|
|
Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 8 (Sozialwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 20. Juni 2018 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 168), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) an der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Integrierte Europastudien“ (Kurztitel: „IES“) sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Abschlussgrad
Bachelor of Arts
(abgekürzt B.A.)
verliehen.
(3) Es werden die beiden Studienrichtungen „Kulturwissenschaftliche Europastudien“ (KW) und „Sozialwissenschaftliche Europastudien“ (SW) zur Auswahl angeboten. Die gewählte Richtung wird im Zeugnis ausgewiesen.
(1) Der Bachelorstudiengang „IES“ wird als Vollfach-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO studiert. Der General Studies Bereich gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO umfasst 24 CP oder 33 CP, Näheres dazu siehe Absatz 2 Buchstabe e.
(2) Das Studium gliedert sich wie folgt:
Bachelorarbeit mit dem Modul Bachelorarbeit im Umfang von 15 CP,
Pflichtbereich (ohne Modul Bachelorarbeit) mit 81 CP,
Wahlpflichtbereich mit den Studienrichtungen KW oder SW im Umfang von jeweils 30 CP,
Wahlpflichtbereich Sprachen im Umfang von 21 CP, wenn Italienisch oder Portugiesisch studiert wird, oder im Umfang von 30 CP, wenn Russisch oder Polnisch studiert wird. Die gewählte Sprache soll erfolgreich abgeschlossen werden, ein Wechsel der Sprache ist nur auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss möglich.
General Studies Bereich als Wahlbereich, im Umfang von 24 CP bei der Sprachwahl Russisch oder Polnisch oder 33 CP bei der Sprachwahl Italienisch oder Portugiesisch. Die Leistungen im General Studies-Bereich können in folgenden Bereichen erbracht werden:
in Modulen und Lehrveranstaltungen aus dem Wahlpflichtbereich des Bachelorstudienganges Integrierte Europastudien, die vorab nicht absolviert worden sind, und
aus den Angeboten der Fachergänzenden Studien der Universität Bremen.
(3) Die Anlagen 1 und 2 stellen den empfohlenen Studienverlauf dar und regeln die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflicht-, Wahlpflicht- oder als Wahlmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module des Studiengangs im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt; in einem Modul des Wahlpflichtbereichs Sprachen kann die jeweils gewählte Fremdsprache, d.h. Italienisch, Polnisch, Portugiesisch oder Russisch, anteilig auch Lehrsprache in einem Modul sein.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt.
(9) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches Praktikum im Umfang von 12 CP. Näheres regelt die Praktikumsordnung.
(10) Der Studiengang beinhaltet ein obligatorisches Auslandssemester im Umfang von 30 CP, es wird dringend empfohlen, dieses im 5. Fachsemester zu absolvieren. Um eine problemlose Anerkennung der im Ausland erbrachten Leistungen zu gewährleisten, wird vor Antritt des Auslandssemesters ein Learning Agreement abgeschlossen. Die im Auslandssemester erworbenen Leistungen werden dokumentiert und auf Antrag der Studierenden werden sie als benotete oder unbenotete Leistungen anerkannt. Zur Anerkennung des Auslandssemesters müssen mindestens 20 CP in Veranstaltungen der Gasthochschule erworben werden, die mit der Note mindestens „ausreichend“ bestanden werden müssen. Fehlende CP (max. 10 CP) können durch Vor- und Nachbereitung (Sprachkurse, Fachkurse, Sommerschulen etc.) ausgeglichen werden. Über das Auslandssemester ist ein Auslandsbericht anzufertigen. In Ausnahmefällen können die Leistungen des Moduls „Auslandssemester“ im Umfang von 30 CP - anders als in der Modulbeschreibung dargelegt - auf Antrag an und nach Genehmigung des Prüfungsausschusses an der Universität Bremen absolviert werden.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.
(5) Prüfungen werden in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt; aufgrund der individuellen Wahl kann in einem Sprachmodul die jeweilige Fremdsprache, d.h. Italienisch, Polnisch, Portugiesisch oder Russisch, Prüfungssprache sein.
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Das Modul Bachelorarbeit umfasst 15 CP. Das Modul setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP sowie einem begleitenden, unbenoteten Seminar im Umfang von 3 CP.
(2) Voraussetzung zur Anmeldung der Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 100 CP.
(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 9 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 3 Wochen genehmigen.
(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 3 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(5) Die Bachelorarbeit wird in deutscher oder englischer Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2018 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2018/19 im Bachelorstudiengang „Integrierte Europastudien“ (Vollfach) ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium nach der Prüfungsordnung vom 16. Juni 2014 begonnen haben, können auf Antrag in die vorliegende Prüfungsordnung wechseln. Über die Anerkennung erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet der Bachelorprüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
(3) Die Prüfungsordnung vom 16. Juni 2014 tritt zum 30. September 2021 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2021 keinen Abschluss erworben haben, werden in die vorliegende Prüfungsordnung überführt. Über die Anerkennung erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet der Bachelorprüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Genehmigt, Bremen, den 22. Juni 2018
Der Rektor
der Universität Bremen
Anlage 1: Studienverlaufsplan Bachelor „Integrierte Europastudien“ (Integrated European Studies)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Sem. | Pflichtbereich | Bache- | Wahlpflichtbereich: | Wahlpflichtbereich mit den Studien- | Wahl- | Σ 180 | |||
Wahlpflichtbereich | Wahlpflichtbereich | General | |||||||
1. | IES-M1a | IES-M2a | IES-M3b |
| IES-Rus1 | IES-Ita1 |
|
| 30 |
2. | IES-M3a 9 CP |
|
|
| IES-Rus2 | IES-Ita2 | SW: Soz-STM1 Statistik/Methoden, | 3 CP | 30 |
3. | IES-M6a |
|
|
| IES-Rus3 | IES-Ita3 | SW: IES-M7a Politik und Gesellschaft | 9 CP | 30 |
4. | IES-M9a |
|
|
| IES-Rus4 | IES-Ita4 | SW: IES-M8a Institutionen und Formen europäischer Öffentlichkeit, oder |
3 CP | 30 |
5. | Auslandssemester, 30 CP |
| 30 | ||||||
6. |
|
|
| IES-M15 | IES-Rus5 | IES-Ita5 |
| 9 CP (oder 12 CP) | 30 |
CP = Credit Points, Sem = Semester;
vollständiger Modultitel in Anlage 2.4.a.
Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen
Bachelorarbeit (Bachelor Thesis)
K.-Ziffer | Modultitel, | Modultitel, | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung d. | PL/SL |
IES-M15 | Modul Bachelorarbeit | Module Bachelor Thesis | P | 15 | TP | Thesis | PL: 1 |
Begleitseminar | SL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet);
Pflichtbereich (ohne Modul Bachelorarbeit) (compulsory modules)
K.-Ziffer | Modultitel, | Modultitel, | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung d. | PL/SL |
IES-M1a | Kulturwissenschaftliche Europastudien | Cultural Studies in European Studies | P | 9 | KP |
| PL: 3 |
IES-M2a | Sozialwissenschaftliche Europastudien | Social Sciences in European Studies | P | 9 | KP |
| PL: 2 |
IES-M3b | Einführung in die Techniken wissenschaftlichen Arbeitens | Introduction to the Techniques of scientific Work | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
IES-M3a | Politische Transformation und Europäische Integration. | Political Transformation and European Integration. Political science perspectives | P | 9 | KP |
| PL: 2 |
IES-M6a | Theorien der Politik | Theories of politics | P | 6 | KP |
| PL: 2 |
IES- M9a | Praktikum | Internship | P | 12 | MP |
| PL: 0 |
| Auslandssemester | Semester abroad | P | 30 | KP | Gemäß den Prüfungsordnungen der Gasthochschule und Auslandsbericht. |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Wahlpflichtbereich Sprachen (Languages)
K.-Ziffer | Modultitel, | Modultitel, |
Modultyp | CP | MP/TP/ | Aufteilung d. | PL/SL |
IES-Rus1 | Russisch 1 | Russian 1 | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
IES-Rus2 | Russisch 2 | Russian 2 | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
IES-Rus3 | Russisch 3 | Russian 3 | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
IES-Rus4 | Russisch 4 | Russian 4 | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
IES-Rus5 | Russisch 5 | Russian 5 | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
IES-Pol1 | Polnisch 1 | Polish 1 | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
IES-Pol2 | Polnisch 2 | Polish 2 | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
IES-Pol3 | Polnisch 3 | Polish 3 | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
IES-Pol4 | Polnisch 4 | Polish 4 | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
IES-Pol5 | Polnisch 5 | Polish 5 | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
IES-Ita1 | Italienisch 1 | Italian 1 | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
IES-Ita2 | Italienisch 2 | Italian 2 | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
IES-Ita3 | Italienisch 3 | Italian 3 | WP | 3 | MP |
| PL: 1 |
IES-Ita4 | Italienisch 4 | Italian 4 | WP | 3 | MP |
| PL: 1 |
IES-Ita5 | Italienisch 5 | Italian 5 | WP | 3 | MP |
| PL: 1 |
IES-Por1 | Portugiesisch 1 | Portuguese 1 | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
IES-Por2 | Portugiesisch 2 | Portuguese 2 | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
IES-Por3 | Portugiesisch 3 | Portuguese 3 | WP | 3 | MP |
| PL: 1 |
IES-Por4 | Portugiesisch 4 | Portuguese 4 | WP | 3 | MP |
| PL: 1 |
IES-Por5 | Portugiesisch 5 | Portuguese 5 | WP | 3 | MP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Wahlpflichtbereich: Studienrichtung Kulturwissenschaftliche Europastudien
(Cultural Studies in European Studies)
K.-Ziffer | Modultitel, | Modultitel, | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung d. | PL/SL |
IES-M5b | Geschichte der Europäisierung (kulturwissenschaftliche Fragestellungen) | History of the Europeanization (problems of cultural studies) | WP | 12 | KP |
| PL: 1 |
IES-M7b | Europa im 20. Jahrhundert |
Europe in the 20th century |
WP | 9 | KP |
| PL: 2 |
IES-M8b | Gedächtnis und Archive | Memorial and Archives | WP | 9 | KP |
| PL: 2 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Wahlpflichtbereich: Studienrichtung Sozialwissenschaftliche Europastudien (Social Sciences in European Studies)
K.-Ziffer | Modultitel, | Modultitel, | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung d. | PL/SL |
Soz-STM1 | Statistik/ Methoden I | Statistics/Methods of Research I | WP | 12 | MP |
| PL: 1 |
IES-M7a | Politik und Gesellschaft | Politics and Society | WP | 9 | KP |
| PL: 2 |
IES-M8a | Institutionen und Formen europäischer Öffentlichkeit | Institutions and forms of european public sphere | WP | 9 | KP |
| PL: 2 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 3: Weitere Prüfungsformen
Tests: In den Sprachkursen werden Tests, bestehend aus folgenden Einzelleistungen absolviert: Lexik und Grammatik, Hören, Lesen, Schreiben.
Literaturbericht/State of the Art: Übersicht über die für ein Forschungsthema relevante publizierte Fachliteratur.
Essay: allgemein verständliche, dabei stilistisch anspruchsvolle, kurze Abhandlung zu einer bestimmten Fragestellung aus dem Blickwinkel der Autorin/des Autors, vier bis sechs Seiten.
Forschungsbericht: Dieser soll Fragestellung, angewendete Methoden, Ergebnisse und Schlussfolgerungen einer Forschungsstudie so präsentieren, dass die wichtigsten Aspekte nachvollziehbar sind.
Rezension: schriftliche kritische Besprechung eines Buches, einer wissenschaftlichen Veröffentlichung, künstlerischen Darbietung o.ä.
Schriftliche Textbesprechung: eine analytische Auseinandersetzung mit dem Text, bei der sich die Studierenden mit spezifischen Aspekten (theoretisch, methodisch und/oder empirisch) kritisch auseinandersetzen und hierzu auf drei zusätzliche wissenschaftliche Texte zurückgreifen, fünf Seiten.
(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
die ausgewählten Fragen,
die Musterlösung und
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4
festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
- | „sehr gut“, | wenn mindestens 75 Prozent, |
- | „gut“, | wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, |
- | „befriedigend“, | wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent, |
- | „ausreichend“, |
wenn keine oder weniger als 25 Prozent |
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin bzw. der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.
(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.