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  • Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Betriebswirtschaftslehre“ der Universität Bremen vom 17. April 2013

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Betriebswirtschaftslehre“ der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:09.07.2013 Inkrafttreten01.10.2016 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 27.04.2016 (Brem.ABl. S. 394)**
Fundstelle Brem.ABl. 2013, S. 607
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Betriebswirtschaftslehre“ der Universität Bremen vom 17. April 2013 (Brem.ABl. 2013, S. 607), zuletzt geändert durch Ordnung vom 27. April 2016 (Brem.ABl. S. 394)**"

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juris-Abkürzung: BWLMAfPO BR 2013
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:BWLMAfPO BR 2013
Ausfertigungsdatum:17.04.2013
Gültig ab:01.10.2013
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2013, 607
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Betriebswirtschaftslehre“ der Universität Bremen
Vom 17. April 2013
Zum 22.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 27.04.2016 (Brem.ABl. S. 394)**

Fußnoten

**

[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 der Ordnung vom 27.04.2016 (Brem.ABl. S. 394) gilt:
„(1) ... Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2016/17 im Masterstudiengang „Betriebswirtschaftslehre“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2016/17 begonnen haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden anerkannt.“]

Der Fachbereichsrat 7 hat auf seiner Sitzung am 17. April 2013 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Betriebswirtschaftslehre“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad

Master of Science
(abgekürzt M. Sc.)

verliehen. In der Urkunde werden die gewählten Studien Schwerpunkte (Speziellen Lehren) ausgewiesen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Masterstudiengang „Betriebswirtschaftslehre“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 AT MPO studiert.

(2) Das Studium umfasst gemäß den Anlagen 1a und 1b folgende Module:
Im Pflichtmodulbereich im Umfang von 90 CP:

-

Spezielle Lehre I im Umfang von 36 CP mit den Modulen 1 bis 4 (jeweils 6 CP) und dem Projektmodul (12 CP)

-

Spezielle Lehre II im Umfang von 24 CP mit den Modulen 1 bis 4 (jeweils 6 CP)

-

Masterarbeit (30 CP).

Im Wahlmodulbereich im Umfang von 30 CP:

-

drei Wahlmodule im Umfang von 18 CP und

-

das Projektmodul der Speziellen Lehre II im Umfang von 12 CP oder

-

zwei Wahlmodule im Umfang von 12 CP.

Die Module 1 aller Speziellen Lehren können auch im Wahlmodulbereich belegt werden, sofern sie nicht bereits Bestandteil der beiden gewählten Speziellen Lehren sind.
Die Anlagen 1a, 1b und 2 regeln die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellen den Studienverlauf dar.

(3) Folgende Spezielle Lehren werden regelhaft angeboten:
Spezielle Betriebswirtschaftslehren (SBWL):

-

„Gründungs- und Mittelstands-Management“,

-

„Marketing und Markenmanagement“,

-

„Internationales Management“,

-

„Finanzwirtschaft“,

-

„Rechnungswesen und Controlling“,

-

„Betriebswirtschaftliche Steuerlehre“,

-

„Logistik“,

-

„Wirtschaftsinformatik“.

Spezielle Volkswirtschaftslehre (SVWL):

1.

Innovationsökonomik

(4) Aus den angebotenen Speziellen Lehren müssen zwei Speziellen Lehren ausgewählt werden. In einer der gewählten Speziellen Lehre muss ein Projektmodul belegt werden. In der zweiten Speziellen Lehre kann das Projektmodul durch zwei zusätzliche Wahlmodule ersetzt werden.

(5) Es müssen alle zu einer Speziellen Lehre gehörenden Module gewählt werden. Eine gewählte Spezielle Lehre kann auf Antrag beim Prüfungsausschuss gewechselt werden.

(6) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlmodule werden im jährlichen Turnus angeboten.

(7) Im Wahlmodulbereich können gemäß § 5 Absatz 3 AT MPO bis zu zwei Wahlmodule (maximal 12 CP) mehr, als zum Erreichen des erforderlichen Umfangs an Leistungspunkten notwendig sind, erbracht werden. Von dieser Regelung ausgenommen ist die Belegung eines weiteren Projektmoduls.

(8) Im Wahlmodulbereich können Module von jeweils 6 CP aus anderen Masterprogrammen der Universitäten Bremen und Oldenburg sowie Sprachkurse des Fremdsprachenzentrums der Hochschulen im Land Bremen vom Masterprüfungsausschuss Betriebswirtschaftslehre anerkannt werden.

(9) Module im Pflicht- und Wahlbereich werden in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.

(10) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(11) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt.

(12) Der Studienverlaufsplan ermöglicht im dritten Semester ein fachspezifisches Studium an einer ausländischen Hochschule.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Das erneute Angebot einer Prüfung kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Prüfungsleistungen, die im Fach Betriebswirtschaftslehre im Masterstudiengang an der Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen des Kooperationsabkommens anerkannt.

(3) Im Rahmen der internationalen Austauschprogramme des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft wird der Erwerb eines Double Degree (Doppelmasterabschluss) ermöglicht. Näheres dazu regelt die Anlage 1b.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit

(1) Das Modul Masterarbeit (30 CP) besteht aus der Masterarbeit im Umfang von 30 CP. Die Masterarbeit kann durch ein begleitendes Seminar ergänzt werden.

(2) Voraussetzung zur Anmeldung zur Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 60 CP. In den Speziellen Lehren „Finanzwirtschaft“ und „Innovationsökonomik“ muss die Modulprüfung im Wahlmodul „Ökonometrie“ bestanden sein.

(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 15 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.

(4) Die Masterarbeit soll regelhaft als Einzelarbeit erstellt werden. Ausnahmen regelt der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag.

§ 7
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet.

§ 8
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2013/14 erstmals im Masterstudiengang „Betriebswirtschaftslehre“ ihr Studium aufnehmen.

(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2013/14 begonnen haben, beenden das Studium nach der Prüfungsordnung vom 11. Februar 2009.

(3) Die Prüfungsordnung vom 11. Februar 2009 tritt am 30. September 2015 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2015 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die Prüfungsordnung vom 17. April 2013. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss.

Genehmigt, Bremen, den 26. Juni 2013
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen

Anlage 1:

a)

Studienverlaufsplan

b)

Doppelmaster im Rahmen von internationalen Austauschprogrammen des FB 7

Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen

Anlage 1

a) Studienverlaufsplan Vollfach Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

2. Jahr4. Sem.
(30 CP)
Mastermodul
30 CP/P/KP
3. Sem.
(30 CP)
SL I:
Projektmodul
12 CP/P/KP
 SL II:
Projektmodul2
12 CP/W/KP
 Wahlmodul 51,3
6 CP/W/MP
      Wahlmodul 41,3
6 CP/W/MP
     Wahlmodul 31
6 CP/P/MP
1. Jahr2. Sem.
(30 CP)
SL I: Modul 3
6 CP/P/MP
SL I: Modul 4
6 CP/P/MP
SL II: Modul 3
6 CP/P/MP
SL II:
Modul 4
6 CP/P/MP
Wahlmodul 21
6 CP/P/MP
 1. Sem.
(30 CP)
SL I: Modul 1
6 CP/P/MP
SL I: Modul 2
6 CP/P/MP
SL II: Modul 1
6 CP/P/MP
SL II:
Modul 2
6 CP/P/MP
Wahlmodul 11, 2
6 CP/P/MP

SL: Spezielle Lehre, P: Pflichtmodul, W: Wahlmodul

2 In den Speziellen Lehren „Finanzwirtschaft“ und „Innovationsökonomik“ ist der erfolgreiche Abschluss im Wahlmodul „Ökonometrie“ verpflichtend.
1 Alle Modulprüfungen der Wahlmodule werden im Rahmen von Lehrveranstaltungen nach Wahl der Studierenden absolviert.
1,3 Die Wahlmodule 4 und 5 können durch das Projektmodul der zweiten Spezielle Lehre ersetzt werden.Anlage 1:

b) Doppelmaster im Rahmen von internationalen Austauschprogrammen des FB 7

Fall 1: Outgoings - Bremer Doppelmasterstudierende, die innerhalb eines internationalen Austauschprogramms des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft an einer ausländischen Partneruniversität immatrikuliert sind.

2. Jahr4. Sem.
(30 CP)
Wird wahlweise in Bremen oder an der ausländischen Universität studiert:In Bremen:
Mastermodul: 30 CP/P/KPIm Ausland:
Anerkennung von 30 ECTS für das Mastermodul
(Note wird umgerechnet und übernommen)
3. Sem.
(30 CP)
Wird an der ausländischen Universität studiert:
Gemäß eines individuellen Learning Agreement: Einbringung von 30 ECTS, idealerweise aufgeteilt nach: SBWL I Projektmodul (12 CP), Wahlmodule im Umfang von 18 CP mit entsprechender Notenumrechnung und -zuordnung.
1. Jahr2. Sem.
(30 CP)
SL I: Modul 3
6 CP/P/MP
SL I: Modul 4
6 CP/P/MP
SL II: Modul 3
6 CP/P/MP
SL II: Modul 4
6 CP/P/MP
Wahlmodul 21
6 CP/P/MP
 1. Sem.
(30 CP)
SL I: Modul 1
6 CP/P/MP
SL I: Modul 2
6 CP/P/MP
SL II: Modul 1
6 CP/P/MP
SL II: Modul 2
6 CP/P/MP
Wahlmodul 11, 2
6 CP/P/MP

SL: Spezielle Lehre

1 Alle Modulprüfungen der Wahlmodule werden im Rahmen von Lehrveranstaltungen nach Wahl der Studierenden absolviert.
2 In den Spezielle Lehren „Finanzwirtschaft“ und „Innovationsökonomik“ ist der erfolgreiche Abschluss im Wahlmodul „Ökonometrie“ verpflichtend.Fall 2: Incomings - Doppelmasterstudierende, die im Rahmen eines internationalen Austauschprogramms des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft im Masterstudiengang BWL an der Universität Bremen immatrikuliert sind.

2. Jahr4. Sem.
(30 CP)
Wird wahlweise in Bremen oder an der ausländischen Universität studiert:In Bremen:
Mastermodul: 30 CP/P/KPIm Ausland:
Anerkennung von 30 ECTS für das Mastermodul (Note wird
umgerechnet und übernommen)
3. Sem.
(30 CP)
Wird in Bremen studiert:Gemäß eines individuellen Learning Agreement werden Module im Umfang von 30 ECTS belegt:
Variante 1: SL I Projektmodul (12 CP), Wahlmodule im Umfang von 18 CP oder
Variante 2: SL I Projektmodul (12 CP), SL II Projektmodul (12 CP) und ein Wahlmodul (6 CP).
1. Jahr60 CP60 ECTS als anerkannte Leistung aus dem Ausland mit Übernahme der Durchschnittsnote     

SL: Spezielle Lehre

Anlage 2

Module und Prüfungsanforderungen

ModulbezeichnungCP LVMP/TP/KPPL /SL
(Anzahl)
SL 1- Modul 16SMPPL: 1
SL 1 - Modul 26SMPPL: 1
SL 1- Modul 36SMPPL: 1
SL 1 - Modul 46 SMPPL: 1
SL 1- Projektmodul 12SKPPL: 1
SL 2 - Modul 1 6SMPPL: 1
SL 2 - Modul 2 6SMPPL: 1
SL 2 - Modul 3 6SMPPL: 1
SL 2 - Modul 4 6SMPPL: 1
SL 2 - Projektmodul 12SKPPL: 1
Wahlmodul 1 6SMPPL: 1
Wahlmodul 2 6SMPPL: 1
Wahlmodul 3 6SMPPL: 1
Wahlmodul 4 6SMPPL: 1
Wahlmodul 5 6SMPPL: 1
Modul Masterarbeit 30 MPPL: 1

MP = Modulprüfung, KP = Kombinationsprüfung, PL = Prüfungsleistung (= benotet); SL = Spezielle Lehre


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