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Erlass StVO 1/2008 - Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung
Erlass des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa
vom 1. April 2008 – 56-2
Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw nach § 30 Abs. 3 und 4 StVO – Künftiges Verfahren bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
1Nach –§ 30 Abs. 3 StVO ist an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr der Verkehr von Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t verboten. 2Vom Fahrverbot ausgenommen sind Frischprodukte (Milch, Fleisch, Fisch) sowie Obst und Gemüse. 3Auch Kombiverkehre (Schiene – Straße bis zu einer Entfernung von 200 km bzw. Hafen – Straße im Umkreis von 150 km) unterliegen keinem Fahrverbot. 4Für alle anderen Transporte werden Ausnahmegenehmigungen durch die örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden benötigt. 5Diese sollen nur in „dringenden Fällen“ erteilt werden. 6Keinesfalls dürfen wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe eine Rolle spielen.
1Leider zeigt die Praxis, dass das Bedürfnis der Transportfirmen nach Ausnahmen groß ist und jedes Bundesland die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen unterschiedlich handhabt. 2Dies hat bereits zu Wettbewerbsverzerrungen innerhalb des Bundesgebietes geführt und wird bei unveränderter Handhabung weiterhin so bleiben. 3Ziel ist es daher, eine einheitliche und restriktive Genehmigungspraxis der Länder zu erreichen. 4Nach wiederholten Beratungen im dafür zuständigen Bund-Länder-Fachausschuss Straßenverkehrs-Ordnung und Vorlage der Problematik in der Gemeinsamen Konferenz der Verkehrs- und Straßenbauabteilungsleiter der Länder (GKVS) wurde schließlich auf der Verkehrsministerkonferenz (VMK) am 22./23. 11. 2006 der Beschluss gefasst, eine Länderarbeitsgruppe unter Vorsitz des Landes Niedersachsen mit der Ausnahmegenehmigungspraxis zu § 30 Abs. 3 StVO und der dazugehörigen VwV-StVO zu befassen.
1Die Länderarbeitsgruppe hat nach einer umfassenden Bestandsaufnahme der in den einzelnen Ländern vorherrschenden Verwaltungspraxis sowie Gesprächen mit Verbänden und Unternehmen der Speditionswirtschaft eine Vereinbarung der Länder zur übereinstimmenden Handhabung der Regelungen des § 30 Abs. 3 und 4 sowie § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO erarbeitet. 2Diese wurde von der VMK in ihrer Sitzung am 9./10. 10. 2007 einstimmig als Grundlage für die Ausrichtung der Ausnahmegenehmigungspraxis der Straßenverkehrsbehörden gebilligt.
Unter Berücksichtigung dieser Vereinbarung der Länder ist bei der Genehmigung von Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw nach § 30 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO im Land Bremen künftig nach folgenden Regelungen zu verfahren:
1. [Vom Fahrverbot nicht betroffene Fahrzeuge]
Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nicht für:
Hinweis:
Mit diesem Katalog der generell nicht vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot betroffenen Fahrzeuge wird die bisher in der VwV zu § 30 Abs. 3 StVO vorgenommene Aufzählung wesentlich erweitert. In allen genannten Fällen entfällt damit künftig ein Ausnahmegenehmigungsverfahren.
2. [Vereinfachtes Genehmigungsverfahren]
In folgenden Fällen ist grundsätzlich von einer Dringlichkeit auszugehen, die ohne eine nähere Einzelfallprüfung die regelmäßige Genehmigung von Ausnahmen rechtfertigt (vereinfachtes Genehmigungsverfahren):
3. [Be- oder Entladung von Seeschiffen]
1Ausnahmegenehmigungen für Fahrten zur termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen oder Flugzeugen erfordern den Nachweis, dass die Benutzung einer bestimmten Schiffs- oder Flugverbindung bzw. ein unmittelbarer Anschlusstransport an Sonn- oder Feiertagen auf der Straße aus Gründen des Allgemeinwohls oder im Interesse des Antragstellers dringend geboten ist. 2Die betreffenden Ankunfts- bzw. Abfahrtszeiten der Seeschiffe/Flugzeuge und die Stellplatzkapazitäten der Häfen/Flughäfen sind dabei als wichtige Sonderkriterien anzusehen.
Ausnahmegenehmigungen für andere Fahrten erfordern eine spezielle Dringlichkeitsprüfung, die nach folgenden Kriterien durchzuführen ist:
Ausnahmegenehmigungen dürfen nur erteilt werden, wenn
5. [Dauerausnahmegenehmigungen]
Dauerausnahmegenehmigungen dürfen – außer in den Fällen der Nummer 2 – nur in Sonderfällen erteilt werden, wenn die Erforderlichkeit der Fahrten für den gesamten Geltungszeitraum nachgewiesen ist.
6. Verfahren bei Ausnahmegenehmigungen
Der Antragsteller hat folgende Unterlagen vorzulegen:
7. Inhalt und Nachweis der Ausnahmegenehmigung