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Erlass der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz über die Einsetzung eines Tierschutzbeirats

Veröffentlichungsdatum:08.08.2024 Inkrafttreten15.07.2024
Fundstelle Brem.ABl. 2024, S. 906
Bezug (Rechtsnorm)TierSchG § 15
Zitiervorschlag: "Erlass der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz über die Einsetzung eines Tierschutzbeirats (Brem.ABl. 2024, S. 906)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Erlassdatum:15.07.2024
Fassung vom:15.07.2024
Gültig ab:15.07.2024
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 15 TierSchG
Fundstelle:Brem.ABl. 2024, 906
Erlass der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz über die Einsetzung eines Tierschutzbeirats

Erlass der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
über die Einsetzung eines Tierschutzbeirats

Vom 15. Juli 2024

1.

Bei der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wurde mit Erlass vom 1. Oktober 1987 ein Tierschutzbeirat eingesetzt.

2.

(1) Das Ziel der Arbeit des Bremer Tierschutzbeirates besteht darin, einen Beitrag zur Stärkung des Tierschutzes sowohl auf präventiver Ebene als auch auf originärer Ebene als bedeutende gesellschaftliche Aufgabe zu leisten. Er soll den Schutz von Tieren in der Freien Hansestadt Bremen im weitesten Sinne fördern und unterstützen. Dies umfasst insbesondere:

-
Die Bearbeitung von Stellungnahmen und die Beschlussfassung zu tierschutzrelevanten und den Tierschutz tangierenden Fragen und Vorhaben.
-
Die Unterstützung und Beratung der für Tierschutz zuständigen senatorischen Behörde, auch durch eigene Anregungen.
-
Die Unterstützung der für Tierschutz zuständigen senatorischen Behörde bei Abstimmungsprozessen mit anderen senatorischen Behörden in Fragen des Tierschutzes.

(2) Zu den Aufgaben des Tierschutzbeirates gehört nicht die der nach § 15 TierSchG berufenen Kommission für Tierversuche obliegende Mitwirkung in Genehmigungsverfahren zu Tierversuchen.

(3) Der Tierschutzbeirat erstellt alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht. Dieser wird im Einvernehmen mit der für Tierschutz zuständigen senatorischen Behörde über die Website der Geschäftsstelle des Tierschutzbeirats in elektronischer Form veröffentlicht und als Download bereitgestellt. Darüber hinaus wird der Bericht zeitnah nach dessen Veröffentlichung von der für Tierschutz zuständigen senatorischen Behörde in der zuständigen Fachdeputation vorgestellt.

3.

(1) Die für Tierschutz zuständige senatorische Behörde unterstützt den Tierschutzbeirat bei der Erfüllung dieser Aufgaben und stellt ihm insbesondere die erforderlichen Informationen zu grundsätzlichen Themen des Tierschutzes und zu besonderen fachlich anstehenden Fragen des Tierschutzes rechtzeitig zur Verfügung. Grundsätzliche Themen des Tierschutzes umfassen insbesondere: Rechtsänderungen, Gutachten, Entscheidungen oder Stellungnahmen mit Auswirkungen auf Tiere, Vorhaben oder Entscheidungen mit Auswirkungen auf den Tierschutzbeirat oder den Stabsbereich Landesbeauftragte für den Tierschutz, Erkenntnisse, die den Tierschutz betreffen können. Grundsätzliche Themen des Tierschutzes umfassen insbesondere nicht: alle personellen Entscheidungen, Verwaltungsakte oder alles Verwaltungshandeln der den jeweiligen senatorischen Behörden nachgeordneten Behörden.

(2) Die für Tierschutz zuständige senatorische Behörde stellt dem Tierschutzbeirat die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen sachlichen Mittel nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zur Verfügung.

(3) Die Landestierschutzbeauftragte unterstützt die oder den Vorsitzende:n bei der Beantwortung oder Ausarbeitung tierschutzrelevanter und/oder tierschutzrechtlicher Fragestellungen.

4.

Der Tierschutzbeirat setzt sich wie folgt zusammen:

(1) Stimmberechtigte Mitglieder sind

-
1 Vertreter:in der Tierärztekammer Bremen,
-
Je 1 Vertreter:in der beiden dem Deutschen Tierschutzbund angeschlossenen Tierschutzvereine (Bremer Tierschutzverein e.V. und Tierschutz Bremerhaven e.V.),
-
Je 1 Vertreter:in jeder Fraktion der Bremischen Bürgerschaft,
-
Bis zu 5 weitere Mitglieder, welche auf Vorschlag der Mitglieder des Tierschutzbeirats durch Beschluss der stimmberechtigten Mitglieder des Tierschutzbeirats benannt werden, wobei mindestens eines dieser Mitglieder aus dem Bereich Tierethik stammt.

Für jedes stimmberechtigte Mitglied soll eine Stellvertretung benannt werden.

(2) Nicht stimmberechtigte ständige Mitglieder sind

-
Die/Der Tierschutzbeauftragte der Freien Hansestadt Bremen (Landestierschutzbeauftragte),
-
1 Vertreter:in des Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienstes des Landes Bremen (LMTVet),
-
1 Vertreter:in der für den Tierschutz zuständigen senatorischen Behörde,
-
1 Vertreter:in der für die Tierökologie zuständigen senatorischen Behörde,
-
1 Vertreter:in der für Ordnungsrecht zuständigen senatorischen Behörde,
-
1 Vertreter:in der Polizei Bremen oder der Polizei Bremerhaven.

Die nicht stimmberechtigten ständigen Mitglieder haben Rede- und Vorschlagsrecht.

(3) Weitere Vertreter:innen anderer bremischer Behörden können in Absprache mit der Geschäftsstelle beratend an einzelnen Sitzungen teilnehmen; sie haben jedoch kein Stimmrecht.

(4) Von der Zusammensetzung nach Absatz 1 und 2 kann abgewichen werden, sofern eine oder mehrere der dort genannten Organisationen kein Mitglied oder keine Stellvertretung entsenden können oder wollen. Jedenfalls muss die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder und deren Stellvertretungen mindestens acht betragen.

5.

(1) Die Mitglieder des Tierschutzbeirats und deren Stellvertretungen werden von der für Tierschutz zuständigen senatorischen Behörde in der Regel für die Dauer von vier Jahren berufen. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, wird ein neues Mitglied für den Rest der Amtsperiode berufen. Gleiches gilt für die Stellvertretung. Erneute Berufungen sind zulässig.

(2) Endet die Amtsperiode, ohne dass Mitglieder und Stellvertretungen für die folgende Amtsperiode berufen wurden, setzen die bisherigen Mitglieder des Tierschutzbeirats und ihre Stellvertretungen ihre Tätigkeit fort, bis für die folgende Amtsperiode Mitglieder und Stellvertretungen berufen worden sind.

(3) Vorschläge werden durch die in Nummer 4 Absatz 1 und 2 genannten Stellen eingereicht.

6.

(1) Die Tätigkeit der Mitglieder und deren Stellvertretungen ist ehrenamtlich. Es gelten §§ 81 bis 87 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. In Härtefällen können Mitglieder und Stellvertretungen Ersatz ihrer nachgewiesenen Fahrtkosten verlangen. Über das Vorliegen eines Härtefalls entscheidet die für Tierschutz zuständige senatorische Behörde. § 5 des Bremischen Reisekostengesetzes gilt entsprechend.

(2) Die Reisekosten von Sachverständigen, Referenten oder Vortragenden werden durch die für Tierschutz zuständige senatorische Behörde in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag erstattet.

7.

(1) Die Mitglieder, deren Stellvertretungen sowie eingeladene Gäste sind gemäß § 84 des bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes verpflichtet, über Vorgänge, von denen sie durch ihre Tätigkeit im Beirat Kenntnis erlangen und die nicht für die Öffentlichkeit oder Dritte bestimmt sind, Stillschweigen zu bewahren. Hierauf weist die für Tierschutz zuständige senatorische Behörde bei der Berufung ausdrücklich hin.

(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch im Falle des Ausscheidens aus dem Beirat weiter.

(3) Öffentliche Tagesordnungspunkte und der Tätigkeitsbericht unterliegen nicht der Verschwiegenheitspflicht.

8.

(1) Die stimmberechtigten Mitglieder wählen aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder die oder den Vorsitzende:n und deren oder dessen Stellvertretung. Die Geschäftsstelle lädt in Absprache mit dem oder der Vorsitzenden zu den Sitzungen ein. Vorschläge der Mitglieder oder deren Stellvertretungen sind in die Tagesordnung aufzunehmen.

(2) Die Sitzungen finden öffentlich statt. Der Beirat ist berechtigt, die öffentlichen Sitzungen zu unterbrechen und nicht öffentlich fortzusetzen oder eine nicht öffentliche Sitzung anzuberaumen, wenn es ein Mitglied des Tierschutzbeirats beantragt. Über diesen Antrag entscheidet der Beirat unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Sofern die Verschwiegenheitsverpflichtung, Datenschutzrecht oder Amtsgeheimnisse im Rahmen einer öffentlichen Sitzung nicht gewahrt werden können, ist die Sitzung nicht öffentlich zu führen.

(3) Die Geschäftsführung liegt bei der oder dem Landestierschutzbeauftragten.

9.

Nähere Einzelheiten werden in einer durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz erlassenen Geschäftsordnung geregelt.

10.

Eine umfassende Evaluierung des Tierschutzbeirats soll spätestens nach drei Jahren erfolgen. Dabei soll evaluiert werden, ob mit der Neugestaltung des Tierschutzbeirats ein effektiver Beitrag zur Stärkung des Tierschutzes sowohl auf präventiver als auch auf originärer Ebene erreicht wurde. Als Kriterium kann auf die Auswirkungen der Stellungnahmen, Beschlüsse und sonstige Beratungserfolge des Tierschutzbeirats abgestellt werden.

11.

Dieser Erlass tritt am 15. Juli 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass des Senators für Gesundheit, Jugend und Soziales vom 11. Juli 1994 über die Einsetzung eines Tierschutzbeirates außer Kraft.

Bremen, den 15. Juli 2024

Die Senatorin für Gesundheit,
Frauen und Verbraucherschutz


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