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Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Mathematik“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:23.01.2009 Inkrafttreten01.10.2008
Fundstelle Brem.ABl. 2009, S. 165
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Mathematik“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen vom 10. November 2008 (Brem.ABl. 2009, S. 165)"

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juris-Abkürzung: GymGesMAMathfAnl BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:GymGesMAMathfAnl BR
Ausfertigungsdatum:10.11.2008
Gültig ab:01.10.2008
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2009, 165
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Anlage für das Studienfach
„Mathematik“ des Studienganges „Master of Education“
für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen
Vom 10. November 2008
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

§ 1
Studienumfang und Regelstudienzeit

Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem Europäischen Kreditpunktesystem zu erwerben.

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§ 2
Studienaufbau

Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in den Tabellen 1 und 2 dargestellt.

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§ 3
Studienverlauf

Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

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§ 4
Prüfungsvorleistungen

Prüfungsvorleistungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen durchgeführt werden:

1.

Referate,

2.

Sitzungsvorbereitungen und -moderationen,

3.

schriftliche Übungsaufgaben,

4.

mündliche Prüfungen,

5.

aktive Teilnahme an Erkundungssituationen,

6.

schriftliche Ausarbeitungen.

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsvorleistungen zulassen.

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§ 5
Prüfungen

(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:

1.

mündliche Prüfung,

2.

Klausur,

3.

Gestaltung einer Seminarsitzung mit schriftlicher Ausarbeitung,

4.

Lerntagebuch,

5.

Erkundungs-/Praktikumbericht,

6.

Hausarbeit,

7.

Portfolio.

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

Die Prüferin bzw. der Prüfer legt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss eine Prüfungsform gemäß Absatz 1 fest. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsformen, so wird die Gewichtung mit der jede Prüfungsleistung in die Modulnote einfließt, ebenfalls zu Beginn des Moduls bekanntgegeben.

(2) Die Prüferin/Der Prüfer kann Gruppenprüfungen mit bis zu 3 Teilnehmenden durchführen.

(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

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§ 6
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

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§ 7
Prüfungsanforderungen der Masterprüfung

Die Prüfungsanforderungen sind in den Tabellen 1 und 2 aufgeführt.

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§ 8
Masterarbeit

Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008

Der Rektor
der Universität Bremen

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[Tabellen]

Tabelle 1

(Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage)

M. Ed.:

Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das Studienfach Mathematik
Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan
1, wenn Mathematik Fach B gemäß MPO § 2 Abs. 2 ist.
Es dürfen nur Veranstaltungen als Masterprüfungen eingebracht werden, die nicht bereits in die Bachelorprüfung eingegangen sind.

 

Modulbezeichnung

P/
WP

CP

Dazugehörige
Lehrveranstaltungen

MP/
TP

CP

Prüfungs-
vorleistung

Prüfungsform

1.
Sem.

2.
Sem.

3.
Sem.

4.
Sem.

Die Studierenden stellen einen Studienplan gemäß des jeweiligen Modulangebots im Umfang von mindestens 30 CP so zusammen, dass zusammen mit den Themen des im Bachelorstudium absolvierten Wahlpflichtmoduls alle Module 3 bis 7 vorkommen:

Modul M3

P

9

Stochastik

MP

9

Ja

Mündliche Prüfung oder Klausur

4 V+2 Ü

 

Modul M4

WP

9

Wahlpflichtmodul I Analysis III mit Differentialgleichungen, Funktionentheorie, Numerik, ...

MP

9

Ja

Mündliche Prüfung oder Klausur

4 V+2 Ü

 

Modul M5

P

6

Geometrie

MP

6

Ja

Mündliche Prüfung oder Klausur

3 V+2 Ü

 

Modul M6:

P

6

angewandte Mathematik

MP

6

Ja

Mündliche Prüfung oder Klausur oder erfolgreiches Miniprojekt

2 V+2 Ü

 

Modul M7

WP

9

Wahlpflichtmodul II Algebra, Logik, diskrete Mathematik, Zahlentheorie, Kryptographie, ...

MP

9

Ja

Mündliche Prüfung oder Klausur

4 V+2 Ü

 

Modul D1

P

7

Theoretische, empirische und konzeptionelle Grundlagen des Lehrens und Lernens

MP

7

Ja

Mündliche Prüfung oder Klausur

2 V+2 Ü

2 (V+Ü)

 

 

Modul D2

P

8

Mathematische Lernprozesse analysieren und gestalten

MP

8

Ja

Praktikumbericht

 

 

2 S (+3 S)

 

Modul D3

P

6

stofflich orientiertes mathematikdidaktisches Wissen zu Gymnasien/ Gesamtschulen erweitern u. vertiefen I und II (eine Veranstaltung zu stoffdidaktischem und eine zu stoffdidaktischem oder fachlichem Wissen). (Die Veranstaltungen dieses Moduls können in der Reihenfolge getauscht werden.)

MP

 

Ja

gem. § 5 Abs. 1

2 S

 

 

 

 

2 S o. 2 V o. 1 V + 1 Ü (ggf. auch im SoSe)

 

 

 

Modul D4

P

7

Mathematik lehren und lernen an Gymnasien/Gesamtschulen I und II (zwei Veranstaltungen zu stoffübergreifenden Inhalten)

MP

7

Ja

gem. § 5 Abs. 1

 

2S 2S(ggf. auch im WiSe)

 

 

Modul D5
Abschlussmodul mit Forschungspraktikum und Masterarbeit

P

21

Forschungspraktikum mit Vorbereitungs- und Begleitseminar

MP

6

Ja

gem. § 5 Abs. 1

 

 

2 S

 

Masterarbeit mit Oberseminar

15

Masterarbeit als Hausarbeit

 

 

 

2 S

Insgesamt erforderliche CP:

 

wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im Fach Mathematik erbracht werden:

79 CP

wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im zweiten Fach erbracht werden:

58 CP

Erläuterung:
Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung

Tabelle 2

(Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage)

M. Ed.:

Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das Studienfach Mathematik
Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan, wenn Mathematik das Fach A gemäß MPO § 2 Abs. 2 ist.

 

Modulbezeichnung

P/
WP

CP

Dazugehörige
Lehrveranstaltungen

MP/
TP

CP

Prüfungs-
vorleistung

Prüfungsform

1.
Sem.

2.
Sem.

3.
Sem.

4.
Sem.

Modul D3

P

6

stofflich orientiertes mathematikdidaktisches Wissen zu Gymnasien/Gesamtschulen erweitern u. vertiefen I und II (eine Veranstaltung zu stoffdidaktischem und eine zu stoffdidaktischem oder fachlichem Wissen).
(Die Veranstaltungen dieses Moduls können in der Reihenfolge getauscht werden.)

MP

3

ja

gem. § 5 Abs. 1

2 S

 

 

 

 

 

 

 

3

 

 

2 S o. 2 V o. 1 V + 1 Ü (ggf. auch im SoSe)

 

 

 

Modul D4

P

7

Mathematik lehren und lernen an Gymnasium/Gesamtschulen I und II (zwei Veranstaltungen zu stoffübergreifenden Inhalten)

MP

7

ja

gem. § 5 Abs. 1

 

2 S 2 S (ggf. auch im WiSe)

 

 

Modul D5
Abschlussmodul mit Forschungspraktikum und Masterarbeit

P

21

Forschungspraktikum mit Vorbereitungs- und Begleitseminar

MP

6

ja

gem. § 5 Abs. 1

 

 

2S

 

 

 

Masterarbeit mit Oberseminar

 

15

 

Masterarbeit als Hausarbeit

 

 

 

2S

Insgesamt erforderliche CP:

 

wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im Fach Mathematik erbracht werden:

34 CP

wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im zweiten Fach erbracht werden:

13 CP

Fußnoten

1

Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.

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