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Aufgrund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) -Artikel 42 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch - vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 29. Mai 1984 (Brem.GBl. S. 167) wird bestimmt:
Zuständige Stellen für die Verpflichtung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verpflichtungsgesetzes sind
für die Freie Hansestadt Bremen und die Stadtgemeinde Bremen die Behörde, bei der der zu verpflichtende beschäftigt oder für die er tätig ist,
für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat, im Falle der Verpflichtung eines Dolmetschers oder Übersetzers für gerichtliche und notarielle Angelegenheiten der Präsident des Landgerichts,
im Falle der gleichzeitigen Verpflichtung eines Schiffsbesichtigers (Verordnung über die öffentliche Bestellung und Vereidigung der Schiffsbesichtiger in Bremen und Bremerhaven vom 30. November 1971 - Brem.GBl. S. 256 - 9510-c-2 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 1976 - Brem.GBl. S. 143 -) nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Verpflichtungsgesetzes der für die Bestellung zuständige Senator,
für die sonstigen Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, diese Stellen.
(1) Zuständige Stelle für die Verpflichtung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes ist
für die Freie Hansestadt Bremen und die Stadtgemeinde Bremen die jeweils für die Aufsicht zuständige Behörde,
für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.
(2) Die nach Absatz 1 zuständigen Stellen können ihre Zuständigkeit auf die ihnen nachgeordneten Dienststellen übertragen, soweit jeweils deren Aufgabenbereich betroffen ist.
Zuständige Stelle für die Verpflichtung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Verpflichtungsgesetzes ist
der jeweils für die Bestellung zuständige Senator,
bei der Verpflichtung von Sachverständigen nach der Handwerksordnung die Handwerkskammer Bremen,
bei der Verpflichtung von Sachverständigen nach § 36 der Gewerbeordnung die Handelskammer Bremen oder die Industrie- und Handelskammer Bremerhaven.
Der Erlaß über die für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz zuständigen Stellen im Bereich der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven vom 16. September 1975 (Brem. ABl. S. 723), zuletzt geändert durch Erlaß vom 27. Juli 1977 (Brem.ABl. S. 413), tritt hiermit außer Kraft.
Bremen, den 16. August 1984
Senatskommission für das
Personalwesen
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