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Der Fachbereichsrat 8 (Sozialwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 19. September 2013 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert am 24. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 24) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 der jeweils gültigen Fassung.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Soziologie“ sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Abschlussgrad
„Bachelor of Arts“ |
verliehen.
(1) Der Bachelorstudiengang „Soziologie“ wird als Vollfach-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO studiert.
(2) Die Anlage 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar. In der Anlage 2 sind Wahl- und Wahlpflichtmodule aufgeführt. Die Anlage 2c enthält Regelungen zum Wahlbereich. Dieser dient dem Erwerb von weiteren fachlichen und beruflichen Kompetenzen sowie Schlüsselqualifikationen.
(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht-, Wahl- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten
(4) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahl- oder Wahlpflichtbereich in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.
(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(6) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflicht- bzw. Wahlmodule durchgeführt.
(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt.
(8) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches achtwöchiges Praktikum im Umfang von 12 CP. Näheres regelt die Praktikumsordnung.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 und 9 AT BPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.
(1) Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Prüfungsleistungen, die im Studiengang Sozialwissenschaften an der Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen des Kooperationsabkommens anerkannt.
(1) Das Modul Bachelorarbeit (15 CP) setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP und einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Das begleitende Seminar wird mit einer unbenoteten Präsentation, das Modul Bachelorarbeit wird mit der Bachelorarbeit abgeschlossen.
(2) Voraussetzung zur Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 110 CP. Folgende Leistungen müssen erbracht worden sein:
Techniken wissenschaftlichen Arbeitens (3 CP),
Einführung in die Soziologie (9 CP),
Geschichte der Soziologie (9 CP),
Soziologische Theorie I (9 CP),
Soziologische Theorie II (9 CP),
Sozialstrukturanalyse I (9 CP),
Sozialstrukturanalyse II (9 CP),
Eine Spezielle Soziologie im Wahlpflichtbereich 1 (9 CP)
Statistik/Methoden I (12 CP),
Statistik/Methoden II (12 CP),
sowie der Nachweis von Englisch-Sprachkenntnissen auf dem Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 9 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 3 Wochen genehmigen.
(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(5) Die Bachelorarbeit wird in deutscher oder englischer Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
(2) Sie gilt für alle Studierenden, die im Wintersemester 2013/14 erstmals im Bachelorstudiengang Soziologie immatrikuliert werden.
(3) Studierende, die vor dem Wintersemester 2013/14 ihr Studium aufgenommen haben, beenden ihr Studium nach der Ordnung vom 11. November 2010. Ausgenommen hiervon ist der Wahlpflichtbereich I, der nach den Regeln der vorliegenden Ordnung zu erbringen ist, sofern in dem Bereich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Ordnung nicht 18 CP erbracht wurden. Die Einführung Spezielle Soziologie bzw. die Vertiefung Spezielle Soziologie werden als Module der Speziellen Soziologie gemäß vorliegender Prüfungsordnung angerechnet.
(4) Die Prüfungsordnung vom 11. November 2010 (zuletzt geändert am 13. Dezember 2012) tritt zum 30. September 2017 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2017 ihr Studium nicht abgeschlossen haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch früher, in die vorliegende Prüfungsordnung.
(5) Über die Anerkennung erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet der Bachelorprüfungsausschuss.
Genehmigt, Bremen, den 30. September 2013
Der Rektor
der Universität Bremen
Studienverlaufsplan
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar.
3. Jahr | 6. Sem. | Soz-BA Modul Bachelorarbeit 15 CP/P/TP | Wahlbereich Module aus dem Bereich General Studies 12 CP/W | ||
5. Sem. | Soz-P Praktikum 12 CP/P/MP* | Wahlpflichtbereich 2 Methoden, standardisierte /nicht standardisierte Datenanalyseverfahren 12 CP/WP/TP | Wahlbereich Module aus dem Bereich General Studies 15 CP/W | ||
2. Jahr | 4. Sem. | Soz - T 4 Soziologische Theorie II 9 CP/P/MP | Wahlpflichtbereich 1 Spezielle Soziologie 9 CP/WP/MP | Wahlbereich Modul aus dem Bereich General Studies 6 CP/W | |
3. Sem. | Soz -T 3 Soziologische Theorie I 9 CP/P/MP | Soz-STM 2 Statistik /Methoden II 12 CP/P/MP | Wahlpflichtbereich 1 Spezielle Soziologie 9 CP/WP/MP | ||
1. Jahr | 2. Sem. | Soz - T2 Geschichte der Soziologie 9 CP/P/MP | Soz-STM 1 Statistik /Methoden I 12 CP/P/MP | Soz SO 2 Sozialstrukturanalyse II 9 CP/P/MP | |
1. Sem. | Soz - T 1 Einführung in die Soziologie 9 CP/P/MP | Soz TW A Einführung in Techniken wissenschaftlichen Arbeitens 3 CP/P/MP | Soz SO 1 Sozialstrukturanalyse I 9 CP/P/KP | Wahlbereich Module aus dem Bereich General Studies 9 CP/W |
P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtmodul, W = Wahlmodul
Ergänzende Angabe für Module mit Teilprüfung
K-Ziffer | Modulbezeichnung | CP | MP/TP/KP | Aufteilung CP bei Teilprüfung |
PL /SL (Anzahl) |
Soz-BA | Abschlussmodul | 15 | TP | Begleitseminar 3 CP | 1 SL |
Thesis 12 CP | 1 PL |
Wird mit einer Studienleistung (unbenotet) abgeschlossen.
Modulliste für Wahl- und Wahlpflichtbereich
Anlage 2a) Wahlpflichtbereich 1 (insgesamt 18 CP)
Soz-SP1 | Soziologie der Sozialpolitik | 9 | Vorlesung + Seminar | MP | Prüfungsleistungen: 1 |
Soz-SP2 | Lebenslaufsoziologie | 9 | Vorlesung + Seminar | MP | Prüfungsleistungen: 1 |
Soz-SP3 | Stadt- und Regionalsoziologie | 9 | Vorlesung + Seminar | MP | Prüfungsleistungen: 1 |
Soz-SP4 | Bildungssoziologie | 9 | Vorlesung + Seminar | MP | Prüfungsleistungen: 1 |
Soz-SP5 | Armutssoziologie | 9 | Vorlesung + Seminar | MP | Prüfungsleistungen: 1 |
Soz-SP6 | Arbeitssoziologie | 9 | Vorlesung + Seminar | MP | Prüfungsleistungen: 1 |
Soz-SP7 | Familiensoziologie | 9 | Vorlesung + Seminar | MP | Prüfungsleistungen: 1 |
Soz-SP8 | Migrationssoziologie | 9 | Vorlesung + Seminar | MP | Prüfungsleistungen: 1 |
Soz-SP9 | Organisationssoziologie | 9 | Vorlesung + Seminar | MP | Prüfungsleistungen: 1 |
Soz-SP10 | Kriminalsoziologie | 9 | Vorlesung + Seminar | MP | Prüfungsleistungen: 1 |
Soz-SP11 | Geschlechtersoziologie | 9 | Vorlesung + Seminar | MP | Prüfungsleistungen: 1 |
Anlage 2b) Wahlpflichtbereich 2 (insgesamt 12 CP)
Kenn-Ziff. | Titel | CP | LV- Form | MP/TP/KP | Prüfungs- und Studienleistungen (Anzahl) |
Soz-MSND-a - e | Seminare aus dem Bereich Methoden, standardisierte/nicht standardisierte Datenanalyseverfahr en | 6 | Seminar 2 SWS |
TP | Prüfungsleistungen: 2 |
TP |
Anlage 2c) Wahlbereich (insgesamt 42 CP)
Der Wahlbereich ist nach folgenden Regelungen zu absolvieren:
Es sind insgesamt 42 CP nachzuweisen. Bei Nichtbestehen kann ein Wahlmodul gemäß § 20 Absatz 3 AT BPO durch ein anderes Modul ersetzt werden.
Mindestens 15 CP sind innerhalb von Modulen bzw. Lehrveranstaltungen des BA-Studiengangs Soziologie zu erbringen. Es sind Prüfungsleistungen (benotet) zu absolvieren.
Diese benoteten Leistungen sind in den folgenden Bereichen zu erbringen:
Module und Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der General Studies des BA Studiengangs Soziologie.
Module und Lehrveranstaltungen aus dem Wahlpflichtbereich 1 und dem Wahlpflichtbereich 2 des BA Studiengangs Soziologie sowie die Seminare aus den Pflichtmodulen Soz-T3 und Soz-T4, die vorab nicht besucht worden sind. Prüfungsleistungen im Wahlbereich sind von den Modulprüfungen in den Wahlpflichtbereichen 1 und 2 und im Pflichtbereich durch den Workload geschieden.
Die restlichen CP im Umfang von maximal 27 CP können in Form von unbenoteten Studienleistungen erbracht werden. Die unbenoteten Leistungen können in den folgenden Bereichen erbracht werden:
Module und Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der General Studies des BA Studiengangs Soziologie.
Module und Lehrveranstaltungen aus dem Wahlpflichtbereich 1 und dem Wahlpflichtbereich 2 des BA Studiengangs Soziologie sowie die Seminare aus den Pflichtmodulen Soz-T3 und Soz-T4, die vorab nicht besucht worden sind.
Module und Lehrveranstaltungen anderer Fächer der Universität.
Module und Lehrveranstaltungen aus den Allgemeinen General Studies der Universität Bremen.
(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einem Prüfer/einer Prüferin gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin/der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt er/sie das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen/Kandidaten festzustellen. Die Prüferin/der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
die ausgewählten Fragen,
die Musterlösung und
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4
festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin/der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin/dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen/Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
- | „sehr gut“, | wenn mindestens 75 Prozent, |
- | „gut“, | wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, |
- | „befriedigend“, | wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent, |
- | „ausreichend“, | wenn keine oder weniger als 25 Prozent |
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin/der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.
(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin/Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin/des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen/Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen/Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.