 3 Satz 2 OWiG). Die Regel- und Rahmensätze können nach diesen Grundsätzen je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht oder ermäßigt werden.

Ermäßigung:

Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn

a)
die Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung nach den Umständen des Falles ungewöhnlich klein ist,
b)
der Vorwurf, der den Täter trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalles geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint,
c)
der Täter Einsicht zeigt, so dass Wiederholungen nicht zu befürchten sind,
d)
die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führt oder
e)
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters außergewöhnlich schlecht sind.

Erhöhung:

Eine Erhöhung kommt insbesondere in Betracht, wenn

a)
die Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung nach den Umständen des Falles ungewöhnlich groß ist oder
b)
der Täter sich uneinsichtig zeigt oder
c)
in außergewöhnlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Die Regel- und Rahmensätze gelten für einen Erstverstoß und sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils in der Regel zu verdoppeln. In den Fällen der §§ 8, 9 Absatz 1 und 2, 10, 18 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus kann im Wiederholungsfalle eine Geldbuße von bis zu 25 000 Euro verhängt werden.

Wird durch eine Handlung gegen mehrere Tatbestände verstoßen, so ist das Bußgeld angemessen zu erhöhen, wobei die Summe der Regelsätze nicht erreicht werden darf.

Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den §§ 30, 130 OWiG zusätzlich auch ein Unternehmen (etwa eine juristische Person oder die Personenvereinigung) mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen die CoronaVO bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.

Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz über die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 3. April 2020 (Brem.ABl. S. 282) außer Kraft.

Bremen, den 22. Juli 2020

Die Senatorin für Gesundheit,
Frauen und Verbraucherschutz


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