|
|
Prüfungsordnung aufgeh. durch § 8 Absatz 4 der Prüfungsordnung vom 29.06.2016 (Brem.ABl. S. 530), die Übergangsregelungen des § 8 der Prüfungsordnung vom 29.06.2016 (Brem.ABl. S. 530) sind zu beachten.
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 11.01.2012 (Brem.ABl. S. 346) |
Der Fachbereichsrat 9 (Kulturwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 1. Dezember 2010 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in Verbindung mit § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss im Zwei-Fächer-Bachelorstudium sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.
(2) Wird die Bachelorarbeit im Fach „Kulturwissenschaft“ geschrieben, wird aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung der Abschlussgrad
Bachelor of Arts (abgekürzt B. A.) |
verliehen.
(1) Das Fach „Kulturwissenschaft“ wird als Zwei-Fächer-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 2 AT BPO studiert.
(2) Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium kann das Studienfach „Kulturwissenschaft“ als Profilfach, oder als Komplementärfach studiert werden. Anlage 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar, wenn
das Studienfach „Kulturwissenschaft“ als Profilfach studiert wird, das heißt insgesamt 120 CP umfasst (Anlage 1a),
das Studienfach „Kulturwissenschaft“ als Komplementärfach studiert wird, das heißt insgesamt 60 CP umfasst (Anlage 1b),
Studierende entscheiden sich bei der Immatrikulation, ob sie das Fach „Kulturwissenschaft“ als Profil- oder Komplementärfach studieren wollen.
(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(4) Module im Pflicht- und im Wahlpflichtbereich werden in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.
(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(6) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt. Das Studium umfasst Module gemäß Anlage 1.
(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt.
(8) Das Studium beinhaltet im Zwei-Fächer-Bachelorstudium als Profilfach ein obligatorisches Praktikum im Umfang von 9 CP (6+3) mit Begleitveranstaltungen im General Studies-Bereich. Näheres regelt die Praktikumsordnung.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen.
(2) Die Wiederholung von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. „E-Klausuren“ durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.
(1) Das Modul Bachelorarbeit (15 CP) setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP und einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Das Modul wird mit der Bachelorarbeit abgeschlossen.
(2) Voraussetzung zur Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 50 CP.
(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 2 Wochen genehmigen.
(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(5) Zur Bachelorarbeit findet kein Kolloquium statt.
(6) Die Bachelorarbeit kann im Studienfach „Kulturwissenschaft“ geschrieben werden, wenn das Fach als Profilfach studiert wird.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2011/12 erstmals im Bachelorstudiengang „Kulturwissenschaft“ (Zwei-Fächer-Studium) ihr Studium aufnehmen.
(2) Die Prüfungsordnung vom 13. Dezember 2005, zuletzt geändert am 3. Juli 2008, tritt am 1. April 2015 außer Kraft. Studierende, die bis zum 1. April 2015 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die Prüfungsordnung vom 1. Dezember 2010. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
(3) Die fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Kulturwissenschaft“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium der Universität Bremen vom 1. Dezember 2010, genehmigt am 18. Juli 2011, veröffentlicht im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Nr. 92/2011 S. 1096 wird aufgehoben.
Genehmigt, Bremen, den 9. November 2011
Der Rektor
der Universität Bremen
Anlage 1: | Studienverlaufspläne im Zwei-Fächer-Bachelorstudium: Module und Prüfungsanforderungen |
a) wenn „Kulturwissenschaft“ Profilfach (120 CP) ist b) wenn „Kulturwissenschaft“ Komplementärfach (60 CP) ist |
|
Anlage 2: | Modulliste für Wahl- und Wahlpflichtmodule |
Anlage 3: | Weitere Prüfungsformen |
Anlage 4: | Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ |
Studienverlaufspläne
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden, sofern keine Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 5 verlangt werden.
1 a) Studienplan BA Kulturwissenschaft als Profilfach (120 CP)
Modul 2a entfällt für Studierende, die den BA Kulturwissenschaft als Profil- oder Komplementärfach gewählt haben und im Komplementär- oder Profilfach den Bachelorstudiengang „Kommunikations- und Medienwissenschaft: Medienanalyse und Medienpraxis“ studieren. Ersatzweise wählen sie Modul 2b. Weiterhin belegen sie die Module 5a, 6a, 8a, 9a aus dem Schwerpunkt Ethnologie/Kulturwissenschaft. Die Auswahl darf keine Veranstaltungen des Fachs Kommunikations- und Medienwissenschaft enthalten (5b, 6b, 8b, 9b).
Profilfach | Vertiefung | |||||
3. Jahr (48 CP) | 6. Sem. (24 CP) | Modul 8/9 (a/b) Vertiefungsmodul Schwerpunkt (WP) (9 CP) | Modul 12 Abschlussmodul BA Arbeit / Begleitseminar (P) (15 CP) |
|||
5. Sem. (24 CP) | Modul 8/9 (a/b) Aufbaumodul Schwerpunkt (WP) (9 CP) | Modul 10 Praxismodul (WP) (9 CP) | Modul 11 Vertiefungsmodul: Praxis/Lektüre/ Forschung - Selbststudium (WP) (6 CP) | |||
2. Jahr (36 CP) | 4. Sem. (18 CP) | Modul 7 Aufbaumodul Regionale /Lokale Studien (WP) (6 CP) | Modul 6 (a/b) Methodenmodul 2 (Qualitativ / Quantitativ) (WP) (6 CP) |
General Studies Modul GS (WP) (6 CP) | ||
3. Sem. (18 CP) | Modul 4 Aufbaumodul Teilgebiete/Aktuelle Felder (WP) (9 CP) | Modul 5 (a/b) Methodenmodul 1 (Qualitative Methoden) (P) (9 CP) | ||||
1. Jahr (36 CP) | 2. Sem. (18 CP) | Modul 1 Einführungsmodul Ethnologie: Geschichte, Schulen und Theorien (P) (6 CP) | Modul 3 Aufbaumodul Systematik (Wirtschaft, Politik, Religion) (P) (6 CP) | General Studies Modul GS (WP) (6 CP) | ||
1. Sem. (18 CP) | Modul 1 Einführungsmodul Ethnologie (P) (6 CP) | Modul 2a Einführungsmodul Kommunikations- u. Medienwissenschaft (P) (9 CP) | General Studies Modul GS (WP) (3 CP) | |||
Modul 2b Ersatzmodul für Studierende mit KMW im Komplementärfach (P) (9 CP) |
Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul.
Anmerkung: die GS Module können innerhalb der 4 Semester frei kombiniert werden. Die obige Anordnung und Anzahl der Credits stellt nur ein mögliches Beispiel dar.
1 b) Studienplan BA Kulturwissenschaft als Komplementärfach (60 CP)
Modul 2a entfällt für Studierende, die den BA Kulturwissenschaft als Profil- oder Komplementärfach gewählt haben und im Komplementär- oder Profilfach den Bachelorstudiengang „Kommunikations- und Medienwissenschaft: Medienanalyse und Medienpraxis“ studieren. Ersatzweise wählen sie Modul 2b. Weiterhin belegen sie die Module 5a, 6a, 8a aus dem Schwerpunkt Ethnologie/Kulturwissenschaft. Die Auswahl darf keine Veranstaltungen des Fachs Kommunikations- und Medienwissenschaft enthalten (5b, 6b, 8b).
3. Jahr (15 CP) | 6. Sem. (6 CP) | Modul 11 Vertiefungsmodul: Praxis /Lektüre /Forschung (Selbststudium) (WP) (6 CP) |
|
5. Sem. (9 CP) | Modul 8a/b Vertiefungsmodul Schwerpunkt (WP) (9 CP) | ||
2. Jahr (18 CP) | 4. Sem. (6 CP) | Modul 7 Aufbaumodul Regionale /Lokale Studien (WP) (6 CP) | |
3. Sem. (12 CP) | Modul 4a Aufbaumodul Teilgebiete /Aktuelle Felder (WP) (6 CP) | Modul 5a/b Methodenmodul 1 (Qualitative Methoden) (P) (6 CP) | |
1. Jahr (27 CP) | 2. Sem. (12 CP) | Modul 1 Einführungsmodul Ethnologie: Geschichte, Schulen und Theorien (P) (6 CP) | Modul 3 Aufbaumodul Systematik (Wirtschaft, Politik, Religion) (P) (6 CP) |
1. Sem. (15 CP) | Modul 1 Einführungsmodul Ethnologie (P) (6 CP) | Modul 2a Einführungsmodul Kommunikations- u. Medienwissenschaft (P) (9 CP) Modul 2b Ersatzmodul für Studierende mit KMW im Komplementärfach (P) (9 CP) |
Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul
Modulliste
KZ. | Modulbezeichnung | CP | Lehrveranstal- tungsform | MP/TP | Prüfungsleistung Studienleistung (Anzahl) |
M 1 | Einführungsmodul: Ethnologie/Geschichte, Schulen, Theorien (P) | 12 | je 1 Vorlesung, 1 Seminar | TP | 2 PL à 6 CP |
M 2a* | Einführungsmodul Kommunikations- und Medienwissenschaft (P) | 9 | Vorlesung Tutorium | MP | Prüfungsleistung: 1 |
M2b* | Ersatzmodul für Studierende mit KMW als Komplementärfach | 9 | Gemäß Modulbeschreibung | MP | Gemäß Modulbeschreibung |
M 3 | Aufbaumodul Systematik (Wirtschaft, Politik, Religion) (P) | 6 | Vorlesung Seminar | MP | Gemäß Modulbeschreibung |
M 4 | Aufbaumodul Teilgebiete /Aktuelle Felder | 9 | 2 Veranstaltungen | MP | Gemäß Modulbeschreibung |
M 5 a/b* | Methodenmodul I (Qualitative Methoden) |
9 | 1 Vorlesung 1 Übung | MP | Gemäß Modulbeschreibung |
M 6 a/b* | Methodenmodul II (qualitative/quantitative) | 6 | 1 Veranstaltung | MP | Gemäß Modulbeschreibung |
M 7 | Aufbaumodul: Regionale/Lokale Studien |
6 | 2 Veranstaltungen | MP | Gemäß Modulbeschreibung |
M 8 a/b* | Aufbaumodul Schwerpunkt | 9 | 2 Veranstaltungen | MP | Gemäß Modulbeschreibung |
M 9 a/b* | Vertiefungsmodul Schwerpunkt |
9 | 2 Veranstaltungen | MP | Gemäß Modulbeschreibung |
M 10 | Praxismodul | 9 | Praktikum Begleitende Veranstaltungen | MP | Gemäß Modulbeschreibung |
M 11 | Vertiefungsmodul Praxis/Lektüre/Forschung (Selbststudium) |
6 | Selbststudium | MP | Gemäß Modulbeschreibung |
M 12 | Abschlussmodul | 15 | BA-Arbeit Begleitseminar | MP | Gemäß Modulbeschreibung |
* Die Module 5a, 6a, 8a, 9a werden von Studierenden belegt, die als Profil- oder Komplementärfach Kommunikations- und Medienwissenschaften studieren. Diese Module enthalten keine Veranstaltungen aus dem Fach Kommunikations- und Medienwissenschaften.
Profilfach: (Beispiele für) General Studies Module
KZ. | Modulbezeichnung | C P | Prüfungsleistung/ Studienleistung (Anzahl) |
GS | Berufsorientierung in der Praxis | 3 | Gemäß Modulbeschreibung |
GS | Journalistische Fernsehpraxis | 6 | Gemäß Modulbeschreibung |
GS | Videographie | 6 | Gemäß Modulbeschreibung |
GS | Medienpraxis in der Forschung | 3 | Gemäß Modulbeschreibung |
GS | Professionelles Softwaretraining (Zertifizierung) | 9 | Gemäß Modulbeschreibung |
GS | General Studies Lehrimport aus GS Pool FB9, Uni Bremen gemäß Anbieter |
Weitere Prüfungsformen
Im Rahmen des Bachelorstudiums Kulturwissenschaft können folgende, den Rahmen der §§ 8 ff. AT BPO ergänzende Prüfungsformen angeboten werden.
besonderes Produkt (Film, Ausstellung, Radiofeature, Photodokumentation etc.) mit Dokumentation von ca. 10 Seiten bzw. 3 000 Wörter,
wissenschaftlicher Essay,
Bericht der Selbststudienarbeit im Umfang von ca. 15 Seiten bzw. 5 000 Wörter (Modul 11),
Praktikumsbericht und Evaluationsbogen von ca. 10 Seiten bzw. 3 000 Wörter,
Forschungsbericht (Modul 5, 6),
mehrere kürzere Hausarbeiten.
(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin bzw. einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
die ausgewählten Fragen,
die Musterlösung und
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4
festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
„sehr gut“, | wenn mindestens 75 Prozent, |
„gut“, | wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, |
„befriedigend“, | wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent, |
„ausreichend“, | wenn keine oder weniger als 25 Prozent |
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.
(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.