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Änderungen
§ 2, Anlagen 1, 4.1 und 4.2 geändert durch Artikel 1 der Änderungsordnung vom 21.07.2015 (Brem.ABl. S. 934)1)
§§ 1, 2, 5, Anlagen 1 und 2.1 geändert durch Artikel 1 der Änderungsordnung vom 23.11.2016 (Brem.ABl. S. 1029)2)
[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 der Änderungsordnung vom 21.07.2015 (Brem.ABl. S. 934) gilt:
”(1)... Sie gilt für Studierende, die zum Sommersemester 2016 ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Sommersemester 2016 ihr Studium aufgenommen haben, wechseln in die geänderte Prüfungsordnung.”]
[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und Abs. 3 der Änderungsordnung vom 23.11.2016 (Brem.ABl. S. 1029) gilt:
”(1)... Sie gilt für Studierende, die ab dem Sommersemester 2017 ihr Studium im Masterstudiengang „Berufspädagogik Pflegewissenschaft“ aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Sommersemester 2017 begonnen haben, wechseln in der Regel in die vorliegende Prüfungsordnung. Bereits erbrachte Leistungen werden anerkannt. Das Modul M 4-P „Evidenzbasierung in Community and Family Health Nursing“ wird für das Modul M 1 „Theorien, Konzepte und Methoden in Community and Family Health Nursing“ anerkannt. Falls das Modul M 4-P noch nicht absolviert wurde, kommt Absatz 3 zur Anwendung.
(3) Von der Regelung in Absatz 2 ausgenommen sind Studierende, die das Prüfungsverfahren im Modul M 4-P vor dem Sommersemester 2017 eröffnet haben. Diese Studierenden beenden ihr Studium nach der Prüfungsordnung vom 21. Januar 2015, zuletzt geändert am 21. Juli 2015.”]