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Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Erziehungswissenschaft“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:15.12.2008 Inkrafttreten01.10.2008
Fundstelle Brem.ABl. 2008, S. 1054
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Erziehungswissenschaft“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule der Universität Bremen vom 24. September 2008 (Brem.ABl. 2008, S. 1054)"

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juris-Abkürzung: SPGrSchulMAErzWfAnl BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:SPGrSchulMAErzWfAnl BR
Ausfertigungsdatum:24.09.2008
Gültig ab:01.10.2008
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2008, 1054
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Erziehungswissenschaft“ des Studienganges
„Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen
mit dem Schwerpunkt Grundschule der Universität Bremen
Vom 24. September 2008
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

§ 1
Studienumfang und Regelstudienzeit

Im „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule sind insgesamt 13 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer System (ECTS) im Bereich Erziehungswissenschaft zu erwerben.

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§ 2
Studienaufbau

Die Prüfungsanforderungen und die Zuordnung zum Pflicht- und Wahlpflichtbereich für Erziehungswissenschaft sind in Tabelle 1 dargestellt.

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§ 3
Studienverlauf

Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten. Module im Wahlpflichtbereich können in deutscher oder englischer Sprache gehalten werden.

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§ 4
Prüfungsvorleistungen

Es sind keine Prüfungsvorleistungen vorgesehen.

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§ 5
Prüfungen

(1) Prüfungen finden in einer oder mehreren der folgenden Formen statt:

1.

mündliche Prüfung,

2.

Hausarbeit,

3.

Klausur,

4.

Referat,

5.

Portfolio,

6.

Lektüretest,

7.

Thesenpapier,

8.

Sitzungsvorbereitung und Moderation,

9.

Protokolle.

(2) Prüfungen können auch als Gruppenprüfungen mit bis zu 4 Teilnehmenden durchgeführt werden.

(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Reglung zur fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung zur fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

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§ 6
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

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§ 7
Prüfungsanforderungen der Masterprüfung

Die Prüfungsanforderungen sind in Tabelle 1 aufgeführt.

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§ 8
Masterarbeit und Kolloquium

Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008

Der Rektor der
Universität Bremen

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Tabelle 1

(Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage)

M. Ed:

für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule:
Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan
1

Erziehungswissenschaft

Modulbezeichnung

P/
WP

CP

Dazugehörige
Lehrveranstaltung

MP/
TP

CP

Prüfungs-
form

1.
Sem.

2.
Sem.

EW L5
Schulentwicklung und Qualitätssicherung

P

6

5a: Vorlesung

TP

2

Gem. § 5 Abs. 1

2 V

 

5b: Vertiefungsseminar

4

Gem. § 5 Abs. 1

2 S

 

EW L6
Pädagogische Kompetenzen und Professionalität

P

7

6a: Vorlesung

MP

3

Gem. § 5 Abs. 1

 

2 V

6b: Seminar

4

Gem. § 5 Abs. 1

2 S2

Abschlussmodul

WP

21

Schulbezogenes Forschungspraktikum

MP

6

Masterarbeit

2 S

Masterarbeit mit Kolloquium

15

 

2 S

Erläuterung:
Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht
MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung

Fußnoten

1

Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.

2

Je nach Lehrangebot kann das Modul auch bereits im 1. Semester des Masters beginnen.

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