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  • Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Angewandte Philosophie“ an der Universität Bremen vom 4. Juli 2018

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Angewandte Philosophie“ an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:17.07.2018 Inkrafttreten30.01.2021 Zuletzt geändert durch:geändert durch Ordnung vom 27. Januar 2021 (Brem.ABl. S. 92)
Fundstelle Brem.ABl. 2018, S. 756
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Angewandte Philosophie“ an der Universität Bremen vom 4. Juli 2018 (Brem.ABl. 2018, S. 756), zuletzt geändert durch Ordnung vom 27. Januar 2021 (Brem.ABl. S. 92)"

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juris-Abkürzung: APhilMAfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:APhilMAfPO BR
Ausfertigungsdatum:04.07.2018
Gültig ab:01.04.2019
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2018, 756
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang
„Angewandte Philosophie“ an der Universität Bremen
Vom 4. Juli 2018
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Ordnung vom 27. Januar 2021 (Brem.ABl. S. 92)

Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 9 (Kulturwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 4. Juli 2018 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 168), folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Angewandte Philosophie“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad

Master of Arts
(abgekürzt M.A.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Masterstudiengang „Angewandte Philosophie“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 AT MPO studiert.

(2) Das Studium gliedert sich wie folgt:

-

Masterarbeit (inklusive Kolloquium) im Umfang von 30 CP,

-

Pflichtbereich (mit Praktikum, ohne Masterarbeit) im Umfang von 90 CP.

(3) Die Anlagen 1 und 2 stellen den empfohlenen Studienverlauf dar und regeln die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt; je nach Modul werden auf Lehrveranstaltungsebene Pflicht- und Wahlpflichtangebote definiert. Diese definierten Pflicht- und Wahlpflichtangebote werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(6) Die Module werden in deutscher Sprache durchgeführt. Innerhalb der Module können einzelne Lehrveranstaltungen optional in deutscher oder englischer Sprache angeboten werden.

(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt.

(9) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches Praktikum im Umfang von 15 CP. Näheres regelt die Praktikumsordnung.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

(5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO wird nicht angewendet.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des § 6 Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium)

(1) Das Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium) umfasst 30 CP und setzt sich zusammen aus der Masterarbeit im Umfang von 27 CP und einem unbenoteten Begleitseminar im Umfang von 3 CP.

(2) Voraussetzung zur Anmeldung der Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 45 CP. Folgende Leistungen müssen bei der Anmeldung zur Masterarbeit erbracht worden sein:

-

Alle Modulprüfungen der Module 1 bis 4.

(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 18 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 6 Wochen genehmigen.

(4) Die Masterarbeit wird in der Regel als Einzelarbeit erstellt. Bei einer Gruppenarbeit (max. 4 Personen) muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(5) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Modulnote gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 75% und das Kolloquium mit 25% in die gemeinsame Note ein.

§ 7
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. April 2019 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Sommersemester 2019 erstmals im Masterstudiengang „Angewandte Philosophie“ (Vollfach) ihr Studium aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 6. Juli 2018

Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen

Anlage 1:

Studienverlaufsplan Masterstudiengang „Angewandte Philosophie“

Anlage 2:

Module und Prüfungsanforderungen

Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen (entfällt)

Anlage 4:

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

Anlage 1

Anlage 1: Studienverlaufspläne Masterstudiengang „Angewandte Philosophie“

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

Anlage 1a

Anlage 1a: Studienverlaufsplan mit Studienbeginn zum Wintersemester

Struktur entlang der
Belegregelung
(Pflicht, Wahlpflicht,
Wahl)→

Pflichtmodule (inklusive Modul Masterarbeit)
120 CP

CP
Verlauf
Semester
bzw.
Studienjahr

Σ 120

Studienabschnitte
gemäß § 2 Absatz 2

Pflichtbereich
90 CP

Modul
Master-
arbeit
30 CP

1. Jahr

1. Sem. WiSe

M1
Theoretische Philosophie
15 CP

M2
Praktische Philosophie
15 CP

M3
Philosophie in den Wissenschaften,
15 CP

 

 

 

60 CP

2. Sem. SoSe

M4
Philosophie und Gesellschaft
15 CP

M6
Philosophie in der Öffentlichkeit
15 CP

 

2. Jahr

3. Sem. WiSe

M5
Praktikum
15 CP

 

 

 

60 CP

4. Sem. SoSe

 

 

 

 

 

M7
Modul Masterarbeit
30 CP

CP = Credit Points, Sem. = Semester

Anlage 1b

Anlage 1b: Studienverlaufsplan mit Studienbeginn zum Sommersemester

Struktur entlang der
Belegregelung
(Pflicht, Wahlpflicht,
Wahl)→

Pflichtmodule (inklusive Modul Masterarbeit)
120 CP

CP
Verlauf
Semester
bzw.
Studienjahr

Σ 120

Studienabschnitte
gemäß § 2 Absatz 2

Pflichtbereich
90 CP

Modul
Master-
arbeit
30 CP

1. Jahr

1. Sem. SoSe

M1
Theoretische Philosophie
15 CP

M2
Praktische Philosophie
15 CP

M3
Philosophie in den Wissenschaften,
15 CP

 

 

 

60 CP

2. Sem. WiSe

M4
Philosophie und Gesellschaft
15 CP

M6
Philosophie in der Öffentlichkeit
15 CP

 

2. Jahr

3. Sem. SoSe

M5
Praktikum
15 CP

 

 

 

60 CP

4. Sem. WiSe

 

 

 

 

 

M7
Modul Masterarbeit
30 CP

CP = Credit Points, Sem. = Semester

Anlage 2

Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung
der CP bei
TP

PL/SL
(Anzahl)

M1

Theoretische Philosophie

Theoretical Philosophy

P

15

KP

 

PL: 1
SL: 3

M2

Praktische Philosophie

Practical Philosophy

P

15

KP

 

PL: 1
SL: 3

M3

Philosophie in den Wissenschaften

Philosophy in the Sciences

P

15

KP

 

PL: 2
SL: 3

M4

Philosophie und Gesellschaft

Philosophy and Society

P

15

KP

 

PL: 2
SL: 3

M5

Praktikum

Internship

P

15

MP

 

PL: 0
SL: 1

M6

Philosophie in der Öffentlichkeit

Philosophy in Public

P

15

KP

 

PL: 0
SL: 2

M7

Masterarbeit

Master Thesis

P

30

TP

 

PL: 2
SL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

Anlage 3

Anlage 3: - entfällt -

Anlage 4

Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 27 AT MPO vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

-

„sehr gut“,

wenn mindestens 75 Prozent,

-

„gut“,

wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,

-

„befriedigend“,

wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,

-

„ausreichend“,

wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT MPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.


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