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Erlass des Senators für Gesundheit zur Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Approbation als Arzt oder Ärztin, als Zahnarzt oder Zahnärztin oder als Apotheker oder Apothekerin

Vom 23. Januar 2015

Veröffentlichungsdatum:10.02.2015 Inkrafttreten11.02.2015
Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 75
Bezug (Rechtsnorm)32005L0036
Zitiervorschlag: "Erlass des Senators für Gesundheit zur Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Approbation als Arzt oder Ärztin, als Zahnarzt oder Zahnärztin oder als Apotheker oder Apothekerin vom 23. Januar 2015 (Brem.ABl. 2015, S. 75)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz
Erlassdatum:23.01.2015
Fassung vom:23.01.2015
Gültig ab:11.02.2015
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:32005L0036
Fundstelle:Brem.ABl. 2015, 75
Erlass des Senators für Gesundheit zur Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Approbation als Arzt oder Ärztin, als Zahnarzt oder Zahnärztin oder als Apotheker oder Apothekerin

Erlass des Senators für Gesundheit
zur Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Approbation
als Arzt oder Ärztin, als Zahnarzt oder Zahnärztin
oder als Apotheker oder Apothekerin

Vom 23. Januar 2015

Die Verwaltungsvorschrift regelt das Verwaltungsverfahren zur Erteilung der ärztlichen, zahnärztlichen oder pharmazeutischen Approbation bei Berufsangehörigen, die ihre Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs der Bundesärzteordnung, des Zahnheilkundegesetzes oder der Bundesapothekerordnung absolviert haben.

1.
Die Erteilung der Approbation setzt die Vorlage folgender Unterlagen voraus:
-
Antrag an den Senator für Gesundheit,
-
Tabellarischer Lebenslauf,
-
Identitätsnachweis,
-
amtliches Führungszeugnis (in Deutschland polizeiliches Führungszeugnis der Belegart 0),
-
Erklärung des Antragstellers/der Antragstellerin, dass gegen ihn/sie weder im Heimatland noch in einem sonstigen Land ein gerichtliches Strafverfahren, ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder ein berufsrechtliches Verfahren anhängig ist oder war,
-
Erklärung des Antragstellers/der Antragstellerin, dass bisher in keinem anderen Land ein Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt wurde,
-
ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung,
-
Certificate of good standing.
2.
2.1
In der Regel handelt es sich hierbei um Verfahren der automatischen Anerkennung nach der RL 2005/36/EG: Der Abschluss wird ohne individuelle Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
Es ist der Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung beizubringen.
Sowohl bei Abschlüssen, die nach dem Beitritt des Ausbildungsstaates zur EU als auch bei solchen, die vor dem Beitritt des Ausbildungsstaates erworben wurden, findet eine automatische Anerkennung statt, wenn darüber hinaus eine Konformitätsbescheinigung (eine Bescheinigung der zuständigen Gesundheitsbehörde des Ausbildungsstaats, dass die Ausbildung den Mindeststandards der RL 2005/36/EG entspricht) beigebracht wird.
2.2
2.2.1
Bei EU-Abschlüssen, die nicht automatisch anerkannt werden, ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes zu prüfen. Ist die Ausbildung unter Einbeziehung der Berufserfahrung gleichwertig, wird die Approbation erteilt. Zwecks Prüfung der Gleichwertigkeit sind folgende Unterlagen vorzulegen:
-
Nachweis einer abgeschlossenen ärztlichen, zahnärztlichen oder pharmazeutischen Ausbildung, in der Regel durch Diplom oder Hochschulabschluss,
-
Nachweis der Gleichwertigkeit des Ausbildungstandes, in der Regel durch Nachweis der Studiendauer, vergleichbarer Ausbildungsgegenstände, d. h. Studienfächer und der zeitliche Umfang ihrer Vermittlung (Stundenzahl), Nachweis der Wirksamkeit der Vermittlung, die wesentlich von der Verlässlichkeit der Leistungskontrollen, d. h. Art und Form der Prüfungen abhängt und vergleichbarer Anteile von praktischer und theoretischer Ausbildung.
Gleichzeitig sind die Inhalte der praktischen Ausbildung, das Ziel der Ausbildung sowie die Felder der Berufsausübung zu berücksichtigen.
Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes kann nur festgestellt werden, wenn keine wesentlichen Unterschiede zu den entsprechenden deutschen Berufsausübungsregelungen bestehen. Von wesentlichen Unterschieden ist insbesondere dann auszugehen, wenn die von den Antragstellenden nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in Deutschland geregelten Ausbildungsdauer liegt oder die Ausbildung des Antragstellers/der Antragstellerin sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden und diese Unterschiede nicht durch die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat (Berufserfahrung) ausgeglichen werden können.
Soweit die Gleichwertigkeit anhand der vorgelegten Unterlagen nicht aus eigener Sachkenntnis beurteilt werden kann, kann eine Darstellung des Ausbildungsganges unter Vorlage aller Zeugnisse, Studiennachweise etc. gefordert werden und eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz in 53113 Bonn eingeholt werden. Darüber hinaus kann ein Gutachter zwecks Erstellung eines Gutachtens zu der Frage, ob es sich um eine gleichwertige Ausbildung handelt, beauftragt werden. Der Gutachter muss demselben Heilberuf angehören wie der oder die Antragstellende und die Lehrbefähigung an einer deutschen Hochschule besitzen. Die Wahl des Vergleichsstudiums der deutschen medizinischen, zahnmedizinischen oder pharmazeutischen Hochschule, die der Gutachter im Rahmen seiner Gutachtenerstellung heranzieht, obliegt seiner Entscheidung. Die Fakultät muss jedoch durch den Gutachter vor Gutachtenerstellung festgelegt und der Approbationsbehörde mitgeteilt werden.
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht nachgewiesen oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, kann ein gleichwertiger Kenntnisstand durch das Ablegen einer Prüfung nachgewiesen werden. Von einem unangemessenen zeitlichen oder sachlichen Aufwand für die Behörde ist in der Regel dann auszugehen, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller die maßgeblichen ausländischen Ausbildungsregelungen nicht in der Form beibringen kann, dass ein Vergleich mit den deutschen Bestimmungen möglich ist. Unangemessen ist der sachliche Aufwand auch bei hohen Kosten, ungeklärten Zuständigkeiten über die Stelle die aufklären kann, etc.
2.2.2
Die Prüfungen zum Nachweis des erforderlichen Kenntnistandes werden vor einer Prüfungskommission bei der Ärztekammer Bremen abgelegt.
Der Inhalt der Eignungsprüfung bezieht sich auf die Fächer einschließlich der Querschnittsbereiche, in denen wesentliche Unterschiede zu der vergleichbaren Ausbildung in Deutschland festgestellt worden sind. Es handelt sich um eine mündlich-praktische Prüfung mit Patientenvorstellung vor einer staatlichen Prüfungskommission in deutscher Sprache.
Die Prüfungskommission, die aus dem Vorsitzenden und zwei bis vier Mitgliedern besteht, wird vom Senator für Gesundheit auf Vorschlag der Ärztekammer Bremen bestellt. Mindestens der Vorsitzende der Prüfungskommission ist Professor oder eine sonstige Lehrkraft eines der Fächer, das Gegenstand der Prüfung ist. Die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission müssen mindestens Fachärzte der zu prüfenden Fächer sein. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Die Organisation und Durchführung der Prüfung sowie die Geschäftsführung der Prüfungskommission obliegt der Ärztekammer Bremen
Die Prüfung wird als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung mit bis zu vier Teilnehmenden durchgeführt. Sie soll pro Prüfungsteilnehmer mindestens 30 Minuten und höchstens 90 Minuten dauern.
Vor dem Prüfungstermin wird dem Antragsteller/der Antragstellerin durch die Prüfungskommission ein oder mehrere Patienten oder Patientinnen zugewiesen, deren Krankheitsbild sich auf die o.g. Fächer einschließlich der Querschnittsbereiche bezieht, in denen die wesentlichen Unterschiede festgestellt worden sind. In Anwesenheit eines Kommissionsmitglieds erstellt der Antragsteller oder die Antragstellerin eine Anamnese und führt eine Untersuchung durch. Über jeden ihm oder ihr zugewiesenen Patienten oder Patientin fertigt der Antragsteller oder die Antragstellerin direkt im Anschluss an die Untersuchung einen Bericht über die Patientin/den Patienten mit Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan und Epikrise. Dieser Bericht wird von dem patientenbestellenden Mitglied der Prüfungskommission gegengezeichnet und vor dem Prüfungstermin den übrigen Prüfungskommissionsmitgliedern vorgelegt. Er ist Gegenstand der Prüfung und in die Bewertung einzubeziehen. Zum Bestehen der Eignungsprüfung müssen alle Einzelleistungen – Patientenvorstellung und Prüfung in den Fächern – als bestanden bewertet werden.
Ist die Eignungsprüfung nicht bestanden, so kann sie in jedem Fach jeweils zweimal wiederholt werden. Bestandene Anteile der Prüfung können angerechnet werden. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Hierfür ist die Anlage 18 der Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnisse in Heilberufen des Bundes vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) zu verwenden. Die Niederschrift wird nach Unterzeichnung durch alle Mitglieder der Prüfungskommission dem Senator für Gesundheit zugeleitet.
Die Wiederholungsprüfung soll frühestens 3 Monate und spätestens 12 Monate nach der Prüfung stattfinden.
2.2.3
Die Prüfungen zum Nachweis des erforderlichen Kenntnistandes werden vor einer Prüfungskommission bei der Zahnärztekammer Bremen abgelegt.
Der Inhalt der Eignungsprüfung bezieht sich auf die Fächer einschließlich der Querschnittsbereiche, in denen wesentliche Unterschiede zu der vergleichbaren Ausbildung in Deutschland festgestellt worden sind. Es handelt sich um eine mündlich-praktische Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission in deutscher Sprache.
Der praktische Teil der Prüfung kann nur absolviert werden, wenn der mündlichtheoretische Teil bestanden ist. Der praktische Teil soll nicht mehr als 4 Stunden dauern. Zur Prüfung können Modelle, prothetische Arbeiten, Röntgenbilder etc. hinzugezogen werden.
Die Prüfungskommission, die aus dem Vorsitzenden und zwei bis vier Mitgliedern besteht, wird vom Senator für Gesundheit auf Vorschlag der Zahnärztekammer Bremen bestellt. Mindestens der Vorsitzende der Prüfungskommission ist Professor oder eine sonstige Lehrkraft eines der Fächer, das Gegenstand der Prüfung ist. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Die Organisation und Durchführung der Prüfung sowie die Geschäftsführung der Prüfungskommission obliegt der Zahnärztekammer Bremen.
Die mündliche-theoretische Prüfung wird als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung mit bis zu vier Teilnehmenden durchgeführt. Sie soll pro Prüfungsteilnehmer mindestens 60 Minuten und höchstens 90 Minuten dauern.
Ist die Eignungsprüfung nicht bestanden, so kann sie in jedem Fach jeweils zweimal wiederholt werden. Bestandene Anteile der Prüfung können angerechnet werden. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift wird nach Unterzeichnung durch alle Mitglieder der Prüfungskommission dem Senator für Gesundheit zugeleitet.
Die Wiederholungsprüfung soll frühestens 3 Monate und spätestens 12 Monate nach der Prüfung stattfinden.
2.2.4
Die Prüfungen zum Nachweis des erforderlichen Kenntnistandes werden vor einer Prüfungskommission bei der Apothekerkammer Bremen abgelegt.
Der Inhalt der Eignungsprüfung bezieht sich auf die Fächer einschließlich der Querschnittsbereiche, in denen wesentliche Unterschiede zu der vergleichbaren Ausbildung in Deutschland festgestellt worden sind. Es handelt sich um eine mündliche Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission in deutscher Sprache.
Die Prüfungskommission, die aus dem Vorsitzenden und zwei bis vier Mitgliedern besteht, wird vom Senator für Gesundheit auf Vorschlag der Apothekerkammer Bremen bestellt. Mindestens der Vorsitzende der Prüfungskommission ist Professor oder eine sonstige Lehrkraft eines der Fächer, das Gegenstand der Prüfung ist. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Die Organisation und Durchführung der Prüfung sowie die Geschäftsführung der Prüfungskommission obliegt der Apothekerkammer Bremen
Die Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. Sie soll mindestens 30 Minuten und höchstens 60 Minuten dauern.
Ist die Eignungsprüfung nicht bestanden, so kann sie in jedem Fach jeweils zweimal wiederholt werden. Bestandene Anteile der Prüfung können angerechnet werden. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Hierfür ist die Anlage 18 der Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnisse in Heilberufen des Bundes vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) zu verwenden. Die Niederschrift wird nach Unterzeichnung durch alle Mitglieder der Prüfungskommission dem Senator für Gesundheit zugeleitet.
Die Wiederholungsprüfung soll frühestens 3 Monate und spätestens 12 Monate nach der Prüfung stattfinden.
2.3
Antragsteller/-innen, die ihren Ausbildungsnachweis als Ärztin oder Arzt, Zahnarzt oder Zahnärztin oder Apotheker oder Apothekerin in einem Drittstaat erworben haben, ist die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungstandes gegeben ist. Es gelten die Ausführungen unter 2.2.1 entsprechend.
Ist keine Gleichwertigkeit gegeben, so hat der Antragsteller im Rahmen einer Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung und dabei bei den Ärzten und Ärztinnen insbesondere auf die Fächer Innere Medizin und Chirurgie bezieht, die Gleichwertigkeit des Ausbildungstandes nachzuweisen. Darüber hinaus sollen Aspekte der Notfallmedizin, klinischer Pharmakologie/Pharmakotherapie, Bildgebende Verfahren und Strahlenschutz Berücksichtigung finden.
Sowohl bei Ärztinnen und Ärzten als auch bei Zahnärzten und Zahnärztinnen und bei Apothekerinnen und Apothekern gehören Rechtsfragen der Berufsausübung zum Prüfungsumfang. Zusätzlich kann durch den Senator für Gesundheit ein Fach oder ein Querschnittsbereich als prüfungsrelevant festgelegt werden, in dem wesentliche Unterschiede festgestellt worden sind. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu 2.2.2, 2.2.3 oder 2.2.4 entsprechend.
Die Kenntnisprüfung kann bei Nichtbestehen insgesamt zweimal wiederholt werden. Über die Prüfung ist eine Niederschrift entsprechend der Anlage 19 der Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnisse in Heilberufen des Bundes vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) zu erstellen. Die Zahnärztekammer Bremen hat ein entsprechendes Formular zu verwenden.
Die Wiederholungsprüfung soll frühestens 3 Monate und spätestens 12 Monate nach der Prüfung stattfinden.
3.
Antragsteller/-innen, die die Erteilung einer Approbation anstreben, müssen den Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse erbringen. Sie können verlangen, dass vor der Überprüfung der Sprachkenntnisse das Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Approbation geprüft wird.
Ärztinnen oder Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte und Apothekerinnen oder Apotheker müssen zur Erteilung der Approbation über Fachsprachenkenntnisse orientiert am Sprachniveau C1 verfügen. Die erforderlichen Sprachkenntnisse gelten bei Antragsteller/-innen als nachgewiesen, wenn beim Senator für Gesundheit kein Zweifel daran besteht, dass Deutsch in Wort und Schrift fließend beherrscht wird. Dies liegt i. d. R. vor, wenn die oder der Antragstellende den Abschluss einer mindestens zehnjährigen allgemeinbildenden Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule oder den Abschluss einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung in der deutschen Sprache nachweist.
Können Antragstellende diesen Nachweis nicht erbringen, so ist ein Sprachtest zu absolvieren. Dieser Sprachtest wird als Fachsprachentest von der jeweiligen Heilberufskammer Bremen abgenommen. Voraussetzung für den Zugang zum Fachsprachentest ist grundsätzlich der Nachweis hinreichender allgemeiner Sprachkenntnisse in der Regel durch Vorlage eines Sprachzertifikates auf dem Sprachniveau B2. Der Fachsprachtest muss folgenden Mindestanforderungen genügen:
-
Der Fachsprachentest findet in Form einer Einzelprüfung statt.
-
Die Fachsprachenprüfung dauert mindestens 60 Minuten und besteht aus einem simulierten Arzt-Patientengespräch bzw. Apotheker-Patientengespräch von ca. 20 Minuten, dem Anfertigen eines in der Berufsausübung vorkommenden Schriftstückes (z. B. Arztkurzbrief), für dessen Anfertigung dem Antragsteller ein Zeitfenster von 20 Minuten gegeben wird, und einem Gespräch mit einem Arzt oder Apotheker zur Überprüfung der Sprachkenntnisse in Bezug auf die Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen von einer Dauer von mindestens 20 Minuten.
-
Das Fachwissen der Antragstellenden wird im Rahmen des Fachsprachentests nicht bewertet.
Die Prüfungskommission zur Durchführung der Sprachtests wird bei der jeweiligen Heilberufskammer Bremen gebildet. Sie besteht aus mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern, von denen mindestens die Hälfte Ärztinnen oder Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte oder Apothekerinnen oder Apotheker sind. Die Mitglieder der Kommission sollen Deutsch als Muttersprache beherrschen und über mehrjährige Berufserfahrung in Deutschland verfügen.
Der Sprachtest gilt als bestanden, wenn die Prüfungskommission zu der Feststellung gelangt, dass die oder der Antragstellende über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für eine umfassende ärztliche bzw. pharmazeutische Tätigkeit erforderlich sind. Die antragstellenden Ärztinnen und Ärzte oder Zahnärztinnen und Zahnärzte müssen ihre Patientinnen und Patienten inhaltlich ohne wesentliche Rückfragen verstehen und sich insbesondere so spontan und so fließend verständigen können, dass sie in der Lage sind, sorgfältig die Anamnese zu erheben, Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörige über erhobene Befunde sowie eine festgestellte Erkrankung zu informieren, die verschiedenen Aspekte des weiteren Verlaufs darzustellen und Vor- und Nachteile einer geplanten Maßnahme sowie alternativer Behandlungsmöglichkeiten erklären zu können, ohne öfter deutlich erkennbar nach Worten suchen zu müssen. In der Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen sowie Angehörigen anderer Berufe müssen sie sich so klar und detailliert ausdrücken können, dass bei Patientenvorstellungen sowie ärztlichen Anordnungen und Weisungen Missverständnisse sowie hierauf beruhende Fehldiagnosen, falsche Therapieentscheidungen und Therapiefehler ausgeschlossen sind. Darüber hinaus müssen sie die deutsche Sprache auch schriftlich angemessen beherrschen, um Krankenunterlagen ordnungsgemäß führen und ärztliche Bescheinigungen ausstellen zu können. Entsprechendes gilt für Apothekerinnen und Apotheker.
Die Heilberufskammer teilt dem Senator für Gesundheit unverzüglich das Ergebnis des Fachsprachentests mit. Über das Ergebnis des Fachsprachentests erhält der Antragsteller einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
Die Fachsprachenprüfung kann beliebig häufig wiederholt werden.
4.
4.1
Die Prüfungstermine werden nach Bedarf vereinbart. Der Senator für Gesundheit wird rechtzeitig über die Prüfungstermine in Kenntnis gesetzt und ist berechtigt, ohne Stimm- und Fragerecht den Prüfungen beizuwohnen. Letzteres gilt auch für eine Vertreterin oder einen Vertreter der Heilberufskammer Bremen.
4.2
Über die Anmeldung zu den Prüfungen entscheidet der Senator für Gesundheit. Die Prüfungen sollen innerhalb von drei Monaten nach der erfolgten Anmeldung durchgeführt werden. Die Ladung zu den Prüfungen erfolgen durch die Geschäftsführung der Prüfungskommissionen und werden mindestens 7 Tage vor den Prüfungsterminen bekannt gegeben.
4.3
Die Prüfungskommissionen treffen ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die oder der Vorsitzende teilt dem Prüfling das Ergebnis der Prüfung mündlich mit. Der Senator für Gesundheit teilt dem Prüfling das Ergebnis schriftlich im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit.
Die Prüfungskommissionen bewerten die Prüfungsleistungen mit
a)
Kenntnisprüfung:
„Die Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes ist nachgewiesen.“ oder
„Die Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes ist nicht nachgewiesen.“
b)
Fachsprachentest:
„Die erforderlichen Fachsprachenkenntnisse sind gegeben.“ oder
„Die erforderlichen Fachsprachenkenntnisse sind nicht gegeben.“
Die Feststellung über die Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes und das Vorliegen hinreichender Sprachkenntnisse trifft der Senator für Gesundheit auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfungen. Ist das Ergebnis, dass die Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes nicht nachgewiesen wurde oder die Sprachkenntnisse nicht ausreichend sind, ist die Approbation zu versagen.
Für die Approbationserteilung wird vom Senator für Gesundheit eine Gebühr erhoben. Darüber hinaus werden von der Heilberufskammer die Kosten für die Prüfungen unmittelbar erhoben. Die Höhe dieser Gebühren wird in den Gebührenordnungen der Heilberufskammern bestimmt.
4.4
Hinsichtlich Rücktritt und Versäumnis, vorgenommener Ordnungsverstöße oder Täuschungsversuche gelten die Bestimmungen der jeweiligen Approbationsordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Zuständig ist jeweils der Senator für Gesundheit.
5.
Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten der Erlass des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales zur Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Approbation als Arzt oder Ärztin, Zahnarzt oder Zahnärztin sowie Apotheker oder Apothekerin vom 22. September 2003 (Brem.ABl. S. 783) und die Verfahrensrichtlinie zur Überprüfung der Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes vom 1. Oktober 2003 außer Kraft.

Bremen, den 23. Januar 2015

Der Senator für Gesundheit


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