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Erlass der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zur Möglichkeit des Absolvierens der Externenprüfung zur Erreichung des Abschlusses als Pflegefachhelferin oder Pflegefachhelfer für berufserfahrene Pflegehelferinnen und Pflegehelfer

Vom 19. September 2024

Veröffentlichungsdatum:21.11.2024 Inkrafttreten21.11.2024
Fundstelle Brem.ABl. 2024, S. 1363
Bezug (Rechtsnorm)PFLFACHAUSBG § 2, PFLFACHAUSBG § 6, PFLFACHAUSBG § 8, PFLFACHAUSBG § 10, PFLFACHAUSBG § 22, PFLFACHAUSBG § 24, PFLFACHAUSBV § 5, PFLFACHAUSBV § 16, SGB § 72, SGB 11 § 71, SGB 5 § 37, SGB 5 § 108
Zitiervorschlag: "Erlass der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zur Möglichkeit des Absolvierens der Externenprüfung zur Erreichung des Abschlusses als Pflegefachhelferin oder Pflegefachhelfer für berufserfahrene Pflegehelferinnen und Pflegehelfer vom 19. September 2024 (Brem.ABl. 2024, S. 1363)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Erlassdatum:19.09.2024
Fassung vom:19.09.2024
Gültig ab:21.11.2024
Gültig bis:31.12.2027
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 2 PFLFACHAUSBG, § 6 PFLFACHAUSBG, § 8 PFLFACHAUSBG, § 10 PFLFACHAUSBG, § 22 PFLFACHAUSBG, § 24 PFLFACHAUSBG, § 5 PFLFACHAUSBV, § 16 PFLFACHAUSBV, § 72 SGB, § 71 SGB 11, § 37 SGB 5, § 108 SGB 5
Fundstelle:Brem.ABl. 2024, 1363
Erlass der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zur Möglichkeit des Absolvierens der Externenprüfung zur Erreichung des Abschlusses als Pflegefachhelferin oder Pflegefachhelfer für berufserfahrene Pflegehelferinnen und Pflegehelfer

Erlass der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zur
Möglichkeit des Absolvierens der Externenprüfung zur Erreichung des
Abschlusses als Pflegefachhelferin oder Pflegefachhelfer für berufserfahrene
Pflegehelferinnen und Pflegehelfer

Vom 19. September 2024

1.
Die Durchführung von Externenprüfungen zum Erreichen eines Abschlusses als Pflegefachhelferin oder Pflegefachhelfer nach dem Bremischen Gesetz über die Ausbildung in der Pflegefachhilfe vom 18. Oktober 2022 ist unter den in diesem Erlass geregelten Voraussetzungen, insbesondere des Durchlaufens eines Vorbereitungskurses, für berufserfahrene Pflegehelferinnen und Pflegehelfer abweichend von § 22 in Verbindung mit § 2 Nr. 1 Bremisches Gesetz über die Ausbildung in der Pflegefachhilfe auch ohne vorherige Ausbildung möglich.
2.
Um an der Externenprüfung der Pflegefachhilfeausbildung als berufserfahrene Person teilnehmen zu können, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
2.1.
Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung nach § 6 Bremisches Gesetz über die Ausbildung in der Pflegefachhilfe sind erfüllt.
2.2.
Eine pflegerische Berufstätigkeit von mindestens 36 Monaten mit einem Umfang von mindestens 80 Prozent der regulären Arbeitszeit oder mindestens 60 Monaten mit einem Umfang von mindestens 50 Prozent der regulären Arbeitszeit in einer oder mehrerer der Einrichtungen gem. § 8 Abs. 2 Bremisches Gesetz über die Ausbildung in der Pflegefachhilfe muss nachgewiesen werden. Diese Einrichtungen sind:
a)
Zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetz,
b)
Zugelassene stationäre Pflegeeinrichtungen nach § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches,
c)
Zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen nach § 37 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Das Ende der Tätigkeit darf nachweislich nicht länger als 36 Monate zurückliegen.
2.3.
Regelmäßige Teilnahme an berufsspezifischen Fortbildungen im Umfang von mindestens acht Stunden im Jahresdurchschnitt der letzten drei Jahre vor Antragstellung.
2.4.
Nachweis der gleichwertigen Kompetenzen, die die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung rechtfertigen.
2.5.
Teilnahme an einem Vorbereitungskurs nach Nr. 4.
3.
Die Anträge auf Zulassung zur Externenprüfung sind bei der nach § 24 Bremisches Gesetz über die Ausbildung in der Pflegefachhilfe zuständigen Landesbehörde zu stellen. Der Betrieb, in dem der Antragsteller oder die Antragstellerin aktuell beschäftigt ist, prüft die Unterlagen, die die Erfüllung der Voraussetzungen nach Nr. 2 dieses Erlasses belegen und verfasst eine schriftliche Bestätigung des Vorliegens der Voraussetzungen.
Sollte zum Zeitpunkt des Antrags der Vorbereitungskurs noch nicht abgeschlossen sein, ist den Unterlagen eine Bestätigung der Anmeldung durch die durchführende Pflegefachhilfeschule beizufügen. Besteht kein Beschäftigungsverhältnis mit einer Einrichtung gem. § 8 Abs. 2 Bremisches Gesetz über die Ausbildung in der Pflegefachhilfe kann die schriftliche Bestätigung des Vorliegens der Voraussetzungen von einer Pflegefachhilfeschule erstellt werden. Dem Antrag sind die in Satz 2 genannten Unterlagen beizufügen. Die zuständige Behörde kann zusätzlich eine Erfolgsprognose bei der die Prüfung durchführenden Schule anfordern und in die Entscheidung einbeziehen.
Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen der unter Nr. 2 genannten Voraussetzungen die Zulassung zur Externenprüfung erteilen.
4.
Personen, die die Voraussetzungen nach Nr. 2 dieses Erlasses erfüllen und einen Antrag gemäß Nr. 3 gestellt haben, müssen an einem Vorbereitungskurs teilgenommen haben, um die Externenprüfung absolvieren zu dürfen. Der Vorbereitungskurs wird an Pflegefachhilfeschulen nach § 10 des Bremisches Gesetz über die Ausbildung in der Pflegefachhilfe durchgeführt.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Zulassung zur Externenprüfung erteilt werden, ohne dass ein Vorbereitungskurs nach Maßgabe dieses Erlasses absolviert wird. Als begründet wird die Ausnahme insbesondere angesehen, wenn der Umfang der absolvierten Fortbildungen und der Nachweis der gleichwertigen Kompetenzen (z.B. durch Arbeitszeugnisse) deutlich über den genannten Anforderungen liegt. In diesen Fällen ist im Rahmen der Beantragung der Prüfungszulassung auf den geplanten Verzicht auf die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs hinzuweisen.
Der Vorbereitungskurs wird nach der folgenden Maßgabe durchgeführt:
4.1.
160 Stunden je 45 Minuten prüfungsvorbereitender Unterricht zu allen prüfungsrelevanten Kompetenzbereichen nach Anlage 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Pflegefachhilfe. Insbesondere vor dem Hintergrund des bestehenden Fachkräftemangels auf Seite der Einrichtungen und der Notwendigkeit einer verlässlichen Dienstplanung für die Beschäftigten kann es sinnvoll sein, hiervon abweichende Konzepte, z.B. Durchführung des Vorbereitungskurses berufsbegleitend, in Hybrid- oder in Blockform zu entwickeln und umzusetzen. Diese sind vor Durchführung mit der zuständigen Behörde abzustimmen.
4.2.
Einsatz in der Praxis im Umfang von 180 Stunden. Die praktische Begleitung wird durch mind. zwei Besuche durch die Pflegefachhilfeschule sichergestellt. Die Praxisanleitung ist nach Maßgabe von § 5 Absatz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Pflegefachhilfe von der Einrichtung sicherzustellen.
5.
Die Externenprüfung findet statt, wenn der Vorbereitungskurs vollständig absolviert wurde. Fehlzeiten aufgrund von Krankheit sind durch die Pflegefachhilfeschule zu dokumentieren und können auf die Dauer des Vorbereitungskurses angerechnet werden, sofern mindestens 90 Prozent absolviert wurden.
Für die Durchführung der Externenprüfung gelten die entsprechenden Regelungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Pflegefachhilfe. Abweichend von § 16 Absatz 10 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Pflegefachhilfe umfasst das Reflexionsgespräch höchstens 25 Minuten und enthält die reflektierende Auseinandersetzung mit einer von der zu prüfenden Person selbst erlebten Pflegesituation. Dabei steht die kritische Auseinandersetzung mit dem eigenen Pflegehandeln als ungelernte Pflegehilfskraft im Mittelpunkt.
6.
Dieser Erlass ist bis zum 31. Dezember 2027 befristet.
7.
Dieser Erlass tritt mit dem Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Bremen, den 21. November 2024


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