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Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Soziologie“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:15.05.2019 Inkrafttreten01.10.2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2019 bis 30.09.2021Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Ordnung vom 14. Juli 2021 (Brem.ABl. S. 761)*)
Fundstelle Brem.ABl. 2019, S. 560

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juris-Abkürzung: SozZwFäBacfPO BR 2019
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:SozZwFäBacfPO BR 2019
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Soziologie“
im Zwei-Fächer-Bachelorstudium
an der Universität Bremen
Vom 15. Mai 2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2019 bis 30.09.2021

aufgeh. durch § 8 Absatz 3 Satz 1 der Ordnung vom 6. Dezember 2023 (Brem.ABl. S. 1458)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Ordnung vom 14. Juli 2021 (Brem.ABl. S. 761)*)

Fußnoten

*)

[Red.Anm.: Die Regelungen von Artikel 2 der Änderungsordnung vom 14. Juli 2021 (Brem.ABl. S. 761, 766) sind zu beachten.]

Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 8 (Sozialwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 15. Mai 2019 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss im Zwei-Fächer-Bachelorstudium sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.

(2) Wird die Bachelorarbeit im Fach „Soziologie“ geschrieben, wird aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung der Abschlussgrad

Bachelor of Arts
(abgekürzt B.A.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Fach „Soziologie“ wird als Zwei-Fächer-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 2 AT BPO studiert. Der General Studies Bereich gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 2 AT BPO umfasst im Profilfach 18 CP und im Komplementärfach 18 CP.

(2) Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium kann das Studienfach „Soziologie“ als Profilfach oder als Komplementärfach studiert werden. Studierende entscheiden sich bei der Immatrikulation, ob sie das Fach „Soziologie“ als Profil- oder Komplementärfach studieren wollen. Anlage 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar, wenn

a)

das Studienfach „Soziologie“ als Profilfach mit einem Gesamtumfang von 120 CP studiert wird, (Anlage 1.1),

b)

das Studienfach „Soziologie“ als Komplementärfach mit einem Gesamtumfang von 60 CP studiert wird (Anlage 1.2).

(3) Das jeweilige Curriculum der Fachzuschnitte unterteilt sich wie folgt:

a)

Das Profilfach mit 120 CP unterteilt sich in

i.

Bachelorarbeit im Umfang von 15 CP,

ii.

Pflichtbereich (ohne Modul Bachelorarbeit) im Umfang von 75 CP,

iii.

Wahlpflichtbereich im Umfang von 9 CP mit den „Speziellen Soziologien“,

iv.

Wahlbereich im Umfang von 21 CP. Die Leistungen im Wahlbereich können in folgenden Bereichen erbracht werden:

-

Module und Lehrveranstaltungen aus dem Wahlpflichtbereich des Bachelorstudiengangs „Soziologie“ (Vollfach), die vorab nicht absolviert worden sind, sowie die Seminare aus den Modulen „Fortgeschrittene Empirische Methoden“, „Gesellschaftstheorie“ und „Sozialtheorie“, die vorab nicht absolviert worden sind.

-

Angebote aus dem Bereich der General Studies des Bachelorstudiengangs „Soziologie“ (Vollfach).

-

Angebote der Fachergänzenden Studien der Universität Bremen.

b)

Das Komplementärfach mit 60 CP unterteilt sich in

i.

Pflichtbereich im Umfang von 33 CP,

ii.

Wahlpflichtbereich im Umfang von 9 CP mit den „Speziellen Soziologien“,

iii.

Wahlbereich im Umfang von 18 CP. Die Leistungen im Wahlbereich können in folgenden Bereichen erbracht werden:

-

Module und Lehrveranstaltungen aus dem Wahlpflichtbereich des Bachelorstudiengangs „Soziologie“ (Vollfach), die nicht bereits im Wahlpflichtbereich absolviert worden sind.

-

Module „Statistik/Methoden I“, „Statistik/Methoden II“ des Pflichtbereichs des Bachelorstudiengangs „Soziologie“ (Vollfach) sowie die Seminare aus den Modulen „Gesellschaftstheorie“ und „Sozialtheorie“.

-

Angebote aus dem Bereich der General Studies des Bachelorstudiengangs „Soziologie“ (Vollfach).

(4) Die „Speziellen Soziologien“ des Wahlpflichtbereichs im Profil- und Komplementärfach können durch Beschluss des Prüfungsausschusses in Bezug auf das jeweilige Modulangebot ergänzt werden. Es ist generell sicher zu stellen, dass ein gewähltes Modul einer „Speziellen Soziologie“ innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann und hierbei die Wiederholungsmöglichkeiten gemäß §§ 20 und 21 AT BPO 2010 wahrgenommen werden können.

(5) Die Anlagen 1 und 2 stellen den empfohlenen Studienverlauf dar und regeln die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(6) Module werden als Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodule durchgeführt.

(7) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(8) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflicht- und Wahlbereich in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.

(9) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(10) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt.

(11) Das Studium beinhaltet im Zwei-Fächer-Bachelorstudium als Profilfach ein obligatorisches Praktikum im Umfang von 12 CP. Näheres regelt die Praktikumsordnung für Bachelorstudiengänge des Fachbereichs Sozialwissenschaften.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des § 6 Absatz 3 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Bachelorarbeit

(1) Das Modul Bachelorarbeit muss im Studienfach „Soziologie“ absolviert werden, wenn das Fach als Profilfach studiert wird. Es ist nicht möglich, im Komplementärfach eine Bachelorarbeit anzufertigen und zu absolvieren.

(2) Das Modul Bachelorarbeit (15 CP) setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP und einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP (unbenotet).

(3) Voraussetzung zur Anmeldung der Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 57 CP. Die Module des Pflichtbereichs müssen mit Ausnahme des Praktikums (12 CP) und mit Ausnahme des Moduls „Fortgeschrittene Empirische Methoden“ (6 CP) vor der Anmeldung vollständig absolviert worden sein.

(4) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 9 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 3 Wochen genehmigen.

(6) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit von zwei Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(7) Die Bachelorarbeit wird in deutscher oder englischer Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.

§ 7
Gesamtnote der Bachelorprüfung

(1) Die Gesamtnote im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang errechnet sich aus den mit ihren Credit Points gewichteten Fachnoten.

(2) Die Fachnote für das Fach „Soziologie“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Die Note des Moduls Bachelorarbeit wird bei der Bildung der Gesamtnote mit 12 CP gewichtet. Unbenotete Leistungen fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2019 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2019/20 erstmals im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Soziologie“ ihr Studium aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 22. Mai 2019

Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen:

-

Anlage 1: Studienverlaufspläne für das Studienfach „Soziologie“

-

1.1 „Soziologie“ als Profilfach (120 CP)

-

1.2 „Soziologie“ als Komplementärfach (60 CP)

-

Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen

-

2.1 für das Profilfach

-

2.2 für das Komplementärfach

-

Anlage 3: Weitere Prüfungsformen (entfällt)

-

Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“


Anlage 1:

Studienverlaufspläne im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Soziologie“

Der jeweilige Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

1.1

„Soziologie“ als Profilfach (120 CP)

 

Bachelor-
arbeit
(15 CP)

Pflichtbereich (ohne Modul Bachelorarbeit)
(75 CP)

Wahlpflicht-
bereich
(9 CP)

Wahlbereich
(21 CP)

CP pro
Studienjahr
***
∑ 120 CP

1. Jahr

1. Sem.

 

Soz-T1a
Soziologisches Denken,
6 CP

Soz-TWAa
Einführung in die Techniken wissenschaftlichen Arbeitens,
3 CP

Soz-SO1a
Sozialstrukturanalyse I,
6 CP

 

 

39 CP

2. Sem.

 

 

Soz-STM I
Statistik/Methoden I
12 CP

Soz-SO2a
Sozialstrukturanalyse II,
6 CP

 

Wahlleistung*,
6 CP

2. Jahr

3. Sem.

 

Soz-T3a
Gesellschaftstheorie,
6 CP

Soz-STM II
Statistik/Methoden II
12 CP

 

 

 

39 CP

4. Sem.

 

Soz-T4a
Sozialtheorie,
6 CP

Soz-FEM
Fortgeschrittene Empirische Methoden
6 CP

 

Soz-SP
Spezielle Soziologien,
9 CP**

 

3. Jahr

5. Sem.

 

 

 

Soz-P
Praktikum,
12 CP

 

Wahlleistung*,
9 CP

42 CP

6. Sem.

Soz-BA
Modul Bachelorarbeit,
15 CP

 

 

 

 

Wahlleistung*,
6 CP

CP: Credit Points, Sem. = Semester;

1.2

„Soziologie“ als Komplementärfach (60 CP)

 

Pflichtbereich
(33 CP)

Wahlpflichtbereich
(9 CP)

Wahlbereich
(18 CP)

CP pro
Studienjahr
∑ 60 CP
****

1. Jahr

1. Sem.

Soz-T1a
Soziologisches Denken,
6 CP

Soz-TWAa
Einführung in die Techniken wissenschaftlichen Arbeitens,
3 CP

Soz-SO1a
Sozialstrukturanalyse I,
6 CP

 

 

24 CP

2. Sem.

 

 

Soz-SO2a
Sozialstrukturanalyse II,
6 CP

 

Wahlleistung*,
3 (oder 6**) CP

2. Jahr

3. Sem.

Soz-T3a
Gesellschaftstheorie,
6 CP

 

 

 

Wahlleistung*,
3 (oder 6**) CP

21 CP

4. Sem.

Soz-T4a
Sozialtheorie,
6 CP

 

 

 

Wahlleistung*,
6 CP

3. Jahr

5. Sem.

 

 

 

Soz-SP
Spezielle Soziologien,
9 CP***

 

15 CP

6. Sem.

 

 

 

 

Wahlleistung*,
6 CP

CP: Credit Points, Sem. = Semester

Fußnoten

*

siehe § 2 Absatz 3;

*

siehe § 2 Absatz 3;

*

siehe § 2 Absatz 3;

*

siehe § 3 Absatz 3

*

siehe § 3 Absatz 3

*

siehe § 3 Absatz 3

*

siehe § 3 Absatz 3

**

Ein Modul mit 9 CP, siehe dazu § 2 Absatz 4 und Anlage 2.1.3;

**

Je nach Angebot und Wahl des/der Module im Wahlbereich werden im Semester 3 oder 6 CP absolviert.

**

Je nach Angebot und Wahl des/der Module im Wahlbereich werden im Semester 3 oder 6 CP absolviert.

***

CP-Vorgaben pro Jahr für das PF lt. Beschluss Nr. 8361 des Akademischen Senats (AS) vom 19.05.2010 bei außerschulischem Zwei-Fächer-Bachelor sind 36 CP im 1. Jahr, 39 CP im 2. Jahr und 45 CP im 3. Jahr; Abweichungen von +/- 3 CP sind annehmbar.

***

Ein Modul mit 9 CP (s. dazu § 2 Abs. 4).

****

CP-Vorgaben für das KF lt. AS-Beschluss Nr. 8361 vom 19.05.2010 bei außerschulischem Zwei-Fächer-Bachelor: im 1. Jahr = 24 CP, im 2. Jahr = 21 CP, 3. Jahr = 15 CP.

Anlage 2:

Module und Prüfungsanforderungen

2.1

Module und Prüfungsanforderungen für das Profilfach

2.1.1

Bachelorarbeit (Module Bachelor Thesis)

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

Soz-BA

Modul Bachelorarbeit

Module Bachelor Thesis

P

15

TP

Bachelorarbeit,12 CP

PL: 1
SL: 1

Begleitseminar (Tutorial), 3 CP

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.1.2

Pflichtbereich im Profilfach „Soziologie“
(Compulsory Modules in Major Subject „Sociology“)

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/
TP/
KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

Soz-T1a

Soziologisches Denken

Sociological Thinking

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

Soz-TWAa

Einführung in die Techniken wissenschaftlichen Arbeitens

Introduction to Scientific Working Techniques

P

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

Soz-T3a

Gesellschaftstheorie

Theory of the Society

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

Soz-T4a

Sozialtheorie

Social
Theory

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

Soz-STM1

Statistik/
Methoden I

Statistics for Social Science/Social Research Methods I

P

12

MP

 

PL: 1
SL: 0

Soz-STM2

Statistik/
Methoden II

Statistics for Social Science/Social Research Methods II

P

12

MP

 

PL: 1
SL: 0

Soz-SO1a

Sozialstrukturanalyse I

Social Structure Anaysis I

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

Soz-SO2a

Sozialstrukturanalyse II

Social Structure Analysis II

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

Soz-FEM

Fortgeschrittene Empirische Methoden

Advanced empirical methods

P

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

Soz-P

Praktikum

Internship

P

12

MP*

 

PL: 0
SL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.1.3

Wahlpflichtbereich mit den „Speziellen Soziologien“ (Compulsory Elective Modules „Specific Sociologies“)

Es ist jeweils ein Modul im Umfang von 9 CP zu absolvieren.

K.-
Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/
TP/
KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

Soz-SP1

Soziologie der Sozialpolitik

Sociology of Social Policy

WP

9

KP

 

PL: 1
SL: 1

Soz-SP2

Lebenslaufsoziologie

Life-Course Sociology

WP

9

KP

 

PL: 1
SL: 1

Soz-SP3

Stadt- und Regionalsoziologie

Urban Sociology

WP

9

KP

 

PL: 1
SL: 1

Soz-SP4

Bildungssoziologie

Sociology of Education

WP

9

KP

 

PL: 1
SL: 1

Soz-SP5

Armutssoziologie

Sociology of Poverty

WP

9

KP

 

PL: 1
SL: 1

Soz-SP6

Arbeitssoziologie

Sociology of Work and Employment

WP

9

KP

 

PL: 1
SL: 1

Soz-SP7

Familiensoziologie

Family Sociology

WP

9

KP

 

PL: 1
SL: 1

Soz-SP8

Migrationssoziologie

Sociology of Migration

WP

9

KP

 

PL: 1
SL: 1

Soz-SP12

Entwicklungssoziologie

Development Sociology

WP

9

KP

 

PL: 1
SL: 1

Soz-SP 13

Politische Soziologie

Political Sociology

WP

9

KP

 

PL: 1
SL: 1

Soz-SP
N.N.

Ggf. weiteres
Soz-SP-Modul
gem. § 2 Abs. 4

WP

9

KP

 

PL: 1
SL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.2

Module und Prüfungsanforderungen für das Komplementärfach

2.2.1

Pflichtbereich im Komplementärfach „Soziologie“ (Compulsory Modules in Minor Subject „Sociology“)

K.-
Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

PL/SL
(Anzahl)

Soz-T1a

Soziologisches Denken

Sociological Thinking

P

6

MP

PL: 1
SL: 0

Soz-TWAa

Einführung in die Techniken wissenschaftlichen Arbeitens

Introduction to Scientific Working Techniques

P

3

MP

PL: 1
SL: 0

Soz-T3a

Gesellschaftstheorie

Theory of the Society

P

6

MP

PL: 1
SL: 0

Soz-T4a

Sozialtheorie

Social Theory

P

6

MP

PL: 1
SL: 0

Soz-SO1a

Sozialstrukturanalyse I

Social Structure Analysis I

P

6

MP

PL: 1
SL: 0

Soz-SO2a

Sozialstrukturanalyse II

Social Structure Analysis II

P

6

MP

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.2.2

Wahlpflichtbereich im Komplementärfach „Soziologie“ (Compulsory Elective Modules in Minor Subject Sociology)

Es sind insgesamt 9 CP zu absolvieren, bestehend aus dem Modul einer „Speziellen Soziologie“.

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

PL/SL
(Anzahl)

Soz-SP1

Soziologie der Sozialpolitik

Sociology of Social
Policy

WP

9

KP

PL: 1
SL: 1

Soz-SP2

Lebenslaufsoziologie

Life-Course
Sociology

WP

9

KP

PL: 1
SL: 1

Soz-SP3

Stadt- und Regionalsoziologie

Urban
Sociology

WP

9

KP

PL: 1
SL: 1

Soz-SP4

Bildungssoziologie

Sociology of Education

WP

9

KP

PL: 1
SL: 1

Soz-SP5

Armutssoziologie

Sociology of
Poverty

WP

9

KP

PL: 1
SL: 1

Soz-SP6

Arbeitssoziologie

Sociology of Work
and Employment

WP

9

KP

PL: 1
SL: 1

Soz-SP7

Familiensoziologie

Family Sociology

WP

9

KP

PL: 1
SL: 1

Soz-SP8

Migrationssoziologie

Sociology of
Migration

WP

9

KP

PL: 1
SL: 1

Soz-SP12

Entwicklungssoziologie

Development
Sociology

WP

9

KP

PL: 1
SL: 1

Soz-SP13

Politische Soziologie

Political
Sociology

WP

9

KP

PL: 1
SL: 1

Soz-SPN.N.

Ggfs. weiteres Soz-SP-Modul
gemäß § 2 Abs. 4

WP

9

KP

PL: 1
SL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

Fußnoten

*

Das Modul wird mit einer Studienleistung abgeschlossen.

Anlage 3:

- entfällt -

Anlage 4:

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

„sehr gut“,

wenn mindestens 75 Prozent,

„gut“,

wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,

„befriedigend“,

wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,

„ausreichend“,

wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.


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