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Der Fachbereichsrat 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 9. Juli 2014 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss im Zwei-Fächer-Bachelorstudium sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.
(2) Wird die Bachelorarbeit im Fach „Hispanistik/Spanisch“ geschrieben, wird aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung der Abschlussgrad
Bachelor of Arts
(abgekürzt B. A.)
verliehen. Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption wird der Titel „Bachelor of Arts“ vergeben. Die im Profilfach gewählte Vertiefungsrichtung wird im Zeugnis ausgewiesen. Voraussetzung für die Ausweisung im Zeugnis ist, dass entweder alle Module der „Vertiefungsrichtung 1, Spanisch“ oder alle Module in der „Vertiefungsrichtung 2, zweite romanische Sprache (Französisch, Portugiesisch oder Italienisch)“ erfolgreich bestanden wurden.
(1) Das Fach „Hispanistik/Spanisch“ wird als Zwei-Fächer-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 2 AT BPO studiert.
(2) Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium kann das Studienfach „Hispanistik/Spanisch“ als Profilfach, als Komplementärfach oder mit Lehramtsoption studiert werden. Anlage 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar, wenn
das Studienfach „Hispanistik/Spanisch“ als Profilfach studiert wird, das heißt insgesamt 120 CP umfasst (Anlage 1.1),
das Studienfach „Hispanistik/Spanisch“ als Komplementärfach studiert wird, d. h. insgesamt 60 CP umfasst (Anlage 1.2),
das Studienfach „Hispanistik/Spanisch“ mit Lehramtsoption studiert wird, d. h. 60 CP zuzüglich eines fachdidaktischen Anteils mit 12 CP umfasst (Anlage 1.3). Die Prüfungsleistungen für den bildungswissenschaftlichen Bereich werden in einer gesonderten Prüfungsordnung aufgeführt.
Studierende entscheiden sich bei der Immatrikulation, ob sie das Fach „Hispanistik/ Spanisch“ als Profil- bzw. Komplementärfach oder mit Lehramtsoption studieren wollen.
(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(4) Module im Pflichtbereich sowie Module im Wahlpflichtbereich werden in deutscher und spanischer Sprache durchgeführt.
(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(6) Module werden als Pflicht-, als Wahlpflicht- oder als Wahlmodule durchgeführt.
(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt.
(8) Das Studium beinhaltet im Zwei-Fächer-Bachelorstudium bei der Option Profilfach ein obligatorisches zielsprachenrelevantes oder berufsbezogenes Praktikum, das in den General Studies angerechnet wird im Umfang von 12 CP. Dieses Praktikum kann auch im Ausland erbracht werden. Die Praktika für das Zwei-Fächer- Bachelorstudium mit Lehramtsoption regelt die Praktikumsordnung für schulpraktische Studien.
(9) Das Studium beinhaltet im Zwei-Fächer-Bachelorstudium als Profilfach, als Komplementärfach und als Lehramtsoption ein mindestens viermonatiges zielsprachenrelevantes obligatorisches Auslandsstudium. Für das Profilfach und für das Studienfach mit Lehramtsoption wird das 3. Semester, für das Komplementärfach wird das 3. oder 4. Semester für das Auslandsstudium empfohlen. Es können im Auslandsstudium erfolgreich absolvierte Module/Lehrveranstaltungen im Umfang von bis zu 30 CP in einem Semester für das Studium Hispanistik/Spanisch und General Studies anerkannt werden. Zum Abschluss eines Lernvertrags („Learning Agreement“) zwischen Studierenden und Fachbereich vor Antritt des Auslandsstudiums wird dringend geraten, um eine problemlose Anerkennung der im Ausland erworbenen CP gewährleisten zu können.
(10) Anstelle des Auslandsstudiums kann bei allen Optionen auch ein Aufenthalt als Fremdsprachenassistentin/Fremdsprachenassistent oder in begründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Prüfungsausschusses ein mindestens viermonatiges Praktikum in einem spanischsprachigen Land erfolgen.
(11) Der zielsprachenrelevante sprachbezogene Aufenthalt von insgesamt mindestens vier Monaten kann im Komplementärfach oder beim Studium zweier fremdsprachiger Philologien in einem der beiden Fächer in maximal vier Teilabschnitten erbracht werden.
(12) Bei einem in Teilabschnitten erbrachten Auslandsaufenthalt können für das Komplementärfach oder in der Lehramtsoption auch entsprechende sprachbezogene Auslandsaufenthalte anerkannt werden, die vor Studienbeginn stattgefunden, aber zu Studienbeginn nicht länger als drei Jahre zurückgelegen haben.
(13) In Härtefällen kann der Prüfungsausschuss eine Befreiung vom Auslandsstudium aussprechen und eine geeignete Ersatzleistung festlegen.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Weitere mögliche Prüfungsformen und deren Konkretisierung im BA Hispanistik/Spanisch sind in der Anlage 3 aufgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.
Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Das Modul Bachelorarbeit (D1-P/D2-P) (15 CP) im Profilfach setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP und einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Im Modul Bachelorarbeit (D1-L/D2-L) in der Lehramtsoption ist nur die Bachelorarbeit obligatorisch (12 CP), (siehe § 6 Absatz 6).
(2) Voraussetzung zur Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 75 CP im Profilfach, von mindestens 45 CP in der Lehramtsoption.
(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 10 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 3 Wochen genehmigen.
(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzelarbeit erstellt.
(5) Zur Bachelorarbeit findet kein Kolloquium statt.
(6) Zur Erstellung der Bachelorarbeit in der Lehramtsoption wird ein Begleitseminar im Umfang von 3 CP angeboten, dessen Besuch dringend empfohlen wird. Die 3 CP können als Schlüsselqualifikationen (nach BPO Bereich Erziehungswissenschaft) anerkannt werden.
(7) Die Bachelorarbeit muss im Studienfach Hispanistik/Spanisch geschrieben werden, wenn das Fach als Profilfach studiert wird. Die Bachelorarbeit kann im Studienfach Hispanistik/Spanisch geschrieben werden, wenn die Lehramtsoption studiert wird.
(8) Das begleitende Seminar enthält eine Studienleistung und bleibt unbenotet, die Modulnote entspricht der Note der Bachelorarbeit.
(1) Die Gesamtnote errechnet sich aus den mit ihren CP gewichteten Fachnoten.
(2) Die Fachnote „Hispanistik/Spanisch“ besteht zu 20% aus der Note der Bachelorarbeit und zu 80% aus den nach Leistungspunkten gewichteten Noten aller übrigen Module des Fachs. Wird die Bachelorarbeit in der Lehramtsoption nicht im Fach „Hispanistik/Spanisch“ geschrieben, wird die Fachnote aus den nach Leistungspunkten gewichteten Noten aller Module gebildet.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Bachelorstudiengang „Hispanistik/Spanisch“ (Zwei-Fächer-Studium) ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2014/15 ihr Studium aufgenommen haben, beenden dieses nach der Prüfungsordnung vom 30. Januar 2013. Studierende, die bis zum 30. September 2018 keinen Abschluss erworben haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch früher, in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet der Bachelorprüfungsausschuss.
(3) Ausgenommen von Absatz 2 sind Studierende, die vor dem Wintersemester 2014/15 ihr Studium aufgenommen haben und gemäß der BPO vom 30. Januar 2013 im Profilfach die Vertiefungsrichtung 3 (Katalanisch) gewählt haben. Diese Studierenden müssen ihr Studium nach der Prüfungsordnung vom 30. Januar 2013 bis zum 30. September 2018 abgeschlossen haben.
(4) Mit Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung tritt die Prüfungsordnung vom 30. Januar 2013 zum 30. September 2018 außer Kraft.
Genehmigt, Bremen, 11. September 2014
Der Rektor
der Universität Bremen
Anlage 1: | Studienverlaufspläne im 2-Fächer-Studiengang: Module und Prüfungsanforderungen | ||
| - | 1.1. | Hispanistik/Spanisch Profilfach (120 CP) mit der Vertiefungsrichtung 1 „Spanisch“ und der Vertiefungsrichtung 2 „Zweite romanische Sprache (Französisch oder Portugiesisch oder Italienisch)“ |
| - | 1.2 | Hispanistik/Spanisch Komplementärfach (60 CP) |
| - | 1.3 | Hispanistik/Spanisch als Lehramtsoption (60-CP-Fach zzgl. 12 CP Fachdidaktik) |
Anlage 2: | Modullisten | ||
Anlage 3: | Weitere Prüfungsformen und Studienleistungen | ||
Anlage 4: | Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ |
Studienverlaufspläne im 2-Fächer-Studiengang: Module und Prüfungs- anforderungen
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Die Ausweisung eines Kernbereichs in den Tabellen dient der Orientierung in den unterschiedlichen Fachzuschnitten. Der Kernbereich ist nicht identisch mit „Pflichtbereich“, sondern umfasst Module, die in allen Fachzuschnitten in einem bestimmten Umfang vorhanden sind. Dieser Kernbereich wird dann je nach Fachzuschnitt ergänzt um weitere Module, die für die jeweilige Studienrichtung spezifisch sind (z. B: Fachdidaktik-Module für das Fach mit Lehramtsoption).
BA Hispanistik/Spanisch als Profilfach (120 CP) mit der Vertiefungsrichtung 1 „Spanisch“ und der Vertiefungsrichtung 2 „Zweite romanische Sprache (Französisch oder Portugiesisch oder Italienisch)“
Semester |
| Module | CP und | Σ 120 CP | |
6. Sem. |
| D1-P oder D2-P (12 CP Thesis, 3 CP Begleitseminar*) | 15 CP/WP/KP | 42 CP | |
5. Sem. |
| Vertiefungsrichtung 1: | Vertiefungsrichtung 2 | 6 CP/WP/KP |
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| VSp-C | M (3 CP) und |
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| T* | 6 CP/P/KP* |
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| Kernbereich | C1a oder C1b oder | 6 CP/WP/KP |
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| C3 | 6 CP/P/KP |
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4. Sem.: |
| Praktikum*2 / GS I | 12 CP/ P/MP* | 42 CP | |
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| Vertiefungsrichtung 2: | 6 CP/WP/KP |
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| GM 2 Zweite romanische Sprache |
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| Kernbereich | Soweit nicht im 3. Semester erworben: B1a, B1b*, B2a, B2b*, B3 oder |
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| VSp-B |
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3. Sem.(1) |
| Vertiefungsrichtung 1: VSp-B |
| 6 CP/WP/KP |
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| General Studies*1 | 3 CP/W/MP* |
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| Kernbereich | B1a | 3 CP/P/KP |
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| B1b* | 3 CP/P/MP* |
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| B2a | 3 CP/P/KP |
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| B2b* | 6 CP/P/MP* |
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| B3 | 6 CP/P/KP |
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2. Sem. | A3b | 3 CP/P/MP | 39 CP | ||
1. und 2. Sem. |
| GM1 Zweite romanische Sprache | 12 CP/P/KP |
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Kernbereich | A1 | 6 CP/P/TP |
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A2 | 6 CP/P/TP |
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A3a | 3 CP/P/MP |
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A4 | 9 CP/P/TP |
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CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
(1) Das Auslandsstudium wird für das 3. Semester empfohlen. Die in diesem Semester ausgewiesenen Module bieten sich als Äquivalenzmodule an.
(2) Das Praktikum kann auch im Ausland gemacht werden.
(3) Kann auch im Auslandssemester gemacht werden
Hispanistik/Spanisch als Komplementärfach (60 CP)
Im Komplementärfach werden durchgehend Module des Kernbereichs studiert.
Semester (Sem.) | Module | CP und | CP |
6. Sem. | - | - |
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5. Sem. | C1a oder C1b oder | 6 CP/WP/KP | 12 CP |
| C3 | 6 CP/P/KP |
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4. Sem.1: |
| 21 CP | |
3. Sem.(1) | B1a | 3 CP/P/KP |
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| B1b* | 3 CP/P/MP* |
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| B2a | 3 CP/P/KP |
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| B2b* | 6 CP/P/MP* |
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| B3 | 6 CP/P/KP |
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2. Sem. | A3b | 3 CP/P/MP | 27 CP |
1. und 2. Sem. |
A1 | 6 CP/P/TP |
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A2 | 6 CP/P/TP |
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A3a | 3 CP/P/MP |
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A4 | 9 CP/P/TP |
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CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
(1) Das Auslandsstudium wird für das 3. und 4. Semester empfohlen. Die in diesen Semestern ausgewiesenen Module bieten sich als Äquivalenzmodule an.
Hispanistik/Spanisch als Lehramtsoption
(60 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik plus gegebenenfalls 12 CP Thesis)
Die Prüfungsanforderungen für die erziehungswissenschaftlichen Studienanteile (inklusive Schlüsselqualifikationen) sind in der BPO Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bereich „Erziehungswissenschaft“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium der Universität Bremen aufgeführt.
Die Bachelorarbeit wird hier im Studienverlaufsplan ausgewiesen. Studierende können jedoch wählen, ob sie die Bachelorarbeit in diesem oder in ihrem zweiten Fach schreiben wollen. Der Umfang der CP erhöht/reduziert sich dann jeweils um 12 CP.
Semester |
| Module | CP und Prü- | Σ |
6. Sem. |
| D1-L oder D2-L** | (12 CP/WP/MP = Thesis) | 18. bzw |
5. Sem. | Kernbereich | C1a oder C1b oder | 6 CP/WP/KP | |
C3 | 6 CP/P/KP | |||
| FD 2 | 6 CP/P/KP | ||
4. Sem.(1) | Kernbereich |
| 27 CP | |
| FD 1 | 6 CP/P/KP |
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3. Sem.(1) | Kernbereich |
B1a | 3 CP/P/KP |
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B1b* | 3 CP/P/MP* |
| ||
B2a | 3 CP/P/KP |
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B2b* | 6 CP/P/MP* |
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B3 | 6 CP/P/KP |
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2. Sem. | A3b | 3 CP/P/MP | 27 CP | |
1. und 2. Sem. |
| A1 | 6 CP/P/TP |
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| A2 | 6 CP/P/TP |
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| A3a | 3 CP/P/MP |
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| A4 | 9 CP/P/TP |
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CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
(1) Das Auslandsstudium wird für das 3. und 4. Semester empfohlen. Die in diesen Semestern ausgewiesenen Module bieten sich als Äquivalenzmodule an.
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Das Modul Bachelorarbeit-L umfasst 12 CP. Es wird empfohlen, ein begleitendes Seminar im Umfang von 3 CP zu besuchen. Diese 3 CP werden im Bereich Schlüsselqualifikationen in der „Fachspezifischen BPO für den Bereich ,Erziehungswissenschaft‘ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium der Universität Bremen“ in der jeweils gültigen Fassung anerkannt.
Modullisten
Module des Kernbereichs
Kernbereich ist nicht identisch mit „Pflichtbereich“, sondern umfasst Module, die in allen Fachzuschnitten in einem bestimmten Umfang vorhanden sind. Dieser Kernbereich wird dann je nach Fachzuschnitt ergänzt um weitere Module, die für die jeweilige Studienrichtung spezifisch sind (z. B: Fachdidaktik-Module für das Studienfach mit Lehramtsoption).
Modul- | Modultitel | P/WP/W | Prüfungsform | CP |
A1 | Basismodul Linguistik | P | 2 TP (A1a, A1b) | 3+3 |
A2 | Basismodul Literaturwissenschaft | P | 2 TP (A2a,A2b) | 3+3 |
A3a | Basismodul Landeswissenschaft a | P | MP | 3 |
A3b | Basismodul Landeswissenschaft b | P | MP | 3 |
A4 | Basismodul Sprachpraxis |
P | 2 TP (A4a, A4b) | 5+4 |
B1a | Aufbaumodul Linguistik a „Kontrastive Linguistik: Spanisch-Deutsch“ | P | KP | 3 |
B1b* | Aufbaumodul Linguistik b (Selbststudieneinheit) | P | MP* | 3 |
B2a | Aufbaumodul Literaturwissenschaft a „Textanalyse“ (Seminar) | P | KP | 3 |
B2b* | Aufbaumodul Literaturwissenschaft b (Selbststudieneinheit) | P | MP* | 6 |
B3 | Aufbaumodul Sprachpraxis |
P | KP | 6 |
C1a | Profilmodul Linguistik a |
WP | KP | 6 |
C1b | Profilmodul Linguistik b |
KP | 6 | |
C2a | Profilmodul Literaturwissenschaft a: Spanischsprachige Literaturen von der Renaissance bis zur Gegenwart | KP | 6 | |
C2b | Profilmodul Literaturwissenschaft b: Literatur und Film | KP | 6 | |
C3 | Profilmodul Sprachpraxis |
P | KP | 6 |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Module im Profilfach
Modul- | Modultitel | P/WP/W | Prüfungsform | CP |
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Spezifische Module der Vertiefungsrichtung 1 |
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| |||
VSp-B | Zwei weitere fachwissenschaftliche Aufbaumodule ergänzend zum bereits absolvierten Kernbereich. | WP | KP | 6 |
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VSp-C | Ein weiteres fachwissenschaftliches Profilmodul ergänzend zum bereits absolvierten Kernbereich. | WP | KP | 6 |
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Spezifische Module der Vertiefungsrichtung 2 |
| ||||
GM 2 | Grundmodul 2 Zweite romanische Sprache (Französisch oder Portugiesisch oder Italienisch) | WP | KP | 6 |
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M | Modul M (Französisch oder Portugiesisch oder Italienisch) | WP | KP | 3 |
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Weitere Module im Profilfach |
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GM 1 | Grundmodul 1 Zweite romanische Sprache (Französisch oder Portugiesisch oder Italienisch) | P | KP | 12 |
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T* | Modul T „Tutorium unterrichten“ oder ein weiteres fachwissenschaftliches Profilmodul - ergänzend zum bereits absolvierten Kernbereich. | P | KP* | 6 |
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D1-P | Modul Bachelorarbeit Linguistik mit Begleitseminar | WP | Thesis + 1 SL | 15 (12+3) | |
D2-P | Modul Bachelorarbeit Literaturwissenschaft mit Begleitseminar | WP | Thesis + 1 SL | 15 (12+3) |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Für das Profilfach: General Studies Module
K.-Ziffer | Modulbezeichnung/Erläuterung | P/WP | CP |
GS I | Berufsfelderkundung mit Praktikum | P | 12 CP |
GS II | Studium generale | WP | 1 CP für 30 |
GS III | Leitung eines Tutoriums (über das Modul T in der Vertiefung 1 oder 2 Hispanistik/Spanisch hinaus) | WP | 1 CP für 30 |
GS IV | Selbstorganisierte außeruniversitäre Projektarbeit(en) | WP | 1 CP für 30 |
GS Va | Weitere Fremdsprache(n) (über Pflichtsprachen in der Vertiefung 1 oder 2 Hispanistik/Spanisch hinaus) | WP | 1 CP für 30 |
GS VI | Kommunikative Kompetenz |
WP | 1 CP für 30 |
GS VII | Mitarbeit an Forschungsprojekten | WP | 1 CP für 30 |
GS VIII | Studentische Aktivitäten | WP | 1 CP für 30 |
GS IX | Kernkompetenzen | WP | 1 CP für 30 |
GS X | Geisteswissenschaft und Berufspraxis | WP | 1 CP für 30 |
GS XI | Wissenschaft im Kontext |
WP | 1 CP für 30 |
GS XII | Studienrelevanter Auslandsaufenthalt (über das Pflichtauslandsstudium in Hispanistik/Spanisch hinaus) | WP | 1 CP für 30 |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Alle General-Studies-Module schließen mit einer unbenoteten Studienleistung ab.
Die Anzahl der in den General-Studies-Modulen erbrachten CP richtet sich nach den aufgewendeten Arbeitsstunden: 30 Arbeitsstunden: 1 CP.
Module der Lehramtsoption
Modul- |
Modultitel | P/WP/W | Prüfungsform | CP |
FD 1 | Basismodul Fachdidaktik: | P | KP | 6 |
FD 2 | Aufbaumodul Fachdidaktik: Ausgewählte Aspekte des Spanischunterrichts + praktische Anteile | P | KP | 6 (3+3) |
D1-L** | Modul Bachelorarbeit Linguistik | WP | Thesis | 12 |
D2-L** | Modul Bachelorarbeit Literaturwissenschaft | Thesis | 12 |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen 2b) Module im Profilfach
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen 2b) Module im Profilfach
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen 2b) Module im Profilfach
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen 2b) Module im Profilfach
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Das Modul Bachelorarbeit-L umfasst 12 CP. Es wird empfohlen, ein begleitendes Seminar im Umfang von 3 CP zu besuchen. Diese 3 CP werden im Bereich Schlüsselqualifikationen in der „Fachspezifischen BPO für den Bereich ,Erziehungswissenschaft‘ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium der Universität Bremen“ in der jeweils gültigen Fassung anerkannt.
Das Modul Bachelorarbeit-L umfasst 12 CP. Es wird empfohlen, ein begleitendes Seminar im Umfang von 3 CP zu besuchen. Diese 3 CP werden im Bereich Schlüsselqualifikationen in der „Fachspezifischen BPO für den Bereich ,Erziehungswissenschaft‘ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium der Universität Bremen“ in der jeweils gültigen Fassung anerkannt.
Weitere Prüfungsformen
Die von dieser Ordnung vorgesehenen Prüfungsformen entsprechen den Vorgaben der §§ 8 und 9 des AT BPO, und konkretisieren und erweitern diese um nachfolgend genannte Punkte:
Präsentationsleistung, bestehend aus einer mündlichen, im Regelfall medial gestützten Präsentation in der Lehrveranstaltung, der schriftlichen Dokumentation des Präsentierten und einer kleinen schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von bis zu 5 Seiten.
Portfolio, bestehend aus einer offenen Anzahl unterschiedlicher schriftlich und mündlich dokumentierter Leistungen, die zusammenfassend bewertet werden.
Test im Bereich der sprachpraktischen Übungen. Der Test kann aus schriftlichen und mündlichen Anteilen bestehen, die aber nicht über 90 Minuten schriftliche Tests und 30 Minuten mündliche Tests hinausgehen. Es wird eine Gesamtnote für alle Testanteile vergeben, die sich nach dem erreichten Wert und dem jeweiligen Zielwert im Modul in Bezug auf den europäischen Referenzrahmen richtet.
Bachelorarbeit im Umfang von 80 000 - 100 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und Anhänge). Die Bachelorarbeit muss als Einzelarbeit erstellt und in deutscher oder spanischer Sprache verfasst werden.
Formen von Studienleistungen
Die Formen der Studienleistungen entsprechen den von dieser Ordnung vorgesehenen Prüfungsformen gemäß den Vorgaben der §§ 8 und 9 des AT BPO und dem fachspezifischen Anhang, Anlage 3a. Die nachstehende Liste konkretisiert und erweitert diese:
Praktikumsbericht oder Bericht von Hospitationen im Umfang von bis zu 20 Seiten. Auch Bericht über Tätigkeit und Erfahrungen als Tutorin/Tutor.
Projektarbeit als Entwicklung, Durchführung, Präsentation und Auswertung im Team mit einer schriftlichen Dokumentation.
Erstellung eines Protokolls einer Lehrveranstaltungssitzung mit Vortrag, Dokumentation und Einspeisung in Stud-IP.
Vorbereitete Moderation einer Diskussionssitzung oder Präsentation und Moderation eines Gastvortrags in einer Lehrveranstaltung von 90 Minuten oder in einer öffentlichen Veranstaltung in Kooperation mit Lehrveranstaltungen.
Regelmäßige aktive Teilnahme mit kleinen Rede- und Schriftbeiträgen an der Lehrveranstaltung und/oder Teilnahme an einem Tutorium.
Schriftlicher Lektüretest von maximal 90 Minuten Dauer oder mündlicher Lektüretest von maximal 15 Minuten Dauer pro Studierenden zur Überprüfung der selbstständigen Lektürearbeit.
Wenn mündliche Gruppentests für das betreffende Modul geeignet sind, können diese mit einer Gesamtdauer, die für jeden am mündlichen Test teilnehmenden Studierenden anteilig etwa 15 Minuten Dauer ergeben, durchgeführt werden.
(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin bzw. einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
die ausgewählten Fragen,
die Musterlösung und
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4
festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
| wenn mindestens 75 Prozent, |
| wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, |
| wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent, |
| wenn keine oder weniger als 25 Prozent |
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 zweiter Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.
(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.