- 1.
- 1.1
Wer die Heilkunde, ohne als Arzt oder Ärztin approbiert zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251 – BGBl. III 2122-2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702). Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird (§ 1 Absatz 2 des Heilpraktikergesetzes).
- 1.2
Neben anderen Ausschlussgründen wird die Heilpraktikererlaubnis nach § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259 – BGBl. III 2122-2-1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456), nicht erteilt, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde.
- 2.
- 2.1
Zuständig für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis ist nach § 3 Absatz 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz die untere Verwaltungsbehörde, die ihre Entscheidung im Benehmen mit dem Gesundheitsamt trifft. Untere Verwaltungsbehörde ist in der Stadtgemeinde Bremen das Stadtamt Bremen, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.
- 2.2
Örtlich zuständig für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis ist entsprechend § 3 Absatz 1 Nummer 2 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz grundsätzlich die unterste Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Beruf oder die Tätigkeit als Heilpraktiker ausgeübt werden soll. Der Antragsteller hat konkrete Nachweise darüber vorzulegen. Wird eine Berufstätigkeit noch nicht ausgeübt oder ist die Ausübung der Berufstätigkeit noch nicht beabsichtigt, ist die Behörde zuständig, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. - 3.
- 3.1
Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde wird auf Antrag erteilt. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- -
ein kurzgefasster Lebenslauf,
- -
ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,
- -
eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
- -
eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsteller in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
- -
ein Nachweis darüber, dass er mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat.
- 3.2
Bei der Antragstellung hat der Antragsteller anzugeben, ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt wurde. Aus der Tatsache einer oder mehrerer früherer Antragstellungen dürfen negative Rückschlüsse auf den zur Entscheidung vorliegenden Antrag nicht gezogen werden, da die Erlaubnis mehrfach beantragt werden kann. Die Kenntnis bereits entstandener Verwaltungsvorgänge kann jedoch die Beurteilung im Einzelfall erleichtern. Eine gleichzeitige Antragstellung bei mehreren Behörden ist allerdings ausgeschlossen.
- 3.3
Die untere Verwaltungsbehörde prüft aufgrund der mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen, ob einer oder mehrere der in § 2 Absatz 1 Buchstabe a, d, f oder g der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz genannten Versagungsgründe vorliegen. Ist dieses der Fall, lehnt die untere Verwaltungsbehörde den Antrag bereits aus diesem Grunde ab, ohne dass es einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt bedarf.
- 3.4
Liegt kein Versagungsgrund nach § 2 Absatz 1 Buchstabe a, d, f oder g der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vor, leitet die untere Verwaltungsbehörde den Vorgang dem Gesundheitsamt Bremen zur Durchführung der Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers zu. Aus Gründen der Zentralisierung des Verfahrens und der Vereinheitlichung der Überprüfung erfolgt die Überprüfung auch für Bremerhavener Antragsteller im Gesundheitsamt Bremen. Eine Konzentration der Überprüfungen auf ein Gesundheitsamt kann am ehesten gewährleisten, dass die Überprüfungen formell und inhaltlich landeseinheitlich durchgeführt werden.
- 4.
- 4.1
Nach § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz ist die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis zu versagen, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde.
- 4.2
Die Überprüfung dient der Abwehr von Gefahren für die Gesundheit einzelner Bürger und der Bevölkerung. Sie ist keine Prüfung im Sinne einer Leistungskontrolle zur Feststellung einer bestimmten Qualifikation. Vielmehr ist festzustellen, ob der Stand der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass eine heilkundliche Tätigkeit durch ihn zu Schäden an der menschlichen Gesundheit führen könnte. In diesem Rahmen muss sie allerdings die wesentlichen Gegenstände umfassen, die für eine solche Feststellung relevant sind. Dies bedingt, dass neben der Kenntnis der einschlägigen gesundheitsrechtlichen Vorschriften auch solche fachlichen Grundlagenkenntnisse der Medizin zu überprüfen sind, ohne deren Beherrschung heilkundliche Tätigkeiten leicht mit Gefahren für die menschliche Gesundheit verbunden sein können. Aufgrund der Überprüfung muss insbesondere auch festgestellt werden können, ob der Antragsteller die Grenzen seiner Fähigkeit und der Behandlungskompetenzen des Heilpraktikers klar erkennt, sich der Gefahr bei einer Überschreitung dieser Grenzen bewusst und bereit ist, sein Handeln entsprechend einzurichten.
- 4.3
Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil der Überprüfung wird vor dem mündlichen Teil durchgeführt.
- 4.4
Das Gesundheitsamt Bremen teilt dem Antragsteller den Termin für die schriftliche und die mündliche Überprüfung jeweils spätestens vier Wochen vorher mit. Mit Einverständnis des Antragstellers sind kürzere Mitteilungsfristen zulässig.
- 4.5
Kann der Antragsteller einen ihm vom Gesundheitsamt Bremen mitgeteilten Termin nicht einhalten, so hat er dieses umgehend dem Gesundheitsamt Bremen mitzuteilen. Macht der Antragsteller glaubhaft, dass die Nichteinhaltung des Termins aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen erfolgt, wird er zum nächstmöglichen Überprüfungstermin vom Gesundheitsamt Bremen erneut geladen. Der Antragsteller kann auf Wunsch zu dem jeweils übernächsten Termin zugelassen werden, wenn er dies spätestens fünf Wochen vor der Überprüfung dem Gesundheitsamt mitteilt.
- 4.6
Bei jeder Überprüfung hat der Antragsteller neben der Benachrichtigung den gültigen Personalausweis oder Reisepass vorzulegen.
- 5.
- 5.1
Der schriftliche Teil der Überprüfung wird jeweils im März und im Oktober eines jeden Jahres durchgeführt. Am schriftlichen Teil der Überprüfung im März nehmen alle diejenigen Antragsteller teil, bei denen die untere Verwaltungsbehörde festgestellt hat, dass keine Versagungsgründe nach § 2 Absatz 1 Buchstabe a, d, f oder g der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vorliegen und deren Anträge von der unteren Verwaltungsbehörde dem Gesundheitsamt Bremen bis zum 1. Februar übersandt worden sind. Am schriftlichen Teil der Überprüfung im Oktober nehmen alle diejenigen Antragsteller teil, bei denen die untere Verwaltungsbehörde keine Versagungsgründe nach § 2 Absatz 1 Buchstabe a, d, f oder g der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz festgestellt hat und deren Anträge von der unteren Verwaltungsbehörde dem Gesundheitsamt Bremen bis zum 1. September übersandt worden sind.
- 5.2
Der schriftliche Teil der Überprüfung erstreckt sich auf den Ausschluss von Gefahren in folgenden Sachgebieten:
- 1.
Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich rechtliche Grenzen der Ausübung der Heilkunde ohne Approbation als Arzt,
- 2.
Grenzen und Gefahren diagnostischer und therapeutischer Methoden des Heilpraktikers,
- 3.
Grundkenntnisse der Anatomie, pathologischen Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie,
- 4.
Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von Volkskrankheiten, insbesondere der Stoffwechselkrankheiten, der Herz- Kreislaufkrankheiten, der degenerativen Erkrankungen, der übertragbaren Krankheiten, der bösartigen Neubildungen sowie psychiatrischer Erkrankungen,
- 5.
Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und lebensbedrohender Zustände,
- 6.
Praxishygiene, Desinfektion und Sterilisation und
- 7.
Deutung grundlegender Laborwerte.
- 5.3
Im schriftlichen Teil der Überprüfung werden dem Antragsteller 60 Fragen zur schriftlichen Beantwortung im Antwort-Wahl-Verfahren gestellt. Die Fragen sind klar und verständlich zu formulieren und auf den Bereich der unerlässlichen Kenntnisse zu beschränken. Dem Antragsteller stehen für die Beantwortung der Fragen zwei Zeitstunden zur Verfügung.
- 5.4
Die Aufsichtführenden im schriftlichen Teil der Überprüfung werden vom Amtsarzt bestellt.
- 5.5
Antragsteller, die mindestens 75 Prozent der im Antwort-Wahl-Verfahren zu beantwortenden Fragen zutreffend beantwortet haben, werden zum mündlichen Teil der Überprüfung zugelassen.
- 5.6
Falls der Antragsteller den Anforderungen des schriftlichen Teils nicht gerecht wird, wird die Überprüfung abgebrochen und festgestellt, dass angenommen werden muss, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Antragsteller eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. Der Amtsarzt teilt dies der für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen unteren Verwaltungsbehörde mit. Das Gleiche gilt, wenn beim Antragsteller während der schriftlichen Prüfung Täuschungsversuche oder sonstige Unregelmäßigkeiten festgestellt worden sind.
- 6.
- 6.1
Der mündliche Teil der Überprüfung erfolgt für diejenigen Antragsteller, die im März den schriftlichen Teil absolviert haben, in den Monaten April bis August. Sie findet für diejenigen Antragsteller, die den schriftlichen Teil der Überprüfung im Oktober absolviert haben, in den Monaten November bis Februar statt.
- 6.2
Die mündliche Überprüfung wird vom Amtsarzt und einem von ihm zu berufenden gutachtlich mitwirkenden Heilpraktiker durchgeführt. Der Amtsarzt kann einen weiteren, ebenfalls von ihm zu berufenden gutachtlich mitwirkenden Heilpraktiker hinzuziehen. Die Landesverbände Bremen der Berufsverbände der Heilpraktiker können dem Amtsarzt Heilpraktiker für die Teilnahme an der Überprüfung vorschlagen. Für besondere Fachgebiete kann der Amtsarzt eine insoweit sachkundige Person zur Überprüfung hinzuziehen. Bei Antragstellern aus Bremerhaven kann die Überprüfung durch den Amtsarzt aus Bremerhaven vorgenommen werden, dem der Termin der Überprüfung durch das Gesundheitsamt Bremen rechtzeitig mitzuteilen ist.
- 6.3
Der mündliche Teil der Überprüfung erstreckt sich auf die in Nummer 5.2 genannten Sachgebiete sowie auf den Ausschluss von Gefahren bei:
- 1.
Technik der Anamneseerhebung; Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung (Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung, Puls- und Blutdruckmessung) und
- 2.
Injektions- und Punktionstechniken.
Bei Antragstellern, die sich auf einem besonderen Fachgebiet heilpraktisch betätigen wollen, soll sich die Überprüfung auch darauf erstrecken, ob der Antragsteller die insoweit erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und die Grenzen und eventuellen Risiken dieses besonderen Fachgebietes erkennt. Zu dieser Überprüfung ist das Gesundheitsamt berechtigt, damit sichergestellt ist, dass von der Tätigkeit des Antragstellers auch auf diesem Fachgebiet keine gesundheitliche Gefahr für die Allgemeinheit und für den einzelnen ausgeht.
- 6.4
Der mündliche Teil der Überprüfung dauert in der Regel etwa 45 Minuten. Ergeben sich bereits während der mündlichen Überprüfung eindeutige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr für die Volksgesundheit durch den Antragsteller, kann der mündliche Teil der Überprüfung vorzeitig beendet werden.
- 6.5
Im mündlichen Teil der Überprüfung sind die gestellten Fragen vom Antragsteller in freier Form zu beantworten. Dem Antragsteller soll auch eine praktische Aufgabe gestellt werden, die er in Anwesenheit aller Mitglieder des Überprüfungsgremiums zu erledigen hat.
- 6.6
Aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Überprüfung entscheidet der Amtsarzt nach Anhören des gutachtlich beteiligten Heilpraktikers oder der gutachtlich beteiligten Heilpraktiker, ob beim Antragsteller Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ausübung der Heilkunde durch ihn eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. Der Amtsarzt kann im Einzelfall eine einmalige Wiederholung des therapeutischen Teils der mündlichen Prüfung zulassen, wenn der Antragsteller bei allen übrigen Teilen der mündlichen Überprüfung insoweit erfolgreich war, dass sich allein aus einer Bewertung dieser Teile eine Gefahr für die Volksgesundheit durch den Betreffenden nicht ergeben hat. Die Überprüfung nach Satz 2 soll höchstens 30 Minuten dauern und findet spätestens 6 Monate nach der ersten mündlichen Überprüfung statt. Der Amtsarzt teilt die getroffene Entscheidung mit dem Ergebnis der schriftlichen Überprüfung der für die Erlaubniserteilung zuständigen unteren Verwaltungsbehörde mit.
- 7.
- 7.1
Über den schriftlichen Teil der Überprüfung ist von den Aufsichtführenden eine Niederschrift zu fertigen, aus der sich die Namen der Teilnehmer und gegebenenfalls vorgekommene Unregelmäßigkeiten ergeben.
- 7.2
Über den mündlichen Teil der Überprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Überprüfung, die gutachtliche Stellungnahme des gutachtlich beteiligten Heilpraktikers oder die gutachtlichen Stellungnahmen der gutachtlich beteiligten Heilpraktiker und gegebenenfalls vorgekommene Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
- 7.3
Die von den Antragstellern erzielten Ergebnisse sind in einem Namensregister zu erfassen und für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren.
- 8.
- 8.1
Bei Antragstellern, die glaubhaft versichern, sich ausschließlich im Bereich der Psychotherapie heilkundlich betätigen zu wollen, ist eine auf das Gebiet der Psychotherapie eingeschränkte schriftliche und mündliche Überprüfung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten vorzunehmen. Dabei sind insbesondere ausreichende Kenntnisse der Psychopathologie sowie der Diagnostik und Differenzialdiagnostik seelischer und psychosomatischer Störungen nachzuweisen. Des Weiteren müssen die Antragsteller befähigt sein, psychotherapeutische Behandlungen und adäquate Kriseninterventionen in Bezug auf einschlägige Krankheitsbilder vornehmen zu können. Auch müssen sie ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich, gegenüber der den Ärzten und allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen besitzen. Im Übrigen finden die Nummern 4 bis 6 mit Ausnahme der Nummer 5.2 und der Nummer 6.3 entsprechende Anwendung.
- 8.2
Von der Überprüfung kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn Antragsteller nach Nummer 8.1 in langjähriger beruflicher Tätigkeit fremdtherapeutisch gearbeitet haben, vorzugsweise unter ärztlicher Begleitung, oder wenn aufgrund eines außerordentlich umfangreichen und erfolgreich absolvierten Aus- und Fortbildungs- oder Weiterbildungsweges an den Kenntnissen in Psychopathologie sowie Diagnostik und Differenzialdiagnostik seelischer und psychosomatischer Störungen sowie hinsichtlich der Befähigung, psychotherapeutische Behandlungen und adäquate Kriseninterventionen in Bezug auf einschlägige Krankheitsbilder vornehmen zu können, keine vernünftigen Zweifel bestehen. Gleiches gilt für Antragsteller, die einen im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandenen Bachelor- und Masterabschluss vorweisen, der das Fach „Klinische Psychologie“ einschließt oder ein an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandenen Diplomabschluss im Studiengang Psychologie vorweisen, der das Fach „Klinische Psychologie“ einschließt. In diesen Fällen erfolgt lediglich eine Überprüfung durch den Amtsarzt nach Aktenlage. Ein entsprechender Anspruch des Antragstellers besteht nicht.
- 9.
- 9.1
Bei Antragstellern, die glaubhaft versichern, sich ausschließlich im Bereich der Physiotherapie heilkundlich betätigen zu wollen, ist eine auf das Gebiet der Physiotherapie eingeschränkte schriftliche und mündliche Überprüfung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten vorzunehmen. Dabei sind insbesondere ausreichende Kenntnisse der Diagnostik und der Differenzialdiagnostik in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder und Verletzungen sowie deren Folgezustände nachzuweisen. Die Antragsteller müssen befähigt sein, Indikationsstellungen für physiotherapeutische Maßnahmen vornehmen zu können, inklusive der Kenntnisse der möglichen Therapiealternativen, Nebenwirkungen und Komplikationen, multiprofessioneller Behandlung und der Maßnahmen zur Integration in die Gesellschaft.
Auch müssen sie ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im physiotherapeutischen Bereich, gegenüber der den Ärzten und allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen besitzen. Im Übrigen finden die Nummern 4 bis 6 mit Ausnahme der Nummer 5.2 und der Nummer 6.3 entsprechende Anwendung.
- 9.2
Von der Überprüfung kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn Antragsteller nach Nummer 9.1 eine langjährige berufliche Tätigkeit nachweisen können und wenn aufgrund eines außerordentlich umfangreichen und erfolgreich absolvierten Aus- und Fortbildungs- oder Weiterbildungsweges an den Kenntnissen in Diagnostik und Differenzialdiagnostik von Erkrankungen und Verletzungen sowie deren Folgezustände keine Zweifel bestehen. Gleiches gilt für Antragsteller, die den von einer inländischen Fachhochschule oder als gleichgestellt anerkannten ausländischen Hochschule verliehenen akademischen Grad eines Bachelor of Science/ Fachrichtung Physiotherapie führen. In diesen Fällen kann lediglich eine Überprüfung durch den Amtsarzt nach Aktenlage erfolgen. Aus-, Fort- oder Weiterbildungen können nur anerkannt werden, sofern diese an staatlich anerkannten oder staatlichen Ausbildungsstätten absolviert wurden. Ein entsprechender Anspruch des Antragstellers besteht nicht.
- 10.
- 10.1
Hat der Antragsteller die Überprüfung insgesamt erfolgreich absolviert, erteilt ihm die untere Verwaltungsbehörde die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“. Antragstellerinnen wird die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung „Heilpraktikerin“ erteilt.
- 10.2
Antragsteller, die glaubhaft versichern, sich ausschließlich im Bereich der Psychotherapie bzw. der Physiotherapie heilkundlich betätigen zu wollen, erhalten, wenn sie die Überprüfung nach Nummer 8.1 bzw. 9.1 insgesamt erfolgreich absolviert haben oder eine derartige Prüfung nach Nummer 8.2 bzw. 9.2 nicht erforderlich war, von der unteren Verwaltungsbehörde die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie bzw. die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Physiotherapie. In die Erlaubnisurkunde ist aufzunehmen, dass vor Aufnahme der heilkundlichen Betätigung außerhalb des Gebietes der Psychotherapie bzw. der Physiotherapie eine uneingeschränkte Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz erforderlich ist, die eine umfassende Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt voraussetzt. Eine heilkundliche Betätigung außerhalb des Gebietes der Psychotherapie bzw. außerhalb des Gebietes der Physiotherapie ohne vorherige Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 2 führt zum Widerruf oder zur Rücknahme der bereits erteilten eingeschränkten Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz.
- 10.3
Anträge von Antragstellern, die die Überprüfung insgesamt nicht erfolgreich abgeschlossen haben und deren Zulassung als Heilpraktiker daher eine Gefahr für die Volksgesundheit darstellen würde, werden von der unteren Verwaltungsbehörde abgelehnt. Der ablehnende Bescheid ist mit Gründen und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
- 10.4
Anträge von Antragstellern, die sich nach erfolgreichem Absolvieren des schriftlichen Teils der Überprüfung nicht innerhalb eines Jahres dem mündlichen Teil der Prüfung stellen, werden von der unteren Verwaltungsbehörde abgelehnt, wenn die Nichtteilnahme am mündlichen Teil der Überprüfung auf vom Antragsteller zu vertretenden Gründen beruht.
- 11.
- 11.1
Auf Antrag ist dem Antragsteller nach Abschluss der Überprüfung Einsicht in die Überprüfungsunterlagen zu gewähren.
- 11.2
Schriftliche Aufsichtsarbeiten und Prüfungsniederschriften sind zehn Jahre aufzubewahren.
- 12.
- 12.1
Die Durchführung der Heilpraktikerüberprüfung durch das Gesundheitsamt Bremen ist nach den Ziffern 510.10 bis 510.12 des Kostenverzeichnisses zu § 1 der Gesundheits-Kostenverordnung in der jeweils geltenden Fassung kostenpflichtig. Die Auslagen des Gesundheitsamtes für die Zahlung von Entschädigungen für die nicht dem Gesundheitsamt zugehörenden Personen, die bei der Überprüfung mitwirken, sind hierin enthalten. - 12.2
Die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis ist nach Ziffer 502.12 des Kostenverzeichnisses zu § 1 der Gesundheits-Kostenverordnung in der jeweils geltenden Fassung kostenpflichtig. Die untere Verwaltungsbehörde kann die Übersendung der Antragsunterlagen an das Gesundheitsamt Bremen zur Durchführung der Überprüfung davon abhängig machen, dass der Antragsteller einen von ihr festzusetzenden Teil der entstehenden Kosten vorher bezahlt hat. Bei der Ablehnung von Anträgen findet § 9 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes Anwendung. - 13.
- 13.1
Wird gegen einen ablehnenden Bescheid aus Gründen, die die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch den Amtsarzt betreffen, Widerspruch erhoben oder soll eine Heilpraktikererlaubnis nach § 7 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz zurückgenommen werden, so ist vor der Entscheidung des Senators für Gesundheit als Widerspruchsbehörde der Gutachterausschuss zu hören. Dies kann auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen.
- 13.2
Der Gutachterausschuss besteht nach § 4 Absatz 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz aus einem Vorsitzenden, der weder Arzt noch Heilpraktiker sein darf, sowie aus zwei Ärzten und zwei Heilpraktikern, die jeweils einschließlich ihrer Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren durch den Senator für Gesundheit berufen werden. Die Geschäftsführung des Gutachterausschusses obliegt dem Senator für Gesundheit.
- 13.3
Dem Gutachterausschuss sind die Überprüfungsunterlagen zu übersenden. Er nimmt zu der durchgeführten Überprüfung unter Berücksichtigung der Widerspruchsbegründung gegenüber der Widerspruchsbehörde Stellung. Vor Abgabe seiner Stellungnahme kann der Gutachterausschuss den Widerspruchsführer anhören. Die Anhörung kann in Form einer erneuten mündlichen Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Widerspruchsführers durchgeführt werden. In besonders gelagerten Einzelfällen kann die Auffassung der Mitglieder des Gutachterausschusses auch im schriftlichen Verfahren eingeholt werden.
- 13.4
Für die ehrenamtliche Tätigkeit der Ärzte und Heilpraktiker als Mitglieder des Gutachterausschusses sind gegebenenfalls Entschädigungen zu zahlen. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
- 13.5
Ergeht ein ablehnender Widerspruchsbescheid, beinhaltet die nach § 8 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes festzusetzende Widerspruchsgebühr auch gegebenenfalls erforderliche Entschädigungszahlungen an die Ärzte und Heilpraktiker des Gutachterausschusses.
- 14.
Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 15. Mai 2015 in Kraft. Gleichzeitig wird der Erlass des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales zur Regelung des Verfahrens zur Erteilung der Heilpraktikererlaubnis und zur Durchführung der Überprüfung von Heilpraktikern vom 10. Mai 2007 (Brem.ABl. S. 559), zuletzt geändert durch Erlass vom 20. März 2012 (Brem.ABl. S. 217), aufgehoben.