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Aufgrund des § 22 Absatz 3 und des § 35 Absatz 3 Satz 5 und Absatz 5 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 - 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 237) geändert worden ist und des § 2 Absatz 2 des Bremischen Schuldatenschutzgesetzes vom 27. Februar 2007 (Brem.GBl. S. 181 - 206-e-1) wird verordnet:
(1) Diese Verordnung gilt für die öffentlichen allgemeinen Schulen im Land Bremen im Sinne von § 1 Absatz 1 und § 16 Absatz 1 des Bremischen Schulgesetzes.
die Aufgaben der Zentren für unterstützende Pädagogik,
die Aufgaben der Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren,
die Anforderungen an die Förderdiagnostik, Förderplanung und deren Dokumentation,
das Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs,
das Verfahren zur Entscheidung über die sonderpädagogische Förderung,
die Aufgaben der Schulen im Rahmen der sonderpädagogischen Förderung.
(1) Zentren für unterstützende Pädagogik werden an allgemeinen Schulen eingerichtet.
(2) Dem Zentrum für unterstützende Pädagogik gehören folgende Fachkräfte an:
Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen,
Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,
mit der sonderpädagogischen Förderung nach den §§ 6 bis 8 besonders beauftragte Lehrkräfte,
je nach Bedarf der jeweiligen Schule spezielle Fachberaterinnen und Fachberater, insbesondere für den Bereich Sprache, Lese-Rechtschreibschwäche, Rechenschwäche,
je nach Bedarf der jeweiligen Schule Assistenzkräfte und weitere Fachkräfte.
Die Fachkräfte arbeiten in Teams zusammen.
(3) Die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für unterstützende Pädagogik ist Teil der Schulleitung der allgemeinen Schule, für die es eingerichtet ist.
(4) Die Stadtgemeinden können für mehrere Schulen ein gemeinsames Zentrum für unterstützende Pädagogik einrichten. Dieses Zentrum bildet ein Leitungsteam, das über den Einsatz der Förderressourcen entscheidet. Mitglieder des Leitungsteams sind die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für unterstützende Pädagogik als Vorsitzende oder Vorsitzender sowie je ein Schulleitungsmitglied der Schulen, für die das Zentrum für unterstützende Pädagogik eingerichtet ist. Die Zentren für unterstützende Pädagogik im Verbund geben sich eine Geschäftsordnung.
(1) Das Zentrum für unterstützende Pädagogik hat die Aufgabe,
die Förderbedarfe der Schülerinnen und Schüler diagnostisch zu erfassen, zu dokumentieren, die Ressourcen zur Förderung zu planen und deren fachgerechten Einsatz zu gewährleisten,
Erziehungsberechtigte, Lehrerinnen und Lehrer, pädagogisches Personal der Schule und Schülerinnen und Schüler über den notwendigen Förderbedarf zu beraten, darin zu unterstützen, im Unterricht Fördermaßnahmen durchzuführen oder diese Maßnahmen selber durchzuführen,
das pädagogische Personal der Schule in Fragen der Förderung fortzubilden oder Fortbildungen zu organisieren.
(2) Das Zentrum für unterstützende Pädagogik führt nach Maßgabe des Teils 4 das sonderpädagogische Feststellungsverfahren durch. Es arbeitet bei Bedarf mit dem zuständigen Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum zusammen.
(3) Zu den Aufgaben des Zentrums für unterstützende Pädagogik gehört es auch, die Begegnung, die gegenseitige Unterstützung und den gegenseitigen Erfahrungsaustausch der behinderten Schülerinnen und Schüler untereinander (sog. Peer-Erfahrungen) zu fördern.
(1) Die Stadtgemeinden richten Regionale Beratungs- und Unterstützungszentren im Sinne von § 14 Absatz 2 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes ein.
(2) Im Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum wirken Angehörige unterschiedlicher Berufe in Teams zusammen. In den Teams sind folgende Professionen vertreten:
Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen,
Schulpsychologinnen und Schulpsychologen,
Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,
weitere Fachkräfte.
(3) Das Regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum arbeitet eng mit den Zentren für unterstützende Pädagogik zusammen.
(1) Das Regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum hat den Auftrag, die schulische Eingliederung der Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrem sonderpädagogischen Förderbedarf, ihrer Behinderung und ihrer individuellen Problemlagen zu fördern, Hilfsangebote zur Überwindung von Problemlagen zu entwickeln sowie eng mit anderen Institutionen, insbesondere dem schulärztlichen Dienst und der Kinder- und Jugendhilfe, zusammen zu arbeiten.
(2) Das Regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum leistet den Schulen, Schülerinnen und Schülern und ihren Erziehungsberechtigten bei Krisen und Notfällen Hilfe. Krisen und Notfälle sind insbesondere Ereignisse, die eine weitere Beschulung der Schülerin und des Schülers in der allgemeinen Schule gefährden.
(3) Das Regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum hat insbesondere die Aufgabe
individuelle Problemlagen von Hilfesuchenden zu klären und Angebote zu ihrer Prävention, Beratung, Unterstützung und Förderung zu entwickeln,
das Feststellungsverfahren für den sonderpädagogischen Bereich soziale und emotionale Entwicklung durchzuführen,
die Unterstützungs- und Fördermaßnahmen zu steuern,
schulpsychologische Beratung und Diagnose durchzuführen,
Netzwerkarbeit in den Stadtteilen zu leisten.
(4) Das Regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum koordiniert schulübergreifende Aufgaben, insbesondere folgende Aufgaben:
Lese-Intensiv-Kurse, Lese-Rechtschreib- und Rechenschwäche-Kurse in der Stadtgemeinde Bremen,
Reintegration der Schüler und Schülerinnen, insbesondere nach stationärem Aufenthalt oder vergleichbaren Abwesenheiten von der Schule und
den Übergang von der Schule in den Beruf außerhalb der regulären schulischen Berufsorientierung an den allgemeinen Schulen.
(5) Das Regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum ist verantwortlich für die Durchführung von Maßnahmen nach § 55 Absatz 4 des Bremischen Schulgesetzes.
Förderbedarfe untergliedern sich in sonderpädagogische Förderbedarfe und weitere Förderbedarfe. Sonderpädagogische Förderbedarfe werden nach Teil 4 festgestellt. Die weiteren Förderbedarfe werden innerhalb der Förderdiagnostik nach § 9 ermittelt.
(1) Sonderpädagogische Förderbedarfe werden in den Bereichen Lernen, Sprache, Wahrnehmung- und Entwicklungsförderung, sozial-emotionale Entwicklung, Sehen, Hören, körperlich-motorische Entwicklung und Autismusspektrumsstörung festgestellt.
(2) Sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich Lernen liegt vor, wenn die Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und lang andauernder Art sind und durch einen Rückstand der kognitiven Funktionen oder der sprachlichen Entwicklung oder des Sozialverhaltens verstärkt werden.
(3) Sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich Sprache liegt vor, wenn der Gebrauch der Sprache nachhaltig gestört und mit erheblichem subjektivem Störungsbewusstsein sowie Beeinträchtigungen in der Kommunikation verbunden ist. Sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich Sprache ist auch bei Schülerinnen und Schülern anzunehmen, die in ihren Bildungs-, Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten hinsichtlich des Spracherwerbs, des sinnhaften Sprachgebrauchs und der Sprechtätigkeit so beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemeinen Schule ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können.
(4) Sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich Wahrnehmung und Entwicklungsförderung liegt vor, wenn umfassende Beeinträchtigungen im Bereich der intellektuellen Funktionen und in der Entwicklung der personalen oder sozialen Identität vorhanden sind mit der Folge, dass die Schülerinnen und Schüler zu einer selbständigen Lebensführung aller Voraussicht nach lebenslange Unterstützung benötigen.
(5) Sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich Sehen liegt vor, wenn das Sehvermögen so stark herabgesetzt ist, dass die Betroffenen auch nach optischer Korrektur ihrer Umwelt überwiegend nicht visuell begegnen oder wenn auch nach optischer Korrektur Teilfunktionen des Sehens, wie Fern- oder Nahvisus, Gesichtsfeld, Kontrast, Farbe, Blendung und Bewegung erheblich eingeschränkt sind oder wenn eine erhebliche Störung der zentralen Verarbeitung der Seheindrücke besteht. Schülerinnen und Schüler, die mit Erblindung rechnen müssen, werden bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs Blinden gleichgestellt.
(6) Sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich des Hörens liegt vor, wenn lautsprachliche Informationen der Umwelt nicht über das Gehör wahrgenommen werden können oder wenn trotz apparativer Versorgung lautsprachliche Informationen der Umwelt nur begrenzt aufgenommen werden können und wenn deswegen erhebliche Beeinträchtigungen in der Entwicklung des Sprechens und der Sprache oder im kommunikativen Verhalten oder im Lernverhalten auftreten oder wenn dadurch eine erhebliche Störung der zentralen Verarbeitung der Höreindrücke besteht.
(7) Sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich der körperlichen Entwicklung liegt vor, wenn erhebliche Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungssystems, auch aufgrund von Schädigungen von Gehirn und Rückenmark, der Muskulatur oder des Knochengerüsts gegeben sind.
(8) Sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich der sozial-emotionalen Entwicklung liegt vor, wenn eine Schülerin oder ein Schüler der Erziehung so nachhaltig verschlossen oder entzogen ist, dass sie oder er im Unterricht der allgemeinen Schule ohne zusätzliche sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend oder gar nicht gefördert werden kann und die eigene Entwicklung oder die der Mitschülerinnen und Mitschüler erheblich gestört oder gefährdet ist.
(9) Sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich der Autismusspektrumsstörung liegt vor, wenn die Entwicklung sozialer Beziehungen sowie des kommunikativen Austauschs mit anderen Menschen beeinträchtigt ist, und die Interessen und der Bezug zur Umwelt eingeschränkt sind. Verhaltensweisen, die ein Hemmnis für die weitere Entwicklung bedeuten können, sind, insbesondere Stereotypen, zwanghaft ritualistische Verhaltensweisen, Fremd- und Autoaggressionen.
(1) Schülerinnen und Schüler können in den Bereichen Sprachförderung sowie der Lese-Rechtschreibschwäche, Rechenschwäche, Hochbegabung, kulturelle Identitätsfindung und Spracherwerb weitere Bedarfe an gezielter Förderung und Herausforderung haben.
(2) Sprachförderbedarf besteht, wenn im Erwerb der Kompetenzen in einem oder mehreren der Kompetenzbereiche Zuhören, Sprechen, Lesen und Schreiben besondere Schwierigkeiten im individuellen Bildungsprozess der Schülerinnen und Schüler bestehen, wenn die Sicherung der Anforderungen der Bildungspläne eine Förderung in diesen Kompetenzbereichen notwendig macht oder wenn Schülerinnen und Schüler über besondere Leistungsfähigkeiten in diesen Kompetenzbereichen verfügen. Eine Lese-Rechtschreibschwäche besteht dann, wenn eine massive und lang andauernde Störung des Erwerbs der Schriftsprache vorliegt.
(3) Eine Rechenschwäche (Dyskalkulie) liegt vor, wenn eine Entwicklungsverzögerung des mathematischen Denkens besteht.
(4) Hochbegabung bezeichnet eine umfassende oder auf bestimmte Kompetenzbereiche bezogene, weit über dem Durchschnitt liegende intellektuelle oder andere Begabung einer Schülerin oder eines Schülers.
(5) Identitätsbezogene Förderbedarfe sind Förderbedarfe, die im Zusammenhang mit Brüchen im Aufbau der personalen Identität durch traumatisierende Erfahrungen, schwierige soziale Lage oder durch Zuwanderung in das deutsche Bildungssystem stehen, die zu einem verzögerten Erwerb der Bildungssprache führen können.
(6) Die Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren und die Zentren für unterstützende Pädagogik dürfen im Rahmen der Förderdiagnostik personenbezogene Schüler- und Elterndaten und personenbezogene Gesundheitsdaten über Schülerinnen und Schüler verarbeiten, soweit es zur besonderen Förderung erforderlich ist. § 2 Absatz 1 des Bremischen Schuldatenschutzgesetzes bleibt unberührt.
(1) Förderdiagnostik umfasst Eingangsdiagnostik und prozessbegleitende Diagnostik. Eingangsdiagnostik dient der Erfassung von Lernausgangslagen. Prozessbegleitende Diagnostik zeigt prozessual die Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten einer Schülerin oder eines Schülers auf. Mit Hilfe der Förderdiagnostik werden individuelle Förder- und Unterstützungsangebote festgelegt. Das förderdiagnostische Gutachten gibt Anhaltspunkte für gezielte und geplante individuelle Förderung nach § 35 Absatz 3 des Bremischen Schulgesetzes. Förderdiagnostik ist der Ausgangspunkt für Differenzierung und Individualisierung des Lernstoffes im Unterricht.
(2) Förderdiagnostik umfasst die Kind-Umfeld-Analyse, die Lernprozessanalyse (kognitive, emotionale und soziale Entwicklung), das Erkennen veränderbarer Bedingungen in den Lernsituationen sowie motivierender Unterstützungsmaßnahmen, die eine Veränderung des Lernprozesses mit dem Ziel eines selbstorganisierten Lernens bewirken.
(3) Förderdiagnostik beinhaltet die Beobachtung, das Gespräch und die Dokumentenanalyse.
(4) Förderdiagnostik wird vom Zentrum für unterstützende Pädagogik unter Mitwirkung der unterrichtenden Lehrkräfte durchgeführt.
(5) Soweit ein Förderbedarf nach §§ 6 bis 8 diagnostiziert wird, werden die Ergebnisse der Förderdiagnostik in Förderplänen dokumentiert und mit den Erziehungsberechtigten, den Angehörigen des Zentrums für unterstützende Pädagogik und den Schülerinnen und Schülern besprochen.
(6) Die Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren und die Zentren für unterstützende Pädagogik dürfen im Rahmen der Förderdiagnostik personenbezogene Schüler- und Elterndaten und personenbezogene Gesundheitsdaten über Schülerinnen und Schüler verarbeiten, soweit es zur besonderen Förderung erforderlich ist. § 2 Absatz 1 des Bremischen Schuldatenschutzgesetzes bleibt unberührt.
(1) Mit Hilfe der Förderplanung wird das individuelle Lernangebot von Schülerinnen und Schülern gestaltet.
(2) Der Förderplan beinhaltet:
die Beschreibung der Lernsituation,
die Benennung der Ziele für die weitere Entwicklung,
soweit sonderpädagogische Förderbedarfe festgestellt werden, die notwendige Anpassung der in den Bildungsplänen beschriebenen zu erreichenden Kompetenzen,
konkrete Maßnahmen zur Umsetzung der vereinbarten Ziele im Unterricht und in der Förderung,
die Angabe von Lernmethoden, die der Schülerin oder dem Schüler das Lernen ermöglichen,
die Nennung hilfreicher Materialien und Hilfsmittel,
die vorzunehmende Beteiligung der Erziehungsberechtigten sowie
einen Zeitplan zur Überprüfung des Lernerfolgs.
(3) Förderpläne werden in mindestens halbjährlichen Gesprächen in Form von Schüler-Lehrer-Gesprächen oder Schüler-Lehrer-Eltern-Gesprächen ausgewertet.
(4) Förderpläne werden zu den Schülerakten genommen. Den Erziehungsberechtigten ist eine Zweitschrift auszuhändigen. Die in den Förderplänen enthaltenen personenbezogenen Daten dürfen von den Schulen und den Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren zu deren Aufgabenerfüllung verarbeitet werden, soweit es zur besonderen Förderung erforderlich ist. § 2 Absatz 1 des Bremischen Schuldatenschutzgesetzes bleibt unberührt.
(1) Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs erfolgt auf der Basis einer differenzierten Diagnostik, die der Erstellung eines individuellen Förderplans dient.
(2) Der sonderpädagogische Förderbedarf wird vor der Einschulung oder während des Schulbesuchs auf Antrag festgestellt. Der Antrag kann in der Stadtgemeinde Bremen durch eine Entscheidung der Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven durch eine Entscheidung des Magistrats ersetzt werden.
die Erziehungsberechtigten,
die Schule, die die Schülerin oder der Schüler besucht oder bei der die Schülerin oder der Schüler angemeldet wurde, nach Beratung mit dem zuständigen Zentrum für unterstützende Pädagogik und
der Schulärztliche Dienst.
(4) Anträge für die vermuteten sonderpädagogischen Förderbereiche Wahrnehmung- und Entwicklungsförderung, Sehen, Hören und motorische und körperliche Entwicklung sind im Falle des Absatzes 3 Nummer 2 von der Schule, in den anderen Fällen über die Schule, die die Schülerin oder der Schüler besucht oder bei der die Schülerin oder der Schüler anzumelden ist, an die Leiterin oder den Leiter des für die Schule zuständigen Zentrums für unterstützende Pädagogik zu leiten. Anträge für den vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarf Lernen sind an die Leiterin oder den Leiter des für die Schule zuständigen Zentrums für unterstützende Pädagogik zu leiten. Sie können erst in der Jahrgangsstufe 8 gestellt werden. Anträge für den sonderpädagogischen Förderbedarf sozial-emotionale Entwicklung sind an das zuständige Regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum zu leiten. Bis zum Ende des Schuljahrs 2022/23 können die Stadtgemeinden die Feststellungsdiagnostik für Schülerinnen und Schüler mit dem vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarf Lernen, Sprache und Verhalten vor deren Übergang in die Jahrgangsstufe 5 durchführen.
(5) Dem Antrag sind beizufügen:
eine Begründung für den Antrag mit Angabe des vermuteten Förderschwerpunktes oder Unterstützungsbedarfs,
Rahmendaten über den bisherigen schulischen Werdegang (Schülerbogen),
Kopien der letzten Zeugnisse und Lernentwicklungsberichte, soweit es für die Darstellung des Entwicklungsweges erforderlich ist,
eine Dokumentation der bisherigen Förderung und deren Ergebnisse, bei Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Herkunftssprache gegebenenfalls die Dokumentation der bisherigen sprachlichen Förderung,
eine Dokumentation über die Information und Anhörung der Erziehungsberechtigten und
mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten bereits vorliegende Befunde.
(6) Die Erziehungsberechtigten können vor der Anmeldung ihres schulpflichtig werdenden Kindes zur Schule einen Antrag nach Absatz 1 bei der regional zuständigen Grundschule stellen.
(7) Die Leitung des Zentrums für unterstützende Pädagogik oder des Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums prüft den Antrag und führt das Verfahren nach § 13 durch.
(1) Sind die Erziehungsberechtigten nicht die Antragsteller, sind sie vor der Antragstellung in geeigneter Form durch die Schule über die wesentlichen Gründe der Antragstellung nach § 11 Absatz 1, die Ziele und den Ablauf des Feststellungsverfahrens und über die Möglichkeit, auf ihren Wunsch hin ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen, zu informieren. Über die Durchführung des Feststellungsverfahrens soll Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten angestrebt werden. Über ein zu diesem Anlass geführtes Gespräch ist eine Niederschrift anzufertigen.
(2) Widersprechen die Erziehungsberechtigten dem Feststellungsverfahren zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, kann in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Bildung und Wissenschaft, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat die Durchführung des Verfahrens veranlassen, wenn die Schulleitung auf Vorschlag der Klassenkonferenz begründet darlegt, warum voraussichtlich nur eine Unterrichtung mit sonderpädagogischer Förderung die schulische Entwicklung des Schülers oder der Schülerin ausreichend unterstützen kann. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer und die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte beraten die Erziehungsberechtigten zuvor noch einmal gemeinsam. Die Erziehungsberechtigten können eine Person ihres Vertrauens zu der Beratung hinzuziehen. Über das Gespräch ist eine Niederschrift anzufertigen. Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten kann auch der Landesbehindertenbeauftragte hinzugezogen werden.
(3) Ist das Kind noch nicht schulpflichtig, erstellt der Schulärztliche Dienst die Stellungnahme an die Senatorin für Kinder und Bildung oder den Magistrat der Stadt Bremerhaven nach Absatz 2 Satz 1 und führt die Beratung nach Absatz 2 Satz 2 durch. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Das Zentrum für unterstützende Pädagogik oder das Regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum koordinieren das Feststellungsverfahren. Es veranlasst insbesondere
die Erstellung eines schulärztlichen Gutachtens unter Beifügung einer Kopie der Antragsunterlagen,
die Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens durch sonderpädagogische Fachkräfte unter Beifügung einer Kopie der Antragsunterlagen,
die Beteiligung der Erziehungsberechtigten am Verfahren,
auf Wunsch der Erziehungsberechtigten die Einholung eines schulpsychologischen Gutachtens,
die Einbeziehung weiterer Fachkräfte, soweit dies für die Diagnose notwendig ist und
bei Schülerinnen und Schülern nicht deutscher Herkunftssprache soweit möglich die Heranziehung sprachkundiger Lehrkräfte oder einer Übersetzerin oder eines Übersetzers.
(1) Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs umfasst die Ermittlung der individuellen Förderbedürfnisse auf der Grundlage einer Kind-Umfeld-Analyse.
(2) Das Zentrum für unterstützende Pädagogik oder das Regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum erstellt ein abschließendes sonderpädagogisches Gutachten mit einer Empfehlung. Das abschließende sonderpädagogische Gutachten enthält Aussagen über:
Begründung zum Antrag des Feststellungsverfahrens,
Informationsquellen,
Lebenssituation des Kindes,
Familiäre und soziale Bedingungen,
Psychischer und physischer Entwicklungsstand,
Anamnese mit medizinischer Vorgeschichte und bisheriger Förderung,
Überprüfung und Interpretation der Lern- und Entwicklungsstände,
Allgemeine Auffassung und Orientierung,
Kognition - Lernstandsentwicklung,
Arbeits- und Sozialverhalten,
Motorik,
Wahrnehmung,
Sprache,
Befunde der schulärztlichen Untersuchung bzw. weitere medizinische Berichte,
Zusammenfassung der Ergebnisse und Empfehlungen für die sonderpädagogische Förderplanung, gegebenenfalls weitere Unterstützungsbedarfe und zum Förderort,
die Empfehlung zu personellen und sächlichen Rahmenbedingungen der sonderpädagogischen Förderung,
Ergebnis des abschließenden Gespräches mit den Erziehungsberechtigten mit Angaben zu deren Vorstellungen zur schulischen Förderung und dem Förderort.
(3) Das sonderpädagogische Gutachten ist Grundlage der Erstellung des individuellen Förderplans für die Schülerinnen und Schüler.
(1) Auf der Grundlage des abschließenden sonderpädagogischen Gutachtens entscheidet in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat über den sonderpädagogischen Förderbedarf. Sofern erforderlich, weist sie die Schülerin oder den Schüler einem Förderschwerpunkt und dem Förderort zu.
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach Möglichkeit im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu treffen. Liegt die Zustimmung der Erziehungsberechtigten nicht vor, ist vor der endgültigen Entscheidung eine gemeinsame Beratung der an der schulischen Förderung der Schülerin oder des Schülers wesentlich Beteiligten und der Erziehungsberechtigten durchzuführen. Die Erziehungsberechtigten können eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen.
(3) Der Landesbehindertenbeauftragte richtet eine Clearingstelle ein, die von den Erziehungsberechtigten für die Beratung der Entscheidung nach Absatz 1 hinzugezogen werden kann. Die Clearingstelle soll auf die Herstellung des Einvernehmens nach Absatz 2 hinwirken. Dazu kann sie Vorschläge zum weiteren Verfahren im Rahmen dieser Verordnung machen.
(4) Der Clearingstelle gehören der Landesbehindertenbeauftragte (Vorsitz), jeweils ein Vertreter der Gesamtvertretung der Erziehungsberechtigten der Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven und ein Vertreter der Fachaufsicht an. Für den Fall der Verhinderung des Landesbehindertenbeauftragten bestimmen die Mitglieder der Clearingstelle eine andere Persönlichkeit als stellvertretende Vorsitzende / stellvertretenden Vorsitzenden. Die Clearingstelle hört die Erziehungsberechtigten und die nach § 14 Absatz 2 für die Erstellung des Gutachtens zuständige Stelle an.
(5) Das Zentrum für unterstützende Pädagogik oder das Regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum teilt den Erziehungsberechtigten die Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 schriftlich mit und begründet sie. Der Schulärztliche Dienst ist zu informieren.
(6) Die Senatorin für Kinder und Bildung in der Stadtgemeinde Bremen, der Magistrat in der Stadtgemeinde Bremerhaven gewährt den Erziehungsberechtigten auf Wunsch Einsicht in das abschließende sonderpädagogische Gutachten sowie in die Unterlagen, auf denen es beruht.
(1) Die Klassenkonferenz überprüft bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, ob sonderpädagogischer Förderbedarf weiterhin besteht und ob der festgelegte Förderschwerpunkt und der festgelegte Förderort weiterhin angemessen sind. Die Überprüfung ist zu dokumentieren und zu den Schülerakten zu nehmen.
(2) Ist nach Auffassung der Klassenkonferenz bei Fortbestand eines sonderpädagogischen Förderbedarfs ein Wechsel des Förderortes angebracht, lädt das Zentrum für unterstützende Pädagogik die Erziehungsberechtigten zu einem Gespräch ein und informiert in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven den Magistrat so rechtzeitig, dass diese oder dieser vor Ablauf des Schuljahres entscheiden kann.
(1) Liegt kein sonderpädagogischer Förderbedarf mehr vor, ist die diesbezügliche Förderung zu beenden. Die Entscheidung über die Beendigung der sonderpädagogischen Förderung trifft in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat auf Vorschlag der Klassenkonferenz. Die Entscheidung über die Beendigung der sonderpädagogischen Förderung schließt weitere Förderbedarfe im Sinne des § 8 nicht aus.
(2) Das Zentrum für unterstützende Pädagogik teilt den Erziehungsberechtigten die Entscheidung schriftlich mit und begründet sie. Der Schulärztliche Dienst ist zu informieren.
(1) Die Einrichtungen mit dem Auftrag der sonderpädagogischen Förderung sind alle allgemeine Schulen mit eingegliedertem oder zugeordnetem Zentrum für unterstützende Pädagogik, die in §§ 19, 20 und 21 beschriebenen Schulen und, soweit dort die Schulpflicht erfüllt wird, die Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren. Alle Schulen haben die Aufgabe, eine auf die individuelle Problemlage und die Förderbedürfnisse ihrer Schülerinnen und Schüler ausgerichtete Erziehung, Unterrichtung, Betreuung anzubieten. Die sonderpädagogische Förderung in ihren Förderschwerpunkten ist in den allgemeinen Schulen oder den Schulen nach § 70a des Bremischen Schulgesetzes durchzuführen. Dabei sind im erforderlichen Fall auch therapeutische, pflegerische und soziale Hilfen außerschulischer Träger einzubeziehen. In Zusammenarbeit mit der allgemeinen Schule sollen die Schulen, die in den §§ 19, 20 und 21 beschrieben werden, auf eine Eingliederung ihrer Schülerinnen und Schüler in die allgemeine Schule hinwirken.
(2) Die Schulen, die in den §§ 19, 20 und 21 beschrieben werden, beraten und unterstützen die allgemeinen Schulen in sonderpädagogischen Fragen, insbesondere hinsichtlich ihres besonderen Förderschwerpunktes und der Hilfsmittel, wirken auf gemeinsame Erziehungs- und Unterrichtsvorhaben hin und gestalten Angebote überregionaler Beratungsstellen. Sie haben den Auftrag, ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit den allgemeinen Schulen im Sinne eines regionalisierten Angebotes auszugestalten.
(1) Das Förderzentrum für Sehen und visuelle Wahrnehmung unterrichtet Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, insbesondere im Bereich des Sehens und des Umganges mit einer Blindheit. Der sonderpädagogische Förderschwerpunkt dieser Schule liegt im Bereich des Sehens, der visuellen Wahrnehmung und des Umgangs mit einer Sehschädigung.
(2) Das Förderzentrum für Sehen und visuelle Wahrnehmung verfügt über einen mobilen Dienst. Der mobile Dienst hat die Aufgabe spezifische, intensive und zeitlich befristete Fördermaßnahmen an den Zentren für unterstützende Pädagogik zu gestalten und durchzuführen und schulergänzende Maßnahmen wie fachpädagogische Hilfen für Kollegen vor Ort, Unterstützung der Eltern sehgeschädigter Kinder und Kurse für sehgeschädigte Schülerinnen und Schüler zu organisieren.
(1) Das Förderzentrum für Hören und Kommunikation unterrichtet Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf insbesondere im Bereich des Hörens und des Umganges mit einer Gehörlosigkeit. Der sonderpädagogische Förderschwerpunkt dieser Schule liegt im Bereich des Hörens, der auditiven Wahrnehmung und des Umgangs mit einer Hörschädigung.
(2) Das Förderzentrum für Hören und Kommunikation verfügt über einen mobilen Dienst. Der mobile Dienst hat die Aufgabe spezifische, intensive und zeitlich befristete Fördermaßnahmen an den Zentren für unterstützende Pädagogik zu gestalten und durchzuführen und schulergänzende Maßnahmen wie fachpädagogische Hilfen für Kollegen vor Ort, Unterstützung der Eltern hörgeschädigter Kinder und Kurse für hörgeschädigte Schülerinnen und Schüler zu organisieren.
(1) Das Förderzentrum für körperliche und motorische Entwicklung unterrichtet Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf insbesondere im Bereich der körperlichen und motorischen Entwicklung. Der sonderpädagogische Förderschwerpunkt dieser Schule liegt im Bereich der körperlichen und motorischen Entwicklung und des Umgangs mit Beeinträchtigungen im Bereich der Bewegung und körperlicher Behinderung.
(2) Das Förderzentrum für körperliche und motorische Entwicklung verfügt über einen mobilen Dienst. Der mobile Dienst hat die Aufgabe spezifische, intensive und zeitlich befristete Fördermaßnahmen an den Zentren für unterstützende Pädagogik zu gestalten und durchzuführen und schulergänzende Maßnahmen wie fachpädagogische Hilfen für Kollegen vor Ort, Unterstützung der Eltern von im Bereich der körperlichen und motorischen Entwicklung beeinträchtigten Kinder und Kurse für in körperlicher und motorischer Entwicklung beeinträchtigter Schülerinnen und Schüler zu organisieren.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Sonderpädagogikverordnung vom 24. April 1998 (Brem.GBl. S. 113 - 223-a-22) außer Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2023 außer Kraft.
Bremen, den 22. Mai 2013
Die Senatorin für Bildung
und Wissenschaft