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aufgeh. durch § 8 Absatz 5 der Ordnung vom 12. April 2023 (Brem.ABl. S. 391)
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 3. Juni 2020 (Brem.ABl. S. 460)**) |
[Red.Anm.: Gemäß Artikel 2 der Änderungsordnung vom 3. Juni 2020 (Brem.ABl. S. 460) ist folgende Regelung zu beachten:
,,Artikel 2
(1) Diese Änderung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 im Zwei-Fächer-Bachelorstudium „Kommunikations- und Medienwissenschaft“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2020/21 begonnen und die Module M5 und M6 der Prüfungsordnung vom 20. Februar 2019 weder absolviert haben, noch sich in einem laufenden Prüfungsverfahren in diesen Modulen befinden, wechseln in die vorliegende geänderte Prüfungsordnung.
(3) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2020/21 begonnen und die Module M5 und M6 der Prüfungsordnung vom 20. Februar 2019 absolviert haben bzw. sich in diesen Modulen in einem laufenden Prüfungsverfahren befinden, verbleiben in der geänderten Ordnung vom 20. Februar 2019, berichtigt am 11. März 2019.”]
Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 9 (Kulturwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 21. Juni 2017 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Vierten Hochschulreformgesetzes vom 20. Juni 2017 (Brem.GBl. S. 263), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Zwei-Fächer-Bachelorstudiums im Fach „Kommunikations- und Medienwissenschaft“ (Kurztitel: „KMW“) sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.
(2) Wird die Bachelorarbeit im Fach „Kommunikations- und Medienwissenschaft“ geschrieben, wird aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung der Abschlussgrad
Bachelor of Arts
(abgekürzt B. A.)
verliehen. Im Profilfach wird im Zeugnis der absolvierte Schwerpunkt „Medienanalyse“ oder „Medienpraxis“ ausgewiesen.
(1) Das Fach „Kommunikations- und Medienwissenschaft“ wird als Zwei-Fächer-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO studiert. Der General Studies Bereich gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO umfasst im Profilfach je nach gewählten Studienschwerpunkt 21 CP oder 24 CP und setzt sich zusammen aus einem Pflicht- und einem Wahlbereich. Im Wahlbereich können Angebote aus den Fachergänzenden Studien oder Module des General Studies Bereichs im Fachbereich 9 absolviert werden.
(2) Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium kann das Studienfach „KMW“ als Profilfach oder als Komplementärfach studiert werden. Studierende entscheiden sich bei der Immatrikulation, ob sie das Fach „KMW“ als Profil- oder als Komplementärfach studieren wollen. Der empfohlene Studienverlauf unterscheidet sich im Profilfach je nach gewähltem Schwerpunkt. Die Anlage 1 stellt den Studienverlauf dar, wenn
das Studienfach „Kommunikations- und Medienwissenschaft“ als Profilfach mit dem Schwerpunkt Medienanalyse studiert wird, das heißt insgesamt 120 CP umfasst (Anlage 1.1),
das Studienfach „Kommunikations- und Medienwissenschaft“ als Profilfach mit dem Schwerpunkt Medienpraxis studiert wird, das heißt insgesamt 120 CP umfasst (Anlage 1.2),
das Studienfach „Kommunikations- und Medienwissenschaft“ als Komplementärfach studiert wird, das heißt insgesamt 60 CP umfasst (Anlage 1.3).
(3) Im Profilfach wird mit der Anwahl der Wahlpflichtmodule eine Entscheidung für den Schwerpunkt „Medienanalyse“ oder „Medienpraxis“ getroffen. Nach dieser Anwahl sind die Module des Wahlpflichtbereichs des Profilfachs im gewählten Schwerpunkt verpflichtend zu absolvieren. Ein Wechsel des gewählten Schwerpunktes ist nur auf Antrag an den Prüfungsausschuss möglich.
(4) Das Curriculum der Fachzuschnitte unterteilt sich wie folgt:
im Profilfach:
Der Pflichtbereich umfasst sowohl im Schwerpunkt Medienanalyse als auch im Schwerpunkt Medienpraxis
einen Umfang von 63 CP zzgl. dem
Modul Bachelorarbeit im Umfang von 15 CP.
Der Wahlpflichtbereich des Profilfachs umfasst
im Schwerpunkt Medienanalyse 18 CP und
im Schwerpunkt Medienpraxis 21 CP.
Der General Studies Bereich gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO unterteilt sich im Profilfach in einen Pflicht- und einen Wahlbereich und hat je nach Schwerpunkt einen unterschiedlichen Umfang:
im Schwerpunkt Medienanalyse 24 CP (mit 6 CP im Wahlbereich)
im Schwerpunkt Medienpraxis 21 CP (mit 3 CP im Wahlbereich).
im Komplementärfach:
Das Komplementärfach besteht aus einem Pflichtbereich von 60 CP.
(5) Die Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(6) Module werden als Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodule durchgeführt.
(7) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(8) Module im Pflichtbereich werden in deutscher, im Wahlpflichtbereich in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.
(9) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(10) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt.
(11) Das Studium beinhaltet im Zwei-Fächer-Bachelorstudium als Profilfach ein obligatorisches Praktikum im Umfang von 9 CP. Näheres regelt die Praktikumsordnung für den Fachbereich 9 (Kulturwissenschaften).
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.
(5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO wird nicht angewendet.
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.
Außer im Rahmen des § 6 Absatz 3 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
(1) Das Modul „Bachelorarbeit“ im Profilfach (15 CP) setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit (12 CP) und einem unbenoteten Begleitseminar im Umfang von 3 CP. Das Modul wird mit der Bachelorarbeit abgeschlossen.
(2) Die Bachelorarbeit muss im Profilfach „KMW“ geschrieben werden. Es ist nicht möglich, im Komplementärfach die Bachelorarbeit zu schreiben.
(3) Voraussetzung zur Anmeldung der Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 75 CP. Folgende Leistungen müssen erbracht worden sein:
Modul Einführung in die Kommunikations- und Medienwissenschaft 1,
Modul Einführung in die Kommunikations- und Medienwissenschaft 2,
Modul Methoden 1,
Modul Methoden 2,
Spezialisierungsmodul 1.
(4) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 10 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 2 Wochen genehmigen.
(5) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(6) Die Bachelorarbeit im Profilfach wird in deutscher oder englischer Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.
(1) Die Gesamtnote im Zwei-Fächer-Bachelorstudium errechnet sich aus den mit ihren CP gewichteten Fachnoten.
(2) Die Fachnote für das Fach „KMW“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, sofern diese nicht gemäß Absatz 3 aus der Gesamtnote ausgenommen werden. Die Note des Moduls Bachelorarbeit macht 20% der Fachnote aus. 80% der Fachnote werden aus den mit CP gewichteten Noten der Module - mit Ausnahme des Moduls Bachelorarbeit - gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden.
(3) Unbenotete Leistungen fließen nicht in die Berechnung ein.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2017/18 im Zwei-Fächer-Bachelorstudium „Kommunikations- und Medienwissenschaft“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende des Zwei-Fächer-Bachelorstudiums „KMW“, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2017/18 begonnen haben und nicht unter die Regelungen der Absätze 3 bis 5 fallen, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Bereits erbrachte Leistungen werden auf Grundlage der Äquivalenztabelle anerkannt. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss über die Anerkennung nach individueller Sachlage und in Anlehnung an die Äquivalenztabelle.
(3) Studierende des Komplementärfachs „KMW“, die das Modul M 5 „Methoden 1: Einführung und nicht-standardisierte Verfahren“ absolviert oder das Prüfungsverfahren in diesem Modul eröffnet haben, können auf Antrag in die vorliegende Prüfungsordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 30. Oktober 2017 an den Prüfungsausschuss zu stellen. Bereits erbrachte Leistungen werden aufgrund der Äquivalenztabelle anerkannt. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss über die Anerkennung nach individueller Sachlage und in Anlehnung an die Äquivalenztabelle.
(4) Studierende des Komplementärfachs „KMW“, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2017/18 begonnen haben, verbleiben in der Prüfungsordnung vom 19. Januar 2011, wenn sie im Modul M 6 „Methoden 2: Standardisierte Verfahren“ das Prüfungsverfahren eröffnet oder das Modul M 6 absolviert haben.
(5) Studierende des Profilfachs „KMW“, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2017/18 begonnen haben, verbleiben in der Prüfungsordnung vom 19. Januar 2011, wenn sie entsprechend dem gewählten Schwerpunkt entweder im Modul M 12 „Bachelorarbeit Medienpraxis“ oder im Modul M 13 „Bachelorarbeit Medienanalyse“ das Prüfungsverfahren eröffnet bzw. das Modul absolviert haben.
(6) Die Prüfungsordnung vom 19. Januar 2011 tritt zum 30. September 2020 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2020 ihr Studium im Profilfach oder im Komplementärfach nicht beendet haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage und in Anlehnung an die Äquivalenztabelle.
Genehmigt, Bremen den, 27. Juni 2017
Der Rektor
der Universität Bremen
Studienverlaufspläne im Zwei-Fächer-Bachelorstudium | |
Modullisten | |
Weitere Prüfungsformen |
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Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ |
Studienverlaufspläne im Zwei-Fächer-Bachelorstudium „Kommunikations- und Medienwissenschaft“
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Studienverlaufsplan „KMW“ als Profilfach (120 CP) mit dem Schwerpunkt Medienanalyse
| Pflichtbereich inkl. Modul Bachelorarbeit (63 CP + 15 CP) | General Studies Bereich (24 CP) | Wahlpflichtbereich im | ∑120 CP | ||||||||||||
| Modul | Pflichtbereich (18 CP) | Wahlbereich | |||||||||||||
1. Jahr | 1. Sem. | M1: Einführung in die KMW 1: Theorien und Grundbegriffe, 9 CP | M3: Grundlagen der Digitalen Medien, |
| GSb: Propädeutik 2: |
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| 39 CP | ||||||||
2. Sem. | M2: Einführung in die KMW 2: Mediensystem und Medienwandel, 9 CP | M5a: Methoden 1: |
| GSa: Propädeutik 1: |
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2. Jahr | 3. Sem. | M6a: | M7: | M8: |
| GSd: |
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| 39 CP | |||||||
4. Sem. | M4: Grundlagen der Politikwissenschaft/de r Soziologie/der Wirtschaftswissenschaften, 6 CP1 |
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3. Jahr | 5. Sem. |
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| GSc: | Wahl aus den Fachergänzenden Studien oder Module des General Studies Bereichs im Fachbereich 9, 6 CP | M9: Spezialisierungsmodul 2, 9 CP3 | M11: | 42 CP | |||||||
6. Sem. |
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| M14: Modul Bachelorarbeit, 15 CP |
| MaV Mastervorbereitung, 3 CP | |||||||||||
CP = Credit Points
Studienverlaufsplan „KMW“ als Profilfach (120 CP) mit dem Schwerpunkt Medienpraxis
| Pflichtbereich inkl. Modul Bachelorarbeit (63 CP + 15 CP) | General Studies Bereich (21 CP) | Wahlpflichtbereich im | ∑120 | ||||||||||||
| Modul | Pflichtbereich (18 CP) | Wahlbereich | |||||||||||||
1. Jahr | 1. Sem. | M1: Einführung in die KMW 1: Theorien und Grundbegriffe, 9 CP | M3: Grundlagen der Digitalen Medien, |
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| GSb: Propädeutik 2: Medienkompetenz, 3 CP |
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| 39 CP | |||||||
2. Sem. | M2: Einführung in die KMW 2: Mediensystem und Medienwandel, | M5a: Methoden 1: |
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| GSa: Propädeutik 1: Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten, |
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2. Jahr | 3. Sem. | M6a: | M7: Medienpraxis, | M8: |
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| GSd: |
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| 39 CP | ||||||
4. Sem. | M4: Grundlagen der Politikwissenschaft/der Soziologie/der Wirtschaftswissenschaften, 6 CP1 |
| GSc: |
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3. Jahr | 5. Sem. |
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| M14: Modul Bachelorarbeit, |
| Wahl aus den Fachergänzenden Studien oder Module des General Studies Bereichs im Fachbereich 9, | M10a: Praxisvorbereitungsseminar, | 42 CP | |||||||
6. Sem. |
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| M10b: Praxis-semester (inkl. Praxisbegleitseminar), 18 CP |
CP = Credit Points
Studienverlaufsplan „KMW“ als Komplementärfach (60 CP)
| Pflichtbereich | ∑ 60 | ||||||||
1. Jahr | 1. Sem. | M1: Einführung in die KMW 1: |
| GSb: Propädeutik 2: | 24 | |||||
2. Sem. | M2: Einführung in die KMW 2: |
| GSa: Propädeutik 1: | |||||||
2. Jahr | 3. Sem. | M7: | M8: | M3: Grundlagen der Digitalen Medien, |
| 21 | ||||
4. Sem. |
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3. Jahr | 5. Sem. | M9: Spezialisierungsmodul 2, |
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| 15 | |||||
6. Sem. | M11: Lektüremodul, |
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CP = Credit Points;
Es wird in M4 eine der drei angebotenen Grundlagenveranstaltungen gewählt.
Es wird in M4 eine der drei angebotenen Grundlagenveranstaltungen gewählt.
Es werden in M7 zwei Seminare aus den angebotenen Lehrveranstaltungen gewählt.
Es werden in M7 zwei Seminare aus den angebotenen Lehrveranstaltungen gewählt.
Es werden in M7 zwei Seminare aus den angebotenen Lehrveranstaltungen gewählt.
Es werden in M8 und M9 je zwei Seminare aus den angebotenen Seminaren gewählt.
Es werden in M8 und M9 je zwei Seminare aus den angebotenen Seminaren gewählt.
Es werden in M8 zwei Seminare aus den angebotenen Seminaren gewählt.
Es werden in M8 und M9 je zwei Seminare aus den angebotenen Seminaren gewählt.
Es werden in M8 und M9 je zwei Seminare aus den angebotenen Seminaren gewählt.
Modullisten
Module im Profilfach (für beide Schwerpunkte)
Modul Bachelorarbeit
K.- | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei | PL/SL |
M 14 | Modul Bachelorarbeit | Module Bachelor Thesis | P | 15 | TP | Bachelor Thesis, | PL: 1 |
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| Begleitseminar, | PL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Pflichtbereich für beide Schwerpunkte (ohne Modul Bachelorarbeit)
K.- | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei | PL/SL |
M1 | Einführung in die Kommunikations- und Medienwissenschaft 1: | Introduction to Communication and Media Studies 1: | P | 9 | MP |
| PL: 1 |
M2 | Einführung in die Kommunikations- und Medienwissenschaft 2: | Introduction to Communication and Media Studies 2: | P | 9 | KP |
| PL: 3 |
M3 | Grundlagen der Digitalen Medien | Foundations in Digital Media | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
M4 | Grundlagen Politikwissenschaft/Soziologie/ Wirtschaftswissenschaften, unterteilt in:
| Basics of Political Sciences/ Sociology/Economics | P | 6 | MP (LV)* |
| PL: 1 |
M5a | Methoden 1: | Methods 1: | P | 9 | KP |
| PL: 2 |
M6a | Methoden 2: | Methods 2: | P | 9 | KP |
| PL: 2 |
M7 | Medienpraxis* | Media Practice | P | 6 | TP* | TP1: Medienpraxis 1 (3 CP) | PL: 2 |
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| TP2: Medienpraxis 2 (3 CP) |
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M8 | Spezialisierungsmodul 1* | Specialization 1 | P | 9 | TP* | Studienleistung Seminar 1 (3 CP) | PL: 1 |
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| Studienleistung Seminar 2 (3 CP) |
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| Prüfungsleistung in |
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K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet);
Wahlpflichtbereich, nach Schwerpunkten getrennt dargestellt
Schwerpunkt Medienanalyse (Media Anaysis)
K.- | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP | PL/SL |
M9 | Spezialisierungsmodul 2* | Specialization 2 | WP | 9 | TP* | Studienleistung | PL: 1 |
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| Studienleistung |
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| Prüfungsleistung in |
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M11 | Lektüremodul | Reading Module | WP (im | 6 | MP |
| PL: 1 |
MaV | Mastervorbereitung | Master Preparation | WP (im | 3 | MP |
| PL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung,
KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Schwerpunkt Medienpraxis (Media)
K.- | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP | PL/SL |
M10a | Praxisvorbereitungsseminar | Preparation for Media Internship | WP (im | 3 | MP |
| PL: 0 |
M10b | Praxissemester | Internship | WP (im | 18 | MP |
| PL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung
KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Module des General Studies Bereichs im Profilfach (für beide Schwerpunkte als Pflichtmodule)
K.- | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei | PL/SL |
GSa | Propädeutik 1: Einführung in das | Propaedeutics 1: | P | 3 | MP |
| PL: 0 |
GSb | Propädeutik 2: | Propaedeutics 2: | P | 3 | MP |
| PL: 0 |
GSc | Abschlussvorbereitung | Preparatory Course for BA Thesis | P | 3 | MP |
| PL: 0 |
GSd | Praktikum | Internship | P | 9 | MP |
| PL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung,
KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Module im Komplementärfach
K.- | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei | PL/SL |
M1 | Einführung in die Kommunikations- | Introduction to Communication | P | 9 | MP |
| PL: 1 |
M2 | Einführung in die Kommunikations- | Introduction to Communication | P | 9 | KP |
| PL: 3 |
M3 | Grundlagen der Digitalen Medien | Basics of Digital Media | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
M7 | Medienpraxis* | Media Practice | P | 6 | TP* | TP1: Medienpraxis 1 | PL: 2 |
|
|
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|
| TP2: Medienpraxis 2 |
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M8 | Spezialisierungsmodul 1* | Specialization 1 | P | 9 | TP* | Studienleistung | PL: 1 |
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| Studienleistung |
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| Prüfungsleistung in |
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M9 | Spezialisierungsmodul 2* | Specialization 2 | P | 9 | TP* | Studienleistung | PL: 1 |
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| Studienleistung |
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| Prüfungsleistung in |
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M11 | Lektüremodul | Reading Module | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
GSa | Propädeutik 1: Einführung in das | Propaedeutics 1: | P | 3 | MP |
| PL: 0 |
GSb | Propädeutik 2: Medienkompetenz | Propaedeutics 2: Media Literacy | P | 3 | MP |
| PL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung,
KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Die gekennzeichneten Module ermöglichen in der dazugehörigen Modul- oder Teilprüfung eine Wahlpflicht auf der Ebene der Lehrveranstaltungen. Es gelten analog zu Wahlpflichtmodulen die Regelungen des AT BPO. In begründeten Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass eine nicht-bestandene Prüfung oder ein eröffnetes Prüfungsverfahren in einer Lehrveranstaltung durch die Prüfung in einer anderen Lehrveranstaltung des Moduls ersetzt werden kann.
Die gekennzeichneten Module ermöglichen in der dazugehörigen Modul- oder Teilprüfung eine Wahlpflicht auf der Ebene der Lehrveranstaltungen. Es gelten analog zu Wahlpflichtmodulen die Regelungen des AT BPO. In begründeten Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass eine nicht-bestandene Prüfung oder ein eröffnetes Prüfungsverfahren in einer Lehrveranstaltung durch die Prüfung in einer anderen Lehrveranstaltung des Moduls ersetzt werden kann.
Die gekennzeichneten Module ermöglichen in der dazugehörigen Modul- oder Teilprüfung eine Wahlpflicht auf der Ebene der Lehrveranstaltungen. Es gelten analog zu Wahlpflichtmodulen die Regelungen des AT BPO. In begründeten Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass eine nicht-bestandene Prüfung oder ein eröffnetes Prüfungsverfahren in einer Lehrveranstaltung durch die Prüfung in einer anderen Lehrveranstaltung des Moduls ersetzt werden kann.
Die gekennzeichneten Module ermöglichen in der dazugehörigen Modul- oder Teilprüfung eine Wahlpflicht auf der Ebene der Lehrveranstaltungen. Es gelten analog zu Wahlpflichtmodulen die Regelungen des AT BPO. In begründeten Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass eine nicht-bestandene Prüfung oder ein eröffnetes Prüfungsverfahren in einer Lehrveranstaltung durch die Prüfung in einer anderen Lehrveranstaltung des Moduls ersetzt werden kann.
Die gekennzeichneten Module ermöglichen in der dazugehörigen Modul- oder Teilprüfung eine Wahlpflicht auf der Ebene der Lehrveranstaltungen. Es gelten analog zu Wahlpflichtmodulen die Regelungen des AT BPO. In begründeten Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass eine nicht-bestandene Prüfung oder ein eröffnetes Prüfungsverfahren in einer Lehrveranstaltung durch die Prüfung in einer anderen Lehrveranstaltung des Moduls ersetzt werden kann.
Die gekennzeichneten Module ermöglichen in der dazugehörigen Modul- oder Teilprüfung eine Wahlpflicht auf der Ebene der Lehrveranstaltungen. Es gelten analog zu Wahlpflichtmodulen die Regelungen des AT BPO. In begründeten Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass eine nicht-bestandene Prüfung oder ein eröffnetes Prüfungsverfahren in einer Lehrveranstaltung durch die Prüfung in einer anderen Lehrveranstaltung des Moduls ersetzt werden kann.
Die gekennzeichneten Module ermöglichen in der dazugehörigen Modul- oder Teilprüfung eine Wahlpflicht auf der Ebene der Lehrveranstaltungen. Es gelten analog zu Wahlpflichtmodulen die Regelungen des AT BPO. In begründeten Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass eine nicht-bestandene Prüfung oder ein eröffnetes Prüfungsverfahren in einer Lehrveranstaltung durch die Prüfung in einer anderen Lehrveranstaltung des Moduls ersetzt werden kann.
Die gekennzeichneten Module ermöglichen in der dazugehörigen Modul- oder Teilprüfung eine Wahlpflicht auf der Ebene der Lehrveranstaltungen. Es gelten analog zu Wahlpflichtmodulen die Regelungen des AT BPO. In begründeten Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass eine nicht-bestandene Prüfung oder ein eröffnetes Prüfungsverfahren in einer Lehrveranstaltung durch die Prüfung in einer anderen Lehrveranstaltung des Moduls ersetzt werden kann.
Die gekennzeichneten Module ermöglichen in der dazugehörigen Modul- oder Teilprüfung eine Wahlpflicht auf der Ebene der Lehrveranstaltungen. Es gelten analog zu Wahlpflichtmodulen die Regelungen des AT BPO. In begründeten Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass eine nicht-bestandene Prüfung oder ein eröffnetes Prüfungsverfahren in einer Lehrveranstaltung durch die Prüfung in einer anderen Lehrveranstaltung des Moduls ersetzt werden kann.
Die gekennzeichneten Module ermöglichen in der dazugehörigen Modul- oder Teilprüfung eine Wahlpflicht auf der Ebene der Lehrveranstaltungen. Es gelten analog zu Wahlpflichtmodulen die Regelungen des AT BPO. In begründeten Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass eine nicht-bestandene Prüfung oder ein eröffnetes Prüfungsverfahren in einer Lehrveranstaltung durch die Prüfung in einer anderen Lehrveranstaltung des Moduls ersetzt werden kann.
Die gekennzeichneten Module ermöglichen in der dazugehörigen Modul- oder Teilprüfung eine Wahlpflicht auf der Ebene der Lehrveranstaltungen. Es gelten analog zu Wahlpflichtmodulen die Regelungen des AT BPO. In begründeten Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass eine nicht-bestandene Prüfung oder ein eröffnetes Prüfungsverfahren in einer Lehrveranstaltung durch die Prüfung in einer anderen Lehrveranstaltung des Moduls ersetzt werden kann.
Die gekennzeichneten Module ermöglichen in der dazugehörigen Modul- oder Teilprüfung eine Wahlpflicht auf der Ebene der Lehrveranstaltungen. Es gelten analog zu Wahlpflichtmodulen die Regelungen des AT BPO. In begründeten Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass eine nicht-bestandene Prüfung oder ein eröffnetes Prüfungsverfahren in einer Lehrveranstaltung durch die Prüfung in einer anderen Lehrveranstaltung des Moduls ersetzt werden kann.
Die gekennzeichneten Module ermöglichen in der dazugehörigen Modul- oder Teilprüfung eine Wahlpflicht auf der Ebene der Lehrveranstaltungen. Es gelten analog zu Wahlpflichtmodulen die Regelungen des AT BPO. In begründeten Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass eine nicht-bestandene Prüfung oder ein eröffnetes Prüfungsverfahren in einer Lehrveranstaltung durch die Prüfung in einer anderen Lehrveranstaltung des Moduls ersetzt werden kann.
Weitere Prüfungsformen
Es können folgende, den Rahmen der §§ 8 ff. AT BPO ergänzende Prüfungsformen angeboten werden:
Bewerbungsmappe (Zusammenstellung von relevanten Informationen der sich bewerbenden Person mit dem Ziel: Einladung zum Vorstellungsgespräch für das Praxissemester, ca. 5 Seiten, Modul 10a)
(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
die ausgewählten Fragen,
die Musterlösung und
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
- | „sehr gut“, | wenn mindestens 75 Prozent, |
- | „gut“, | wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, |
- | „befriedigend“, |
wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent, |
- | „ausreichend“, | wenn keine oder weniger als 25 Prozent |
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin bzw. der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.
(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin bzw. Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin bzw. des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computer-gestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.