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aufgeh. durch § 8 Absatz 3 Satz 1 der Ordnung vom 5. Februar 2020 (Brem.ABl. S. 130)
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 30.09.2013 (Brem.ABl. S. 1221) |
Der Fachbereichsrat 1 hat auf seiner Sitzung am 25. Mai 2011 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Physik“ (Vollfach) sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern. Das Studium besteht aus:
dem Fachstudium in Physik einschließlich Abschlussmodul (162 CP) und
dem Bereich „General Studies“ (18 CP)
(2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Abschlussgrad
Bachelor of Science (abgekürzt B. Sc.) |
verliehen.
(1) Der Bachelorstudiengang „Physik“ wird als Vollfach-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO studiert.
(2) Die Anlage 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar.
(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht-, Wahl- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(4) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt, es sei denn, sie dienen dem Spracherwerb. Module im Wahl- und Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt. Sie können in englischer Sprache durchgeführt werden, wenn ein alternatives deutschsprachiges Angebot wählbar ist.
(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(6) Module werden als Pflicht-, als Wahl- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(7) Im Wahlbereich „Nichtphysikalisches Wahlfach“ muss mindestens ein Modul gewählt werden. Es sind wählbar: Elektronik für Physiker, Numerische Mathematik, Informatik, Astronomie, Organische Chemie, Biochemie, Molekularbiologie. Andere Module können nach Genehmigung durch den Bachelorprüfungsausschuss (BPA) gewählt werden.
(8) Im Wahlbereich „General Studies“ müssen 9 bzw. 6 CP (wenn die Langform des Berufspraktikums gewählt wurde) erbracht werden. Hierzu können entweder General Studies-Veranstaltungen des Studiengangs Physik oder Veranstaltungen aus den Allgemeinen General Studies der Universität oder - nach Genehmigung des BPA und Zustimmung des anderen Studiengangs - grundlegende Veranstaltungen anderer Studiengänge belegt werden.
(9) In den Wahlbereichen können jeweils maximal bis zu zwei Module zusätzlich erbracht werden, allerdings dürfen insgesamt nur zwei zusätzliche Module belegt werden.
(10) Das Modul „Berufspraktikum“ kann in einer kurzen (3 CP) oder einem langen Form (6 CP) belegt werden.
(11) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt.
(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. Die Wiederholung ist auf die nicht bestandenen Prüfungs- und Studienleistungen beschränkt. Nicht bestandene Prüfungen und Studienleistungen müssen innerhalb von drei Semestern bestanden werden.
(3) Laborpraktika und Übungen können nur in dem Semester absolviert bzw. wiederholt werden, in dem das entsprechende Modul angeboten wird.
(4) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(1) Schriftliche Prüfungen werden von einer Prüferin/einem Prüfer, mündliche Prüfungen werden von zwei Prüferinnen/Prüfern oder von einer Prüferin/einem Prüfer zusammen mit einer Beisitzerin/einem Beisitzer abgenommen.
(2) Prüferinnen/Prüfer sind in der Regel die Dozentinnen/Dozenten, die die Veranstaltungen, auf die sich die Modulprüfung bezieht, abgehalten haben. Bei den Modulen, die sich über zwei Semester erstrecken und zwei Veranstaltungen umfassen, werden in der Regel die beiden Dozentinnen/Dozenten als zwei Prüferinnen/Prüfer bestellt, wenn die beiden Veranstaltungen des Moduls von verschiedenen Dozentinnen/Dozenten abgehalten wurden. Wenn die Veranstaltungen eines Moduls von derselben Dozentin/demselben Dozenten abgehalten wurden bzw. das Modul nur eine Veranstaltung aus einem Semester umfasst, wird die entsprechende Modulprüfung von diesem als Prüferin/Prüfer zusammen mit einer Beisitzerin/einem Beisitzer abgenommen.
(3) In begründeten Ausnahmefällen können vom Prüfungsausschuss auch andere Prüferinnen/Prüfer bestellt werden, die nicht an dem der Prüfung zugrunde liegenden Modul beteiligt waren, sofern sie die entsprechende Veranstaltung in einem der vorausgehenden drei Studienjahre abgehalten haben.
(1) Das Abschlussmodul (18 CP) setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP und begleitenden Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang von 6 CP. Das Abschlussmodul wird mit der Bachelorarbeit abgeschlossen.
(2) Zur Anmeldung zur Bachelorarbeit müssen folgende Leistungen erbracht worden sein:
Module Experimental-Physik 1 bis 4
Module Theoretische Physik 1 bis 4
Modul Physikalisches Wahlfach
(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 16 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 5 Wochen genehmigen.
(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzelarbeit erstellt.
(5) Zur Bachelorarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Bachelorarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Bachelorarbeit fließt dabei mit 2/3 und das Kolloquium mit 1/3 in die gemeinsame Note ein.
Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2011 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2011/12 erstmals im Bachelorstudiengang „Physik“ (Vollfach) ihr Studium aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 30. September 2011
Der Rektor der
Universität Bremen
Studienverlaufsplan Vollfach Bachelorstudiengang
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
SJ | Sem. | Fachlicher Bereich (162 CP) | General Studies (18 CP) | CP | |||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
3. | 6. | Experimental-Physik 6 (Kern- & Elementarteilchenphysik) V2 3 CP/P/MP | Fortgeschrittenenpraktikum 4 CP /P /MP* | Abschlussmodul 18 CP /P /MP | 24 CP | Wahlbereich General Studies 3 oder 6 CP (je nach Berufspraktikum) W/MP* | 6 CP | 30 | |||
5. | Experimental-Physik 5 (kondensierte Materie) V4+Ü2 8 CP/P/KP | Theoretische Physik 5 (Statistische Physik) V4 + Ü2 8 CP /P /KP | Physikalisches Wahlfach VÜP 6 9 CP /W /MP | 26 CP | Fremdsprachliche Fachtexte 3 CP /P /MP* | 3 CP | 29 | ||||
2. | 4. | Experimental-Physik 4 (Thermodynamik & Weiche Materie) V3+Ü2 7 CP/P/KP | Grundpraktikum 4 (Thermodynamik) P3 3 CP /P /MP* | Theoretische Physik 4 (Atomphysik & Quantenmechanik) V5 + Ü2 10 CP /P /KP | Höhere Mathematik 4 V2 + Ü2 5 CP /W /KP | Nichtphysikalisches Wahlfach 6 CP /W /MP | 31 CP | 0 CP | 31 | ||
3. | Experimental-Physik 3 (Atom & Quantenphysik) V3 + Ü2 7 CP/P/KP | Grundpraktikum 3 (Atom & Quantenphysik) P3 3 CP /P /MP* | Theoretische Physik 3 (Elektrodynamik) V4 + Ü2 8 CP /P /KP | Höhere Mathematik 3 V4 + Ü2 7 CP /W /KP | Chemie 6 CP/P/MP | 31 CP | 0 CP | 31 | |||
1. | 2. | Experimental-Physik 2 (Elektrodynamik & Optik) V4 + Ü2 8 CP/P/KP | Grundpraktikum 2 (Elektrodynamik & Optik) P3 3 CP /P /MP* | Theoretische Physik 2 (Mechanik) V4 + Ü2 8 CP /P /KP | Höhere Mathematik 2 V4 + Ü2 7 CP /W /KP | 26 CP | Berufspraktikum 3 o. 6 CP /WP /MP* | 3 CP | 29 | ||
1. | Experimental-Physik 1 (Mechanik) V3+Ü2 7 CP /P/KP* | Grundpraktikum 1 (Mechanik) P3 3 CP /P /MP* | Theoretische Physik 1 (Mathematische Grundlagen) V3 + Ü2 7 CP /P /KP* | Höhere Mathematik 1 V4 + Ü2 7 CP /W /KP* / | 24 CP | Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens | Wahlbereich General Studies 3 CP /W /MP* | 6 CP | 30 |
Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, *= Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen,
MP: Modulprüfung, KP: Kombinationsprüfung
Modulliste für Wahl- und Wahlpflichtbereich
Wahlbereich Nicht-Physikalisches Wahlfach
Es können Veranstaltungen im Umfang von 6CP gewählt werden.
K.-Ziffer | Modulbezeichnung | CP | MP/TP/KP | PL /SL (Anzahl) |
Elektronik für Physiker | 6 | MP | PL: 1 | |
Numerische Mathematik | 6 | MP | PL: 1 | |
Informatik | 6 | MP | PL: 1 | |
Organische Chemie | 6 | MP | PL: 1 | |
Biochemie | 6 | MP | PL: 1 | |
Molekularbiologie | 6 | MP | PL: 1 | |
Astronomie | 6 | MP | PL: 1 |
K.-ziffer = Kennziffer
MP= Modulprüfung (besteht aus einer Prüfungs- oder einer Studienleistung)
Wahlbereich Physikalisches Wahlfach
Eines der unten aufgeführten Module muss belegt werden
K.-ziffer | Modulbezeichnung | CP | MP/TP/KP | PL /SL (Anzahl) |
Biophysik | 9 | KP | PL: 1 SL: 1 | |
Festkörperphysik | 9 | KP | PL: 1 SL: 1 | |
Umweltphysik | 9 | KP | PL: 1 SL: 1 | |
Theoretische Physik | 9 | KP | PL: 1 SL: 1 | |
Angewandte Optik | 9 | KP | PL: 1 SL: 1 |
K.-ziffer = Kennziffer
KP = Kombinationsprüfung; Die Modulprüfung besteht aus einer Kombination mehrerer Prüfungs- oder Studienleistungen.
Wahlbereich General Studies
Im Wahlbereich „General Studies“ können Veranstaltungen im Umfang von 6 CP, bzw. 9 CP, belegt werden, abhängig davon ab das Berufspraktikum in seiner Langform (6 CP) oder Kurzform (3 CP) belegt wurde.
K.-Ziffer | Modulbezeichnung | CP | MP/TP/KP | Aufteilung CP bei Teilprüfung | PL /SL (Anzahl) |
Computer & Software 1 | 3 | MP* | PL: 0 SL: 1 | ||
Computer & Software 2 | 3 | MP* | PL: 0 SL: 1 | ||
Wissenschaftliches Programmieren | 3 | MP* | PL: 0 SL: 1 | ||
Mentorenausbildung | 3 | MP* | PL: 0 SL: 1 | ||
Physik und Philosophie | 3 | MP* | PL: 0 SL: 1 | ||
Frei wählbare Module aus den Allgemeinen General-Studies der Universität | Lt. Veranstalter |
K.-ziffer = Kennziffer, MP* = Die Modulprüfung ist unbenotet.