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Gemäß § 4 Abs. 2 Ziff. 1 des Erlasses über Dienstsiegel für die bremischen Dienststellen und Behörden vom 16. April 1948 (Brem. Ges.-Bl. S. 77) wird dem
Landesverband der Innungskrankenkassen im Lande Bremen,
Bremen, Am Dobben 107,
das Recht zur Führung des kleinen bremischen Siegels mit dem mittleren bremischen Wappen verliehen.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats vom 1. und bekanntgemacht am 29. April 1958.