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Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Deutsch“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:23.01.2009 Inkrafttreten01.10.2008
Fundstelle Brem.ABl. 2009, S. 143
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Deutsch“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen vom 25. September 2008 (Brem.ABl. 2009, S. 143)"

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juris-Abkürzung: GymGesMADeufAnl BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:GymGesMADeufAnl BR
Ausfertigungsdatum:25.09.2008
Gültig ab:01.10.2008
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2009, 143
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Deutsch“ des Studienganges „Master of Education“
für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen
Vom 25. September 2008
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

§ 1
Studienumfang und Regelstudienzeit

Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem Europäischen Kreditpunktesystem zu erwerben.

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§ 2
Studienaufbau

Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in den Tabellen 1 und 2 dargestellt.

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§ 3
Studienverlauf

Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

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§ 4
Prüfungsvorleistungen

Prüfungsvorleistungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen durchgeführt werden:

a)

mündliche Referate und Kurzreferate,

b)

Sitzungsvorbereitungen und -moderationen,

c)

multimediale Präsentationen,

d)

kurze schriftliche Arbeiten,

e)

Sitzungsprotokolle,

f)

Thesenpapiere zu einzelnen Sitzungen oder

g)

Ergebnisse medienpraktischer Arbeit.

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

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§ 5
Prüfungen

(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:

a)

schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) mit einer Dauer von 90 Minuten, die in der Regel in der letzten Woche des Veranstaltungszeitraums des Semesters oder in der darauf folgenden Woche durchgeführt werden; statt einer Klausur können auch zwei Klausuren verteilt über den Veranstaltungszeitraum des Semesters im Gesamtumfang von 90 Minuten bearbeitet werden,

b)

schriftlich ausgearbeitete Hausarbeiten mit einem Umfang von etwa 39 800 Zeichen inklusive Leerzeichen (ca. 14 Seiten),

c)

mündliche Einzelprüfungen mit einer Dauer von 15 bis 30 Minuten (Kolloquium),

d)

Praktikumberichte,

e)

schriftliche Bearbeitung von Übungsaufgaben,

f)

Portfolios und andere Dokumentationen oder

g)

Präsentationsleistungen, ggf. auch im Zusammenhang mit Medienprodukten.

(2) Prüfungen nach Absatz 1 Ziffer c können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 4 Teilnehmenden erbracht werden.

(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

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§ 6
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

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§ 7
Prüfungsanforderungen der Masterprüfung

Die Prüfungsanforderungen sind in den Tabellen 1 und 2 aufgeführt.

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§ 8
Masterarbeit und Kolloquium

(1) Die Masterarbeit ohne Anhänge soll einen Umfang von 50 Seiten (ca. 20 000 Wörter) nicht unter- und einen Umfang von 75 Seiten (ca. 30 000 Wörter) nicht überschreiten.

(2) Die Erstgutachterin/Der Erstgutachte der Masterarbeit ist die Betreuerin/der Betreuer der Arbeit. Betreuerin/Betreuer von Masterarbeiten im Geltungsbereich dieser Prüfungsordnung können nur regelmäßig und eigenverantwortlich im Studiengang lehrende promovierte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Universität Bremen sein. Zweitgutachterinnen/Zweitgutachter sind in der Regel ebenfalls Personen aus diesem Kreis, in Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss auf einen begründeten Antrag hin aber auch fachlich qualifizierte und promovierte Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler, die nicht Mitglieder der Universität sind, zulassen.

(3) Die Masterarbeit ist fristgemäß in drei gedruckten und gebundenen Exemplaren beim Prüfungsamt einzureichen; zusätzlich ist eine elektronische Fassung (in den Formaten .pdf, .doc, .rtf) einzureichen.

Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008

Der Rektor der
Universität Bremen

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[Tabellen]

Tabelle 1

(Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage)

M. Ed.:

Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das Studienfach Deutsch
Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan1, wenn Deutsch Fach B gemäß MPO § 2 Abs. 2 ist.

 

Modulbezeichnung

P/
WP

CP

Dazugehörige
Lehrveranstaltungen

MP/
TP

CP

Prüfungs-
vorleistung

Prüfungsform

1.
Sem.

2.
Sem.

3.
Sem.

4.
Sem.

VA: Interkulturelle Semiotik

P

6

Vorlesung oder Seminar

MP

 

Ja

Klausur oder Hausarbeit

2 S o.
V

 

 

 

Übung

 

2 Ü

 

 

 

IIIB: Theorien und Methoden der Sprachwissenschaft

WP2

6

Seminar

MP

 

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung oder Hausarbeit

2 S

 

 

 

Lektürekurs

 

2 LK

 

 

 

IIIC: Theorien und Methoden der Literaturwissenschaft

WP

6

Seminar

MP

 

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung oder Hausarbeit

2 S

 

 

 

 

Lektürekurs

2 LK

 

 

 

IIID: Theorien und Methoden Deutsch als Zweitsprache (fachwiss. Grundlagen)

WP

6

Seminar

MP

 

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung oder Hausarbeit

2 S

 

 

 

Lektürekurs

2 LK

 

 

 

IVA Literaturgeschichte 2: Gattungen, Formen, Schreibweisen

P

6

Seminar

MP

 

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung oder Hausarbeit

 

2 S

 

 

Vorlesung

 

2 V

 

 

VB Deutsche Literatur im europäischen Kontext

P

6

Seminar, Vorlesung oder Lektürekurs

MP

 

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung oder Hausarbeit

 

 

3 S, V
od. LK

 

VC Deutsche Sprache im europäischen Kontext

WP3

6

Seminar, Vorlesung oder Lektürekurs

MP

 

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung oder Hausarbeit

 

 

3 S, V
od. LK

 

VD Erwerb einer Kontrastsprache

WP

6

Seminar, Vorlesung oder Lektürekurs

MP

 

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung oder Hausarbeit

 

 

3 S, V
od. LK

 

PR I (Fachdidaktisches Modul I) Grundlagen der Fachdidaktik Deutsch

P

6

Vorlesung oder Seminar

TP

3

Ja

Klausur, Portfolio

2 V/S

2 S

 

 

Seminar

3

PR II (Fachdidaktisches Modul II): Praxisorientierte Basiskompetenzen

P

9

Seminar

TP

2

Ja

Portfolio, Kolloquium, Hausarbeit

2 S +
P

2 S

 

 

Praktikum

4

Seminar

3

PR III (Fachdidaktisches Modul III): Problemfelder der Sprach- und Literaturdidaktik

P

6

Seminar, Seminar oder Vorlesung

MP

 

Ja

Hausarbeit

 

 

2 S

2 S/V

PR IV (Fachdidaktisches Modul IV): Medien und Deutschunterricht

P

7

Seminar oder Vorlesung

TP

3

Ja

Klausur, Hausarbeit oder Projektdokumentation

2 S/V

2/4 S

 

 

Seminar ggf. mit Projektanteil

4

Masterabschlussmodul

P

21

Forschungspraktikum

MP

6

Nein

Masterarbeit

 

 

2 S

 

Masterarbeit

15

Nein

 

 

 

x

Insgesamt erforderliche CP:

 

 

 

 

 

 

wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im Fach Deutsch erbracht werden:

79 CP

 

 

 

 

 

wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im zweiten Fach erbracht werden:

58 CP

 

 

 

 

 

Erläuterung:
Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung, LK = Lektürekurs, P = Praktikum
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung

Tabelle 2

(Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage)

M. Ed.:

Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das Studienfach Deutsch
Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan, wenn Deutsch das Fach A gemäß MPO § 2 Abs. 2 ist.

 

Modulbezeichnung

P/
WP

CP

Dazugehörige
Lehrveranstaltungen

MP/
TP

CP

Prüfungs-
vorleistung

Prüfungsform

1.
Sem.

2.
Sem.

3.
Sem.

4.
Sem.

PR III (Fachdidaktisches Modul III): Problemfelder der Sprach- und Literaturdidaktik

P

6

Seminar, Seminar oder Vorlesung

MP

 

Ja

Hausarbeit

 

 

2 S

2 S/V

PR IV (Fachdidaktisches Modul IV): Medien und Deutschunterricht

P

7

Seminar oder Vorlesung

TP

3

Ja

Klausur,
Hausarbeit oder Projektdokumentation

2 S/V

2/4 S

 

 

Seminar ggf. mit Projektanteil

4

Abschlussmodul

P

21

Forschungspraktikum

MP

6

Nein

Masterarbeit

 

 

 

 

Masterarbeit

15

 

 

 

 

Insgesamt erforderliche CP:

 

 

 

 

wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im Fach Deutsch erbracht werden:

34 CP

 

 

 

wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im zweiten Fach erbracht werden:

13 CP

 

 

 

Fußnoten

1

Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.

2

Studierende wählen eines der drei angebotenen Wahlpflichtmodule IIIB, IIIC oder IIID.

3

Studierende wählen eines der beiden angebotenen Wahlpflichtmodule VC oder VD.

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