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Erlass StVO 2/2005

Erlass des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa vom 31. August 2005 - 56-2 -

Veröffentlichungsdatum:31.08.2005 Inkrafttreten31.08.2005 Bezug (Rechtsnorm)StVO § 30
Zitiervorschlag: "Erlass StVO 2/2005"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Aktenzeichen:56-2
Erlassdatum:31.08.2005
Fassung vom:31.08.2005
Gültig ab:31.08.2005
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 30 StVO
Erlass StVO 2/2005

Erlass StVO 2/2005

Erlass des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa
vom 31. August 2005 – 56-2 –

Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Umfuhren in Hafengebieten innerhalb des Landes Bremen

[Fahrverbotausnahmen für Umfuhren im Hafengebiet]

Umfuhren und Transporte innerhalb von Hafengebieten des Landes Bremen bedürfen keiner Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot des § 30 Absatz 3 StVO.

1Neben der Fahrverbotsregelung enthält der § 30 Absatz 3 StVO auch einen Katalog von Ausnahmen für Transporte, die nicht dem Fahrverbot unterliegen. 2So ist in Nummer 1a der kombinierte Güterverkehr Hafen – Straße zwischen Be- und Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometer gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr) vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot freigestellt.

[Freistellung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot]

Nach hiesiger Auffassung handelt es sich bei den hier in Rede stehenden Umfuhren um gleichgestellte Transporte, zumal die Fahrten nur innerhalb des Hafens stattfinden und Lärm- und Abgasbelästigungen einer zu schützenden (Wohn-)Bevölkerung kaum stattfinden.

Eine generelle Freistellung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot wird daher für gerechtfertigt und vertretbar gehalten.

[Inkrafttreten]

Diese Regelung tritt sofort in Kraft.


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