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Der Fachbereichsrat 2 hat auf seiner Sitzung am 2. Februar 2011 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in Verbindung mit § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss im Zwei-Fächer-Bachelorstudium sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.
(2) Wird die Bachelorarbeit im Fach „Chemie“ geschrieben, wird aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung der Abschlussgrad
Bachelor of Science
(abgekürzt B. Sc.)
verliehen.
Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption wird der Titel „Bachelor of Arts“ vergeben. Soweit im Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption zwei naturwissenschaftliche Fächer absolviert werden, wird der Titel „Bachelor of Science“ vergeben.
(1) Das Fach „Chemie“ wird als Zwei-Fächer-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 2 AT BPO studiert.
(2) Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium kann das Studienfach „Chemie“ als Profilfach, als Komplementärfach oder mit Lehramtsoption studiert werden. Anlage 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar, wenn
das Studienfach „Chemie“ als Profilfach studiert wird, das heißt insgesamt 120 CP umfasst (Anlage 1a)
das Studienfach „Chemie“ als Komplementärfach studiert wird, das heißt insgesamt 60 CP umfasst (Anlage 1b)
das Studienfach „Chemie“ mit Lehramtsoption studiert wird, das heißt 60 CP zuzüglich eines fachdidaktischen Anteils mit 12 CP umfasst (Anlage 1c). Die Prüfungsleistungen für den bildungswissenschaftlichen Bereich werden in einer gesonderten Prüfungsordnung aufgeführt.
Studierende entscheiden sich bei der Immatrikulation, ob sie das Fach „Chemie“ als Profil- bzw. Komplementärfach oder mit Lehramtsoption studieren.
(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(4) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlbereich in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.
(5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlmodule durchgeführt.
(6) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt.
(2) Die Wiederholung von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. e-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.
(5) Im Falle von Kombinationsprüfungen wird das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO angewendet.
Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.
Die Anmeldung zu einigen Modulen ist gemäß Anlage 5 nur möglich, wenn zuvor andere Module erfolgreich abgeschlossen sind.
(1) Das Modul „Bachelorarbeit“ (15 CP) setzt sich im Profilfach zusammen aus der Bachelorarbeit inklusive Kolloquium im Umfang von 12 CP und einem begleiten-den Seminar im Umfang von 3 CP. Das Modul wird mit der Bachelorarbeit abgeschlossen. Im Studienfach ‚Chemie‘ mit Lehramtsoption umfasst das Modul „Bachelorarbeit (und Kolloquium)“ 12 CP.
(2) Voraussetzung zur Anmeldung zum Modul „Bachelorarbeit“ ist der Nachweis von mindestens 75 CP im Profilfach Chemie und 45 CP im Studienfach „Chemie“ mit Lehramtsoption.
(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt sowohl im Profilfach als auch im Studienfach mit Lehramtsoption 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.
(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(5) Zur Bachelorarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Bachelorarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Bachelorarbeit fließt dabei mit 75% und das Kolloquium mit 25% in die gemeinsame Note ein, die Berechnung erfolgt gemäß § 16 Absatz 3 AT BPO in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Das begleitende Seminar im Profilfach bleibt unbenotet, die Modulnote entspricht der gemeinsamen Note von Bachelorarbeit und Kolloquium.
(7) Die Bachelorarbeit muss im Studienfach „Chemie“ geschrieben werden, wenn das Fach als Profilfach studiert wird. Die Bachelorarbeit kann im Studienfach „Chemie“ geschrieben werden, wenn die Lehramtsoption gewählt wurde.
(1) Die Gesamtnote berechnet sich aus den mit ihren CP gewichteten Fachnoten. Die Fachnote Chemie wird zu 25% aus der Note der Bachelorarbeit mit Kolloquium und zu 75% aus den nach Leistungspunkten gewichteten Noten aller übrigen Module des Fachs gebildet, sofern diese nicht unbenotet sind (siehe Anlage 1). Wenn die Bachelorarbeit in der Lehramtsoption nicht im Fach „Chemie“ geschrieben wird oder wenn das Fach Chemie Komplementärfach ist, wird die Fachnote aus den nach Leistungspunkten gewichteten Noten aller Module gebildet, sofern diese nicht unbenotet sind (siehe Anlage 1).
Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2011/12 erstmals im Bachelorstudiengang „Chemie“ (Zwei-Fächer-Studium) ihr Studium aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 29. Juni 2011
Der Rektor
der Universität Bremen
Anlagen:
Anlage 1: | Studienverlaufspläne im Zwei-Fächer-Bachelorstudium: Module und Prüfungsanforderungen | ||
| - | wenn „Chemie“ Profilfach (120 CP) ist, | |
| - | wenn „Chemie“ Komplementärfach (60 CP) ist, | |
| - | wenn „Chemie“ mit Lehramtsoption (60-CP-Fach zuzüglich 12 CP Fachdidaktik) studiert wird. | |
Anlage 2: | Modulliste für Wahl- und Wahlpflichtbereich | ||
Anlage 3: | Weitere Prüfungsformen: entfällt | ||
Anlage 4: | Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „e-Klausur“ | ||
Zulassungsvoraussetzungen |
Anlage 1: | Studienverlaufspläne im Zwei-Fächer-Bachelorstudium: Module und Prüfungsanforderungen | ||
| - | wenn „Chemie“ Profilfach (120 CP) ist, | |
| - | wenn „Chemie“ Komplementärfach (60 CP) ist, | |
| - | wenn „Chemie“ mit Lehramtsoption (60-CP-Fach zuzüglich 12 CP Fachdidaktik) studiert wird. | |
Anlage 2: | Modulliste für Wahl- und Wahlpflichtbereich | ||
Anlage 3: | Weitere Prüfungsformen: entfällt | ||
Anlage 4: | Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „e-Klausur“ | ||
Zulassungsvoraussetzungen |
Profilfach
| ∑ 120 CP | |||||||
3. Jahr | 6. | Modul „Bachelorarbeit“ | GS-Recht | Profilmodul5 | Freier Wahl- |
| 45 CP | |
5. | AnC-1 |
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| PC-K | GS-Tox | |||
2. Jahr | 4. | OCP-K | Phy-K1 | Freier Wahl- |
| 39 CP | ||
3. | OC1-K |
|
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| GS-Dat |
| ||
1. Jahr | 2. |
| RM-K2 | AC-K | Freier Wahl- |
| 36 CP | |
| 1. | AIC |
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P/WP/W: Pflicht-/Wahlplicht-/Wahlmodul
Ergänzende Angabe für Module mit Teilprüfung
Kennz. | Modulbezeichnung | CP | MP/ TP/ KP | Aufteilung CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
RM | Rechenmethoden | 6 | TP | 3 CP | PL: 1 |
3 CP | PL: 1 | ||||
Phy | Physik | 6 | TP | 3 CP | PL: 1 |
3 CP | PL: 1 |
Das Modul wird mit einer Studienleistung abgeschlossen
Das Modul wird mit einer Studienleistung abgeschlossen
Das Modul wird mit einer Studienleistung abgeschlossen
Das Modul wird mit einer Studienleistung abgeschlossen
Das Modul wird mit einer Studienleistung abgeschlossen
Wenn ein vergleichbares mathematisches Modul im Komplementärfach studiert wird, entfällt dieses Modul; stattdessen sind Module im Umfang von 6 CP aus dem Wahlbereich (gemäß Anlage 2) zu studieren.
Komplementärfach
| ∑ 60 CP | |||||
3. Jahr | 6. Sem. |
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| 12 CP |
5. Sem. | AnC-1 |
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| PC-K |
| |
2. Jahr | 4. Sem. | OCP-K |
| Phy-K1 | 21 CP | |
3. Sem. | OC1-K |
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| |||
1. Jahr | 2. Sem. |
| AC-K | RM-K2 |
| 27 CP |
1. Sem. | AIC |
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Ergänzende Angabe für Module mit Teilprüfung
Kennz. | Modulbezeichnung | CP | MP/ TP/ KP | Aufteilung CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
RM | Rechenmethoden | 6 | TP | 3 CP | PL: 1 |
3 CP | PL: 1 | ||||
Phy | Physik | 6 | TP | 3 CP | PL: 1 |
3 CP | PL: 1 |
Wenn ein vergleichbares mathematisches Modul im Profilfach studiert wird, entfällt dieses Modul; stattdessen sind Module im Umfang von 6 CP aus dem Wahlbereich (gemäß Anlage 2) zu studieren.
Lehramtsoption (60 CP Fach + 12 CP Fachdidaktik)
Die Prüfungsanforderungen für die erziehungswissenschaftlichen Studienanteile (inklusive Schlüsselqualifikationen) sind in der BPO „Erziehungswissenschaft“ aufgeführt.
Lehramtsoption | ∑ | |||||
Die Bachelorarbeit wird hier im Studienverlaufsplan ausgewiesen. Studierende können jedoch wählen, ob sie die Bachelorarbeit in diesem oder in ihrem zweiten Fach schreiben wollen. Der Umfang der CP erhöht/reduziert sich dann jeweils um 12 CP. | ||||||
3. Jahr | 6. Sem. | BA-L Modul „Bachelorarbeit“ 12CP/P/MP | FD2 |
|
| 18 CP |
5. Sem. | EVC |
| PC-K | |||
2. Jahr | 4. Sem. | OCP-K | FD1 | Phy-K1 | 27 CP | |
3. Sem. | OC1-K |
| ||||
1. Jahr | 2. Sem. |
| AC-K | RM-K2 |
| 27 CP |
1. Sem. | AIC |
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AIC | Allgemeine Chemie |
AC-K | Anorganische Chemie Komplementär |
AnC-1 | Analytische Chemie 1 |
OC1-K | Organische Chemie 1 Komplementär |
OCP-K | Organische Chemie Praktikum Komplementär |
PC-K | Physikalische Chemie Komplementär |
FD1 | Fachdidaktik 1 |
FD2 | Fachdidaktik 2 |
RM-K | Rechenmethoden Komplementär |
Phy-K | Physik Komplementär |
EVC | Experimentelle Vermittlung der Chemie |
GS-Dat | General-Studies Datenbank |
GS-Tox | General-Studies Toxikologie |
GS-Recht | General-Studies Rechtskunde |
Ergänzende Angabe für Module mit Teilprüfung
Kennz. | Modulbezeichnung | CP | MP/ TP/ KP | Aufteilung CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
RM | Rechenmethoden | 6 | TP | 3 CP | PL: 1 |
3 CP | PL: 1 | ||||
Phy | Physik | 6 | TP | 3 CP | PL: 1 |
3 CP | PL: 1 |
Wenn ein vergleichbares mathematisches Modul im zweiten Fach der Lehramtsoption studiert wird, entfällt dieses Modul; stattdessen sind Module im Umfang von 6 CP aus dem Wahlbereich (gemäß Anlage 2) zu studieren.
Modulliste der Wahlmodule für Chemie als Profilfach
Im Wahlbereich können folgende Module aus dem Vollfach Chemie gewählt werden.
Kennz. | Modulbezeichnung | CP | PL/SL |
AC-F | Anorganisch-Chemische | 9 | PL:1 MP |
AnC2 | Analytische Chemie 2 | 3 | PL:1 MP |
AnC3 | Analytische Chemie 3 | 6 | PL:1 MP |
OC3 | Organische Chemie 3 | 6 | PL:1 MP |
ThC1 | Theoretische Chemie 1 | 6 | PL:1 MP |
ThC2 | Theoretische Chemie 2 | 6 | PL:1 MP |
BC | Biochemie | 9 | PL:1 MP |
An BioMol1 | Analytik von Biomolekülen | 6 | PL:1 MP |
PM 2 Mol1 | Profilmodul Molekulare Biowissenschaften | 6 | PL:1 MP |
Weitere Angebote laut Veranstaltungsplan | 3-6 | PL:1 MP |
Für den Fall, dass Biologie als Komplementärfach studiert wird, können auch Module im Umfang von 12 CP aus dem Studiengang Biologie gewählt werden.
Kennz. = Kennziffer, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung, PL = Prüfungsleistung (= benotet); SL = Studienleistung (= unbenotet).
Wahlbausteine
Anstelle der Module AC-K, PC-K bzw. der Kombination OC1-K und OCP-K können auch jeweils die folgenden Wahlbausteine aus dem Vollfach Chemie gewählt werden. Die überzähligen Kreditpunkte werden in diesem Fall auf den Wahlbereich angerechnet.
Wahlbaustein Organische Chemie (anstelle von OC1-K + OCP-K):
Kennz. | Modulbezeichnung | CP | PL/SL |
OC1 | Organische Chemie 1 | 6 | PL:1 MP |
OC2 | Organische Chemie 2 | 6 | PL:1 MP |
OC-P | Organisch-Chemisches | 12 | PL:1 MP |
Wahlbaustein Anorganische Chemie (anstelle AC-K):
Kennz. | Modulbezeichnung | CP | PL/SL |
AC1 | Anorganische Chemie 1 | 9 | PL:1 MP |
AC-P | Anorganisch-Chemisches | 9 | PL:1 MP |
Wahlbaustein Physikalische Chemie (anstelle PC-K):
Kennz. | Modulbezeichnung | CP | PL/SL |
PC1 | Physikalische Chemie 1 | 6 | PL:1 MP |
PC2 | Physikalische Chemie 2 | 6 | PL:1 MP |
PC-P | Physikalisch-Chemisches | 6 | PL:1 MP |
Modulliste der Wahlmodule Profil für Chemie als Profilfach
Kennz. | Modulbezeichnung | CP | PL/SL |
P-AC | Profil Anorganische Chemie | 6 | PL:1 MP |
P-OC | Profil Organische Chemie | 6 | PL:1 MP |
P-PC | Profil Physikalische Chemie | 6 | PL:1 MP |
P-AnC | Profil Analytische Chemie | 6 | PL:1 MP |
P-BC | Profil Biochemie | 6 | PL:1 MP |
Kennz.. = Kennziffer, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung, PL = Prüfungsleistung (= benotet); SL = Studienleistung (= unbenotet)
Modulliste der Wahlmodule General Studies für Chemie als Profilfach
Kennz. | Modulbezeichnung | CP | PL/SL |
GS- | GS Englisch 1 | 3 | SL:1 |
GS- | GS Englisch 2 | 3 | SL:1 |
GS- | GS Industrie-Exkursion | 3 | SL:1 |
GS- | GS Mentorenprogramm | 3 | SL:1 |
GS- | GS | 3 | SL:1 |
GS-X | GS aus dem Pool der Universität | Bis zu 6 | SL |
(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin bzw. einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
die ausgewählten Fragen,
die Musterlösung und
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
wenn mindestens 90 Prozent,
wenn mindestens 80 aber weniger als 90 Prozent,
wenn mindestens 70 aber weniger als 80 Prozent,
wenn mindestens 60 aber weniger als 70 Prozent,
wenn mindestens 50 aber weniger als 60 Prozent,
wenn mindestens 40 aber weniger als 50 Prozent,
wenn mindestens 30 aber weniger als 40 Prozent,
wenn mindestens 20 aber weniger als 30 Prozent,
wenn mindestens 10 aber weniger als 20 Prozent,
bis 10 Prozent,
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.
(1) Eine „e-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „e-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „e-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.
Zugangsvoraussetzungen für Module
Bevor Modul OCP-K belegt werden kann, | muss Modul OC1-K absolviert worden sein. |
Bevor Modul BC belegt werden kann, | muss Modul AIC absolviert worden sein. |
Bevor Modul OC-P belegt werden kann, | müssen Module AnC-K, OC1 und OC2 absolviert worden sein. |
Bevor Modul PC-P belegt werden kann, | müssen Module PC1 und PC2 absolviert worden sein. |
Bevor Modul AC-F belegt werden kann, | muss Modul AC-P absolviert worden sein. |
Bevor Modul AnBioMol belegt werden kann, | muss Modul BC absolviert sein |
Bevor Modul PM 2 Mol belegt werden kann, | muss Modul BC absolviert sein |