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Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Politik“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:23.01.2009 Inkrafttreten01.10.2010 Zuletzt geändert durch:geändert durch Ordnung vom 04.02.2011 (Brem.ABl. S. 397)
Fundstelle Brem.ABl. 2009, S. 176
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Politik“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen vom 30. Oktober 2008 (Brem.ABl. 2009, S. 176), zuletzt geändert durch Ordnung vom 04. February 2011 (Brem.ABl. S. 397)"

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juris-Abkürzung: GymGesLAMAPolfAnl BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:GymGesLAMAPolfAnl BR
Ausfertigungsdatum:30.10.2008
Gültig ab:23.01.2009
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2009, 176
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Politik“ des Studienganges „Master of Education“
für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen
Vom 30. Oktober 2008
Zum 22.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Ordnung vom 04.02.2011 (Brem.ABl. S. 397)

§ 1
Studienumfang und Regelstudienzeit

Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfersystem zu erwerben.

§ 2
Studienaufbau

Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in den Tabellen 1 und 2 dargestellt.

§ 3
Studienverlauf

Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Lehrveranstaltungen im Wahlpflichtbereich in deutscher und englischer Sprache gehalten. Im Pflichtbereich können Lehrveranstaltungen auch in englischer Sprache stattfinden, sofern gewährleistet ist, dass ein paralleles deutschsprachiges Angebot besteht.

§ 4
Prüfungsvorleistungen

Entfällt. Es sind keine Prüfungsvorleistungen vorgesehen.

§ 5
Prüfungen

(1) Prüfungen können aus mehreren Teilen bestehen. Kreditpunkte für ein Modul werden nur vergeben, wenn jede Teilprüfung bestanden wurde. Entsprechend ihrem Umfang werden drei Arten von Prüfungen unterschieden: kleine Prüfungsleistungen (KPL), mittlere Prüfungsleistungen (MPL) und große Prüfungsleistungen (GPL).

1.

Kleine Prüfungsleistungen (KPL) können sein:

a)

Kurzessay (3 bis 4 Seiten),

b)

mündliches Kurzreferat im Umfang von 10 Minuten im Rahmen einer Lehrveranstaltung auf der Grundlage eines Thesenpapiers (1 bis 2 Seiten),

c)

Kurzklausur mit einer Dauer von 45 Minuten,

d)

kontinuierliches Bearbeiten von Übungsaufgaben,

e)

Protokoll (3 bis 4 Seiten).

2.

Mittlere Prüfungsleistungen (MPL) können sein:

a)

mündliches Referat (15 Minuten) und dazu eine schriftliche Ausarbeitung (5 Seiten),

b)

Essay oder Argumentationspapier zur systematischen Entwicklung eines Arguments (8 bis 10 Seiten, Bearbeitungsdauer max. sechs Wochen),

c)

Hausarbeit (8 bis 10 Seiten, Bearbeitungsdauer max. sechs Wochen),

d)

Klausur mit einer Dauer von 90 Minuten,

e)

Take-Home-Examination (Hausklausur) als selbstständige Bearbeitung eines vorgegebenen Themas innerhalb von zwei Wochen (max. 10 Seiten).

3.

Große Prüfungsleistungen (GPL) können sein:

a)

mündliche Prüfung (20 bis 30 Minuten),

b)

Klausur mit einer Dauer von 120 Minuten,

c)

Hausarbeit (15 bis 20 Seiten ohne Anlagen, Bearbeitungsdauer max. sechs Wochen),

d)

Studienarbeit als umfangreiche praktische oder theoretische Arbeit (z.B. Erhebungen) (15 bis 20 Seiten oder ein vergleichbarer Aufwand bei Arbeiten in anderen Medien, Bearbeitungsdauer max. sechs Wochen).

(2) Gruppenprüfungen sind nicht zugelassen.

(3) Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

(4) Nicht bestandene (Teil-)Prüfungen können dreimal wiederholt werden.

§ 6
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 7
Prüfungsanforderungen der Masterprüfung

(1) Die Prüfungsanforderungen sind in den Tabellen 1 und 2 aufgeführt.

(2) Die Anmeldung zur Modulprüfung im Modul Internationale Beziehungen und Außenpolitik (Pol-M3) setzt die Vorlage eines Nachweises über Sprachkenntnisse in Englisch auf dem Niveau von B2 des European Framework of Reference for Languages voraus.

§ 8
Masterarbeit und Kolloquium

Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlage

Tabelle 1(Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage)
M. Ed.:Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das Studienfach Politik
Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan1, wenn Politik Fach B gemäß MPO § 2 Abs. 2 ist.
ModulbezeichnungP/WPCPDazugehörige Lehrveranstaltungen MP/TPCP (TP)Prüfungsform1. Sem.2. Sem.3. Sem.4. Sem.
Pflichtbereich Politikwissenschaft2
Pol-M3
Internationale Beziehungen und Außenpolitik
P9Einführung in die Internationalen Beziehungen TP6MPLV 2   
Einführung in die Internationalen Beziehungen 3KPLÜ 2   
Pol-M5
Politikfeldanalyse
P6Einführung in die Politikfeldanalyse MP GPL  V 2 
Wahlpflichtbereich Politikwissenschaft
Pol-M10
Politische Theorien moderner Gesellschaften
WP9Seminar (2 SWS)TP6 o. 3GPL oder MPL S 2 
Seminar (2 SWS)3 o. 6MPL oder GPL S 2 
Pol-M11
Internationale Politik
WP9Seminar (2 SWS)TP6 o. 3GPL oder MPL S 2 
Seminar (2 SWS)3 o. 6MPL oder GPL S 2 
Pol-M12
Vergleichende Systemanalyse und europäische Politik
WP9Seminar (2 SWS)TP6 o. 3GPL oder MPL S 2 
Seminar (2 SWS)3 o. 6MPL oder GPL S 2 
Pol-M13
Staatsaufgaben
WP9Seminar (2 SWS)TP6 o. 3GPL oder MPL S 2 
Seminar (2 SWS)3 o. 6MPL oder GPL S 2 
Pol-M14
Regierungssystem der BRD
WP9Seminar (2 SWS)TP6 o. 3GPL oder MPL S 2 
Seminar (2 SWS)3 o. 6MPL oder GPL S 2“ 
Fachdidaktischer Professionalisierungsbereich4
Pol-FD1
Einführung in die Fachdidaktik
P6Gegenstand PolitikunterrichtMP GPLS 2   
Politische Lehr- und Lernprozesse  S 2  
Pol-FD2
Fachdidaktik Praxismodul
P9Unterrichtspraktikum mit Vorbereitung und Begleitung MP PraktikumberichtS 2   
Auswertung des Unterrichtspraktikums  S 2  
Pol-FD3
Fachdidaktik im sozialwissenschaftlichen Kontext
P13Praxisfelder Politischer Bildung
(LV mit stufenspezifischem Schwerpunkt)
MP GPL  S 2 
Prinzipien und Methoden sozialwissenschaftlichen Unterrichts    S 2
Bedingungen sozialwissenschaftlichen Lehrens und Lernens    S 2
Abschlussmodul
(Masterarbeit mit Kolloquium sowie Forschungspraktikum)
P21Forschungslogik und -design politikspezifischer Unterrichtsforschung MP Masterarbeit  S 2 
Masterarbeit   X

Erläuterung:
Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung

P/WP:

Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung

Tabelle 2(Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage)
M. Ed.:Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das Studienfach Politik
Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan, wenn Politik das Fach B gemäß MPO § 2 Abs. 2 ist.
ModulbezeichnungP/WPCPDazugehörige Lehrveranstaltungen MP/TPCP (TP)Prüfungsform1. Sem. 2. Sem.3. Sem.4. Sem.
Pol-FD3
Fachdidaktik im sozialwissenschaftlichen Kontext
P13Praxisfelder Politischer Bildung
(LV mit stufenspezifischem Schwerpunkt)
MP  GPLS 2   
Prinzipien und Methoden sozialwissenschaftlichen Unterrichts  S 2  
Bedingungen sozialwissenschaftlichen Lehrens und Lernens S 2  
Abschlussmodul
(Masterarbeit mit Kolloquium sowie Forschungspraktikum)
P21Forschungslogik und -design politikspezifischer Unterrichtsforschung MP Masterarbeit  S 2 
Masterarbeit    X

Fußnoten

1

Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.

2

Falls Pol-M3 (ohne Ü) bereits im BA gewählt wurde, muss stattdessen ein weiteres Modul (9 CP) im Wahlpflichtbereich absolviert werden.
Falls Pol-M5 bereits im BA gewählt wurde, muss stattdessen ein weiteres Teilmodul (GPL, 6 CP) im Wahlpflichtbereich absolviert werden.

4

Das Abschlussmodul entfällt, wenn es im anderen Fach oder in Erziehungswissenschaft absolviert wird.


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