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Erlass des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales zur Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Approbation als Arzt oder Ärztin, Zahnarzt oder Zahnärztin sowie Apotheker oder Apothekerin

Vom 22. September 2003

Veröffentlichungsdatum:09.10.2003 Inkrafttreten01.10.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2003 bis 10.02.2015Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2003, S. 783

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Gesundheit
Erlassdatum:22.09.2003
Fassung vom:22.09.2003
Gültig ab:01.10.2003
Gültig bis:10.02.2015  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Fundstelle:Brem.ABl. 2003, 783
Erlass des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales zur Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Approbation als Arzt oder Ärztin, Zahnarzt oder Zahnärztin sowie Apotheker oder Apothekerin

Erlass des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit,
Jugend und Soziales zur Prüfung von Anträgen
auf Erteilung einer Approbation als Arzt oder
Ärztin, Zahnarzt oder Zahnärztin sowie Apotheker
oder Apothekerin

Vom 22. September 2003

Die Verwaltungsvorschrift regelt das Verwaltungsverfahren zur Erteilung der ärztlichen, zahnärztlichen und pharmazeutischen Approbation und dort insbesondere das Verfahren zur Feststellung eines gleichwertigen Ausbildungs- bzw. Kenntnisstandes bei Berufsangehörigen, die ihre Ausbildung außerhalb des Bundesgebietes und weder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union noch in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum absolviert haben.

I.
Die Erteilung der Approbation setzt die Vorlage folgender Unterlagen voraus:
1)
Antrag an den Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales,
2)
Tabellarischer Lebenslauf,
3)
Auszug aus dem Familienbuch, Geburtsurkunde,
4)
Nachweis der Staatsangehörigkeit,
5)
amtliches Führungszeugnis (in Deutschland: polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O),
6)
Erklärung der Antragstellerin / des Antragstellers, dass gegen sie / ihn weder im Heimatland noch in einem sonstigen Land ein gerichtliches Strafverfahren, staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder berufsrechtliches Verfahren anhängig ist oder war,
7)
Erklärung der Antragstellerin / des Antragstellers, dass bisher in keinem anderen Bundesland ein Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt wurde,
8)
ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung,
9)
Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse in geeigneter Form, soweit Zweifel bestehen, dass die Antragstellerin / der Antragsteller sich angemessen mit den Patientinnen und Patienten verständigen kann. Der Nachweis kann durch das Absolvieren von geeigneten Deutschkursen, im Rahmen der Prüfung eines gleichwertigen Kenntnisstandes oder in Einzelfällen auch im Rahmen von Arbeitszeugnissen erfolgen.
II.
1)
Nachweis einer abgeschlossenen ärztlichen, zahnärztlichen oder pharmazeutischen Ausbildung, i.d.R. durch Diplom oder Hochschulabschluss,
2)
Nachweis der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes, i.d.R. durch Nachweis
a)
der Studiendauer,
b)
vergleichbarer Ausbildungsgegenstände, d.h. Studienfächer und der zeitliche Umfang ihrer Vermittlung (Stundenzahl),
c)
der Wirksamkeit der Vermittlung, die wesentlich von der Verlässlichkeit der Leistungskontrollen, d.h. von Art und Form der Prüfungen, abhängt,
d)
vergleichbarer Anteile von praktischer und theoretischer Ausbildung, d.h. insbes. eine der Tätigkeit des AiP vergleichbare Tätigkeit. Soweit dies nicht gelingt, können im Einzelfall Erfahrungen aus langjähriger praktischer ärztlicher Tätigkeit angerechnet werden.
Zusätzlich sind die Inhalte der praktischen Ausbildung, das Ziel der Ausbildung sowie die Felder der Berufsausübung zu berücksichtigen.
Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes kann nur festgestellt werden, wenn keine wesentlichen inhaltlichen oder formale Unterschiede zu den entsprechenden deutschen Berufsausbildungsregelungen bestehen.
Soweit die Gleichwertigkeit anhand der vorgelegten Unterlagen nicht aus eigener Sachkenntnis beurteilt werden kann, kann eine Darstellung des Ausbildungsganges unter Vorlage aller Zeugnisse, Studiennachweise etc. gefordert und eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz in 53113 Bonn eingeholt werden. Fremdsprachige Unterlagen bedürfen einer von einem in der Bundesrepublik Deutschland beeidigten Dolmetscher oder ermächtigten Übersetzer angefertigten Übersetzung.
3)
Nachweis des gleichwertigen Kenntnisstandes
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht nachgewiesen oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, kann ein gleichwertiger Kenntnisstand durch das Ablegen einer Prüfung nachgewiesen werden.
Von einem unangemessenen zeitlichen oder sachlichen Aufwand für die Behörde ist in der Regel dann auszugehen, wenn die Antragstellerin / der Antragsteller die einschlägigen ausländischen Ausbildungsregelungen nicht in der Form beibringen kann, dass ein Vergleich mit den deutschen Bestimmungen möglich ist. Unangemessen ist der sachliche Aufwand auch bei hohen Kosten, ungeklärten Zuständigkeiten über die Stelle, die aufklären kann etc.
III.
1)
Die Prüfung zum Nachweis über den gleichwertigen Kenntnisstand findet vor einer Prüfungskommission statt, die sich aus von den jeweiligen Berufskammern vorgeschlagenen und vom Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales berufenen Sachverständigen zusammensetzt.
Vor der Anmeldung zur Prüfung durch den Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales hat die Antragstellerin / der Antragsteller schriftlich zu versichern, dass sie / er noch in keinem anderen Bundesland an einer entsprechenden Prüfung teilgenommen hat bzw. den Nachweis eines gleichwertigen Kenntnisstandes endgültig nicht erbringen konnte.
2)
Gegenstand der Prüfung ist der Inhalt der jeweiligen staatlichen Abschlussprüfung.
3)
Voraussetzung, Organisation und Durchführung der Prüfung zum Nachweis eines gleichwertigen Kenntnisstandes werden in der „Verfahrensrichtlinie zur Überprüfung der Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes“ geregelt.
4)
Die Feststellung über die Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes trifft der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales auf der Grundlage des Ergebnisses der Prüfung. Ist Ergebnis der Prüfung, dass die Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes nicht nachgewiesen wurde, ist die Approbation zu versagen.
5)
Für die Approbationserteilung/-versagung wird vom Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales eine Gebühr erhoben. Darüber hinaus werden von der jeweiligen Berufskammer die Kosten für die Prüfung unmittelbar erhoben.
IV.

Bremen, den 22. September 2003

Der Senator für Arbeit, Frauen,
Gesundheit, Jugend und Soziales


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