Zum 02.04.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Erlass vom 01.12.1964 (Brem.GBl. S. 181) |
Aufgrund der Bekanntmachung des Senats, betreffend Vorschriften über das bremische Staatswappen vom 17. November 1891 (Bremisches Gesetzbl. S. 124), bestimmt der Senat folgendes:
§ 1
Das bremische Siegel wird in Form und Größe der vorgelegten Bildtafel festgesetzt.
Das große bremische Siegel ist ein Prägesiegel und zeigt das große bremische Wappen mit den für das Flaggenwappen vorgesehenen Abweichungen (§ 6 der Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über das bremische Staatswappen).
§ 2
Das große bremische Siegel wird vom Senat als der Landesregierung und von dem Präsidenten des Senats geführt. Des großen Siegels kann sich auch der Präsident der Bürgerschaft bedienen.
§ 3
Im übrigen führen alle Behörden das kleine bremische Siegel. Dieses wird als Prägesiegel, Siegelmarke oder Farbdruckstempel (aus Metall oder Gummi) benutzt. Das kleine Siegel soll einen Durchmesser von 3 1/2 cm haben.
§ 4
Alle in dem bremischen Landeshaushalt oder in dem bremischen Stadthaushalt aufgeführten Dienststellen oder Behörden sind berechtigt, in dem kleinen bremischen Siegel das große bremische Wappen (§ 1 der Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über das bremische Staatswappen) zu führen. Die Bezeichnung der Umschrift lautet bei den senatorischen Dienststellen „Der Senator für usw. Bremen“, während die Siegel der übrigen Behörden im oberen Halbkreis die Umschrift tragen „Freie Hansestadt Bremen“ und darunter die Behördenbezeichnung z. B. Regierungskanzlei.
Die Standesbeamten führen das kleine bremische Siegel mit dem großen bremischen Wappen und der Umschrift „Der Standesbeamte des Standesamts Bremen-...”, bzw. „Der Standesbeamte in Bremerhaven”,”
Die Standesbeamten führen das kleine bremische Siegel mit dem großen bremischen Wappen und der Umschrift „Der Standesbeamte des Standesamtes Bremen-...“ bzw. „Der Standesbeamte in Bremerhaven“.
Zur Führung des mittleren bremischen Wappens in ihren Siegeln sind berechtigt:
- 1.
alle Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die zur Führung eines Wappens in ihren Siegeln berechtigt sind oder denen dieses Recht vom Senat verliehen wird;
- 2.
die Notare.
§ 5
Bei den Anstalten, Stiftungen usw. (Ziffer 1) ist nur die Bezeichnung der Körperschaft, Stiftung usw. in die Umschrift aufzunehmen, während in der Umschrift der Stempel der Notare anzugeben ist: „Name, Notar, Bremen“.
§ 6
Alle übrigen nichtgenannten Körperschaften und Personen, denen das Recht zur Führung eines bremischen Wappens in ihren Stempeln genehmigt wird, führen das kleine bremische Wappen.
§ 7
Der Senat entscheidet in Zweifelsfällen über die Führung des großen, mittleren oder kleinen Wappens.
§ 8
Die zum Führen eines bremischen Wappens berechtigten Behörden und anderen Stellen haben sich wegen der Beschaffung von Stempeln mit dem Wappen an die Regierungskanzlei zu wenden.
§ 9
Die zur Durchführung dieses Erlasses erforderlichen Anordnungen sowie Richtlinien für die Anfertigung und Behandlung der Siegel erläßt die Senatskanzlei.
Beschlossen: Bremen, in der Versammlung des Senats vom 16. April 1948
Anlage
