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Der Fachbereichsrat 06 (Rechtswissenschaft) hat in seiner Sitzung am 6. Juli 2011 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in Verbindung mit § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Zwei-Fächer-Bachelorstudiums sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.
(2) Der Abschlussgrad richtet sich nach dem Studienfach, in dem die Bachelorarbeit absolviert wird. Die Bachelorarbeit wird im Profilfach geschrieben.
(1) Das Komplementärfach Rechtswissenschaft wird im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 2 AT BPO studiert.
(2) Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium kann das Studienfach Rechtswissenschaft nur als Komplementärfach studiert werden. Anlage 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar.
(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(4) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt; für englischsprachige Lehrangebote ist der Nachweis von mindestens dem Sprachniveau B 2 des Europäischen Referenzrahmens und des Europäischen Sprachenportfolios erforderlich.
(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(6) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO1 durchgeführt.
Lehrveranstaltungsformen gem. AT BPO können sein: Vorlesungen, Übungen, Seminare, Sprachlehrveranstaltungen, Projektstudien/Projektseminare, Praktika, Begleitseminar zur Bachelorarbeit, Betreute Selbststudieneinheiten, Exkursionen.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO2 durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Die Wiederholung von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von e-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.
(5) Im Modul „Grundlagen II“ wird das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO angewendet.
Prüfungsformen gemäß AT BPO können sein: Klausuren, Projektarbeiten, Hausarbeiten, Praktikumsberichte, Portfolio, mündliche Prüfung.
Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2011 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2011/12 erstmals im Zwei-Fächer-Bachelorstudium im Komplementärfach Rechtswissenschaft ihr Studium aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 19. Juli 2011
Der Rektor der
Universität Bremen
Studienverlaufsplan: Module und Prüfungsanforderungen
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden, sofern keine Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 5 in Verbindung mit Anlage 5 erforderlich sind.
Komplementärfach Rechtswissenschaft | Σ | |||||
3. Jahr | 6. Sem. | Vertiefung IV |
6 | WP | MP | 15 CP |
5. Sem. | Vertiefung III | 9 | WP | MP | ||
2. Jahr | 4. Sem. | Vertiefung II | 9 | WP | MP | 21 CP |
3. Sem. | Vertiefung I | 12 | WP | MP | ||
1. Jahr | 2. Sem. | Grundlagen II | 12 | P | MP | 24 CP |
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1. Sem. | Grundlagen I | 12 | P | MP |
P/WP: Pflicht-/Wahlpflichtmodul
Ergänzende Angabe für Module mit Teilprüfung:
Kennziffer | Modulbezeichnung | CP | MP/ TP/ | Aufteilung CP bei | PL (Anzahl) |
G2 | Grundlagen II |
12 | TP (KP) | Kurse 9 CP | PL: 1 |
Ferienhausarbeit 3 CP | PL: 1 |
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung, PL: Prüfungsleistung
Modulliste für Wahlpflichtmodule
Kennziffer | Modulbezeichnung | CP | MP |
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V1-ZR | Vertiefung im Privatrecht I | 12 | MP |
V1-StrR | Vertiefung im Strafrecht I |
12 | MP |
V1-ÖR | Vertiefung im öffentlichen Recht I | 12 | MP |
V2-ZR | Vertiefung im Privatrecht II | 9 | MP |
V2-StrR | Vertiefung im Strafrecht II | 9 | MP |
V2-ÖR | Vertiefung im Öffentlichen Recht II | 9 | MP |
V3-ZR | Vertiefung im Privatrecht III | 9 | MP |
V3-StrR | Vertiefung im Strafrecht III | 9 | MP |
V3-ÖR | Vertiefung im Öffentlichen Recht III | 9 | MP |
V4 | Vertiefung IV | 6 | MP |
MP: Modulprüfung
(1) Eine „e-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „e-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „e-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.