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  • Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Deutsch“ des Studiengangs „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule der Universität Bremen vom 6. Oktober 2008

Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Deutsch“ des Studiengangs „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:15.12.2008 Inkrafttreten01.10.2008
Fundstelle Brem.ABl. 2008, S. 1056
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Deutsch“ des Studiengangs „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule der Universität Bremen vom 6. Oktober 2008 (Brem.ABl. 2008, S. 1056)"

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juris-Abkürzung: SPGrSchulMADeufAnl BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:SPGrSchulMADeufAnl BR
Ausfertigungsdatum:06.10.2008
Gültig ab:01.10.2008
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2008, 1056
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Deutsch“
des Studiengangs „Master of Education“ für das Lehramt
an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen
mit dem Schwerpunkt Grundschule der Universität Bremen
Vom 6. Oktober 2008
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

§ 1
Studienumfang und Regelstudienzeit

Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule sind insgesamt 60 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfersystem zu erwerben.

§ 2
Studienaufbau

Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in den Tabellen 1 und 2 dargestellt.

§ 3
Studienverlauf

Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 4
Prüfungsvorleistungen

Keine. Prüfungsvorleistungen sind nicht vorgesehen.

§ 5
Prüfungen

(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:

1.

mündliche Prüfung,

2.

Klausur,

3.

schriftliche Ausarbeitung,

4.

Gestaltung einer Seminarsitzung,

5.

ästhetische Arbeit mit Präsentation.

(2) Prüfungen nach Absatz 1 Ziffer 1, 3, 4 und 5 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 3 Teilnehmenden erbracht werden.

(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 6
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 7
Prüfungsanforderungen der Masterprüfung

Die Prüfungsanforderungen sind in den Tabellen 1 und 2 aufgeführt.

§ 8
Masterarbeit und Kolloquium

Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008

Der Rektor
der Universität Bremen

[Tabellen]

Tabelle 1

(Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage)

M. Ed.:

Lehramt an Grund- und Sekundarschulen, Schwerpunkt Grundschule
Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan
1

Deutsch

Modulbezeichnung

P/WP

CP

Dazugehörige
Lehrveranstaltungen

MP/TP

CP

Prüfungsform

1.
Sem.

2.
Sem.

FD 1 A: Spezielle Fragen der Sprachdidaktik

WP

6

Seminar 1

TP

3

Nach § 5 Abs. 1

2 S

2 S

Seminar 2

3

 

FD 1 B: Spezielle Fragen der Literatur- und Mediendidaktik

WP

6

Seminar 1

TP

3

Nach § 5 Abs. 1

2 S

2 S

Seminar 2

3

 

FD 4 A: Abschlussmodul Sprache

WP

21

Forschungspraktikum

MP

6

Masterarbeit

2 S

2 S

Masterarbeit

15

 

 

FD 4 B: Abschlussmodul Literatur und Medien

WP

21

Forschungspraktikum

MP

6

Masterarbeit

2 S

2 S

Masterarbeit

15

Studierende belegen Seminare zu den Modulen „spezielle Fragen“ mit den beiden Ausprägungen Sprachdidaktik und Literatur- und Mediendidaktik im Umfang von 6 CP. Es können dabei nach Wahl Seminare aus nur einer Ausprägung oder kombiniert aus beiden Ausprägungen gewählt werden.

Das Modul FD 4 A kann nur in Zusammenhang mit FD1 A belegt werden.

Das Modul FD 4 B kann nur in Zusammenhang mit FD1 B belegt werden.

Erläuterung:
Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht
MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung

Tabelle 2

(Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage)

M. Ed.:

Lehramt an Grund- und Sekundarschulen, Schwerpunkt Grundschule
Fachdidaktische Anteile des Faches Deutsch im Umfang von 14 CP gemäß MPO § 2 Abs. 2

 

Modulbezeichnung

P/WP

CP

Dazugehörige
Lehrveranstaltungen

MP/TP

CP

PVL

Prüfungsform

1.
Sem.

2.
Sem.

FD 2 Einführung in die Sprachdidaktik

P

9

Einführung in die Sprachdidaktik

MP

 

Regelmäßige Teilnahme

Nach § 5 Abs. 1

2 S

2 S

FD 3 Einführung in die Mediendidaktik

P

5

Einführung in die Literatur und Mediendidaktik

MP

 

Regelmäßige Teilnahme

Nach § 5 Abs. 1

1 S

2 S

Insgesamt 14 CP erforderlich

Fußnoten

1

Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.


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