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aufgeh. durch § 8 Abs. 3 der Prüfungsordnung vom 25.06.2017 (Brem.ABl. S. 506, 509)Gemäß § 8 Abs. 2 und 3 der Prüfungsordnung vom 25.06.2017 (Brem.ABl. S. 506, 509) ist Folgendes zu beachten:”(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2017/18 begonnen haben, können auf Antrag an den zuständigen Prüfungsausschuss in die vorliegende Prüfungsordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 30. Oktober 2017 an den Prüfungsausschuss zu stellen. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage und in Anlehnung an die Äquivalenztabelle.(3) Die Prüfungsordnung vom 5. Oktober 2011, zuletzt geändert am 12. September 2013, tritt zum 30. September 2020 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2020 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage und in Anlehnung an die Äquivalenztabelle.”
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.09.2013 (Brem.ABl. S. 971) |
Der Fachbereichsrat 2 (Biologie/Chemie) hat auf seiner Sitzung am 5. Oktober 2011 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Ecology“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad
Master of Science (abgekürzt: M. Sc.) |
verliehen.
(1) Der Masterstudiengang „Ecology“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 AT MPO studiert.
(2) Die Anlage regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar.
(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(4) Module im Pflichtbereich werden in englischer Sprache, Module im Wahlbereich werden in englischer Sprache durchgeführt, es sei denn alle Teilnehmer einigen sich auf Deutsch als Sprache des Moduls.
(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(6) Module werden als Pflicht- oder als Wahlmodule durchgeführt. Im Wahlbereich können entsprechend § 5 Absatz 3 AT MPO 2 Module mehr studiert werden als in die Masterprüfung eingehen.
(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO1 oder einer Kombination der in diesem Absatz geregelten Lehrformen durchgeführt.
Lehrveranstaltungsformen gem. AT MPO können sein: Vorlesungen, Übungen, Seminare, Sprachlehrveranstaltungen, Projektstudien/Projektseminare, Praktika, Begleitseminar zur Masterarbeit, Betreute Selbststudieneinheiten, Exkursionen.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO2 durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Die Wiederholung von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 3.
Prüfungsformen gemäß AT MPO können sein: Klausuren, Projektarbeiten, Hausarbeiten, Praktikumsberichte, Portfolio, mündliche Prüfung.
(1) Das Modul Masterarbeit (30 CP) setzt sich zusammen aus der Masterarbeit im Umfang von 27 CP und einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Das Modul Masterarbeit wird mit der Masterarbeit abgeschlossen.
(2) Voraussetzung zur Anmeldung zur Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 60 CP. Folgende Leistungen müssen erbracht worden sein:
Modul 401: Concepts of Ecology
Modul 402: Experimental Design and Data Analysis
(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 24 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.
(4) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 3 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(5) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 75% und das Kolloquium mit 25% in die gemeinsame Note ein.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2011/12 erstmals im Masterstudiengang „Ecology“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2011/12 im Masterstudiengang „Ecology“ immatrikuliert waren, beenden ihr Studium nach der Prüfungsordnung vom 1. Juli 2009 (Brem.ABl. S. 995). Studierende, die bis zum 30. September 2013 keinen Abschluss erworben haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch vorher, in die vorliegende Prüfungsordnung vom 5. Oktober 2011. Über die Anerkennung erbrachter Studienleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung tritt die Prüfungsordnung vom 1. Juli 2009 außer Kraft. Absatz 2 bleibt davon unberührt.
Studienverlaufsplan Masterstudiengang Ecology
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
2. Jahr | 4. Sem. | Modul Masterarbeit 30 CP/P/MP | ||||
3. Sem. | Wahlmodule 30 CP/W/MP | |||||
1. Jahr | 2. Sem. | Population Ecology 6 CP/P/MP |
Research Project 12 CP/P/MP |
Wahlmodule 9 CP/W/MP |
||
1. Sem. | Concepts of Ecology 6 CP/P/MP |
Experimental Design and Data Analysis 9 CP/P/MP | Earth Sciences 6 CP/P/MP* | Molecular Ecology 9 CP/P/TP | Current Topics in Ecology 1 and Mentoring 3 CP/P/MP |
P: Pflichtmodul, W: Wahlmodul, *=Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Ergänzende Angabe für Pflichtmodule
K.-Ziffer | Modulbezeichnung | CP | MP/TP/KP | Aufteilung CP bei Teilprüfung | PL /SL (Anzahl) |
401 | Concepts of Ecology | 6 | MP | PL: 1 | |
402 | Experimental Design and Data Analysis | 9 | MP | PL: 1 | |
403 | Earth Sciences | 6 | MP | SL: 1 | |
404 | Molecular Ecology | 9 | TP | 3 | PL: 1 |
6 | PL: 1 | ||||
405 | Current Topics in Ecology 1 and Mentoring | 3 | MP | PL: 1 | |
411 | Population Ecology | 6 | MP | PL: 1 | |
412 | Research Project | 12 | MP | PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, PL = Prüfungsleistung (= benotet); SL = Studienleistung (= unbenotet)
Modulliste für Wahlbereich
K.-Ziffer | Modulbezeichnung | CP | MP/TP/KP | Aufteilung CP bei Teilprüfung | PL /SL (Anzahl) |
406 | Introduction to Behavioural Ecology | 3 | MP | PL: 1 | |
407 | Biodiversity | 3 | MP | PL: 1 | |
408 | Environmental Risks and Ecotoxicology | 3 | MP | PL: 1 | |
413 | Behavioural Ecology | 6 | MP | PL: 1 | |
414 | Soil Ecology | 6 | MP | PL: 1 | |
415 | Applied Ecology and Conservation Biology | 6 | MP | PL: 1 | |
416 | Vegetation Ecology and Field Ecology | 6 | MP | PL: 1 | |
417 | Ecological Excursion and Field Course | 6 | MP | SL: 1 | |
501 | Sustainability Research | 6 | MP | PL: 1 | |
502 | Grant Proposal and Defence | 6 | MP | PL: 1 | |
503 | Ecophysiology | 6 | MP | PL: 1 | |
504 | Spatial Analysis and GIS | 6 | MP | PL: 1 | |
505 | Current Topics in Ecology 2 | 3 | MP | PL: 1 | |
506 | Introduction to Systems Analysis | 3 | MP | PL: 1 | |
50x | Weiteres Wahlmodul aus angrenzenden Programmen oder Partnerunis | 3 | MP | PL: 1 | |
50y | Weiteres Wahlmodul aus angrenzenden Programmen oder Partnerunis | 6 | MP | PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, PL = Prüfungsleistung (= benotet); SL = Studienleistung (= unbenotet)
(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin/einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin/Der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie/er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin/Der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
die ausgewählten Fragen,
die Musterlösung und
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4
festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin/der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin/dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
„sehr gut“, | wenn mindestens 75 Prozent, |
„gut“, | wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, |
„befriedigend“, | wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent, |
„ausreichend“, | wenn keine oder weniger als 25 Prozent |
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden. Abweichende Regelungen sind im Einzelfall möglich.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin/der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.
(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin/Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin/des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen/Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen/Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT MPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.